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Elektronischer Wasserstraßen-Informationsservice - [CDNI] - Elwis

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<strong>Elektronischer</strong> <strong>Wasserstraßen</strong>-<strong>Informationsservice</strong> (ELWIS)<br />

Sie sind hier: Startseite > Schifffahrtsrecht, Schiffszulassung, Patente > Allgemeine Informationen > Abfallübereinkommen > <strong>CDNI</strong> > Anlagen > Anlage<br />

2 > Teil B > Kapitel VII<br />

Inhalt: Kapitel VII - Verpflichtungen des Frachtführers, des Befrachters, des<br />

Ladungsempfängers und des Betreibers der Umschlagsanlage<br />

Artikel 7.01 Bescheinigung der Annahme<br />

Artikel 7.02 Bereitstellung des Fahrzeugs<br />

Artikel 7.03 Beladen und Entladen<br />

Artikel 7.04 Ablieferung des Fahrzeugs<br />

Artikel 7.05 Ladungsrückstände und Waschwasser<br />

Artikel 7.06 Kosten<br />

Artikel 7.07 Vereinbarung zwischen dem Befrachter und dem Ladungsempfänger<br />

Artikel 7.08 Übergang der Rechte und Verpflichtungen des Befrachters oder des Ladungsempfängers auf den Betreiber der Umschlagsanlage<br />

Artikel 7.09 Beförderungspapiere<br />

Stand: 05.12.2011 15:15:21<br />

© Wasser- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes

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