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Elektronischer Wasserstraßen-Informationsservice - [CDNI] - Elwis

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Seite 28 von 112<br />

<strong>Elektronischer</strong> <strong>Wasserstraßen</strong>-<strong>Informationsservice</strong> (ELWIS)<br />

Sie sind hier: Startseite > Schifffahrtsrecht, Schiffszulassung, Patente > Allgemeine Informationen > Abfallübereinkommen > <strong>CDNI</strong> ><br />

Schlussbestimmungen > Artikel 21<br />

Inhalt: Artikel 21 Verwahrer<br />

(1) Der Generalsekretär der Zentralkommission für die Rheinschifffahrt ist Verwahrer dieses Übereinkommens. Er veranlasst die<br />

Aufnahme eines Protokolls über die Hinterlegung der Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunden und übermittelt<br />

allen in Artikel 17 Absatz 1 genannten Parteien sowie allen Parteien, die diesem Übereinkommen beigetreten sind, eine beglaubigte<br />

Abschrift dieser Urkunden sowie des Hinterlegungsprotokolls.<br />

(2) Der Verwahrer übermittelt allen in Artikel 17 Absatz 1 genannten Parteien sowie allen anderen Parteien, die diesem Übereinkommen<br />

beigetreten sind, beglaubigte Abschriften des Übereinkommens in den in Artikel 22 genannten Sprachen.<br />

(3) Der Verwahrer übermittelt unverzüglich den in Artikel 17 Absatz 1 genannten Parteien sowie allen Parteien, die diesem<br />

Übereinkommen beigetreten sind, beziehungsweise unterrichtet sie über<br />

a.<br />

b.<br />

c.<br />

d.<br />

jede weitere Unterzeichnung sowie den Tag, an dem die Unterzeichnung stattgefunden hat;<br />

die in Artikel 19 Absatz 2 genannten Dokumente;<br />

die Texte jeder Änderung dieses Übereinkommens und seiner Anlagen in den in Artikel 22 genannten Sprachen;<br />

den Tag des Inkrafttretens dieses Übereinkommens sowie der Änderungen dieses Übereinkommens und seiner Anlagen;<br />

e.<br />

Mitteilungen der Vertragsparteien, dass sie einer Änderung der Anlagen nicht zustimmen und jede andere Mitteilung, die nach<br />

einem der Artikel dieses Übereinkommens vorgeschrieben ist;<br />

f.<br />

jede Kündigung dieses Übereinkommens und den Tag, an dem sie wirksam wird.<br />

Stand: 19.07.2012 10:34:30<br />

© Wasser- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes

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