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April 1/2004 - EJPD - admin.ch

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ÜBERSTELLUNGEN ZWISCHEN DER<br />

SCHWEIZ UND BARBADOS BALD<br />

MÖGLICH<br />

Bundesrat genehmigt die Überstellungsvereinbarung<br />

zwis<strong>ch</strong>en<br />

der S<strong>ch</strong>weiz und Barbados<br />

Mit der Vereinbarung zwis<strong>ch</strong>en der<br />

S<strong>ch</strong>weiz und Barbados, bei Überstellungen<br />

Gegenre<strong>ch</strong>t zu halten, s<strong>ch</strong>afft<br />

der Bundesrat die re<strong>ch</strong>tli<strong>ch</strong>e Grundlage,<br />

damit verurteilte Personen zur<br />

Strafverbüssung in ihren Heimatstaat<br />

zurückkehren können. Anstoss für<br />

diese bilaterale Vereinbarung gab der<br />

Fall einer S<strong>ch</strong>weizerin, die 1997 in<br />

Barbados wegen Drogendelikten zu<br />

einer Freiheitsstrafe von 10 Jahren<br />

verurteilt worden ist.<br />

Da Barbados ni<strong>ch</strong>t Mitglied des Übereinkommens<br />

des Europarats über die Überstellung<br />

verurteilter Personen ist, hat si<strong>ch</strong><br />

eine bilaterale Lösung der Gegenre<strong>ch</strong>tsvereinbarung<br />

aufgedrängt 1 . Der Vorteil dieses<br />

Instrumentes liegt darin, dass es in einem<br />

vereinfa<strong>ch</strong>ten und in der Regel ras<strong>ch</strong>en<br />

Verfahren abges<strong>ch</strong>lossen werden kann. Zudem<br />

s<strong>ch</strong>afft es eine re<strong>ch</strong>tli<strong>ch</strong>e Basis für<br />

künftige Überstellungsfälle zwis<strong>ch</strong>en den<br />

beiden Ländern.<br />

Quelle: Medienmitteilung des Eidg. Justizund<br />

Polizeidepartements vom 11. Februar<br />

<strong>2004</strong><br />

ZUSATZPROTOKOLL ZUM ÜBER-<br />

STELLUNGSÜBEREINKOMMEN<br />

GENEHMIGT<br />

Die Eidgenössis<strong>ch</strong>en Räte haben am<br />

19. Dezember 2003 das Zusatzprotokoll<br />

zum Übereinkommen des Europarats über<br />

die Überstellung verurteilter Personen genehmigt<br />

und den Bundesrat ermä<strong>ch</strong>tigt, das<br />

Zusatzprotokoll zu ratifizieren. Die Referendumsfrist<br />

für diesen Parlamentsbes<strong>ch</strong>luss<br />

läuft – voraussi<strong>ch</strong>tli<strong>ch</strong> unbenutzt – am<br />

8. <strong>April</strong> <strong>2004</strong> ab.<br />

Das Zusatzprotokoll erlaubt namentli<strong>ch</strong> die<br />

Überstellung eines Verurteilten in seinen<br />

Heimatstaat au<strong>ch</strong> ohne seine Zustimmung<br />

(vgl. dazu info bulletin Nr. 3/03, S. 3. ff.)<br />

Text des Bundesbes<strong>ch</strong>lusses mit den Änderungen<br />

des Re<strong>ch</strong>tshilfegesetzes:<br />

Bundesblatt 2003 S. 8247<br />

http://www.<strong>admin</strong>.<strong>ch</strong>/<strong>ch</strong>/d/ff/2003/8247.pdf<br />

Die S<strong>ch</strong>weiz liess Barbados im August 1998<br />

den Entwurf einer Gegenre<strong>ch</strong>tsvereinbarung<br />

zukommen. Im Januar <strong>2004</strong> konnte der<br />

Text na<strong>ch</strong> diversen Änderungswüns<strong>ch</strong>en der<br />

Barbader bereinigt werden. Na<strong>ch</strong> dem Ents<strong>ch</strong>eid<br />

des Bundesrates vom 11. Februar<br />

<strong>2004</strong> wird die Vereinbarung mit einem Notenaustaus<strong>ch</strong><br />

in Kraft gesetzt. Die Vereinbarung<br />

tritt mit der Antwortnote der barbadis<strong>ch</strong>en<br />

Behörden auf die s<strong>ch</strong>weizeris<strong>ch</strong>e<br />

Note in Kraft. Ans<strong>ch</strong>liessend kann das Bundesamt<br />

für Justiz ein Überstellungsersu<strong>ch</strong>en<br />

in Barbados einrei<strong>ch</strong>en. Sobald diesem zugestimmt<br />

ist, kann die Überstellung der in<br />

Barbados inhaftierten S<strong>ch</strong>weizerin in die<br />

Wege geleitet werden.<br />

1 Verglei<strong>ch</strong>e dazu den Beri<strong>ch</strong>t “Ni<strong>ch</strong>t nur im Dienste<br />

der Resozialisierung” im info bulletin Nr. 3/03, S. 1 ff.<br />

Seite 28 info bulletin info 1/<strong>2004</strong>

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