Elektronischer Wasserstraßen-Informationsservice - [CDNI] - Elwis
Elektronischer Wasserstraßen-Informationsservice - [CDNI] - Elwis
Elektronischer Wasserstraßen-Informationsservice - [CDNI] - Elwis
Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.
YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.
Seite 68 von 112<br />
<strong>Elektronischer</strong> <strong>Wasserstraßen</strong>-<strong>Informationsservice</strong> (ELWIS)<br />
Sie sind hier: Startseite > Schifffahrtsrecht, Schiffszulassung, Patente > Allgemeine Informationen > Abfallübereinkommen > <strong>CDNI</strong> ><br />
Anlagen > Anlage 2 > Teil B > Kapitel VII > Artikel 7.09<br />
Inhalt: Artikel 7.09 - Beförderungspapiere<br />
Der Befrachter gibt in dem Transportauftrag und in den Beförderungspapieren die Bezeichnung und die vierstellige Nummer nach Anhang<br />
III für jede Güterart an, die er zum Transport in Auftrag gegeben hat.<br />
Stand: 31.01.2011 16:36:54<br />
© Wasser- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes