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Elektronischer Wasserstraßen-Informationsservice - [CDNI] - Elwis

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Seite 15 von 112<br />

<strong>Elektronischer</strong> <strong>Wasserstraßen</strong>-<strong>Informationsservice</strong> (ELWIS)<br />

Sie sind hier: Startseite > Schifffahrtsrecht, Schiffszulassung, Patente > Allgemeine Informationen > Abfallübereinkommen > <strong>CDNI</strong> ><br />

Verpflichtungen und Rechte der Beteiligten > Artikel 11<br />

Inhalt: Artikel 11 Allgemeine Sorgfaltspflicht<br />

Der Schiffsführer, die übrige Besatzung sowie sonstige Personen an Bord, der Befrachter, der Frachtführer, der Ladungsempfänger, die<br />

Betreiber der Umschlagsanlagen sowie die Betreiber der Annahmestellen müssen die nach den Umständen gebotene Sorgfalt anwenden,<br />

um eine Verschmutzung der Wasserstraße zu vermeiden, die Menge des entstehenden Schiffsabfalls so gering wie möglich zu halten und<br />

eine Vermischung verschiedener Abfallarten so weit wie möglich zu vermeiden.<br />

Stand: 19.07.2012 10:34:29<br />

© Wasser- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes

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