Ich werde volljährig
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INFO-PARTNER<br />
<strong>Ich</strong> <strong>werde</strong> <strong>volljährig</strong><br />
Unmühdige Söhne und Töchter sehnen sich nach der Volljährigkeit, weil sie von diesem Zeitpunkt<br />
an nden Eltern nicht mehr gehorchen müssen
Durch den Abschluss der Ehe erwirbt die Frau das Heimatrecht des Mannes, sofern der Mann<br />
Schweizer ist.<br />
Die Bürger haben das Recht, Vereine zu bilden, sofern solche weder in ihrem Zwecke, noch in<br />
den bestimmten Mitteln rechtswidrig oder staatsgefährlich sind.<br />
Gewährleistet sind:<br />
Die Pressefreiheit<br />
Die Unverletzlichkeit des Post- und Telegraphengeheimnisses<br />
Das Pet it ionsrec ht (Bitt recht).<br />
Politische Rechte<br />
-<br />
Mit dem Eintritt in die Volljährigkeit erhalten die Schweizerbürger auch politische Rechte.<br />
Jeder männliche Schweizerbürger ist an seinem Wohnort wahl- und abstimmungsberechtigt, in<br />
kantonalen und Gemeindeangelegenheiten spätestens nach einer Niederlassung von 3 Monaten.<br />
Im Kanton St. Gallen ist jeder stimmfähige Bürger verpflichtet, an den Wahlen und Abstimmungen<br />
teilzunehmen. Diese Pflicht hört mit dem Antritt des 60. Altersjahres auf.<br />
Bundesgesetze und allgemein verbindliche Bundesbeschlüsse, die nicht dringlicher Natur sind,<br />
auch Staatsverträge mit dem Ausland, welche unbefristet oder für eine Dauer von mehr als<br />
15 Jahren abgeschlossen sind, <strong>werde</strong>n dem Volke zur Annahme oder Verwerfung vorgelegt.<br />
wenn es von 30 O00 stimmberechtigten Schweizerbürgern oder von acht Kantonen verlangt wird<br />
(fakultatives Gesetzesreferendum).<br />
Die Bundesverfassung kann jederzeit ganz oder teilweise abgeändert <strong>werde</strong>n.<br />
Die Vornahme einer Revision kann von der Bundesversammlung beschlossen <strong>werde</strong>n.<br />
-<br />
Eine Verfassungsänderung können aber auch 50 O00 Bürger mit ihren Unterschriften verlangen<br />
(Verfassung sin it ¡at ive).<br />
In beiden Fällen muss die Verfassungsänderung dem Volke zur Abstimmung unterbreitet <strong>werde</strong>n<br />
(Obligatorisches Verfassungsreferendum). Die Abänderungen treten in Kraft, wenn sie von der<br />
Mehrheit der an der Abstimmung teilnehmenden Bürger und von der Mehrheit der Kantone angenommen<br />
sind.<br />
Wer mit so vielen persönlichen und politischen Freiheitsrechten ausgestattet wird, ist für sein<br />
Tun und Lassen auch in viel stärkerem Masse verantwortlich als der llnmündige.<br />
Die Rechte verpflichten<br />
Jeder Schweizer ist in seiner Jugend volksschulpflichtig.<br />
Gemeinde, Kanton und Bund decken ihre Rechnungsausfälledurchdirekte oder indirektesteuern.<br />
Die Steuerpflicht beginnt nicht erst am Tage der Volljährigkeit. Sie trifft jeden, der eigenes Vermögen<br />
besitzt oder der verdient. Auch Ausländer haben wie Schweizer zu steuern.
t<br />
Zivilschutzpflicht<br />
1. Der Zivilschutz ist ein Teil der Landesverteidigung.<br />
2. Für Manner beginnt die Pflicht, Schutzdienst zu leisten mit der Voliendung des 20. Altersjahres<br />
und dauert bis zum zurückgelegten 60. Altersjahr.<br />
3. Wenn die Verhältnisse es erfordern, kann der Bundesrat die Altersgrenze hinaufsetzen, jedoch<br />
höchstens auf 65 Jahre, und er kann die Schutzpflicht auch auf Jiinglinge nach Vollendung<br />
des 16. Altersjahres ausdehnen.<br />
4. Die Dienst- und Hilfsdienstpflichtigen sind während der Dauer ihrer Wehrpflicht nicht schutzdienstpflichtig.<br />
5. Nach der Entlassung aus der Wehrpflicht wird jeder ehemals Dienst- und Hilfsdienstpflichtige<br />
bis zur Vollendung des 60. Altersjahres schutzdienstpflichtig.<br />
6. Manner, die aus der Schutzdienstpflicht entlassen sind und Jünglinge nach Vollendung des<br />
16. Altersjahres können die Schutzpflicht freiwillig Übernehmen.<br />
7. Frauen, sowie Töchter können nach Vollendung des 16. Altersjahres die Pflicht im Zivilschutz<br />
Dienst zu leisten, freiwillig Übernehmen.<br />
Die freiwillige Verpflichtung zur Schutzdienstleistung gilt in der Regel fünf Jahre und kann<br />
erneuert <strong>werde</strong>n.<br />
8. Personen, welche die Schutzdienstpflicht freiwillig Übernehmen, sind in Rechten und Pflichten<br />
den Schutzdienst-Leistenden gleichgestellt.<br />
Strafen<br />
P-<br />
Jede Obertretung gesetzlicher Vorschriften wird bestraft.<br />
Ein Rechtsgrundsatz lautet: Keine Strafe ohne Gesetz!<br />
Im Schweizerischen Strafgesetz ist aufgezählt, was gesetzlich verboten ist. Dazu kennen viele<br />
kantonale und eidgenössische Gesetze für die Ubertretung der in diesen Gesetzen aufgestellten<br />
Vorschriften besondere Strafbestimmungen.<br />
Kinder zwischen dem 6. und dem 14. Altersjahr erhalten für ihre Vergehen einen Verweis oder<br />
Schularrest.<br />
Die Erziehung sittlich verwahrloster oder gefährdeter Kinder wird von der Jugendschutzkommiscion<br />
Überwacht. Diese Kinder können auch einer vertrauenswürdigen Familie Übergeben oder<br />
in eine Erziehungsanstalt versorgt <strong>werde</strong>n.<br />
Mit dem Zunehmen der Vernunft und des Verstandes wächst die Verantwortung. Darum <strong>werde</strong>n<br />
auch die Strafen für Ubertretungen, Vergehen und Verbrechen Jugendlicher zusehends härter.<br />
Jugendliche zwischen dem 14. und 18. Altersjahr können einer vertrauenswürdigen Familie zur<br />
Erziehung übergeben oder in eine Erziehungsanstalt bis auf die Dauer von 10 Jahren eingewiesen<br />
<strong>werde</strong>n. Sie können einen Verweis erhalten, mit einer Geldstrafe gebüsst oder bis zu einem<br />
Jahr eingeschlossen <strong>werde</strong>n.<br />
Minderjährige im Alter zwischen 18 und 20 Jahren haben für ihre Vergehen und Verbrechen<br />
noch härter zu büssen. Sie können mit Gefängnis und Zuchthaus bestraft <strong>werde</strong>n. Eine Milderung<br />
gegenüber der Bestrafung Mündiger erfolgt nur in der kürzeren Dauer der Freiheitsstrafen.<br />
Erwachsene trifft für ihre Vergehen die volle Härte des Gesetzes. Die Strafen richten sich nach<br />
der Schwere der Vergehen und Verbrechen.
Die Bundesverfassung wurde vom Schweizervolk am 19. April 1874 mit 340 199 gegen 198 013<br />
Stimmen und von den Kantonen mit 14'12 gegen 7'12 Ständestimmen angenommen und von der<br />
Bundesversammlung auf den 29. Mai 1874 in Kraft erklärt.<br />
Sie sagt, wer zur Schweizerischen Eidgenossenschaft gehört, was für Aufgaben sie zu erfüllen<br />
hat, wer sie regiert und was für Rechte und Pflichten ihre Bürger besitzen.<br />
Die Verfassung des Kantons St. Gallen datiert vom 16. November 1890. Der Kanton hat für sie<br />
nach der Volksabstimmung die Gewährleistung des Bundes nachgesucht. Der Bund hat diese<br />
übernommen, weil sie nichts den Vorschriften der Bundesverfassung Zuwiderlaufendes enthält<br />
(BV 6).<br />
Art. 64 BV gibt dem Bunde das Recht, die Gesetzgebung auf dem Gebiete des Zivilrechtes, Art.<br />
64biS, die Gesetzgebung auf dem Gebiete des Strafrechtes eidgenössisch zu regeln. Diese Aufgaben<br />
sind erfüllt.<br />
P<br />
Das Schweizerische Zivilgesetzbuch ist am 1. Januar 1912 in Kraft getreten. Es ordnet das Leben<br />
des Menschen von seiner Geburt bis zu seinem Tode. Der Schöpfer des grossen Werkes ist Prof.<br />
Eugen Huber. In 15 Jahren suchte er aus den bestehenden 25 verschiedenen kantonalen Rechten<br />
ein gemeinsames eidgenössisches Recht zu schaffen. Es gelang ihm in unermüdlicher Arbeit so<br />
gut, dass Nationalrat und Ständerat das Gesetz ohne eine einzige Gegenstimme annahmen. Das<br />
Volk verzichtete auf das Referendum. Ausländische Staaten (Liechtenstein und Türkei) haben<br />
das ZGB auch für ihr Staatsgebiet Übernommen.<br />
Das Schweizerische Obligationenrecht ist ein Teil des Zivilgesetzes. Es ist schon älter und<br />
stammt aus dem Jahre 1881. Seither ist es schon mehrmals revidiert worden. Wir bedürfen seiner<br />
im täglichen Leben bei Kauf und Verkauf, Miete und Pacht, Vertragen usw.<br />
Das Schweizerische Strafgesetzbuch ist am 1.Januar 1942 in Kraft getreten. Auch dieses hat 25<br />
verschiedene kantonale Strafgesetze durch ein einheitliches ersetzt. Sein Schöpfer ist Prof. Dr.<br />
Carl Stooss. Ein ganz besonderer Vorzug des neuen Strafrechtes liegt darin, dass es die Sühne<br />
für begangene Fehler mit der Besserung des Fehlbaren zu verbinden trachtet.<br />
.P-<br />
Die Bundesverfassung und die drei genannten Gesetze in ihren Hauptzügen zu kennen, ist<br />
Pflicht und Stolz eines jeden guten Schweizerbürgers; mehr noch der feste Wille, ihre Bestimmungen<br />
zu halten und sich des Glückes, Schweizer zu sein, würdig zu erweisen.<br />
Fortbildungsschulinspektorat