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Elektronischer Wasserstraßen-Informationsservice - [CDNI] - Elwis

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Seite 27 von 112<br />

<strong>Elektronischer</strong> <strong>Wasserstraßen</strong>-<strong>Informationsservice</strong> (ELWIS)<br />

Sie sind hier: Startseite > Schifffahrtsrecht, Schiffszulassung, Patente > Allgemeine Informationen > Abfallübereinkommen > <strong>CDNI</strong> ><br />

Schlussbestimmungen > Artikel 20<br />

Inhalt: Artikel 20 Kündigung<br />

(1) Dieses Übereinkommen kann von einer Vertragspartei jederzeit nach Ablauf von fünf Jahren nach dem Tag, an dem das<br />

Übereinkommen für diese Vertragspartei in Kraft getreten ist, durch eine an den Verwahrer gerichtete Notifikation gekündigt werden.<br />

(2) Die Kündigung wird am ersten Tag des Monats, der auf den Ablauf eines Jahres nach Eingang der Notifikation folgt, frühestens aber<br />

nach Abschluss des jährlichen Finanzausgleichs für das vergangene Geschäftsjahr oder nach Ablauf eines in der Notifikation bestimmten<br />

längeren Zeitabschnitts wirksam.<br />

Stand: 19.07.2012 10:34:31<br />

© Wasser- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes

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