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Elektronischer Wasserstraßen-Informationsservice - [CDNI] - Elwis

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Seite 66 von 112<br />

<strong>Elektronischer</strong> <strong>Wasserstraßen</strong>-<strong>Informationsservice</strong> (ELWIS)<br />

Sie sind hier: Startseite > Schifffahrtsrecht, Schiffszulassung, Patente > Allgemeine Informationen > Abfallübereinkommen > <strong>CDNI</strong> ><br />

Anlagen > Anlage 2 > Teil B > Kapitel VII > Artikel 7.07<br />

Inhalt: Artikel 7.07 - Vereinbarung zwischen dem Befrachter und dem<br />

Ladungsempfänger<br />

Befrachter und Ladungsempfänger können untereinander auch eine Vereinbarung über eine Verteilung der Verpflichtungen treffen, die von<br />

der in dieser Anlage bestimmten Verteilung der Verpflichtungen abweicht, ohne dass dies Auswirkungen auf den Frachtführer haben darf.<br />

Stand: 31.01.2011 16:35:24<br />

© Wasser- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes

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