gebuehrenverordnung_.. - Ebensee
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Zusammenfassung<br />
über die von der<br />
Marktgemeinde <strong>Ebensee</strong><br />
eingehobenen<br />
STEUERN,<br />
ABGABEN und<br />
GEBÜHREN<br />
Stand 01.01.2013
Inhaltsverzeichnis<br />
Abfallgebührenordnung 2<br />
Gebührenordnung für Anlieferung im Altstoffsammelzentrum 5<br />
Wochen- und Jahrmarkt-Standgebühren 6<br />
Tarifordnung für das Festgelände Trauneck sowie das<br />
Gemeindegebiet <strong>Ebensee</strong> 7<br />
Fremdenverkehrsabgabe 8<br />
Hundeabgabe 8<br />
Grundsteuer 9<br />
Kommunalsteuer 9<br />
Hallenbadgebühren 10<br />
Saunagebühren 11<br />
Wassergebührenordnung 12<br />
Wasserleitungsordnung 18<br />
Kanalordnung 23<br />
Kanalgebührenordnung 2013 27<br />
Kindergartenordnung für den Kindergarten der MG <strong>Ebensee</strong> 32<br />
Kindergartenordnung für die Krabbelstube der MG <strong>Ebensee</strong> 36<br />
Leichenhallegebührenordnung 39<br />
Lustbarkeitsabgabe 41<br />
Mieteinnahmen 42<br />
Tennisplatzgebühren 43<br />
1
A B F A L L G E B Ü H R E N O R D N U N G<br />
analog des Gemeinderatsbeschlusses der Marktgemeinde <strong>Ebensee</strong> vom<br />
06. Dezember 2010.<br />
Auf Grund des § 15 Abs. 3 Z. 4 des Finanzausgleichsgesetzes 2008, BGBl. I Nr.<br />
107/2007 i.d.g.F. und des § 18 des O.Ö. Abfallwirtschaftsgesetzes 2009. LGBL Nr.<br />
71/2009, idgF. wird verordnet:<br />
§ 1<br />
GEGENSTAND DER GEBÜHREN<br />
Für die Sammlung (Erfassung), Entsorgung und Verwertung von Siedlungsabfällen<br />
ist eine Abfallgebühr zu entrichten.<br />
Die Abfallgebühr beträgt pro Abfuhr einer<br />
§ 2<br />
HÖHE DER GEBÜHREN<br />
2-wöchig<br />
Euro<br />
4-wöchig<br />
Euro<br />
60-Liter Restabfalltonne + Biotonne 6,28 9,98<br />
60-Liter Restabfalltonne + Biotonne inkl. Miete 6,45 10,31<br />
60-Liter Restabfalltonne 4,59 6,60<br />
60-Liter Restabfalltonne inkl. Miete 4,76 6,93<br />
90-Liter Restabfalltonne + Biotonne 9,41 14,94<br />
90-Liter Restabfalltonne + Biotonne inkl. Miete 9,58 15,27<br />
90-Liter Restabfalltonne 6,89 9,90<br />
90-Liter Restabfalltonne inkl. Miete 7,06 10,23<br />
2-wöchig<br />
Euro<br />
4-wöchig<br />
Euro<br />
120-Liter Restabfalltonne + Biotonne 12,55 19,95<br />
120-Liter Restabfalltonne + Biotonne inkl. Miete 12,72 20,28<br />
120-Liter Restabfalltonne 9,19 13,20<br />
120-Liter Restabfalltonne inkl. Miete 9,35 13,53<br />
2
1-wöchig 2-wöchig 4-wöchig<br />
Euro<br />
Euro<br />
240-Liter Restabfalltonne + Biotonne 25,11 39,87<br />
240-Liter Restabfalltonne + Biotonne inkl. Miete 25,52 40,70<br />
240-Liter Restabfalltonne 18,36 26,40<br />
240-Liter Restabfalltonne inkl. Miete 18,79 27,22<br />
770-Liter Restabfalltonne + Biotonne 56,37 80,53 127,90<br />
770-Liter Restabfalltonne + Biotonne inkl. Miete 60,03 85,75 138,34<br />
770-Liter Restabfalltonne 41,24 58,92 84,66<br />
770-Liter Restabfalltonne inkl. Miete 44,89 64,13 95,09<br />
1100-Liter Restabfalltonne + Biotonne 80,54 115,05 184,55<br />
1100-Liter Restabfalltonne + Biotonne inkl. Miete 84,18 120,26 194,99<br />
1100-Liter Restabfalltonne 58,91 84,16 120,94<br />
1100-Liter Restabfalltonne inkl. Miete 62,56 89,37 131,38<br />
Abfallsack 60-Liter 3,40<br />
Sondertarif Feuerkogel:<br />
einzelne Entleerung/nach Bedarf<br />
60-Liter Restabfalltonne 3,21<br />
90-Liter Restabfalltonne 4,82<br />
120-Liter Restabfalltonne 6,43<br />
Miete für 60-Liter bis 120-Liter Restabfalltonne<br />
4,30/Jahr<br />
240-Liter Restabfalltonne 12,85<br />
240-Liter Restabfalltonne inkl. Miete 13,15<br />
770-Liter Restabfalltonne 41,24<br />
770-Liter Restabfalltonne inkl. Miete 44,89<br />
§ 3<br />
GEBÜHRENSCHULDNER<br />
Gebührenschuldner ist der Liegenschaftseigentümer; im Falle des Bestehens von<br />
Baurechten oder Nutzungsrechten ist der Bauberechtigte bzw. der Nutznießer zur<br />
Entrichtung der Gebühren verpflichtet.<br />
3
§ 4<br />
BEGINN DER GEBÜHRENPFLICHT<br />
Die Verpflichtung zur Entrichtung der Geldleistungen nach § 2 beginnt mit Anfang<br />
des Monats, in dem die Sammlung (Erfassung) von Abfällen von den jeweiligen<br />
Grundstücken erstmals stattfindet.<br />
§ 5<br />
FÄLLIGKEIT<br />
Die Gebühren nach § 2 sind vierteljährlich, und zwar am 15. Februar, 15. Mai,<br />
15. August und 15. November eines jeden Jahres zur Zahlung fällig.<br />
§ 6<br />
UMSATZSTEUER<br />
In den im § 2 geregelten Gebühren ist die Umsatzsteuer im gesetzlichen Ausmaß<br />
enthalten.<br />
§ 7<br />
INKRAFTTRETEN<br />
Die Rechtswirksamkeit dieser Abfallgebührenordnung beginnt mit 1. Jänner 2011;<br />
gleichzeitig tritt die Abfallgebührenordnung vom 01.01.2010 außer Kraft.<br />
Der Bürgermeister:<br />
angeschlagen am: 07. Dezember 2010<br />
abgenommen am: 23. Dezember 2010<br />
Kundmachung<br />
4
Gemäß § 94 der OÖ. Gemeindeordnung 1990 idgF. wird folgende Verordnung<br />
öffentlich kundgemacht.<br />
Gebührenordnung für Anlieferung im<br />
Altstoffsammelzentrum<br />
Mit Beschluss des Gemeinderates vom 13. Dezember 2007 werden ab 1.1.2008<br />
folgende Gebühren im Altstoffsammelzentrum eingehoben:<br />
Bauschutt:<br />
Kleinmengen in Kleingebinden<br />
mit einem Gesamtvolumen bis 100 l<br />
kostenlos<br />
Darüber hinaus kostenpflichtig € 18,17/m³<br />
Grünschnitt:<br />
Kleinmengen bis zu einem<br />
PKW-Anhänger, 1 m³,<br />
ab 1 m³<br />
Eternit:<br />
Kleinmengen<br />
mit einem Gesamtvolumen bis 100 kg<br />
ab 100 kg<br />
Restabfall:<br />
Alle angelieferten Mengen<br />
sind kostenpflichtig<br />
kostenlos<br />
€ 08,72/m³<br />
kostenlos<br />
€ 00,143/kg<br />
€ 00,30/kg<br />
In oben angeführten Gebühren ist die Umsatzsteuer im gesetzlichen Ausmaß<br />
enthalten.<br />
angeschlagen am: 14.12.2007<br />
abgenommen am: 31.12.2007<br />
Der Bürgermeister:<br />
5
Wochen und Jahrmarkt-Standgebühren<br />
Lt. Gemeinderatsbeschluss vom 6.7.2005 werden seit 26.7.2005 folgende Gebühren<br />
eingehoben:<br />
Wochenmarkt:<br />
Jahrmarkt:<br />
€ 1,80<br />
und Tag € 3,50<br />
mindestens € 10<br />
pro lfm. Stand<br />
pro lfm. Stand<br />
6
Tarifordnung für das Festgelände<br />
Trauneck sowie das Gemeindegebiet<br />
<strong>Ebensee</strong><br />
Beschluss des Gemeinderates der Marktgemeinde <strong>Ebensee</strong> vom 6.7.2005<br />
betreffend die Festsetzung privatrechtlicher Entgelte für die Benützung des<br />
Festgeländes Trauneck, sowie für die Aufstellung von Verkaufsständen im<br />
Gemeindegebiet <strong>Ebensee</strong> bei Veranstaltungen.<br />
§ 1<br />
Als Vergütung für die überlassene Fläche und als Reinigungsgebühr sind von den<br />
Veranstaltern, Schaustellern usw. privatrechtliche Entgelte an die Marktgemeinde<br />
<strong>Ebensee</strong> zu leisten.<br />
§ 2<br />
Die zu leistenden Entgelte betragen:<br />
Trauneck<br />
Aufstellung von Belustigungsständen (Autodrom, Kettenflieger, Schießbuden usw.<br />
maximal 3 Tage<br />
pro angefangenem m² € 0,50<br />
mindestens jedoch € 50,--<br />
Gemeindegebiet <strong>Ebensee</strong> bei Veranstaltungen<br />
(z.B. Glöcklerlauf, Fasching usw.)<br />
Aufstellung eines Tisches oder Standes<br />
als Reinigungspauschale € 20,--<br />
§ 3<br />
Die im § 2 festgesetzten Entgelte sind im Voraus mittels zugesandtem Zahlschein<br />
oder im Gemeindeamt bar zu bezahlen.<br />
§ 4<br />
Die von der Gemeinde <strong>Ebensee</strong> zur Verfügung gestellte Fläche ist im gereinigten<br />
Zustand zu verlassen. Für größere Veranstaltungen, sowie für die Aufstellung von<br />
Festzelten im Trauneck ist eine Kaution in der Höhe von € 1.000.- bar im<br />
Gemeindeamt <strong>Ebensee</strong> zu hinterlegen. Nach Abzug der Gebühren für Wasser, Kanal<br />
od. anderen Leistungen der Marktgemeinde <strong>Ebensee</strong> erfolgt eine Abrechnung nach<br />
3 Tagen nach Beendigung der Veranstaltungen.<br />
§ 5<br />
Diese Tarifordnung tritt mit Wirkung vom 26.7.2005 in Kraft.<br />
7
Fremdenverkehrsabgabe<br />
Lt. Gemeinderatsbeschluss vom 14.10.2008 werden seit 1.1.2009 folgende Abgaben<br />
eingehoben:<br />
Pro Person und Nächtigung<br />
€ 1,20<br />
Für Personen vom vollendeten sechsten Lebensjahr bis zum<br />
vollendeten fünfzehnten Lebensjahr pro Nächtigung € 0,36<br />
Hundeabgabe<br />
Lt. Beschluss des Gemeinderates vom 12.12.2011 werden ab 1.1.2012 folgende<br />
Abgaben eingehoben:<br />
Für den ersten Hund € 45,00<br />
Für jeden weiteren Hund € 45,00<br />
Für Wachhunde € 20,00<br />
8
Grundsteuer<br />
Der Grundsteuer unterliegt der inländische Grundbesitz, wobei land- und<br />
forstwirtschaftlicher Besitz als Grundsteuer A und alle übrigen Grundstücke als<br />
Grundsteuer B bezeichnet werden.<br />
Für die Besteuerung ist der Einheitswert maßgebend, der nach den Vorschriften des<br />
Bewertungsgesetzes 1955 idgF., für den Steuergegenstand vom Finanzamt<br />
festgestellt wird.<br />
Aus dem Einheitswert errechnet sich der Steuermessbetrag der mit dem vom<br />
Gemeinderat jährlich zu beschließenden Hebesatz vervielfältigt wird und die Grundsteuer<br />
ergibt.<br />
Für die Gemeinde <strong>Ebensee</strong> gelten folgende Hebesätze:<br />
Grundsteuer A (land- und forstwirtschaftliche<br />
Betriebe) 500 v.H.d. Steuermessbetrages,<br />
Grundsteuer B (alle sonstigen Grundstücke)<br />
500 v.H.d. Steuermessbetrages.<br />
Vorschreibungstermine:<br />
Bis € 75,00 einmal jährlich zum 15. Mai<br />
Über € 75,00 viermal jährlich zum 15. Februar, 15. Mai, 15. August und<br />
15. November.<br />
Kommunalsteuer<br />
Als Ersatz für die bisherige Lohnsummensteuer wird seit 1.1.1994 auf Grund neuer<br />
gesetzlicher Bestimmungen (BGBl. 819/1993), die Kommunalsteuer eingehoben.<br />
Besteuerungsgrundlage ist die Gesamtsumme der Arbeitslöhne, die ein Dienstgeber<br />
an seine Dienstnehmer in jener Gemeinde bezahlt, in der sich seine Betriebsstätte<br />
befindet.<br />
