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gebuehrenverordnung_.. - Ebensee

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Zusammenfassung<br />

über die von der<br />

Marktgemeinde <strong>Ebensee</strong><br />

eingehobenen<br />

STEUERN,<br />

ABGABEN und<br />

GEBÜHREN<br />

Stand 01.01.2013


Inhaltsverzeichnis<br />

Abfallgebührenordnung 2<br />

Gebührenordnung für Anlieferung im Altstoffsammelzentrum 5<br />

Wochen- und Jahrmarkt-Standgebühren 6<br />

Tarifordnung für das Festgelände Trauneck sowie das<br />

Gemeindegebiet <strong>Ebensee</strong> 7<br />

Fremdenverkehrsabgabe 8<br />

Hundeabgabe 8<br />

Grundsteuer 9<br />

Kommunalsteuer 9<br />

Hallenbadgebühren 10<br />

Saunagebühren 11<br />

Wassergebührenordnung 12<br />

Wasserleitungsordnung 18<br />

Kanalordnung 23<br />

Kanalgebührenordnung 2013 27<br />

Kindergartenordnung für den Kindergarten der MG <strong>Ebensee</strong> 32<br />

Kindergartenordnung für die Krabbelstube der MG <strong>Ebensee</strong> 36<br />

Leichenhallegebührenordnung 39<br />

Lustbarkeitsabgabe 41<br />

Mieteinnahmen 42<br />

Tennisplatzgebühren 43<br />

1


A B F A L L G E B Ü H R E N O R D N U N G<br />

analog des Gemeinderatsbeschlusses der Marktgemeinde <strong>Ebensee</strong> vom<br />

06. Dezember 2010.<br />

Auf Grund des § 15 Abs. 3 Z. 4 des Finanzausgleichsgesetzes 2008, BGBl. I Nr.<br />

107/2007 i.d.g.F. und des § 18 des O.Ö. Abfallwirtschaftsgesetzes 2009. LGBL Nr.<br />

71/2009, idgF. wird verordnet:<br />

§ 1<br />

GEGENSTAND DER GEBÜHREN<br />

Für die Sammlung (Erfassung), Entsorgung und Verwertung von Siedlungsabfällen<br />

ist eine Abfallgebühr zu entrichten.<br />

Die Abfallgebühr beträgt pro Abfuhr einer<br />

§ 2<br />

HÖHE DER GEBÜHREN<br />

2-wöchig<br />

Euro<br />

4-wöchig<br />

Euro<br />

60-Liter Restabfalltonne + Biotonne 6,28 9,98<br />

60-Liter Restabfalltonne + Biotonne inkl. Miete 6,45 10,31<br />

60-Liter Restabfalltonne 4,59 6,60<br />

60-Liter Restabfalltonne inkl. Miete 4,76 6,93<br />

90-Liter Restabfalltonne + Biotonne 9,41 14,94<br />

90-Liter Restabfalltonne + Biotonne inkl. Miete 9,58 15,27<br />

90-Liter Restabfalltonne 6,89 9,90<br />

90-Liter Restabfalltonne inkl. Miete 7,06 10,23<br />

2-wöchig<br />

Euro<br />

4-wöchig<br />

Euro<br />

120-Liter Restabfalltonne + Biotonne 12,55 19,95<br />

120-Liter Restabfalltonne + Biotonne inkl. Miete 12,72 20,28<br />

120-Liter Restabfalltonne 9,19 13,20<br />

120-Liter Restabfalltonne inkl. Miete 9,35 13,53<br />

2


1-wöchig 2-wöchig 4-wöchig<br />

Euro<br />

Euro<br />

240-Liter Restabfalltonne + Biotonne 25,11 39,87<br />

240-Liter Restabfalltonne + Biotonne inkl. Miete 25,52 40,70<br />

240-Liter Restabfalltonne 18,36 26,40<br />

240-Liter Restabfalltonne inkl. Miete 18,79 27,22<br />

770-Liter Restabfalltonne + Biotonne 56,37 80,53 127,90<br />

770-Liter Restabfalltonne + Biotonne inkl. Miete 60,03 85,75 138,34<br />

770-Liter Restabfalltonne 41,24 58,92 84,66<br />

770-Liter Restabfalltonne inkl. Miete 44,89 64,13 95,09<br />

1100-Liter Restabfalltonne + Biotonne 80,54 115,05 184,55<br />

1100-Liter Restabfalltonne + Biotonne inkl. Miete 84,18 120,26 194,99<br />

1100-Liter Restabfalltonne 58,91 84,16 120,94<br />

1100-Liter Restabfalltonne inkl. Miete 62,56 89,37 131,38<br />

Abfallsack 60-Liter 3,40<br />

Sondertarif Feuerkogel:<br />

einzelne Entleerung/nach Bedarf<br />

60-Liter Restabfalltonne 3,21<br />

90-Liter Restabfalltonne 4,82<br />

120-Liter Restabfalltonne 6,43<br />

Miete für 60-Liter bis 120-Liter Restabfalltonne<br />

4,30/Jahr<br />

240-Liter Restabfalltonne 12,85<br />

240-Liter Restabfalltonne inkl. Miete 13,15<br />

770-Liter Restabfalltonne 41,24<br />

770-Liter Restabfalltonne inkl. Miete 44,89<br />

§ 3<br />

GEBÜHRENSCHULDNER<br />

Gebührenschuldner ist der Liegenschaftseigentümer; im Falle des Bestehens von<br />

Baurechten oder Nutzungsrechten ist der Bauberechtigte bzw. der Nutznießer zur<br />

Entrichtung der Gebühren verpflichtet.<br />

3


§ 4<br />

BEGINN DER GEBÜHRENPFLICHT<br />

Die Verpflichtung zur Entrichtung der Geldleistungen nach § 2 beginnt mit Anfang<br />

des Monats, in dem die Sammlung (Erfassung) von Abfällen von den jeweiligen<br />

Grundstücken erstmals stattfindet.<br />

§ 5<br />

FÄLLIGKEIT<br />

Die Gebühren nach § 2 sind vierteljährlich, und zwar am 15. Februar, 15. Mai,<br />

15. August und 15. November eines jeden Jahres zur Zahlung fällig.<br />

§ 6<br />

UMSATZSTEUER<br />

In den im § 2 geregelten Gebühren ist die Umsatzsteuer im gesetzlichen Ausmaß<br />

enthalten.<br />

§ 7<br />

INKRAFTTRETEN<br />

Die Rechtswirksamkeit dieser Abfallgebührenordnung beginnt mit 1. Jänner 2011;<br />

gleichzeitig tritt die Abfallgebührenordnung vom 01.01.2010 außer Kraft.<br />

Der Bürgermeister:<br />

angeschlagen am: 07. Dezember 2010<br />

abgenommen am: 23. Dezember 2010<br />

Kundmachung<br />

4


Gemäß § 94 der OÖ. Gemeindeordnung 1990 idgF. wird folgende Verordnung<br />

öffentlich kundgemacht.<br />

Gebührenordnung für Anlieferung im<br />

Altstoffsammelzentrum<br />

Mit Beschluss des Gemeinderates vom 13. Dezember 2007 werden ab 1.1.2008<br />

folgende Gebühren im Altstoffsammelzentrum eingehoben:<br />

Bauschutt:<br />

Kleinmengen in Kleingebinden<br />

mit einem Gesamtvolumen bis 100 l<br />

kostenlos<br />

Darüber hinaus kostenpflichtig € 18,17/m³<br />

Grünschnitt:<br />

Kleinmengen bis zu einem<br />

PKW-Anhänger, 1 m³,<br />

ab 1 m³<br />

Eternit:<br />

Kleinmengen<br />

mit einem Gesamtvolumen bis 100 kg<br />

ab 100 kg<br />

Restabfall:<br />

Alle angelieferten Mengen<br />

sind kostenpflichtig<br />

kostenlos<br />

€ 08,72/m³<br />

kostenlos<br />

€ 00,143/kg<br />

€ 00,30/kg<br />

In oben angeführten Gebühren ist die Umsatzsteuer im gesetzlichen Ausmaß<br />

enthalten.<br />

angeschlagen am: 14.12.2007<br />

abgenommen am: 31.12.2007<br />

Der Bürgermeister:<br />

5


Wochen und Jahrmarkt-Standgebühren<br />

Lt. Gemeinderatsbeschluss vom 6.7.2005 werden seit 26.7.2005 folgende Gebühren<br />

eingehoben:<br />

Wochenmarkt:<br />

Jahrmarkt:<br />

€ 1,80<br />

und Tag € 3,50<br />

mindestens € 10<br />

pro lfm. Stand<br />

pro lfm. Stand<br />

6


Tarifordnung für das Festgelände<br />

Trauneck sowie das Gemeindegebiet<br />

<strong>Ebensee</strong><br />

Beschluss des Gemeinderates der Marktgemeinde <strong>Ebensee</strong> vom 6.7.2005<br />

betreffend die Festsetzung privatrechtlicher Entgelte für die Benützung des<br />

Festgeländes Trauneck, sowie für die Aufstellung von Verkaufsständen im<br />

Gemeindegebiet <strong>Ebensee</strong> bei Veranstaltungen.<br />

§ 1<br />

Als Vergütung für die überlassene Fläche und als Reinigungsgebühr sind von den<br />

Veranstaltern, Schaustellern usw. privatrechtliche Entgelte an die Marktgemeinde<br />

<strong>Ebensee</strong> zu leisten.<br />

§ 2<br />

Die zu leistenden Entgelte betragen:<br />

Trauneck<br />

Aufstellung von Belustigungsständen (Autodrom, Kettenflieger, Schießbuden usw.<br />

maximal 3 Tage<br />

pro angefangenem m² € 0,50<br />

mindestens jedoch € 50,--<br />

Gemeindegebiet <strong>Ebensee</strong> bei Veranstaltungen<br />

(z.B. Glöcklerlauf, Fasching usw.)<br />

Aufstellung eines Tisches oder Standes<br />

als Reinigungspauschale € 20,--<br />

§ 3<br />

Die im § 2 festgesetzten Entgelte sind im Voraus mittels zugesandtem Zahlschein<br />

oder im Gemeindeamt bar zu bezahlen.<br />

§ 4<br />

Die von der Gemeinde <strong>Ebensee</strong> zur Verfügung gestellte Fläche ist im gereinigten<br />

Zustand zu verlassen. Für größere Veranstaltungen, sowie für die Aufstellung von<br />

Festzelten im Trauneck ist eine Kaution in der Höhe von € 1.000.- bar im<br />

Gemeindeamt <strong>Ebensee</strong> zu hinterlegen. Nach Abzug der Gebühren für Wasser, Kanal<br />

od. anderen Leistungen der Marktgemeinde <strong>Ebensee</strong> erfolgt eine Abrechnung nach<br />

3 Tagen nach Beendigung der Veranstaltungen.<br />

§ 5<br />

Diese Tarifordnung tritt mit Wirkung vom 26.7.2005 in Kraft.<br />

7


Fremdenverkehrsabgabe<br />

Lt. Gemeinderatsbeschluss vom 14.10.2008 werden seit 1.1.2009 folgende Abgaben<br />

eingehoben:<br />

Pro Person und Nächtigung<br />

€ 1,20<br />

Für Personen vom vollendeten sechsten Lebensjahr bis zum<br />

vollendeten fünfzehnten Lebensjahr pro Nächtigung € 0,36<br />

Hundeabgabe<br />

Lt. Beschluss des Gemeinderates vom 12.12.2011 werden ab 1.1.2012 folgende<br />

Abgaben eingehoben:<br />

Für den ersten Hund € 45,00<br />

Für jeden weiteren Hund € 45,00<br />

Für Wachhunde € 20,00<br />

8


Grundsteuer<br />

Der Grundsteuer unterliegt der inländische Grundbesitz, wobei land- und<br />

forstwirtschaftlicher Besitz als Grundsteuer A und alle übrigen Grundstücke als<br />

Grundsteuer B bezeichnet werden.<br />

Für die Besteuerung ist der Einheitswert maßgebend, der nach den Vorschriften des<br />

Bewertungsgesetzes 1955 idgF., für den Steuergegenstand vom Finanzamt<br />

festgestellt wird.<br />

Aus dem Einheitswert errechnet sich der Steuermessbetrag der mit dem vom<br />

Gemeinderat jährlich zu beschließenden Hebesatz vervielfältigt wird und die Grundsteuer<br />

ergibt.<br />

Für die Gemeinde <strong>Ebensee</strong> gelten folgende Hebesätze:<br />

Grundsteuer A (land- und forstwirtschaftliche<br />

Betriebe) 500 v.H.d. Steuermessbetrages,<br />

Grundsteuer B (alle sonstigen Grundstücke)<br />

500 v.H.d. Steuermessbetrages.<br />

Vorschreibungstermine:<br />

Bis € 75,00 einmal jährlich zum 15. Mai<br />

Über € 75,00 viermal jährlich zum 15. Februar, 15. Mai, 15. August und<br />

15. November.<br />

Kommunalsteuer<br />

Als Ersatz für die bisherige Lohnsummensteuer wird seit 1.1.1994 auf Grund neuer<br />

gesetzlicher Bestimmungen (BGBl. 819/1993), die Kommunalsteuer eingehoben.<br />

Besteuerungsgrundlage ist die Gesamtsumme der Arbeitslöhne, die ein Dienstgeber<br />

an seine Dienstnehmer in jener Gemeinde bezahlt, in der sich seine Betriebsstätte<br />

befindet.<br />

Der Steuersatz beträgt 3 % der Lohnsumme.<br />

Unternehmen mit nur einer Betriebsstätte können einen monatlichen Freibetrag von<br />

€ 1.095,00 in Anspruch nehmen, wenn die Bemessungsgrundlage € 1.460,00 im<br />

Monat nicht übersteigt.<br />

Die Kommunalsteuer ist eine selbst einzubekennende Steuer und bis zum 15. des<br />

nächsten Monats an die Gemeinde zu entrichten.<br />

9


Hallenbadgebühren<br />

Der Gemeinderat der Marktgemeinde <strong>Ebensee</strong> hat mit Sitzungsbeschluss vom<br />

22.Juni 2010 die Eintrittsgebühren für das eigene Hallenbad per 30.8.2010 wie folgt<br />

festgesetzt:<br />

a) Tageskarte für Erwachsene 6,00 €<br />

b) Tageskarte für Kinder (6-14 Jahre) 3,90 €<br />

c) Zehnerblock für Erwachsene 55,00 €<br />

d) Zehnerblock für Kinder, Studenten und Schwerstbehinderte<br />

(ab 50 % Behinderung gegen Vorlage eines Ausweises) 35,00 €<br />

e) Schulen (Josefsheim, BFS, Jugendherberge Rindbach) 2,80 €<br />

f) Pflichtschüler der <strong>Ebensee</strong>r Volks- u. Hauptschulen 2,60 €<br />

g) Abendkarte (2 Std. vor Betriebsschluss) 3,90 €<br />

Familienkarte:<br />

a) 1 Erwachsener + 1 Kind 7,80 €<br />

b) 1 Erwachsener + 2 Kinder 11,00 €<br />

c) 2 Erwachsene + 1 Kind 13,00 €<br />

d) 2 Erwachsene + 2 Kinder 15,60 €<br />

Ab dem 3. Kind in Begleitung von Erwachsenen ist für dieses keine<br />

Eintrittsgebühr zu entrichten (Familienkarte)<br />

Kinder bis zum 6. Lebensjahr<br />

FREI<br />

Leihgebühren für die Badeartikel<br />

a) Badetuch 3,00 €<br />

6 Monatskarte für das Hallenbad<br />

a) Erwachsene 165,00 €<br />

b) Kinder 100,00 €<br />

Jahreskarte für das Hallenbad<br />

a) Erwachsene 250,00 €<br />

b) Kinder 150,00 €<br />

Sondertarife<br />

a) Aqua-Training 3,90 €<br />

b) Tauchkurse 5,50 €<br />

c) Babyschwimmen 5,50 €<br />

d) Triathlon 3,90 €<br />

e) Durch Vorlage der OÖ. Familienkarte (nur Hallenbad)<br />

10


Saunagebühren<br />

(mit Benützung des Hallenbades)<br />

a) Tageskarte für Erwachsene 9,50 €<br />

b) Tageskarte für Kinder (6-14 Jahre) 7,00 €<br />

c) Zehnerblock für Erwachsene 90,00 €<br />

d) Zehnerblock Schüler (6-15 Jahre), Studenten u. Schwerstbehinderte<br />

(ab 50 % Behinderung gegen Vorlage eines Ausweises) 75,00 €<br />

e) Gebühr für Inhalation im Sole-Dampfraum 3,90 €<br />

f) Eintritt Studenten und Schwerstbehinderte (ab 50 %<br />

Behinderung gegen Vorlage eines Ausweises) 7,00 €<br />

g) Abendkarte (2 Std. vor Betriebsschluss) 7,00 €<br />

6 Monatskarte für die Sauna (mit Benützung des Hallenbades)<br />

a) Erwachsene 220,00 €<br />

b) Kinder 140,00 €<br />

6 Monatskarte für die Sauna (ohne Benützung des Hallenbades)<br />

a) Erwachsene 180,00 €<br />

Jahreskarte für die Sauna<br />

a) Erwachsene 290,00 €<br />

b) Kinder 190,00 €<br />

d) Jugendliche 250,00 €<br />

(Donnerstag geschlossen)<br />

Öffnungszeiten<br />

Hallenbad:<br />

Montag bis Freitag: 14.00 bis 20.30 Uhr<br />

Samstag, Sonn- und Feiertag 14.00 bis 20.30 Uhr<br />

Sauna:<br />

Damen Sauna:<br />

Montag von 14.00 bis 20.30 Uhr, Mittwoch von 14.00 bis 17.30 Uhr<br />

Herren Sauna:<br />

Dienstag von 14.00 bis 17.30 Uhr, Freitag von 14.00 bis 17.30 Uhr<br />

Gemischte Sauna:<br />

Dienstag, Mittwoch, Freitag von 17.30 bis 20.30 Uhr,<br />

Samstag, Sonntag und Feiertag von 14.00 bis 20.30 Uhr<br />

11


VERORDNUNG<br />

des Gemeinderates der Gemeinde <strong>Ebensee</strong> vom 17.12.2012 mit der die<br />

Wassergebührenordnung 2013<br />

für die Marktgemeinde <strong>Ebensee</strong> erlassen wird.<br />

Aufgrund des Interessentenbeiträgegesetzes 1958, LGBl Nr. 28, idF der Gesetze<br />

LGBl Nr. 55/1968 und 57/1973, und des § 15 (3) Z 4 des Finanzausgleichsgesetzes<br />

2008, idgF, wird verordnet:<br />

§ 1<br />

Anschlussgebühr<br />

Für den Anschluss von Grundstücken an die gemeinnützige, öffentliche<br />

Wasserversorgungsanlage der Gemeinde <strong>Ebensee</strong> (im folgenden Wasserversorgungsanlage<br />

genannt) wird eine Wasserleitungs-Anschlussgebühr erhoben.<br />

Gebührenpflichtig ist der Eigentümer der angeschlossenen Grundstücke.<br />

Bauberechtigte sind Grundeigentümern gleichzusetzen.<br />

§ 2<br />

Ausmaß der Anschlussgebühr<br />

(1) Die Wasserleitungs-Anschlussgebühr beträgt für bebaute Grundstücke je<br />

Quadratmeter der Bemessungsgrundlage nach Abs.2 :<br />

a) je Quadratmeter der Bemessungsgrundlage……………… € 12,21<br />

mindestens jedoch ……………………………………………… € 1.831,00<br />

b) für Betriebe (Unternehmungen) im Sinne der Gewerbeordnung sowie für<br />

Gebäude die öffentlichen Aufgaben dienen…………………..€ 1.831,00<br />

(entspricht bis zu 150 m2 der Bemessungsgrundlage)<br />

von 151m2 bis 500m2/je m2 der Bemessungsgrundlage……..€ 6,11<br />

von 501m2 bis 1000m2/je m2 der Bemessungsgrundlage……. € 3,06<br />

von 1001m2 bis 2000m2/ je m2 der Bemessungsgrundlage……€ 1,53<br />

über 2000m2 je m2 der Bemessungsgrundlage……………… € 0,76<br />

12


c) für den Anschluss von unbebauten Grundstücken……… € 1.831,00<br />

(entspricht der Mindestanschlussgebühr)<br />

(2) Die Bemessungsgrundlage für bebaute Grundstücke bildet bei eingeschossiger<br />

Bebauung die Quadratmeter-Anzahl der bebauten Fläche, bei mehrgeschossiger<br />

Bebauung die Summe der bebauten Fläche der einzelnen Geschoße jener<br />

Bauwerke, die einen unmittelbaren oder mittelbaren Anschluss an die öffentliche<br />

Wasserversorgungsanlage aufweisen. Die errechnete Bemessungsgrundlage ist<br />

auf volle Quadratmeter abzurunden. Dachräume sowie Dach- und<br />

Kellergeschoße werden nur in jenem Ausmaß berücksichtigt, als sie für Wohn-,<br />

Geschäfts- oder Betriebszwecke ausgebaut sind. Garagen, Nebengebäude oder<br />

Gartenhäuser sind in die Bemessungsgrundlage nicht einzubeziehen, es sei<br />

denn es ist ein Wasserauslauf vorhanden.<br />

(3) Bei land- und forstwirtschaftlichen Betrieben sind nur jene bebauten Flächen in<br />

die Bemessungsgrundlage einzubeziehen, die für Wohnzwecke bestimmt sind<br />

(Wohntrakt), soferne auch nur diese Bereiche aus der öffentlichen<br />

Wasserversorgungsanlage versorgt werden.<br />

Werden Milchkammern, Futterküchen, Wirtschaftsräume, Kühlräume sowie<br />

Verarbeitungsräume für Fleisch- und Milchprodukte aus der öffentlichen<br />

Wasserversorgungsanlage versorgt, so sind diese in die Bemessungsgrundlage<br />

einzubeziehen.<br />

Wird zusätzlich der Wirtschaftstrakt eines land- und forstwirtschaftlichen<br />

Betriebes aus der öffentlichen Wasserversorgungsanlage versorgt, zählen zur<br />

Bemessungsgrundlage zusätzlich 50 % der bebauten Grundfläche des<br />

Wirtschaftstraktes unter der Annahme der eingeschossigen Bebauung.<br />

(4) Als Wasserleitungs-Anschlussgebühr für unbebaute Grundstücke wird die<br />

Mindestanschlussgebühr vorgeschrieben.<br />

(5) Bei nachträglichen Abänderungen der angeschlossenen Grundstücke ist eine<br />

ergänzende Wasserleitungs-Anschlussgebühr zu entrichten, die im Sinne der<br />

obigen Bestimmungen mit folgender Maßgabe errechnet wird:<br />

a) Wird auf einem unbebauten Grundstück ein Gebäude errichtet, so ist von der<br />

ermittelten Wasserleitungs-Anschlussgebühr die nach dieser Gebührenordnung für<br />

das betreffende unbebaute Grundstück sich ergebende Wasserleitungs-<br />

Anschlussgebühr abzusetzen, wenn für den Anschluss des betreffenden unbebauten<br />

Grundstückes seinerzeit bereits eine Wasserleitungs-Anschlussgebühr oder ein<br />

Entgelt für den Anschluss an die Wasserversorgungsanlage entrichtet wurde.<br />

13


) Bei Vergrößerung der Bemessungsgrundlage eines angeschlossenen Grundstückes<br />

durch Baumaßnahmen oder Änderung des Widmungszweckes ist eine<br />

Wasserleitungsanschlussgebühr in dem Umfang zu entrichten, als sich die bisherige<br />

Bemessungsgrundlage erhöht hat, jedoch nur insoweit, als die der Mindestgebühr<br />

entsprechende Fläche überschritten wird.<br />

c) Eine Rückzahlung bereits entrichteter Wasserleitungs-Anschlussgebühren aufgrund<br />

einer Neuberechnung nach diesem Absatz findet nicht statt.<br />

§ 3<br />

Wasserbezugsgebühren<br />

(1) Die Eigentümer der an die Wasserversorgungsanlage angeschlossenen<br />

Grundstücke haben für den Wasserbezug eine Wassergebühr zu entrichten.<br />

Diese beträgt bei der Messung des Wasserverbrauches mit Wasserzählern pro<br />

m³<br />

Euro 1,64<br />

(2) Als „Mindestverbrauch“ wird unabhängig vom tatsächlichen Verbrauch 30 m3<br />

pro Jahr und angeschlossenen Objekt angenommen und entsprechend der<br />

jeweils geltenden Wasserbezugsgebühren verrechnet. Diese „Grundgebühr“<br />

wird bei der Verrechnung des tatsächlichen Verbrauches berücksichtigt und in<br />

Abzug gebracht.<br />

Bei einem Gesamtjahresverbrauch von unter 30 m3 erfolgt keine<br />

Rückvergütung bzw. Gutschrift des nicht bezogenen Wassers.<br />

Ist ein Objekt für mindestens 1 Jahr nachweislich unbewohnt, kann von der<br />

Vorschreibung einer Mindestgebühr abgesehen werden.<br />

Die Ermittlung des jährlichen Wasserverbrauches erfolgt entweder durch<br />

„Selbstablesung“ mittels Ablesekarte oder durch Beauftragte der<br />

Marktgemeinde <strong>Ebensee</strong>.<br />

(3) Wenn der Wasserzähler unrichtig anzeigt oder ausfällt, ist die verbrauchte<br />

Wassermenge zu schätzen. Bei der Schätzung des Wasserverbrauches ist<br />

insbesondere auf den Wasserverbrauch des vorangegangenen Kalenderjahres<br />

und auf etwa geänderte Verhältnisse im Wasserverbrauch Rücksicht zu<br />

nehmen.<br />

(4) Bei Liegenschaften, bei denen kein Wasserzähler eingebaut ist, erfolgt die<br />

Berechnung der Wasserbezugsgebühr pauschal nach der Anzahl der<br />

Wasserauslässe, und Gewerbezuschlägen.<br />

14


Wird der Wasserverbrauch durch Wasserzähler gemessen, sind zusätzliche<br />

Pauschalen (z.B. für Gartenauslässe) nicht zulässig außer der Einbau einer<br />

Zählereinrichtung ist nur unter verhältnismäßig großen technischen oder<br />

finanziellen Aufwand möglich.<br />

Pauschalgebühren:<br />

1 Auslass € 124,82<br />

2 Auslässe € 224,52<br />

3 Auslässe € 299,36<br />

4 Auslässe € 348,63<br />

5 Auslässe € 373,98<br />

6 Auslässe € 399,07<br />

1 Bad € 89,88<br />

1 Brause € 54,85<br />

1 Waschbecken im Bad/WC € 19,60<br />

1 Waschmaschinenanschluss € 124,82<br />

1 Geschirrspülanschluss € 124,82<br />

1 Gartenauslauf € 124,82<br />

1 Spülklosett € 19,60<br />

1 Schwimmbecken € 387,36<br />

Gewerbezuschläge:<br />

gewerbl.Betriebe unter 20 m2 Verkaufsraum € 94,51<br />

gewerbl.Betriebe über 20 m2 Verkaufsraum € 283,81<br />

Erhaltungsgebühren:<br />

Langwies € 75,31<br />

ausgenommen die Häuser<br />

Grasbergweg Nr.2,4,12,16 u.24 € 93,70<br />

(5) Die Gebühren für den Wasserbezug aus der öffentlichen<br />

Wasserversorgungsanlage sind<br />

auch dann zu entrichten, wenn das über den Wasserzähler bezogene<br />

Wasser in der Folge –<br />

aus welchen Gründen auch immer – ungenützt bleibt.<br />

15


Wasserzähler<br />

(1) Die Eigentümer, der an die gemeindeeigene Wasserversorgungsanlage<br />

§ 4<br />

angeschlossenen Grundstücke, haben für die Beistellung des Wasserzählers<br />

eine Zählergebühr zu entrichten.<br />

Diese beträgt jährlich für<br />

einen Wasserzähler 3 m3…………………….. € 13,00<br />

einen Wasserzähler 7 m3…………………….. € 26,06<br />

einen Wasserzähler 20 m3…………………….. € 91,15<br />

(2) Ist ein Objekt nicht an das öffentliche Wasserversorgungsnetz angeschlossen,<br />

sondern bezieht das Trink- und Nutzwasser aus einer eigenen Quelle oder<br />

Brunnen, so kann zum Zwecke der Berechnung der Kanalbenützungsgebühr<br />

ein Wasserzähler eingebaut werden.<br />

§ 5<br />

Bauwasser<br />

(1) Für Wasser, welches für die Neuerrichtung von nicht gewerblichen Zwecken<br />

dienenden Objekten aus der Ortswasserleitung entnommen wird, ist eine<br />

einmalige Bauwassergebühr zu entrichten. Diese Gebühr beträgt € 1,-- pro<br />

bebaute Fläche aller Geschosse des neu zu errichteten Gebäudes<br />

entsprechend der Bemessungsgrundlage für die Anschlussgebühr gem. § 2<br />

Abs. 2.<br />

(2) Diese Bauwasserpauschale ist, beginnend mit Erteilung der Baubewilligung<br />

bzw. mit Herstellung des Wasseranschlusses auf 3 Jahre begrenzt. Sollte das<br />

neu zu errichtende Objekt nicht innerhalb dieser 3-Jahresfrist bezugsfertig<br />

sein, ist der Wasserverbrauch mittels Wasserzähler zu ermitteln und<br />

entsprechend den Tarifen der Gebührenordnung zu verrechnen.<br />

§ 6<br />

Entstehen des Abgabenanspruches und<br />

Fälligkeit<br />

16


(1) Die Wasserleitungs-Anschlussgebühr entsteht mit dem Anschluss eines<br />

Grundstückes an die Wasserversorgungsanlage;<br />

(2) Die Verpflichtung zur Entrichtung einer ergänzenden Wasserleitungs-<br />

Anschlussgebühr nach § 2 Abs. 5 lit a oder b entsteht mit Vollendung der<br />

Bauarbeiten bzw. mit Eintritt der Widmungsänderung.<br />

(3) Die Verpflichtung zur Entrichtung der Wasserbezugsgebühr entsteht mit Bezug<br />

bzw. mit der Fertigstellungsmeldung des neu errichteten Bauwerkes oder mit<br />

dem Zeitpunkt des Anschlusses an die gemeindeeigene öffentliche<br />

Wasserversorgungsanlage.<br />

(4) Die Wasserbezugsgebühr ist vierteljährlich, jeweils am 15. Februar, 15. Mai, 15.<br />

August und 15. November eines jeden Jahres im nachhinein zu entrichten. Der<br />

Quartalsbetrag wird auf Grund des Wasserverbrauches des vorausgegangenen<br />

Ablesezeitraumes festgesetzt. Die Abrechnung der geleisteten Vorauszahlungen<br />

und die endgültig zu zahlende Bezugsgebühr erfolgt mit Fälligkeit 15. November<br />

eines jeden Jahres.<br />

§ 7<br />

Umsatzsteuer<br />

Zu den Gebührensätzen wird die gesetzliche Umsatzsteuer hinzugerechnet.<br />

§ 8<br />

Privatrechtliche Vereinbarungen<br />

Durch diese Gebührenordnung wird der Abschluss privatrechtlicher Vereinbarungen nicht<br />

ausgeschlossen.<br />

§ 9<br />

Inkrafttreten<br />

Die Rechtswirksamkeit dieser Wassergebührenordnung beginnt mit dem auf den<br />

Ablauf der Kundmachungsfrist folgenden Tag; gleichzeitig treten sämtliche<br />

bisherigen die Wassergebühren regelnden Verordnungen außer Kraft.<br />

Der Bürgermeister:<br />

H.Loidl eh<br />

angeschlagen: 17.12.2012<br />

abgenommen: 02.01.2013<br />

17


VERORDNUNG<br />

des Gemeinderates der Marktgemeinde <strong>Ebensee</strong> vom 9.12.2004 mit der eine<br />

Wasserleitungsordnung<br />

für das Gemeindegebiet von <strong>Ebensee</strong> erlassen wird.<br />

Aufgrund des § 4 O.ö. Wasserversorgungsgesetz , LGBl 24/1997, und der §§ 40 (1)<br />

und 43 der O.ö. Gemeindeordnung 1990, LGBl 91/1990 idF 52/2001, wird im<br />

Einvernehmen mit der OÖ Landesregierung verordnet:<br />

§ 1<br />

Anwendungsbereich<br />

Diese Verordnung findet auf die im Gebiet der Gemeinde <strong>Ebensee</strong> liegenden und<br />

unter die Bestimmung des O.ö. Wasserversorgungsgesetzes fallenden Anschlüsse<br />

an die gemeinnützige, öffentliche Wasserversorgungsanlage der Gemeinde <strong>Ebensee</strong><br />

(im Folgenden Wasserversorgungsanlage genannt) Anwendung.<br />

§ 2<br />

Anschlusszwang; Ausnahme vom Anschlusszwang<br />

(1) Für die im Versorgungsbereich der Wasserversorgungsanlage liegenden<br />

Gebäude und Anlagen, einschließlich der jeweils dazugehörigen Grundstücke, in<br />

denen Wasser verbraucht wird, - im folgenden kurz Objekte genannt -, besteht<br />

nach Maßgabe der Bestimmungen des O.ö. Wasserversorgungsgesetzes<br />

Anschlusszwang.<br />

(2) Für die Gewährung einer Ausnahme vom Anschlusszwang sind die<br />

Bestimmungen des § 3 (2) und (3) des O.ö. Wasserversorgungsgesetzes, LGBl<br />

24/1997, maßgeblich.<br />

§ 3<br />

Anschluss an die öffentliche Wasserversorgungsanlage<br />

(1) Die Eigentümer von Objekten, die dem Anschlusszwang unterliegen, haben die<br />

Verbrauchsleitung (§ 6 Abs. 1) auf ihre Kosten herzustellen und zu erhalten und<br />

überdies die Kosten für die Anschlussleitung (§ 5 Abs. 1) zu tragen und ebenso<br />

die Instandhaltungskosten der Anschlussleitung innerhalb des Objektes, und<br />

zwar unabhängig davon, ob die betreffenden Eigentümer aufgrund öffentlichrechtlicher<br />

Vorschriften oder privatrechtlicher Vereinbarungen die Lasten dieser<br />

Verpflichtungen auf Dritte überwälzen können.<br />

18


(2) Die Eigentümer jener Objekte, die dem Anschlusszwang unterliegen, und die<br />

Gemeinde können abweichend von der Regelung nach Abs. 1 privatrechtlich<br />

etwas anderes vereinbaren.<br />

§ 4<br />

Versorgungsleitung<br />

Bei der Versorgungsleitung handelt es sich um jene Wasserleitung einschließlich<br />

aller Einbauten, wie Schieber, Hydranten ua, welche innerhalb des<br />

Versorgungsgebietes liegt und von der die Anschlussleitungen abzweigen.<br />

§ 5<br />

Anschlussleitung<br />

(1) Die Anschlussleitung ist die Rohrleitung zwischen der Anschlussstelle an die<br />

Versorgungsleitung und der Übergabestelle. Die Übergabestelle bildet die Grenze<br />

zwischen der Anschlussleitung und der Verbrauchsleitung. Anschlussleitungen<br />

dürfen nicht mit anderen Wasserversorgungsanlagen verbunden sein.<br />

(2) Der Anschluss der Anschlussleitung an die Versorgungsleitung ist nach der<br />

ÖNORM B 2532 herzustellen.<br />

§ 6<br />

Verbrauchsleitung<br />

(1) Die Verbrauchsleitung ist die Wasserleitung nach der Übergabestelle.<br />

(2) Verbrauchsleitungen sind nach der ÖNORM B 2531, Teil 1, herzustellen. Gemäß<br />

Punkt 3.2. dieser ÖNORM ist die Verbindung von Trinkwasserleitungen<br />

verschiedener Versorgungssysteme unzulässig. Eine Verbindung wäre auch<br />

dann als gegeben anzusehen, wenn zwischen den Systemen Blindbleche,<br />

Absperrschieber oä Einrichtungen eingebaut wären. Ist die Zusammenführung<br />

von Trinkwasser aus verschiedenen Systemen unbedingt erforderlich, so ist dies<br />

nur über freie Ausläufe in einen Zwischenbehälter zulässig. Innenleitungen<br />

müssen einschließlich aller angeschlossenen Geräte dem Versorgungsdruck im<br />

Netz der Versorgungsleitung entsprechen.<br />

§ 7<br />

Herstellung und Überwachung des Anschlusses<br />

(1) Die Anschlussleitung und deren Verbindung mit der Verbrauchsleitung dürfen<br />

vom Eigentümer des Objektes nur mit Zustimmung der Gemeinde (§ 3 Abs. 2)<br />

hergestellt werden.<br />

(2) Der Anschluss an die Wasserversorgungsanlage ist den technischen<br />

Erfordernissen entsprechend herzustellen. Die technische Ausführung des<br />

Anschlusses muss der ÖNORM B 2532 entsprechen.<br />

19


(3) Wenn der Eigentümer des Objektes iSd Abs. 1 die Anschlussleitung oder deren<br />

Verbindung mit der Verbrauchsleitung herstellt, ist er verpflichtet, Beginn und<br />

Ende dieser Arbeiten der Gemeinde unverzüglich anzuzeigen. Die Gemeinde ist<br />

berechtigt, diese Arbeiten jederzeit zu überprüfen. Die Künette für die gesamte<br />

Anschlussleitung darf erst zugeschüttet werden, nachdem die Gemeinde die<br />

ordnungsgemäße und fachmännische Ausführung der Anschlussleitung überprüft<br />

hat.<br />

§ 8<br />

Hydranten<br />

(1) Sollen an eine Anschlussleitung Hydranten angeschlossen werden, so sind die<br />

Nennweiten und die Druckklassen der Hydrantenleitungen und der Hydranten<br />

aufeinander abzustimmen.<br />

(2) Hydranten iSd Abs. 1 dürfen nur mit Genehmigung der Gemeinde errichtet<br />

werden. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn die Erfordernisse nach Abs. 1<br />

erfüllt werden und sonstige öffentliche Interessen der Errichtung und dem Betrieb<br />

des Hydranten nicht entgegenstehen.<br />

(3) Aus Hydranten iSd Abs. 1 darf Wasser nur für Löschzwecke oder sonstige<br />

öffentliche Zwecke entnommen werden. Die Gemeinde kann die Hydranten mit<br />

Plomben versehen.<br />

§ 9<br />

Wasserbezug; Anmeldung<br />

(1) Die Eigentümer einer Liegenschaft, die dem Anschlusszwang unterliegen, haben<br />

das Ansuchen um Anschluss an die Ortswasserleitung schriftlich, spätestens 6<br />

Wochen vor dem gewünschten Anschlusszeitpunkt beim Gemeindeamt<br />

anzumelden.<br />

(2) Die Bezieher von Wasser aus der öffentlichen Wasserversorgung können<br />

hinsichtlich einer besonderen Beschaffenheit des Wassers, die über die<br />

gesetzlich geregelten Grenzwerte für Trinkwasser hinausgeht, oder hinsichtlich<br />

eines gewünschten Wasserdruckes, keine Ansprüche geltend machen.<br />

(3) Ein über den Bedarf hinausgehender Wasserverbrauch (Wasservergeudung) ist<br />

untersagt.<br />

§ 10<br />

Wasserzähler<br />

(1) Der Wasserbezug ist durch Wasserzähler zu messen. Für jeden Anschluss stellt<br />

die Gemeinde auf ihre Kosten einen Wasserzähler bei, der in ihrem Eigentum<br />

verbleibt.<br />

20


(2) Der Einbau des Wasserzählers hat unter Beachtung der ÖNORM B 2532 zu<br />

erfolgen.<br />

(3) Der Ein- und Ausbau des Wasserzählers darf nur von der Gemeinde<br />

vorgenommen werden. Änderungen am Wasserzähler sind untersagt.<br />

(4) Jeder am Wasserzähler wahrgenommene Fehler ist vom Eigentümer des<br />

angeschlossenen Objektes der Gemeinde zu melden.<br />

(5) Die vom Wasserzähler angezeigte Wassermenge gilt als verbraucht, auch wenn<br />

sie ungenützt bezogen wurde.<br />

(6) Wird vom Eigentümer des Objektes die Messgenauigkeit angezweifelt, so wird<br />

der Zähler einer Nacheichung zugeführt. Ergibt diese dass die Messgenauigkeit<br />

innerhalb der im Maß- und Eichgesetz festgelegten zulässigen Fehlergrenze liegt,<br />

so trägt die dadurch entstandenen Kosten der Objektseigentümer.<br />

(7) Die Verwendung zusätzlicher Wasserzähler (Subzähler) in den<br />

Verbrauchsanlagen ist zulässig, doch bleiben Beschaffung, Einbau,<br />

Instandhaltung und Ablesung ausschließlich dem Eigentümer des Objektes<br />

überlassen. Das Ergebnis einer solchen Zählung bildet keinerlei Grundlage für<br />

eine Verrechnung mit der Marktgemeinde <strong>Ebensee</strong>.<br />

§ 11<br />

Beschränkung des Wasserbezuges<br />

(1) Wenn öffentliche Interessen es erfordern, kann die Gemeinde den Wasserbezug<br />

im erforderlichen Umfang beschränken.<br />

(2) Im öffentlichen Interesse liegt eine Beschränkung des Wasserbezuges, wenn<br />

a) wegen Wassermangels auf andere Weise der notwendige Wasserbedarf der<br />

an die Wasserversorgungsanlage angeschlossenen Verbraucher nicht<br />

befriedigt werden könnte;<br />

b) solche Schäden an der Wasserversorgungsanlage auftreten, die eine<br />

Beschränkung des Wasserbezuges erforderlich machen;<br />

c) Arbeiten an der Wasserversorgungsanlage oder andere Arbeiten im Bereich<br />

dieser Anlage eine vorübergehende Beschränkung des Wasserbezuges<br />

notwendig machen;<br />

d) sie im Zuge einer Brandbekämpfung erforderlich wird.<br />

(3) Während einer Brandbekämpfung, die eine Wasserentnahme aus der Anlage<br />

erforderlich macht, ist der Wasserbezug für andere Zwecke auf das<br />

unumgängliche Mindestmaß zu beschränken.<br />

21


§ 12<br />

Pflichten der Eigentümer angeschlossener Objekte<br />

(1) Die Eigentümer angeschlossener Objekte sind verpflichtet, die Verbrauchsleitung<br />

so instand zu halten, dass sie jederzeit der ÖNORM B 2531 entspricht.<br />

Auftretende Schäden sind sobald als möglich zu beheben.<br />

(2) Schäden, die eine vorübergehende Sperrung der Wasserzufuhr erforderlich<br />

machen (z.B. Rohrbruch), sind der Gemeinde unverzüglich anzuzeigen.<br />

(3) Die Eigentümer angeschlossener Objekte sind verpflichtet, die Anschlussleitung,<br />

den Wasserzähler und die Verbrauchsleitung jederzeit, außer zur Unzeit, durch<br />

die Gemeinde überprüfen zu lassen.<br />

§ 13<br />

Strafbestimmung<br />

Übertretungen dieser Wasserleitungsordnung werden nach § 6 des O.ö.<br />

Wasserversorgungsgesetzes idF LGBl 90/2001 bestraft.<br />

§ 14<br />

Inkrafttreten<br />

Die Wasserleitungsordnung tritt mit dem auf den Ablauf der Kundmachungsfrist<br />

folgenden Tag in Kraft; gleichzeitig treten sämtliche bisherigen<br />

Wasserleitungsordnungen außer Kraft.<br />

Dieser Verordnung wurde gem. § 4 Abs. 4 des Oö. Wasserversorgungsgesetzes, mit<br />

Erlass des Amtes der Oö. Landesregierung vom 17.1.2005, Gem-542092/16-2005-<br />

Gt, zugestimmt.<br />

Der Bürgermeister:<br />

Herwart Loidl eh<br />

angeschlagen: 1.3.2005<br />

abgenommen: 18.3.2005<br />

22


VERORDNUNG<br />

Aufgrund des § 11 Abs. 2 Oö. Abwasserentsorgungsgesetz 2001, LGBl.Nr. 27/2001<br />

und des Beschlusses des Gemeinderates der Marktgemeinde <strong>Ebensee</strong> vom<br />

28.4.2003 wird eine<br />

Kanalordnung<br />

für das gemeindeeigene öffentliche Kanalnetz erlassen.<br />

§ 1<br />

Allgemeines<br />

Der Anschluss der Bauwerke und befestigten Flächen, die im Einzugsbereich eines<br />

Sammelkanals liegen, an die öffentliche Abwasserbeseitigungsanlage und die<br />

Einleitung der von diesen Bauwerken und befestigten Flächen anfallenden Abwässer<br />

hat nach den Bestimmungen des Kanalisationsgesetzes und dieser Kanalordnung zu<br />

erfolgen.<br />

Diese Verordnung findet auf die im Gemeindegebiet befindlichen Anschlüsse an das<br />

von der Marktgemeinde <strong>Ebensee</strong> betriebene öffentliche Kanalnetz Anwendung.<br />

§ 2<br />

Sammelkanäle<br />

(1) Die Aufnahme und Weiterleitung der anfallenden Abwässer erfolgt über folgende<br />

Arten von Sammelkanälen:<br />

a) Mischwasserkanäle: Sammelkanäle für Schmutzwässer und<br />

Niederschlagswässer;<br />

b) Schmutzwasserkanäle: Sammelkanäle für Schmutzwässer; als Schmutzwasser<br />

gilt Wasser, das durch häuslichen, gewerblichen oder sonstigen Gebrauch<br />

verunreinigt oder dadurch sonst in seiner natürlichen Beschaffenheit verändert ist;<br />

Drainagewässer, Brunnenüberwässer, sonstige Reinwässer sowie Oberflächen- und<br />

Niederschlagswässer dürfen nicht in den Schmutzwasserkanal eingeleitet werden.<br />

c) Regenwasserkanäle: Sammelkanäle für Niederschlagswässer und nicht<br />

reinigungsbedürftige Abwässer.<br />

(2) In die einzelnen Arten von Sammelkanälen dürfen nur die Abwässer eingeleitet<br />

werden, für die der Sammelkanal bestimmt ist.<br />

§ 3<br />

Anschlusspflicht und Anschlussrecht<br />

(1) Soweit nach § 13 Oö Abwasserentsorgungsgesetz nicht von der Anschlusspflicht<br />

befreit wurde und soweit diese Verordnung nichts anderes bestimmt, sind die<br />

Eigentümer von Bauwerken oder befestigten Flächen, die ganz oder überwiegend im<br />

Einzugsbereich eines Sammelkanals liegen (Anschlussnehmer) gem. den<br />

Bestimmungen des § 12 des Oö. Abwasserentsorgungsgesetz verpflichtet, diese an<br />

23


den Sammelkanal anzuschließen und sämtliche häuslichen Abwässer (Fäkal-,<br />

Wasch-, Bade- und Küchenabwässer) und je nach Entwässerungssystem (§ 2 (1))<br />

die Niederschlagswässer in die öffentliche Kanalisation einzuleiten<br />

(Anschlusspflicht).<br />

(2) Dem Anschlussnehmer nach Abs. 1 wird der Anschluss an die<br />

Abwasserbeseitigungsanlage und die Einleitung der Abwässer vorgeschrieben.<br />

§ 4<br />

Anschlusskanäle<br />

(1) Die Errichtung des Hausanschlusskanals hat unter Einhaltung und Beachtung der<br />

zum gegebenen Zeitpunkt gültigen Normen (z.B.: ÖNORM B 2501<br />

„Entwässerungsanlage für Gebäude und Grundstücke“, EN 752 1-7<br />

„Entwässerungssystem außerhalb von Gebäuden“, EN 1610 „Verlegung und Prüfung<br />

von Abwasserleitungen und –kanälen“) zu erfolgen.<br />

Die Anschlusskanäle sind unterirdisch mit einem Gefälle von mindestens 2 v. H. zu<br />

verlegen. Ihr Rohrdurchmesser muss der zu erwartenden Abwassermenge<br />

entsprechen, mindestens aber 15 cm betragen.<br />

(2) Alle Anschlusskanäle sind mit den für die Überprüfung und Reinigung<br />

erforderlichen Schächten und Reinigungsverschlüssen auszustatten. Die Schächte<br />

und Reinigungsverschlüsse sind so anzuordnen, dass alle Teile des<br />

Anschlusskanales ohne besondere Schwierigkeit überprüft und durchgespült werden<br />

können.<br />

Die Schächte haben einen im Verhältnis zu ihrer Tiefe entsprechenden Durchmesser<br />

aufzuweisen und müssen mit Deckeln versehen sein, die der zu erwartenden<br />

Belastung standhalten können.<br />

(3) Die Errichtung der Hausanschlussleitung ausgehend vom Schachtbauwerk im<br />

Hauptkanal bis maximal 1 Meter ins anzuschließende Grundstück erfolgt zu Lasten<br />

der Gemeinde. Innerhalb des Grundstückes bzw. des Objektes haben die<br />

Eigentümer die erforderlichen Ableitungen herzustellen bzw. herstellen zu lassen und<br />

zu warten.<br />

(4) Anschlusskanäle sind über das anschlusspflichtige Bauwerk ausreichend und<br />

belästigungsfrei zu entlüften.<br />

(5) Die Eigentümer von zu entwässernden Objekten haben sich selbst gegen einen<br />

Abwasserrückstau aus dem öffentlichen Kanalnetz wie z.B. durch den Einbau von<br />

Rückstauverschlüssen, zu schützen.<br />

(6) Sofern nichts anderes bestimmt ist, hat der Anschluss an den Sammelkanal an<br />

der Schachtsohle des Anschlussschachtes zu erfolgen.<br />

(8) Erforderlichenfalls können weitere Bestimmungen über die bautechnische<br />

Ausführung der Anschlusskanäle, insbesondere über Baustoffe, Schächte,<br />

Reinigungsverschlüsse, Pumpen, Rückstausicherungen u. dgl., vorgeschrieben<br />

werden.<br />

24


§ 5<br />

Beschaffenheit und zeitlicher Anfall der Abwässer<br />

(1) Die in die Abwasserbeseitigungsanlage einzuleitenden Abwässer müssen so<br />

beschaffen sein und zeitlich anfallen, dass<br />

a) der ordnungsgemäße Betrieb und die Wirksamkeit der<br />

Abwasserbeseitigungsanlage nicht gefährdet oder beeinträchtigt wird,<br />

b) die für die Abwasserbeseitigung erteilte wasserrechtliche Bewilligung eingehalten<br />

werden kann<br />

c) sie in einen möglich frischen Zustand, ohne Zwischenschaltung von Senkgruben<br />

oder Hauskläranlagen eingeleitet werden und<br />

d) der in der gemeinsamen Abwasserreinigungsanlage anfallende Klärschlamm den<br />

Anforderungen entspricht,<br />

e) die allgemeinen Grundsätze der Behandlung von Abwasser und<br />

Abwasserinhaltsstoffen entsprechend der Allgemeinen<br />

Abwasseremissionsverordnung (BGBl.Nr. 186/1996) eingehalten werden und<br />

f) diese das Personal bei der Wartung und Instandhaltung der Anlage nicht<br />

gefährden und diese die Gewässer nicht nachteilig beeinflussen.<br />

(2) Es ist verboten, in die Abwasserbeseitigungsanlage einzubringen:<br />

a) Abfälle aller Art; dazu zählen insbesondere auch Altöle, Altfette, Molke,<br />

Schlachtblut, Jauche, Gülle, Lösungsmittel, Altfarben u. dgl.;<br />

b) Stoffe, welche geeignet sind, die Anlage zu verstopfen, insbesondere Sand,<br />

Asche, Textilien u. dgl.;<br />

c) feuergefährliche, explosive und radioaktive Stoffe;<br />

d) Säuren, Laugen und giftige Stoffe, soweit diese die Abwasserbeseitigungsanlage<br />

beschädigen oder Personen oder den Betrieb der Anlage gefährden können;<br />

e) Abwässer, die schädliche Ausdünstungen oder außerordentlich üble Gerüche<br />

verbreiten<br />

(3) Der Anschluss von Abfallzerkleinerern an die Abwasserbeseitigungsanlage ist<br />

verboten.<br />

§ 6<br />

Auflassung von Hauskläranlagen<br />

Bestehende Anlagen zur Klärung von häuslichen Abwässern sind vom<br />

Anschlussnehmer aufzulassen, sobald die Einleitung ungeklärter häuslicher<br />

Abwässer in den Sammelkanal möglich ist. Diese Anlagen sind zu entleeren, zu<br />

reinigen und mit nicht faulfähigem Material aufzufüllen.<br />

Eine Weiterverwendung bestehender Anlagen (z.B. Regenwasserspeicher) hat den<br />

bautechnischen Anforderungen sowie den Anforderungen des Umweltschutzes und<br />

der Hygiene zu entsprechen und darf insbesondere keine Gefährdung für Mensch<br />

und Tier darstellen.<br />

§ 7<br />

Anzeigepflichten<br />

(1) Der Anschlussnehmer hat jeden Anschluss bzw. jede Änderung der<br />

Abwasserbeseitigungsanlagen auf dem angeschlossenen Grundstück unverzüglich<br />

der Behörde anzuzeigen.<br />

25


Hauskanalanlagen dürfen erst nach Fertigstellung und Inbetriebnahme der<br />

kommunalen Abwasserbeseitigungsanlage an die Kanalisation angeschlossen<br />

werden.<br />

Gemäß § 20 Abs.3 Oö.Abwasserentsorgungsgesetz 2001, LGBl.Nr. 27/2001, ist die<br />

Fertigstellung einer Hauskanalanlage der Baubehörde binnen zwei Wochen<br />

schriftlich unter Vorlage eines Dichtheitsattestes anzuzeigen.<br />

(2) Die Inhaber der an die Abwasserbeseitigungsanlage angeschlossenen Bauwerke<br />

und befestigten Flächen sind verpflichtet, der Marktgemeinde <strong>Ebensee</strong> unverzüglich<br />

Anzeige zu erstatten, wenn<br />

a) die Funktion des Anschlusskanals durch Umstände beeinträchtigt wird, die auf<br />

Mängel in der Abwasserbeseitigungsanlage zurückzuführen sind;<br />

b) an Anlagen, die zur Vorbehandlung der Abwässer bestimmt sind, Mängel<br />

auftreten;<br />

c) unzulässige Stoffe (§ 5 Abs. 2) in die Abwasserbeseitigungsanlage gelangt sind<br />

oder zu gelangen drohen.<br />

§ 8<br />

Überwachung<br />

Den Organen der Marktgemeinde <strong>Ebensee</strong> ist der Zutritt zur Hauskanalanlage jederzeit und<br />

ungehindert zu gewähren.<br />

§ 9<br />

Strafbestimmungen<br />

Übertretungen von in dieser Verordnung ausgeführten Anordnungen nach dem Oö.<br />

Abwasserentsorgungsgesetz 2001 sind nach § 23 dieses Gesetzes von der<br />

Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 4.000 Euro zu bestrafen, sofern die<br />

Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren<br />

Handlung bildet.<br />

§ 10<br />

Inkrafttreten<br />

Die Rechtswirksamkeit dieser Kanalordnung beginnt mit dem auf den Ablauf der<br />

Kundmachungsfrist folgenden Tag.<br />

Der Bürgermeister:<br />

H.Loidl eh.<br />

angeschlagen: 29.04.2003<br />

abgenommen: 15.05.2003<br />

VERORDNUNG<br />

des Gemeinderates der Gemeinde <strong>Ebensee</strong> vom 17.12.2012 mit der die<br />

26


Kanalgebührenordnung 2013<br />

für die Marktgemeinde <strong>Ebensee</strong>er erlassen wird.<br />

Aufgrund des Interessentenbeiträgegesetzes 1958, LGBl. Nr. 28, und des<br />

§ 15 Abs. 3 Z. 4 des Finanzausgleichsgesetzes 2008, jeweils in der geltenden<br />

Fassung wird verordnet:<br />

§ 1<br />

Anschlussgebühr<br />

Für den Anschluss von Grundstücken an das gemeindeeigene, öffentliche Kanalnetz der<br />

Gemeinde <strong>Ebensee</strong> wird eine Kanalanschlussgebühr erhoben. In dieser Anschlussgebühr ist<br />

die Herstellung des Hausanschlusses bis höchstens 1 Meter in die anzuschließende<br />

Liegenschaft inkludiert.<br />

Gebührenpflichtig ist der Eigentümer der angeschlossenen Grundstücke, im Falle des<br />

Bestehens von Baurechten der Bauberechtigte.<br />

§ 2<br />

Ausmaß der Anschlussgebühr<br />

(1) Die Kanalanschlussgebühr beträgt je Quadratmeter der Bemessungsgrundlage<br />

nach Abs. 2:<br />

a) je Quadratmeter der Bemessungsgrundlage € 20,36<br />

mindestens jedoch € 3.054,00<br />

b) für Betriebe (Unternehmungen) im Sinne der Gewerbeordnung sowie für<br />

Gebäude die öffentlichen Aufgaben dienen € 3.054,00<br />

(entspricht bis zu 150 m2 der Bemessungsgrundlage)<br />

von 151m2 bis 500m2 je m2 der Bemessungsgrundlage € 10,18<br />

von 501m2 bis 1000m2 je m2 der Bemessungsgrundlage € 5,09<br />

von 1001m2 bis 2000m2 je m2 der Bemessungsgrundlage € 2,54<br />

über 2000m2 je m2 der Bemessungsgrundlage € 1,27<br />

c) für den Anschluss von unbebauten Grundstücken € 3.054,00<br />

(entspricht der Mindestanschlussgebühr)<br />

(2) Die Bemessungsgrundlage für bebaute Grundstücke bildet bei eingeschossiger<br />

Bebauung die Quadratmeteranzahl der bebauten Grundfläche, bei<br />

27


mehrgeschossiger Bebauung die Summe der bebauten Fläche der einzelnen<br />

Geschoße jener Bauwerke, die einen unmittelbaren oder mittelbaren Anschluss<br />

an das gemeindeeigene, öffentliche Kanalnetz aufweisen. Bei der Berechnung ist<br />

auf die volle Quadratmeteranzahl der einzelnen Geschoße abzurunden.<br />

Dachräume sowie Dach- und Kellergeschoße werden nur in jenem Ausmaß<br />

berücksichtigt, als sie für Wohn-, Geschäfts- oder Betriebszwecke benützbar<br />

ausgebaut sind. Garagen, Nebengebäude oder Gartenhäuser sind in die<br />

Bemessungsgrundlage nicht einzubeziehen, es sei denn es ist ein Anschluss an<br />

die Ortskanalisation vorhanden.<br />

(3) Bei land- und forstwirtschaftlichen Betrieben sind nur jene bebauten Flächen in<br />

die Bemessungsgrundlage einzubeziehen, die für Wohnzwecke bestimmt sind<br />

(Wohntrakt). Milchkammern, Futterküchen, Wirtschaftsräume, Kühlräume sowie<br />

Verarbeitungsräume für Fleisch- und Milchprodukte sind jedoch in die<br />

Bemessungsgrundlage einzubeziehen.<br />

Soweit vom Wirtschaftstrakt eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes<br />

Abwässer in das gemeindeeigene öffentliche Kanalnetz eingeleitet werden,<br />

zählen zur Bemessungsgrundlage zusätzlich 50 % der bebauten Grundfläche des<br />

Wirtschaftstraktes unter der Annahme der eingeschossigen Bebauung.<br />

(4) Als Kanalanschlussgebühr für unbebaute Grundstücke wird die Mindest-<br />

anschlussgebühr vorgeschrieben.<br />

(5) Bei nachträglichen Abänderungen der angeschlossenen Grundstücke ist eine<br />

ergänzende Kanalanschlussgebühr zu entrichten, die im Sinne der obigen<br />

Bestimmungen mit folgender Maßgabe errechnet wird:<br />

a) wird auf einem unbebauten Grundstück ein Gebäude errichtet, ist von der<br />

ermittelten Kanalanschlussgebühr die nach dieser Gebührenordnung für das<br />

betreffende unbebaute Grundstück sich ergebende Kanalanschlussgebühr<br />

abzusetzen, wenn für den Anschluss des betreffenden unbebauten Grundstückes<br />

seinerzeit vom Grundstückseigentümer oder dessen Vorgänger bereits eine<br />

Kanalanschlussgebühr entrichtet wurde;<br />

28


) bei Vergrößerung der Bemessungsgrundlage eines angeschlossenen<br />

Grundstückes durch Baumaßnahmen oder Änderung des Widmungszweckes ist<br />

eine Kanalanschlussgebühr in dem Umfang zu entrichten, als sich die bisherige<br />

Bemessungsgrundlage erhöht hat, jedoch nur insoweit, als die der<br />

Mindestanschlussgebühr entsprechende Fläche überschritten wird.<br />

c) eine Rückzahlung bereits entrichteter Kanalanschlussgebühren aufgrund einer<br />

Neuberechnung nach diesem Absatz findet nicht statt.<br />

§ 3<br />

Kanalbenützungsgebühren<br />

(1) Die Eigentümer der angeschlossenen Grundstücke haben eine jährliche<br />

Kanalbenützungsgebühr zu entrichten. Diese beträgt pro Kubikmeter des mittels<br />

Wasserzählers ermittelten Wasserverbrauches<br />

EURO 3,63<br />

(2) Wird die Wasserbezugsgebühr zur Gänze oder nur zum Teil pauschaliert<br />

verrechnet, beträgt die Kanalbenützungsgebühr<br />

221,34 %<br />

der pauschalierten Wasserbezugsgebühr.<br />

(3) Als „Mindestverbrauch“ wird unabhängig vom tatsächlichen Verbrauch 30 m3<br />

pro Jahr und angeschlossenen Objekt angenommen und entsprechend der<br />

jeweils geltenden Kanalbenützungsgebühren verrechnet. Diese „Grundgebühr“<br />

wird bei der Verrechnung des tatsächlichen Verbrauches berücksichtigt und in<br />

Abzug gebracht. Ist ein Objekt für mindestens 1 Jahr nachweislich unbewohnt,<br />

kann von der Vorschreibung einer Mindestgebühr abgesehen werden.<br />

Bei einem Gesamtjahresverbrauch von unter 30 m3 erfolgt keine Rückvergütung<br />

bzw. Gutschrift.<br />

(4) Wenn der Wasserzähler unrichtig anzeigt oder ausfällt, ist die verbrauchte<br />

Wassermenge zu schätzen. Bei der Schätzung des Wasserverbrauches ist<br />

insbesondere auf den Wasserverbrauch des vorangegangenen Kalenderjahres<br />

und auf etwa geänderte Verhältnisse im Wasserverbrauch Rücksicht zu nehmen.<br />

29


(5) Für angeschlossene Gebäude mit einem selbstständigen<br />

Nutzwasserleitungssystem gem. § 3 Abs. 3 Oö. Wasserversorgungsgesetz ist<br />

zusätzlich eine Zählereinrichtung zu installieren.<br />

§ 4<br />

Ausnahmen von der Kanalbenützungsgebühr<br />

Wasser aus der öffentlichen Wasserversorgung, welches ausschließlich für die<br />

Bewässerung von Gartenanlagen und zur Befüllung von Schwimmbecken verwendet<br />

wird, kann unter folgenden Voraussetzungen von der Kanalbenützungsgebühr<br />

ausgenommen werden:<br />

(1) Der gesamte Wasserverbrauch eines angeschlossenen Grundstückes ist über<br />

einen Haupt -Wasserzäher zu messen. Für die Gartenbewässerung und zur<br />

Befüllung von Schwimmbecken kann eine eigene, überprüfbare Leitung mit einer<br />

Subzählereinrichtung auf eigene Kosten und Gefahr hergestellt werden. Dieser durch<br />

den Subzähler gemessene Wasserverbrauch wird vom Gesamtwasserverbrauch in<br />

Abzug gebracht und bleibt bei der Berechnung der Kanalbenützungsgebühr<br />

unberücksichtigt.<br />

(2) Sämtliche Leitungen und Zählereinrichtungen sind entsprechend der ÖNORM<br />

auszuführen. Die norm- und fachgerechte Ausführung ist von einem<br />

konzessionierten Betrieb zu bestätigen. Erst nach Vorliegen einer entsprechenden<br />

schriftlichen Bestätigung bei der Gemeinde wird der Subzähler vom Wasserwerk<br />

unter Verrechnung der jährlichen Zählermiete beigestellt und eingebaut.<br />

(3) Es muss einwandfrei sichergestellt sein, dass die Schwimmbadwässer nicht über<br />

die Kanalisation entsorgt werden.<br />

§ 5<br />

Fäkalienübernahmegebühr<br />

Für Abwässer, die nicht durch die Ortskanalisation entsorgt werden können ist eine<br />

Fäkalienübernahmestation bei der Kläranlage eingerichtet.<br />

(1) Für die Einleitung von aus Senkgruben abgezogenen Fäkalien ist eine<br />

Fäkalienübernahmegebühr zu entrichten. Diese beträgt € 4,48 pro m3<br />

übernommene Fäkalien.<br />

(2) Die Marktgemeinde <strong>Ebensee</strong> übernimmt ausschließlich und ohne jede Ausnahme<br />

nur Senkgrubeninhalte aus dem Gemeindegebiet von <strong>Ebensee</strong>.<br />

(3) Die Einbringung des Senkgrubeninhaltes wird mit der auf der<br />

Fäkalienübernahmestation montierten Zählereinrichtung gemessen.<br />

(4) Die Abrechnung der eingebrachten Fäkalien erfolgt am Ende eines Monats direkt<br />

mit den Anliefern.<br />

§ 6<br />

30


Entstehen des Abgabenanspruches und Fälligkeit<br />

(1) Die Kanalanschlussgebühr entsteht mit dem Anschluss eines Grundstückes an<br />

das gemeindeeigene, öffentliche Kanalnetz.<br />

(2) Die Verpflichtung zur Entrichtung einer ergänzenden Kanalanschlussgebühr<br />

nach § 2 (5) lit a oder b entsteht mit Vollendung der Bauarbeiten bzw. mit Eintritt<br />

der Widmungsänderung.<br />

(3) Die Kanalbenützungsgebühr ist vierteljährlich, und zwar jeweils am 15.Februar,<br />

15. Mai, 15.August und 15.November eines jeden Jahres im nachhinein zu<br />

entrichten.<br />

§ 7<br />

Umsatzsteuer<br />

Zu den Gebührensätzen in dieser Verordnung wird die gesetzliche Umsatzsteuer<br />

hinzugerechnet.<br />

§ 8<br />

Privatrechtliche Vereinbarungen<br />

Durch diese Gebührenordnung wird der Abschluss privatrechtlicher Vereinbarungen<br />

nicht ausgeschlossen.<br />

§ 9<br />

Inkrafttreten<br />

Die Rechtswirksamkeit dieser Kanalgebührenordnung beginnt mit dem auf den<br />

Ablauf der Kundmachungsfrist folgenden Tag; gleichzeitig treten sämtliche<br />

bisherigen die Kanalgebühren regelnden Verordnungen außer Kraft.<br />

Der Bürgermeister:<br />

H.Loidl eh<br />

angeschlagen am: 17.12.2012<br />

abgenommen am: 02.01.2013<br />

31


Kindergartenordnung für den Kindergarten<br />

der Marktgemeinde <strong>Ebensee</strong><br />

geltend ab 01.09.2009<br />

I. Betrieb eines Kindergartens<br />

Die Marktgemeinde <strong>Ebensee</strong> betreibt einen Kindergarten nach den Bestimmungen<br />

des Oö. KBG LGBl. Nr. 39 /2007 in der Fassung der Novelle 2009 LGBL.Nr.<br />

43/2009, mit dem Sitz in 4802 <strong>Ebensee</strong>, Rindbachstraße 5.<br />

II. Arbeitsjahr und Ferien<br />

Das Arbeitsjahr des Kindergartens beginnt am ersten Montag im September und<br />

dauert bis zum Beginn des nächsten Arbeitsjahres.<br />

(1) Die Hauptferien beginnen jeweils 5 Wochen vor dem 1. Montag im<br />

September.<br />

(2) Die Weihnachtsferien beginnen am 24.12.und enden am Dreikönigstag.<br />

Für berufstätige Eltern wird Journaldienst angeboten, wenn mindestens 3<br />

betriebsoffene Tage in Folge gewährleistet sind.<br />

(3) Die Osterferien beginnen am Montag in der Karwoche und enden am<br />

Ostermontag. In der Karwoche wird für berufstätige Eltern von Montag bis<br />

Donnerstag Journaldienst angeboten.<br />

III. Öffnungszeit<br />

(1) Die Öffnungszeit des Kindergartens wird von Montag bis Donnerstag von 6.00<br />

Uhr bis 16.30 Uhr und am Freitag von 6.00 Uhr bis 13.30 Uhr festgesetzt.<br />

(2) Der Kindergarten wird mit Mittagsbetrieb geführt.<br />

(3) An Samstagen sowie an Sonn- und Feiertagen bleibt der Kindergarten<br />

geschlossen.<br />

IV. Aufnahme in den Kindergarten<br />

(1) Der Kindergarten ist nach Maßgabe der Bestimmungen des<br />

Oö. Kinderbetreuungsgesetzes 2007, i.d.g.F für Kinder vom vollendeten<br />

3. Lebensjahr bis zur Einschulung allgemein zugänglich.<br />

(2) Für die Aufnahme in den Kindergarten ist eine Anmeldung des Kindes durch die<br />

Eltern erforderlich. Die Anmeldung hat persönlich jeweils bis spätestens Ende<br />

März bei der Kindergartenleitung zu erfolgen und muss, außer für die<br />

kindergartenpflichtigen Kinder für mindestens 3 Tage pro Woche sein.<br />

Zur Anmeldung sind folgende Unterlagen mitzubringen:<br />

a) Geburtsurkunde oder Geburtsbescheinigung des Kindes,<br />

b) ärztliche Bescheinigung über den allgemeinen Gesundheitszustand des<br />

Kindes,<br />

c) Impfbescheinigung<br />

(3) Bei der Aufnahme wird sichergestellt, dass kindergartenpflichtige Kinder einen<br />

Platz erhalten, ohne dass jüngere Kinder, die bereits den Kindergarten<br />

besuchen, abgemeldet werden müssen.<br />

32


(4) Die Aufnahme eines gemeindefremden Kindes darf von der Zustimmung zur<br />

Leistung eines Gastbeitrages durch die Hauptwohnsitzgemeinde des Kindes<br />

abhängig gemacht werden.<br />

V. Beitragsfreiheit<br />

(1)Der Kindergartenbesuch ist nach Maßgabe der Bestimmungen der Novelle zum<br />

Oö. Kinderbetreuungsgesetz 2009 für Kinder mit Hauptwohnsitz in Oberösterreich<br />

vom vollendeten 30. Lebensmonat bis zum Schuleintritt beitragsfrei.<br />

(2)Für Kinder in alterserweiterten Gruppen, die jünger sind als 30 Monate, für Kinder,<br />

die über keinen Hauptwohnsitz in Oberösterreich verfügen, ist ein Elternbeitrag<br />

gemäß der Oö. Kindergärten- und Horte- Elternbeitragsverordnung LGBl. 54/2008<br />

zu leisten.<br />

VI. Kindergartenpflicht<br />

a) Der Besuch des Kindergartens ist für Kinder ab dem vollendeten 5. Lebensjahr, im<br />

Jahr vor dem Schuleintritt verpflichtend.<br />

b) Für Kinder bis zum vollendeten 5. Lebensjahr und für Kinder, die gemäß § 15<br />

Schulpflichtgesetz vom Schulbesuch befreit sind, ist der Besuch des<br />

Kindergartens freiwillig.<br />

c) Ein kindergartenpflichtiges Kind muss den Kindergarten im Jahr vor dem<br />

Schuleintritt an 5 Werktagen insgesamt mindestens 20 Wochenstunden<br />

regelmäßig besuchen.<br />

d) Die gerechtfertigte Verhinderung des regelmäßigen Besuchs ist durch die Eltern<br />

nachzuweisen, (z.B. Erkrankung, außergewöhnliche Ereignisse) und<br />

- durch eine schriftliche Entschuldigung<br />

- oder durch telefonische Verständigung<br />

- oder ein ärztliches Attest zu belegen.<br />

e) Gerechtfertigtes Fernbleiben über die Gründe der lit. d hinaus, ist analog zum<br />

Schuljahr mit den Haupt- Weihnachts- und Osterferien und mit maximal 3 Wochen<br />

zusätzlichen Fernbleibens (z.B. gemeinsamer Urlaub mit den Eltern) begrenzt.<br />

f) Die häusliche Betreuung und Förderung eines kindergartenpflichtigen Kindes ist<br />

analog zu § 11 Schulpflichtgesetz (häuslicher Unterricht) zulässig.<br />

VII. Abmeldung:<br />

Die Abmeldung eines Kindes vom Besuch des Kindergartens ist nur zum Ersten<br />

eines jeden Monats unter Einhaltung einer zweiwöchigen Abmeldefrist möglich und<br />

hat schriftlich bei der Kindergartenleitung zu erfolgen.<br />

VIII. Widerruf der Aufnahme:<br />

Die Aufnahme eines Kindes darf nur widerrufen werden, wenn<br />

a) die Eltern eine ihnen obliegende Verpflichtung trotz vorheriger schriftlicher<br />

