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Elektronischer Wasserstraßen-Informationsservice - [CDNI] - Elwis

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Seite 41 von 112<br />

<strong>Elektronischer</strong> <strong>Wasserstraßen</strong>-<strong>Informationsservice</strong> (ELWIS)<br />

Sie sind hier: Startseite > Schifffahrtsrecht, Schiffszulassung, Patente > Allgemeine Informationen > Abfallübereinkommen > <strong>CDNI</strong> ><br />

Anlagen > Anlage 2 > Teil A > Kapitel III > Artikel 3.01<br />

Inhalt: Artikel 3.01 Begriffsbestimmungen<br />

Im Sinne dieses Kapitels bedeutet der Ausdruck<br />

a.<br />

b.<br />

"Schiffsbetreiber"<br />

diejenige natürliche oder juristische Person, die die laufenden Ausgaben im Zusammenhang mit dem Schiffsbetrieb, insbesondere<br />

für den Kauf des verwendeten Kraftstoffs trägt, ersatzweise der Schiffseigner;<br />

"SPE-<strong>CDNI</strong>"<br />

elektronisches Zahlungssystem, das Konten (ECO-Konten), Magnetkarten (ECO-Karten) und mobile elektronische Terminals<br />

umfasst.<br />

Stand: 19.07.2012 10:34:28<br />

© Wasser- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes

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