Elektronischer Wasserstraßen-Informationsservice - [CDNI] - Elwis
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<strong>Elektronischer</strong> <strong>Wasserstraßen</strong>-<strong>Informationsservice</strong> (ELWIS)<br />
Sie sind hier: Startseite > Schifffahrtsrecht, Schiffszulassung, Patente > Allgemeine Informationen > Abfallübereinkommen > <strong>CDNI</strong> ><br />
Anlagen > Anlage 2 > Teil A > Kapitel III > Artikel 3.01<br />
Inhalt: Artikel 3.01 Begriffsbestimmungen<br />
Im Sinne dieses Kapitels bedeutet der Ausdruck<br />
a.<br />
b.<br />
"Schiffsbetreiber"<br />
diejenige natürliche oder juristische Person, die die laufenden Ausgaben im Zusammenhang mit dem Schiffsbetrieb, insbesondere<br />
für den Kauf des verwendeten Kraftstoffs trägt, ersatzweise der Schiffseigner;<br />
"SPE-<strong>CDNI</strong>"<br />
elektronisches Zahlungssystem, das Konten (ECO-Konten), Magnetkarten (ECO-Karten) und mobile elektronische Terminals<br />
umfasst.<br />
Stand: 19.07.2012 10:34:28<br />
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