Mahnung nicht erfüllen oder<br />

b) nachweislich eine andere Form der Bildung, Erziehung, Betreuung und Pflege<br />

den Bedürfnissen des Kindes besser gerecht wird.<br />

c) der Besuch eines angemeldeten Kindes, nicht entsprechend der Anmeldung<br />

erfolgt (ausgenommen kindergartenpflichtige Kinder).<br />

IX. Zusammenarbeit mit den Eltern:<br />

(1) Die pädagogischen Fachkräfte stellen im Hinblick auf die pädagogischen<br />

Aufgaben des Kindergartens einen regelmäßigen Austausch mit den Eltern<br />

sicher.<br />

33


(2) Die Eltern haben das Recht, bei der Festlegung der Öffnungszeiten, der<br />

Ferienzeiten und in sonstigen organisatorischen Fragen ihre Vorstellungen<br />

einzubringen. Zu diesem Zweck führt die Kindergartenleitung spätestens bei<br />

der Anmeldung eine schriftliche Bedarfserhebung durch.<br />

(3) Die Eltern haben das Recht, bei einem Antrag von mindestens einem Viertel<br />

der Eltern einer Gruppe die Einberufung einer Elternversammlung binnen 14<br />

Tagen zu verlangen.<br />

(4) Die Wahl einer Elternvertreterin oder eines Elternvertreters oder die Gründung<br />

eines Elternvereins zur Wahrnehmung der Anliegen der Eltern gegenüber<br />

dem Rechtsträger ist zulässig und anzustreben.<br />

X. Pflichten der Eltern:<br />

(1) Die Eltern haben mit dem Rechtsträger und den pädagogischen Fachkräften<br />

zusammen zu arbeiten.<br />

(2) Die Eltern haben dafür zu sorgen, dass die Kinder den Kindergarten körperlich<br />

gepflegt sowie ausreichend und zweckmäßig gekleidet besuchen und dass die<br />

vereinbarten Besuchszeiten eingehalten werden.<br />

(3) Die Kinder sollen am Vormittag spätestens bis 9.00 Uhr im Kindergarten<br />

anwesend sein und frühestens ab 11.00 Uhr vom Kindergarten abgeholt<br />

werden. Kindergartenpflichtige Kinder sollen zur Erfüllung des<br />

Bildungsauftrages spätestens bis 8.00 Uhr im Kindergarten anwesend sein<br />

und frühestens ab 12.00 Uhr vom Kindergarten, abgeholt werden. Bei<br />

wiederholter Verletzung der Kindergartenpflicht ohne begründete<br />

Entschuldigung wird die Aufsichtsbehörde verständigt.<br />

(4) Eltern haben die Kindergartenleitung von erkannten Infektionskrankheiten<br />

bzw. Läusebefall des Kindes unverzüglich zu verständigen.<br />

Die Leitung des Kindergartens kann im Anlassfall (Infektionskrankheiten,<br />

Brechdurch- fall, etc.) die Eltern benachrichtigen, dass die Kinder<br />

umgehend abgeholt werden müssen.<br />

Gegebenenfalls ist das Kind so lange vom Besuch des Kindergartens<br />

fernzuhalten, bis die Gefahr einer Ansteckung anderer Kinder und des<br />

Kindergartenpersonals nicht mehr besteht. Bevor das Kind den Kindergarten<br />

wieder besucht, ist eine ärztliche Bestätigung darüber vorzulegen, dass eine<br />

Ansteckungsgefahr nicht mehr gegeben ist. Im Kindergarten können den<br />

Kindern grundsätzlich keine Medikamente verabreicht werden.<br />

(5) Die Eltern haben dafür zu sorgen, dass ein Kind das nicht kindergartenpflichtig<br />

ist, den Kindergarten regelmäßig besucht. Ist ein Kind voraussichtlich länger<br />

als 3 Tage verhindert den Kindergarten zu besuchen, so haben die Eltern die<br />

Kindergartenleitung unter Angabe des Grundes davon zu benachrichtigen.<br />

(6) Die Eltern erklären hiermit, dass ihr Kind insgesamt mindestens fünf Wochen<br />

pro Arbeitsjahr, davon mindestens zwei Wochen durchgehend, Ferien<br />

außerhalb des Kindergartens verbringt.<br />

(7) Die Kinder sind von den Eltern oder deren Beauftragten, sofern diese zur<br />

Übernahme der Aufsicht geeignet sind, in den Kindergarten zu bringen und<br />

von diesem wieder abzuholen. Dem Personal des Kindergartens obliegt die<br />

Pflicht zur Beaufsichtigung der Kinder während des Besuchs des<br />

Kindergartens. Die Aufsichtspflicht im Kindergarten beginnt mit der<br />

Übernahme des Kindes; sie endet mit dem Zeitpunkt, in dem die Kinder den<br />

Eltern oder deren Beauftragten übergeben werden. Außerhalb des<br />

Kindergartens besteht die Aufsichtspflicht nur während der Teilnahme an<br />

Veranstaltungen im Rahmen des Kindergartenbesuches, wie z.B.<br />

Spaziergänge und Ausflüge.<br />

34


(8) Eltern, deren Kinder mit dem von der Gemeinde organisierten Bustransport<br />

befördert werden, sind verpflichtet, ihr Kind zu den Halte (Sammel) stellen zu<br />

begleiten bzw. durch eine zur Übernahme der Aufsicht geeignete Person<br />

begleiten zu lassen, das Kind an die Begleitperson im Beförderungsmittel zu<br />

übergeben und von den Haltestellen zum vereinbarten Zeitpunkt wieder<br />

abzuholen bzw. von einer zur Übernahme der Aufsicht geeigneten Person<br />

abholen zu lassen. Unter 3-Jährige Kinder können am von der Gemeinde<br />

organisierten Transport nicht teilnehmen, da diese Transportform so jungen<br />

Kindern nicht zumutbar ist und dem Kindeswohl widerspricht.<br />

(9) Jährlich im September ist eine ärztliche Bestätigung über den<br />

Gesundheitszustandes Kindes - auf eigene Kosten - ausstellen zu lassen und<br />

bei der Kindergartenleitung abzugeben.<br />

Weitere Informationen:<br />

I. Bei Änderungen von Adresse oder Telefonnummer bitten wir um sofortige<br />

Bekanntgabe.<br />

II. Eltern haften für Schäden, die ihre Kinder in der Kindertageseinrichtung bzw.<br />

bei Ausgängen verursachen.<br />

XI. Pflichten des Rechtsträgers:<br />

(1) Der Rechtsträger hat sicher zu stellen, dass die Kinder einmal jährlich ärztlich<br />

untersucht werden (Es werden Bestätigungen über amts-, haus- oder<br />

kinderärztliche Untersuchungen als ausreichender Nachweis anerkannt.)<br />

(2) Der Rechtsträger hat weiter sicherzustellen, dass den Kindern während des<br />

Besuchs des Kindergartens ärztliche Hilfe geleistet werden kann.<br />

(3) Die Eltern sind einverstanden, dass 1 x jährlich logopädische<br />

Reihenuntersuchungen durchgeführt werden und sich die gruppenführende<br />

Pädagogin mit der Logopädin über die Diagnose des Kindes austauscht.<br />

Marktgemeinde <strong>Ebensee</strong><br />

(GR-Beschluss vom 07.07.2009)<br />

35


Kindergartenordnung für die Krabbelstube<br />

der Marktgemeinde <strong>Ebensee</strong><br />

geltend ab 01.09.2009<br />

I. Betrieb einer Krabbelstube<br />

Die Marktgemeinde <strong>Ebensee</strong> betreibt eine Krabbelstube nach den Bestimmungen<br />

des Oö. Kinderbetreuungsgesetzes 2007, i.d.F. LGBL Nr. 43/2009.<br />

II. Arbeitsjahr und Ferien<br />

Das Arbeitsjahr beginnt am ersten Montag im September und dauert bis zum Beginn<br />

des nächsten Arbeitsjahres.<br />

(1) Die Hauptferien beginnen jeweils 5 Wochen vor dem ersten Montag im<br />

September.<br />

(2) Die Weihnachtsferien beginnen am 24.12.und enden am Dreikönigstag.<br />

(3) Die Osterferien beginnen am Montag in der Karwoche und enden am<br />

Ostermontag.<br />

III. Öffnungszeit<br />

(1) Die Öffnungszeit der Krabbelstube wird von Montag bis Donnerstag von 07.00<br />

bis 15.00 Uhr und am Freitag von 7.00 bis 13.30 Uhr festgesetzt.<br />

(2) Die Krabbelstube wird mit Mittagsbetrieb geführt.<br />

(3) An Samstagen sowie an Sonn- und Feiertagen bleibt die Krabbelstube<br />

geschlossen.<br />

IV. Aufnahme in die Krabbelstube<br />

(1) Die Krabbelstube ist nach Maßgabe der Bestimmungen des Oö.<br />

Kinderbetreuungsgesetzes 2007 für Kinder unter 3 Jahren allgemein<br />

zugänglich.<br />

(2) Der Besuch der Krabbelstube ist freiwillig und erfolgt bis zum 30.<br />

Lebensmonat gegen eine angemessene Kostenbeteiligung der Eltern<br />

(Elternbeitrag entsprechend der Tarifordnung der Marktgemeinde <strong>Ebensee</strong>).<br />

(3) Für die Aufnahme in die Krabbelstube ist eine Anmeldung des Kindes durch<br />

die Eltern erforderlich. Die Anmeldung hat persönlich jeweils bis Ende März<br />

bei der Kindergartenleitung zu erfolgen.<br />

Zur Anmeldung sind folgende Unterlagen mitzubringen:<br />

a) Geburtsurkunde oder Geburtsbescheinigung des Kindes<br />

b) ärztliche Bescheinigung über den allgemeinen Gesundheitszustand des<br />

Kindes (Bestätigungen über amts-, haus- oder kinderärztliche<br />

Untersuchungen werden als ausreichender Nachweis anerkannt)<br />

c) Impfbescheinigung<br />

(4) Die Aufnahme eines gemeindefremden Kindes darf von der Zustimmung zur<br />

Leistung eines Gastbeitrages durch die Hauptwohnsitzgemeinde des Kindes<br />

abhängig gemacht werden.<br />

36


V. Abmeldung<br />

Die Abmeldung eines Kindes vom Besuch der Krabbelstube ist nur zum Ersten eines<br />

jeden Monats unter Einhaltung einer zweiwöchigen Abmeldefrist möglich und hat<br />

schriftlich bei der Leitung zu erfolgen.<br />

VI. Widerruf der Aufnahme<br />

Die Aufnahme eines Kindes darf nur widerrufen werden, wenn<br />

a) die Eltern eine ihnen obliegende Verpflichtung trotz vorheriger schriftlicher<br />

Mahnung nicht erfüllen oder<br />

b) nachweislich eine andere Form der Bildung, Erziehung, Betreuung und Pflege<br />

den Bedürfnissen des Kindes besser gerecht wird.<br />

c) der Besuch eines angemeldeten Kindes, nicht entsprechend der Anmeldung<br />

erfolgt.<br />

VII. Zusammenarbeit mit den Eltern<br />

(1) Die pädagogischen Fachkräfte stellen im Hinblick auf die pädagogischen<br />

Aufgaben der Krabbelstube einen regelmäßigen Austausch mit den Eltern sicher.<br />

(2) Die Eltern haben das Recht, bei der Festlegung der Öffnungszeiten, der<br />

Ferienzeiten und in sonstigen organisatorischen Fragen ihre Vorstellungen<br />

einzubringen. Zu diesem Zweck führt die Kindergartenleitung spätestens bei der<br />

Anmeldung eine schriftliche Bedarfserhebung durch.<br />

(3) Die Eltern haben das Recht, bei einem Antrag von mindestens einem Viertel der<br />

Eltern einer Gruppe die Einberufung einer Elternversammlung binnen 14 Tagen<br />

zu beantragen.<br />

(4) Die Wahl einer Elternvertreterin oder eines Elternvertreters oder die Gründung<br />

eines Elternvereins zur Wahrnehmung der Anliegen der Eltern gegenüber dem<br />

Rechtsträger ist zulässig und anzustreben.<br />

VIII. Pflichten der Eltern<br />

(1) Die Eltern haben mit dem Rechtsträger und den pädagogischen Fachkräften<br />

zusammen zu arbeiten.<br />

(2) Die Eltern haben dafür zu sorgen, dass die Kinder die Krabbelstube körperlich<br />

gepflegt sowie ausreichend und zweckmäßig gekleidet besuchen und dass die<br />

vereinbarten Besuchszeiten eingehalten werden.<br />

(3) Die Kinder sollen am Vormittag spätestens bis 09:00 Uhr anwesend sein und<br />

frühestens ab 11:00 Uhr abgeholt werden.<br />

(4) Die Eltern haben die Leitung von erkannten Infektionskrankheiten des Kindes<br />

unverzüglich zu verständigen. Die Leitung des Kindergarten kann im<br />

Anlassfall (Infektionskrankheiten, Brechdurchfall, etc.) die Eltern<br />

benachrichtigen, dass die Kinder umgehend abgeholt werden müssen.<br />

Gegebenenfalls ist das Kind so lange vom Besuch der Krabbelstube fernzuhalten,<br />

bis die Gefahr einer Ansteckung anderer Kinder und des betreuenden Personals<br />

nicht mehr besteht. Bevor das Kind die Krabbelstube wieder besucht, ist eine<br />

