Elektronischer Wasserstraßen-Informationsservice - [CDNI] - Elwis
Elektronischer Wasserstraßen-Informationsservice - [CDNI] - Elwis
Elektronischer Wasserstraßen-Informationsservice - [CDNI] - Elwis
Erfolgreiche ePaper selbst erstellen
Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.
Seite 25 von 112<br />
<strong>Elektronischer</strong> <strong>Wasserstraßen</strong>-<strong>Informationsservice</strong> (ELWIS)<br />
Sie sind hier: Startseite > Schifffahrtsrecht, Schiffszulassung, Patente > Allgemeine Informationen > Abfallübereinkommen > <strong>CDNI</strong> ><br />
Schlussbestimmungen > Artikel 18<br />
Inhalt: Artikel 18 Inkrafttreten<br />
Dieses Übereinkommen tritt am ersten Tag des zweiten Monats nach Hinterlegung der letzten Ratifikations-, Annahme- oder<br />
Genehmigungsurkunde der Unterzeichnerstaaten in Kraft. Für jede andere Vertragspartei tritt es am ersten Tag des zweiten Monats nach<br />
der Hinterlegung ihrer Beitrittsurkunde in Kraft.<br />
Stand: 19.07.2012 10:34:30<br />
© Wasser- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes