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Elektronischer Wasserstraßen-Informationsservice - [CDNI] - Elwis

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<strong>Elektronischer</strong> <strong>Wasserstraßen</strong>-<strong>Informationsservice</strong> (ELWIS)<br />

Sie sind hier: Startseite > Schifffahrtsrecht, Schiffszulassung, Patente > Allgemeine Informationen > Abfallübereinkommen > <strong>CDNI</strong> ><br />

Anlagen > Anlage 2 > Teil B > Kapitel VII > Artikel 7.03<br />

Inhalt: Artikel 7.03 - Beladen und Entladen<br />

(1) Das Beladen und das Entladen eines Fahrzeugs schließen auch die Maßnahmen zur Restentladung und zum Waschen ein, die nach<br />

diesem Teil B erforderlich sind. Restladung ist so weit wie möglich der Ladung hinzuzufügen.<br />

(2) Beim Beladen sorgt der Befrachter dafür, dass das Fahrzeug frei von Umschlagsrückständen bleibt. Sind dennoch<br />

Umschlagsrückstände entstanden, sorgt der Befrachter nach der Beladung für deren Beseitigung, es sei denn, es ist etwas anderes<br />

vereinbart worden.<br />

(3) Beim Entladen sorgt der Ladungsempfänger dafür, dass das Fahrzeug frei von Umschlagsrückständen bleibt. Sind dennoch<br />

Umschlagsrückstände entstanden, sorgt der Ladungsempfänger für deren Beseitigung. Umschlagsrückstände sind so weit wie möglich der<br />

Ladung hinzuzufügen.<br />

Stand: 31.01.2011 16:33:18<br />

© Wasser- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes

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