Elektronischer Wasserstraßen-Informationsservice - [CDNI] - Elwis
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<strong>Elektronischer</strong> <strong>Wasserstraßen</strong>-<strong>Informationsservice</strong> (ELWIS)<br />
Sie sind hier: Startseite > Schifffahrtsrecht, Schiffszulassung, Patente > Allgemeine Informationen > Abfallübereinkommen > <strong>CDNI</strong> ><br />
Besondere Bestimmungen > Artikel 8<br />
Inhalt: Artikel 8 Finanzierung der Restentladung, des Waschens sowie der Annahme<br />
und Entsorgung von Abfällen aus dem Ladungsbereich<br />
(1) Der Befrachter oder der Ladungsempfänger trägt die Kosten für die Restentladung und das Waschen des Fahrzeugs sowie für die<br />
Annahme und Entsorgung der Abfälle aus dem Ladungsbereich entsprechend Teil B der Anwendungsbestimmung.<br />
(2) Wenn das Fahrzeug vor dem Beladen dem vorgeschriebenen Entladungsstandard nicht entspricht und wenn der von der<br />
vorangegangenen Beförderung betroffene Ladungsempfänger oder Befrachter seine Verpflichtungen erfüllt hat, trägt der Frachtführer die<br />
Kosten für die Restentladung und das Waschen des Fahrzeugs und für die Annahme und Entsorgung der Abfälle aus dem Ladungsbereich.<br />
Stand: 19.07.2012 10:34:29<br />
© Wasser- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes