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Ich werde volljährig

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INFO-PARTNER<br />

<strong>Ich</strong> <strong>werde</strong> <strong>volljährig</strong><br />

Unmühdige Söhne und Töchter sehnen sich nach der Volljährigkeit, weil sie von diesem Zeitpunkt<br />

an nden Eltern nicht mehr gehorchen müssen


Durch den Abschluss der Ehe erwirbt die Frau das Heimatrecht des Mannes, sofern der Mann<br />

Schweizer ist.<br />

Die Bürger haben das Recht, Vereine zu bilden, sofern solche weder in ihrem Zwecke, noch in<br />

den bestimmten Mitteln rechtswidrig oder staatsgefährlich sind.<br />

Gewährleistet sind:<br />

Die Pressefreiheit<br />

Die Unverletzlichkeit des Post- und Telegraphengeheimnisses<br />

Das Pet it ionsrec ht (Bitt recht).<br />

Politische Rechte<br />

-<br />

Mit dem Eintritt in die Volljährigkeit erhalten die Schweizerbürger auch politische Rechte.<br />

Jeder männliche Schweizerbürger ist an seinem Wohnort wahl- und abstimmungsberechtigt, in<br />

kantonalen und Gemeindeangelegenheiten spätestens nach einer Niederlassung von 3 Monaten.<br />

Im Kanton St. Gallen ist jeder stimmfähige Bürger verpflichtet, an den Wahlen und Abstimmungen<br />

teilzunehmen. Diese Pflicht hört mit dem Antritt des 60. Altersjahres auf.<br />

Bundesgesetze und allgemein verbindliche Bundesbeschlüsse, die nicht dringlicher Natur sind,<br />

auch Staatsverträge mit dem Ausland, welche unbefristet oder für eine Dauer von mehr als<br />

15 Jahren abgeschlossen sind, <strong>werde</strong>n dem Volke zur Annahme oder Verwerfung vorgelegt.<br />

wenn es von 30 O00 stimmberechtigten Schweizerbürgern oder von acht Kantonen verlangt wird<br />

(fakultatives Gesetzesreferendum).<br />

Die Bundesverfassung kann jederzeit ganz oder teilweise abgeändert <strong>werde</strong>n.<br />

Die Vornahme einer Revision kann von der Bundesversammlung beschlossen <strong>werde</strong>n.<br />

-<br />

Eine Verfassungsänderung können aber auch 50 O00 Bürger mit ihren Unterschriften verlangen<br />

(Verfassung sin it ¡at ive).<br />

In beiden Fällen muss die Verfassungsänderung dem Volke zur Abstimmung unterbreitet <strong>werde</strong>n<br />

(Obligatorisches Verfassungsreferendum). Die Abänderungen treten in Kraft, wenn sie von der<br />

Mehrheit der an der Abstimmung teilnehmenden Bürger und von der Mehrheit der Kantone angenommen<br />

sind.<br />

Wer mit so vielen persönlichen und politischen Freiheitsrechten ausgestattet wird, ist für sein<br />

Tun und Lassen auch in viel stärkerem Masse verantwortlich als der llnmündige.<br />

Die Rechte verpflichten<br />

Jeder Schweizer ist in seiner Jugend volksschulpflichtig.<br />

Gemeinde, Kanton und Bund decken ihre Rechnungsausfälledurchdirekte oder indirektesteuern.<br />

Die Steuerpflicht beginnt nicht erst am Tage der Volljährigkeit. Sie trifft jeden, der eigenes Vermögen<br />

besitzt oder der verdient. Auch Ausländer haben wie Schweizer zu steuern.


t<br />

Zivilschutzpflicht<br />

1. Der Zivilschutz ist ein Teil der Landesverteidigung.<br />

2. Für Manner beginnt die Pflicht, Schutzdienst zu leisten mit der Voliendung des 20. Altersjahres<br />

und dauert bis zum zurückgelegten 60. Altersjahr.<br />

3. Wenn die Verhältnisse es erfordern, kann der Bundesrat die Altersgrenze hinaufsetzen, jedoch<br />

höchstens auf 65 Jahre, und er kann die Schutzpflicht auch auf Jiinglinge nach Vollendung<br />

des 16. Altersjahres ausdehnen.<br />

4. Die Dienst- und Hilfsdienstpflichtigen sind während der Dauer ihrer Wehrpflicht nicht schutzdienstpflichtig.<br />

5. Nach der Entlassung aus der Wehrpflicht wird jeder ehemals Dienst- und Hilfsdienstpflichtige<br />

bis zur Vollendung des 60. Altersjahres schutzdienstpflichtig.<br />

6. Manner, die aus der Schutzdienstpflicht entlassen sind und Jünglinge nach Vollendung des<br />

16. Altersjahres können die Schutzpflicht freiwillig Übernehmen.<br />

7. Frauen, sowie Töchter können nach Vollendung des 16. Altersjahres die Pflicht im Zivilschutz<br />

Dienst zu leisten, freiwillig Übernehmen.<br />

Die freiwillige Verpflichtung zur Schutzdienstleistung gilt in der Regel fünf Jahre und kann<br />

erneuert <strong>werde</strong>n.<br />

8. Personen, welche die Schutzdienstpflicht freiwillig Übernehmen, sind in Rechten und Pflichten<br />

den Schutzdienst-Leistenden gleichgestellt.<br />

Strafen<br />

P-<br />

Jede Obertretung gesetzlicher Vorschriften wird bestraft.<br />

Ein Rechtsgrundsatz lautet: Keine Strafe ohne Gesetz!<br />

Im Schweizerischen Strafgesetz ist aufgezählt, was gesetzlich verboten ist. Dazu kennen viele<br />

kantonale und eidgenössische Gesetze für die Ubertretung der in diesen Gesetzen aufgestellten<br />

