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Elektronischer Wasserstraßen-Informationsservice - [CDNI] - Elwis

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<strong>Elektronischer</strong> <strong>Wasserstraßen</strong>-<strong>Informationsservice</strong> (ELWIS)<br />

Sie sind hier: Startseite > Schifffahrtsrecht, Schiffszulassung, Patente > Allgemeine Informationen > Abfallübereinkommen > <strong>CDNI</strong> ><br />

Anlagen > Anlage 2 > Teil B > Kapitel VII > Artikel 7.02<br />

Inhalt: Artikel 7.02 - Bereitstellung des Fahrzeugs<br />

(1) Der Frachtführer stellt dem Befrachter das Fahrzeug mit einem solchen Enladungsstandard zur Verfügung, dass die Ladung<br />

unbeeinträchtigt befördert und abgeliefert werden kann. Dies ist in der Regel der Fall mit einem Entladungsstandard "Laderaum besenrein"<br />

oder "Ladetank nachgelenzt" und wenn das Fahrzeug frei von Umschlagsrückständen ist.<br />

(2) Ein höherer Entladungsstandard oder das Waschen kann im Voraus vereinbart werden.<br />

(3) Mit Beginn des Beladens gilt das Fahrzeug als vom Frachtführer in einem Zustand zur Verfüfung gestellt, der den Erfordernissen nach<br />

Absatz 1 oder 2 entspricht.<br />

Stand: 31.01.2011 16:32:49<br />

© Wasser- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes

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