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Elektronischer Wasserstraßen-Informationsservice - [CDNI] - Elwis

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<strong>Elektronischer</strong> <strong>Wasserstraßen</strong>-<strong>Informationsservice</strong> (ELWIS)<br />

Sie sind hier: Startseite > Schifffahrtsrecht, Schiffszulassung, Patente > Allgemeine Informationen > Abfallübereinkommen > <strong>CDNI</strong> ><br />

Anlagen > Anlage 2 > Teil B > Kapitel VII > Artikel 7.01<br />

Inhalt: Artikel 7.01 - Bescheinigung der Annahme<br />

(1) In der Entladebescheinigung nach Artikel 6.03 bestätigt der Ladungsempfänger dem Fahrzeug die Entladung, die Restentladung und,<br />

soweit ihm dies obliegt, das Waschen der Laderäume oder Ladetanks sowie die Annahme von Abfällen aus dem Ladungsbereich oder<br />

gegebenenfalls die Zuweisung einer Annahmestelle.<br />

(2) Sofern der Ladungsempfänger das Waschwasser, das nicht in die Wasserstraße eingeleitet werden darf, nicht selbst annimmt,<br />

bestätigt der Betreiber der Annahmestelle dem Fahrzeug die Annahme des Waschwassers.<br />

Stand: 31.01.2011 16:32:15<br />

© Wasser- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes

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