ärztliche Bestätigung darüber vorzulegen, dass eine Ansteckungsgefahr nicht<br />

mehr gegeben ist. In der Krabbelstube können den Kindern grundsätzlich keine<br />

Medikamente verabreicht werden.<br />

37


(5) Die Eltern haben dafür zu sorgen, dass das Kind die Krabbelstube regelmäßig<br />

besucht. Ist ein Kind voraussichtlich länger als 3 Tage verhindert, die<br />

Krabbelstube zu besuchen, so haben die Eltern die Leitung unter Angabe des<br />

Grundes davon zu benachrichtigen.<br />

(6) Die Kinder sind von den Eltern oder deren Beauftragten, sofern diese zur<br />

Übernahme der Aufsicht geeignet sind, in die Krabbelstube zu bringen und von<br />

diesen wieder abzuholen. Dem Personal der Krabbelstube obliegt die Pflicht zur<br />

Beaufsichtigung der Kinder während des Besuchs der Krabbelstube. Die<br />

Aufsichtspflicht in der Krabbelstube beginnt mit der Übernahme des Kindes; sie<br />

endet mit dem Zeitpunkt, in dem die Kinder den Eltern oder deren Beauftragten<br />

übergeben werden. Außerhalb der Krabbelstube besteht die Aufsichtspflicht nur<br />

während der Teilnahme an Veranstaltungen im Rahmen des<br />

Kindergartenbesuches, wie z.B. Spaziergänge und Ausflüge.<br />

Weitere Informationen:<br />

I. Bei Änderungen von Adresse oder Telefonnummer bitten wir um sofortige<br />

Bekanntgabe.<br />

II. Eltern haften für Schäden, die ihre Kinder in der Kindertageseinrichtung bzw. bei<br />

Ausgängen verursachen.<br />

III. Unter 3-Jährige Kinder können am von der Gemeinde organisierten Transport<br />

nicht teilnehmen, da diese Transportform so jungen Kindern nicht zumutbar<br />

ist und dem Kindeswohl widerspricht.<br />

Marktgemeinde <strong>Ebensee</strong><br />

(GR-Beschluss vom 07.07.2009)<br />

38


V e r o r d n u n g<br />

des Gemeinderates der Marktgemeinde <strong>Ebensee</strong> vom 23. Mai 1984, mit der<br />

Gebühren für die gemeindeeigene Leichenhalle festgesetzt werden<br />

(Leichenhallengebührenordnung).<br />

Leichenhallegebührenordnung<br />

Auf Grund des § 15 Abs. 3 Z. 4 des Finanzausgleichgesetzes 1979, BGBl.Nr.<br />

673/1978, in Verbindung mit § 40 Abs. 2 Z. 7 der O.Ö. Gemeindeordnung 1979,<br />

LGBl. Nr. 119/1979, wird verordnet:<br />

§ 1<br />

(1) Für die Benützung der gemeindeeigenen Leichenhalle sind folgende Gebühren<br />

zu entrichten:<br />

a) für die Aufbahrung einer Leiche oder einer Urne<br />

bis zu drei Tagen € 21,80<br />

für jeden weiteren Tag € 3,63<br />

b) für die Benützung des Obduktionsraumes<br />

1.) zur Einstellung einer Leiche pro Tag € 7,27<br />

2.) zur Vornahme einer Obduktion € 7,27<br />

(2) Die Gebühren nach Abs. 1 lit. a und b ermäßigen sich auf die Hälfte, wenn es<br />

sich um die Leiche einer Person unter fünfzehn Jahren handelt.<br />

§ 2<br />

(1) Zur Entrichtung der Gebühren sind zur ungeteilten Hand verpflichtet:<br />

a) jene Personen, welche die Benützung der gemeindeeigenen Leichenhalle in<br />

Auftrag geben und<br />

b) die Bestattungspflichtigen nach § 16 Abs. 2 und 3 des O.ö.<br />

Leichenbestattungsgesetzes, LGBl.Nr. 6/1961 idgF.<br />

(2) Durch die Gebührenpflicht nach Abs. 1 wird ein etwaiger gesetzlicher oder<br />

vertraglicher Ersatzanspruch gegenüber Dritten nicht ausgeschlossen.<br />

§ 3<br />

Die Gebührenschuld entsteht mit der Benützung der gemeindeeigenen Leichenhalle.<br />

Die Gebühren sind innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung einer<br />

Zahlungsvorschreibung zu entrichten.<br />

39


§ 4<br />

Diese Verordnung tritt mit dem auf den Ablauf der Kundmachungsfrist folgenden Tag<br />

in Kraft. Gleichzeitig werden die bisherigen Leichenhallengebühren außer Kraft<br />

gesetzt.<br />

V e r o r d n u n g<br />

des Gemeinderates der Marktgemeinde <strong>Ebensee</strong> vom 12.12.2011, mit der Gebühren<br />

für den gemeindeeigenen Urnenfriedhof festgesetzt werden.<br />

Urnenfriedhof-Gebührenordnung<br />

Auf Grund des Finanzausgleichsgesetzes 1993, BGBl. 30/1993, in Verbindung mit<br />

der OÖ. Gemeindeordnung 1990 idgF. wird verordnet:<br />

§ 1<br />

Die Gebühr für eine Urnennische oder ein Erdgrab im Urnenfriedhof beträgt:<br />

a) für 10 Jahre € 280,00<br />

b) für eine Verlängerung um weiter 10 Jahre € 280,00<br />

§ 2<br />

1) Die Gebührenschuld entsteht mit dem Zeitpunkt der Inanspruchnahme einer<br />

Urnennische bzw. der Errichtung eines Erdgrabes. Die Gebühr ist spätestens zu<br />

dem in der Zahlungsvorschreibung des Marktgemeindeamtes <strong>Ebensee</strong> festgesetzten<br />

Fälligkeitstermin zu entrichten.<br />

2) Zur Entrichtung der Gebühr sind jene Personen verpflichtet, die die Beistellung<br />

einer Urnennische oder eines Erdgrabes beantragen.<br />

3) Nach Ablauf von 10 Jahren muss eine Verlängerung beim Marktgemeindeamt<br />

beantragt werden, da ansonst innerhalb von einer Frist von 3 Monaten, die<br />

Urnennische oder das Erdgrab geräumt werden.<br />

§ 3<br />

Diese Verordnung tritt mit dem auf den Ablauf der Kundmachungsfrist folgenden Tag<br />

in Kraft. Gleichzeitig wird die Urnenfriedhofgebührenordnung vom 13.12.2001 aufgehoben.<br />

40


Lustbarkeitsabgabe<br />

Lustbarkeiten sind Veranstaltungen, welche geeignet sind, die Besucher bzw.<br />

Benützer zu unterhalten und zu ergötzen. Dies wird nicht dadurch ausgeschlossen,<br />

dass die Veranstaltung auch gleichzeitig erbauend, belehrend oder anderen nicht als<br />

Lustbarkeit anzusehenden Zwecken dient, oder dass der Unternehmer nicht die<br />

Absicht hat, eine Lustbarkeit zu veranstalten.<br />

A.) Kartenabgabe (Prozentualabgabe) des Preises<br />

oder Entgeltes<br />

10 v.H.<br />

B.) Pauschalabgabe (feste Sätze)<br />

1. nach Roheinnahmen:<br />

der voraussichtlichen Roheinnahmen<br />

15 v.H.<br />

2. nach dem Vielfachen des Einzelpreises:<br />

a) soweit nichts anderes bestimmt, das Fünfzehnfache<br />

des Einzelpreises oder Einsatzes<br />

b) für Schießbuden das Zehnfache<br />

des Einzelpreises für 3 Schuss<br />

c) für Rodel- und Rutschbahnen das Zwanzigfache<br />

des Einzelpreises<br />

d) für Achterbahnen, Berg- und Talbahnen, Riesenräder das Einfache<br />

des Einzelpreises für jeden vorhandenen Sitz<br />

3. nach dem Wert:<br />

für jeden angefangenen Betriebsmonat je Apparat<br />

§ 17, Z 1 € 2,20<br />

§ 17, Z 2 bis 8 Apparate € 40,00<br />

ab 9 Apparate € 50,00<br />

§ 17, Z 3 € 2,20<br />

4. nach der Anzahl der Mitwirkenden:<br />

täglich und je Mitwirkenden<br />

bis zu 3 Mitwirkenden € 0,07<br />

4 bis 5 Mitwirkenden € 0,07<br />

mit über 5 Mitwirkenden € 0,15<br />

(Laut Beschluss des Gemeinderates vom 7.7.2011 – tritt mit 1.10.2011 in Kraft)<br />

41


Mieteinnahmen<br />

Lt. Beschluss des Gemeinderates vom 15.12.2005 werden mit 1.1.2006 folgende<br />

Hauptmietzinse für Wohnungen und Geschäftsräumlichkeiten in den Gemeindeobjekten<br />

eingehoben:<br />

Der Hauptmietzins beträgt pro m2 und Monat ohne Umsatzsteuer<br />

a) für Wohnungen:<br />

Hauptstraße 34 (Gemeindeamt A-Kat.) € 3,60<br />

Solvaystrasse 8, Bahnhofstrasse 19,<br />

Schubertstrasse 2,4,6,8,10,14,16,18,20,22 (B-Kat.) € 2,80<br />

Schubertstrasse 1, Lahnstein 26, Langbathstrasse 39,<br />

Offenseestrasse 30, 99 (C bzw. D-Kat.) € 2,00<br />

b) für Geschäftsräumlichkeiten:<br />

Bahnhofstrasse 19 – Bäckerei Roithinger € 3,60<br />

Hauptstrasse 34 – Tabak Trafik Spitzer (Sondermietvertrag) € 4,00<br />

Sämtliche Beträge sind nach dem<br />

Verbraucherpreisindex 1986 wertgesichert!<br />

Erhaltungsbeiträge die auf Grund der Wohnhaussanierung verrechnet werden,<br />

werden weiterhin in Rechnung gestellt.<br />

Ab 1.1.1995 wird bei allen Neuvermietungen eine Kaution (Sicherheitsleistung) in der<br />

Höhe von 3 Nettomieten (ohne Betriebskosten und Erhaltungsbeitrag) eingehoben.<br />

Die Kaution wird bei Enden des Mietverhältnisses rückerstattet, sofern die Wohnung in<br />

ordnungsgemäßem Zustand hinterlassen wird. Die Verzinsung der Kaution erfolgt<br />

nach dem jeweils gültigen Eckzinssatz.<br />

42


Tennisplatzgebühren<br />

Mit Beschluss des Gemeinderates vom 11.12.2003 erfolgt eine Anhebung der<br />

Tennisplatzgebühren per 01.01.2004.<br />

Saisonkarten<br />

Preis alt Preis ab 01.01.2004<br />

für eine in <strong>Ebensee</strong> wohnhafte<br />

Person € 110,00 € 130,00<br />

für die Ehegattin einer<br />

vollzahlenden Person € 65,00 € 70,00<br />

für Jugendliche von 14-18 Jahren,<br />

wenn ein Elternteil Vollzahler ist € 22,00 € 30,00<br />

für Jugendliche<br />

von 14-18 Jahren € 36,00 € 45,00<br />

für Studenten, Lehrling, Schüler € 22,00 € 30,00<br />

Tageskarten<br />

Für Sommergäste und Personen ohne Dauerbewilligung<br />

beträgt die Tennisplatzgebühr<br />

pro Stunde und Platz € 11,00<br />

Gruppenpauschale (ab 10 Personen)<br />

5 Tage á 2 Stunden pro Platz<br />

pro Person und Woche € 25,00<br />

5 Tage á 4 Stunden pro Platz<br />

pro Person und Woche € 40,00<br />

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