31.12.2013 Aufrufe

Elektronischer Wasserstraßen-Informationsservice - [CDNI] - Elwis

Elektronischer Wasserstraßen-Informationsservice - [CDNI] - Elwis

Elektronischer Wasserstraßen-Informationsservice - [CDNI] - Elwis

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Erfolgreiche ePaper selbst erstellen

Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.

Seite 11 von 112<br />

<strong>Elektronischer</strong> <strong>Wasserstraßen</strong>-<strong>Informationsservice</strong> (ELWIS)<br />

Sie sind hier: Startseite > Schifffahrtsrecht, Schiffszulassung, Patente > Allgemeine Informationen > Abfallübereinkommen > <strong>CDNI</strong> ><br />

Besondere Bestimmungen > Artikel 8<br />

Inhalt: Artikel 8 Finanzierung der Restentladung, des Waschens sowie der Annahme<br />

und Entsorgung von Abfällen aus dem Ladungsbereich<br />

(1) Der Befrachter oder der Ladungsempfänger trägt die Kosten für die Restentladung und das Waschen des Fahrzeugs sowie für die<br />

Annahme und Entsorgung der Abfälle aus dem Ladungsbereich entsprechend Teil B der Anwendungsbestimmung.<br />

(2) Wenn das Fahrzeug vor dem Beladen dem vorgeschriebenen Entladungsstandard nicht entspricht und wenn der von der<br />

vorangegangenen Beförderung betroffene Ladungsempfänger oder Befrachter seine Verpflichtungen erfüllt hat, trägt der Frachtführer die<br />

Kosten für die Restentladung und das Waschen des Fahrzeugs und für die Annahme und Entsorgung der Abfälle aus dem Ladungsbereich.<br />

Stand: 19.07.2012 10:34:29<br />

© Wasser- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!