Vorschriften besondere Strafbestimmungen.<br />

Kinder zwischen dem 6. und dem 14. Altersjahr erhalten für ihre Vergehen einen Verweis oder<br />

Schularrest.<br />

Die Erziehung sittlich verwahrloster oder gefährdeter Kinder wird von der Jugendschutzkommiscion<br />

Überwacht. Diese Kinder können auch einer vertrauenswürdigen Familie Übergeben oder<br />

in eine Erziehungsanstalt versorgt <strong>werde</strong>n.<br />

Mit dem Zunehmen der Vernunft und des Verstandes wächst die Verantwortung. Darum <strong>werde</strong>n<br />

auch die Strafen für Ubertretungen, Vergehen und Verbrechen Jugendlicher zusehends härter.<br />

Jugendliche zwischen dem 14. und 18. Altersjahr können einer vertrauenswürdigen Familie zur<br />

Erziehung übergeben oder in eine Erziehungsanstalt bis auf die Dauer von 10 Jahren eingewiesen<br />

<strong>werde</strong>n. Sie können einen Verweis erhalten, mit einer Geldstrafe gebüsst oder bis zu einem<br />

Jahr eingeschlossen <strong>werde</strong>n.<br />

Minderjährige im Alter zwischen 18 und 20 Jahren haben für ihre Vergehen und Verbrechen<br />

noch härter zu büssen. Sie können mit Gefängnis und Zuchthaus bestraft <strong>werde</strong>n. Eine Milderung<br />

gegenüber der Bestrafung Mündiger erfolgt nur in der kürzeren Dauer der Freiheitsstrafen.<br />

Erwachsene trifft für ihre Vergehen die volle Härte des Gesetzes. Die Strafen richten sich nach<br />

der Schwere der Vergehen und Verbrechen.


Die Bundesverfassung wurde vom Schweizervolk am 19. April 1874 mit 340 199 gegen 198 013<br />

Stimmen und von den Kantonen mit 14'12 gegen 7'12 Ständestimmen angenommen und von der<br />

Bundesversammlung auf den 29. Mai 1874 in Kraft erklärt.<br />

Sie sagt, wer zur Schweizerischen Eidgenossenschaft gehört, was für Aufgaben sie zu erfüllen<br />

hat, wer sie regiert und was für Rechte und Pflichten ihre Bürger besitzen.<br />

Die Verfassung des Kantons St. Gallen datiert vom 16. November 1890. Der Kanton hat für sie<br />

nach der Volksabstimmung die Gewährleistung des Bundes nachgesucht. Der Bund hat diese<br />

übernommen, weil sie nichts den Vorschriften der Bundesverfassung Zuwiderlaufendes enthält<br />

(BV 6).<br />

Art. 64 BV gibt dem Bunde das Recht, die Gesetzgebung auf dem Gebiete des Zivilrechtes, Art.<br />

64biS, die Gesetzgebung auf dem Gebiete des Strafrechtes eidgenössisch zu regeln. Diese Aufgaben<br />

sind erfüllt.<br />

P<br />

Das Schweizerische Zivilgesetzbuch ist am 1. Januar 1912 in Kraft getreten. Es ordnet das Leben<br />

des Menschen von seiner Geburt bis zu seinem Tode. Der Schöpfer des grossen Werkes ist Prof.<br />

Eugen Huber. In 15 Jahren suchte er aus den bestehenden 25 verschiedenen kantonalen Rechten<br />

ein gemeinsames eidgenössisches Recht zu schaffen. Es gelang ihm in unermüdlicher Arbeit so<br />

gut, dass Nationalrat und Ständerat das Gesetz ohne eine einzige Gegenstimme annahmen. Das<br />

Volk verzichtete auf das Referendum. Ausländische Staaten (Liechtenstein und Türkei) haben<br />

das ZGB auch für ihr Staatsgebiet Übernommen.<br />

Das Schweizerische Obligationenrecht ist ein Teil des Zivilgesetzes. Es ist schon älter und<br />

stammt aus dem Jahre 1881. Seither ist es schon mehrmals revidiert worden. Wir bedürfen seiner<br />

im täglichen Leben bei Kauf und Verkauf, Miete und Pacht, Vertragen usw.<br />

Das Schweizerische Strafgesetzbuch ist am 1.Januar 1942 in Kraft getreten. Auch dieses hat 25<br />

verschiedene kantonale Strafgesetze durch ein einheitliches ersetzt. Sein Schöpfer ist Prof. Dr.<br />

Carl Stooss. Ein ganz besonderer Vorzug des neuen Strafrechtes liegt darin, dass es die Sühne<br />

für begangene Fehler mit der Besserung des Fehlbaren zu verbinden trachtet.<br />

.P-<br />

Die Bundesverfassung und die drei genannten Gesetze in ihren Hauptzügen zu kennen, ist<br />

Pflicht und Stolz eines jeden guten Schweizerbürgers; mehr noch der feste Wille, ihre Bestimmungen<br />

zu halten und sich des Glückes, Schweizer zu sein, würdig zu erweisen.<br />

Fortbildungsschulinspektorat

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