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Elektronischer Wasserstraßen-Informationsservice - [CDNI] - Elwis

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Seite 53 von 112<br />

<strong>Elektronischer</strong> <strong>Wasserstraßen</strong>-<strong>Informationsservice</strong> (ELWIS)<br />

Sie sind hier: Startseite > Schifffahrtsrecht, Schiffszulassung, Patente > Allgemeine Informationen > Abfallübereinkommen > <strong>CDNI</strong> ><br />

Anlagen > Anlage 2 > Teil B > Kapitel V > Artikel 5.02<br />

Inhalt: Artikel 5.02 Verpflichtung der Vertragsstaaten<br />

Die Vertragsstaaten verpflichten sich, die infrastrukturellen und sonstigen Voraussetzungen für die Abgabe und Annahme von<br />

Restladungen, Umschlagsrückständen, Ladungsrückständen und Waschwasser binnen fünf Jahren nach Inkrafttreten dieses<br />

Übereinkommens zu schaffen oder schaffen zu lassen.<br />

Stand: 19.07.2012 10:34:31<br />

© Wasser- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes

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