Elektronischer Wasserstraßen-Informationsservice - [CDNI] - Elwis
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Seite 38 von 112 Elektronischer Wasserstraßen-Informationsservice (ELWIS) Sie sind hier: Startseite > Schifffahrtsrecht, Schiffszulassung, Patente > Allgemeine Informationen > Abfallübereinkommen > CDNI > Anlagen > Anlage 2 > Teil A > Kapitel II > Artikel 2.02 Inhalt: Artikel 2.02 Sammlung und Behandlung an Bord (1) Der Schiffsführer hat sicherzustellen, dass öl- und fetthaltige Schiffsbetriebsabfälle an Bord getrennt in dafür vorgesehenen Behältern beziehungsweise Bilgenwasser in den Maschinenraumbilgen gesammelt werden. Die Behälter sind an Bord so zu lagern, dass auslaufende Stoffe leicht und rechtzeitig erkannt und zurückgehalten werden können. (2) Es ist verboten, a. b. an Deck gestaute lose Behälter als Altölsammelbehälter zu verwenden; Abfälle an Bord zu verbrennen; c. öl- und fettlösende oder emulgierende Reinigungsmittel in die Maschinenraumbilgen einzubringen. Ausgenommen hiervon sind Mittel, die die Reinigung des Bilgenwassers durch die Annahmestellen nicht erschweren. Stand: 19.07.2012 10:34:30 © Wasser- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes
Seite 39 von 112 Elektronischer Wasserstraßen-Informationsservice (ELWIS) Sie sind hier: Startseite > Schifffahrtsrecht, Schiffszulassung, Patente > Allgemeine Informationen > Abfallübereinkommen > CDNI > Anlagen > Anlage 2 > Teil A > Kapitel II > Artikel 2.03 Inhalt: Artikel 2.03 Ölkontrollbuch, Abgabe an Annahmestellen (1) Jedes motorgetriebene Fahrzeug muss, soweit es Gasöl verwendet, ein gültiges Ölkontrollbuch an Bord haben, das von der zuständigen Behörde nach dem Muster des Anhangs I ausgestellt wird. Dieses Kontrollbuch ist an Bord aufzubewahren. Nach seiner Erneuerung muss das vorhergehende Kontrollbuch mindestens sechs Monate nach der letzten Eintragung an Bord aufbewahrt werden. (2) Die öl- und fetthaltigen Schiffsbetriebsabfälle sind in regelmäßigen, durch den Zustand und den Betrieb des Fahrzeugs bestimmten Zeitabständen an die Annahmestellen gegen Nachweis abzugeben. Der Nachweis besteht aus einem Vermerk der Annahmestelle im Ölkontrollbuch. (3) Seeschiffe, die ein Öltagebuch nach dem Internationalen Übereinkommen zur Verhütung der Meeresverschmutzung durch Schiffe (MARPOL) haben, sind von der Führung des Ölkontrollbuchs nach Absatz 1 befreit. Stand: 19.07.2012 10:34:31 © Wasser- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes
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(1) Der Schiffsführer hat sicherzustellen, dass öl- und fetthaltige Schiffsbetriebsabfälle an Bord getrennt in dafür vorgesehenen Behältern<br />
beziehungsweise Bilgenwasser in den Maschinenraumbilgen gesammelt werden.<br />
Die Behälter sind an Bord so zu lagern, dass auslaufende Stoffe leicht und rechtzeitig erkannt und zurückgehalten werden können.<br />
(2) Es ist verboten,<br />
a.<br />
b.<br />
an Deck gestaute lose Behälter als Altölsammelbehälter zu verwenden;<br />
Abfälle an Bord zu verbrennen;<br />
c.<br />
öl- und fettlösende oder emulgierende Reinigungsmittel in die Maschinenraumbilgen einzubringen. Ausgenommen hiervon sind<br />
Mittel, die die Reinigung des Bilgenwassers durch die Annahmestellen nicht erschweren.<br />
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