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Elektronischer Wasserstraßen-Informationsservice - [CDNI] - Elwis

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<strong>Elektronischer</strong> <strong>Wasserstraßen</strong>-<strong>Informationsservice</strong> (ELWIS)<br />

Sie sind hier: Startseite > Schifffahrtsrecht, Schiffszulassung, Patente > Allgemeine Informationen > Abfallübereinkommen > <strong>CDNI</strong> ><br />

Anlagen > Anlage 2 > Teil A > Kapitel II > Artikel 2.03<br />

Inhalt: Artikel 2.03 Ölkontrollbuch, Abgabe an Annahmestellen<br />

(1) Jedes motorgetriebene Fahrzeug muss, soweit es Gasöl verwendet, ein gültiges Ölkontrollbuch an Bord haben, das von der<br />

zuständigen Behörde nach dem Muster des Anhangs I ausgestellt wird. Dieses Kontrollbuch ist an Bord aufzubewahren. Nach seiner<br />

Erneuerung muss das vorhergehende Kontrollbuch mindestens sechs Monate nach der letzten Eintragung an Bord aufbewahrt werden.<br />

(2) Die öl- und fetthaltigen Schiffsbetriebsabfälle sind in regelmäßigen, durch den Zustand und den Betrieb des Fahrzeugs bestimmten<br />

Zeitabständen an die Annahmestellen gegen Nachweis abzugeben. Der Nachweis besteht aus einem Vermerk der Annahmestelle im<br />

Ölkontrollbuch.<br />

(3) Seeschiffe, die ein Öltagebuch nach dem Internationalen Übereinkommen zur Verhütung der Meeresverschmutzung durch Schiffe<br />

(MARPOL) haben, sind von der Führung des Ölkontrollbuchs nach Absatz 1 befreit.<br />

Stand: 19.07.2012 10:34:31<br />

© Wasser- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes

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