Der Steuersatz beträgt 3 % der Lohnsumme.<br />
Unternehmen mit nur einer Betriebsstätte können einen monatlichen Freibetrag von<br />
€ 1.095,00 in Anspruch nehmen, wenn die Bemessungsgrundlage € 1.460,00 im<br />
Monat nicht übersteigt.<br />
Die Kommunalsteuer ist eine selbst einzubekennende Steuer und bis zum 15. des<br />
nächsten Monats an die Gemeinde zu entrichten.<br />
9
Hallenbadgebühren<br />
Der Gemeinderat der Marktgemeinde <strong>Ebensee</strong> hat mit Sitzungsbeschluss vom<br />
22.Juni 2010 die Eintrittsgebühren für das eigene Hallenbad per 30.8.2010 wie folgt<br />
festgesetzt:<br />
a) Tageskarte für Erwachsene 6,00 €<br />
b) Tageskarte für Kinder (6-14 Jahre) 3,90 €<br />
c) Zehnerblock für Erwachsene 55,00 €<br />
d) Zehnerblock für Kinder, Studenten und Schwerstbehinderte<br />
(ab 50 % Behinderung gegen Vorlage eines Ausweises) 35,00 €<br />
e) Schulen (Josefsheim, BFS, Jugendherberge Rindbach) 2,80 €<br />
f) Pflichtschüler der <strong>Ebensee</strong>r Volks- u. Hauptschulen 2,60 €<br />
g) Abendkarte (2 Std. vor Betriebsschluss) 3,90 €<br />
Familienkarte:<br />
a) 1 Erwachsener + 1 Kind 7,80 €<br />
b) 1 Erwachsener + 2 Kinder 11,00 €<br />
c) 2 Erwachsene + 1 Kind 13,00 €<br />
d) 2 Erwachsene + 2 Kinder 15,60 €<br />
Ab dem 3. Kind in Begleitung von Erwachsenen ist für dieses keine<br />
Eintrittsgebühr zu entrichten (Familienkarte)<br />
Kinder bis zum 6. Lebensjahr<br />
FREI<br />
Leihgebühren für die Badeartikel<br />
a) Badetuch 3,00 €<br />
6 Monatskarte für das Hallenbad<br />
a) Erwachsene 165,00 €<br />
b) Kinder 100,00 €<br />
Jahreskarte für das Hallenbad<br />
a) Erwachsene 250,00 €<br />
b) Kinder 150,00 €<br />
Sondertarife<br />
a) Aqua-Training 3,90 €<br />
b) Tauchkurse 5,50 €<br />
c) Babyschwimmen 5,50 €<br />
d) Triathlon 3,90 €<br />
e) Durch Vorlage der OÖ. Familienkarte (nur Hallenbad)<br />
10
Saunagebühren<br />
(mit Benützung des Hallenbades)<br />
a) Tageskarte für Erwachsene 9,50 €<br />
b) Tageskarte für Kinder (6-14 Jahre) 7,00 €<br />
c) Zehnerblock für Erwachsene 90,00 €<br />
d) Zehnerblock Schüler (6-15 Jahre), Studenten u. Schwerstbehinderte<br />
(ab 50 % Behinderung gegen Vorlage eines Ausweises) 75,00 €<br />
e) Gebühr für Inhalation im Sole-Dampfraum 3,90 €<br />
f) Eintritt Studenten und Schwerstbehinderte (ab 50 %<br />
Behinderung gegen Vorlage eines Ausweises) 7,00 €<br />
g) Abendkarte (2 Std. vor Betriebsschluss) 7,00 €<br />
6 Monatskarte für die Sauna (mit Benützung des Hallenbades)<br />
a) Erwachsene 220,00 €<br />
b) Kinder 140,00 €<br />
6 Monatskarte für die Sauna (ohne Benützung des Hallenbades)<br />
a) Erwachsene 180,00 €<br />
Jahreskarte für die Sauna<br />
a) Erwachsene 290,00 €<br />
b) Kinder 190,00 €<br />
d) Jugendliche 250,00 €<br />
(Donnerstag geschlossen)<br />
Öffnungszeiten<br />
Hallenbad:<br />
Montag bis Freitag: 14.00 bis 20.30 Uhr<br />
Samstag, Sonn- und Feiertag 14.00 bis 20.30 Uhr<br />
Sauna:<br />
Damen Sauna:<br />
Montag von 14.00 bis 20.30 Uhr, Mittwoch von 14.00 bis 17.30 Uhr<br />
Herren Sauna:<br />
Dienstag von 14.00 bis 17.30 Uhr, Freitag von 14.00 bis 17.30 Uhr<br />
Gemischte Sauna:<br />
Dienstag, Mittwoch, Freitag von 17.30 bis 20.30 Uhr,<br />
Samstag, Sonntag und Feiertag von 14.00 bis 20.30 Uhr<br />
11
VERORDNUNG<br />
des Gemeinderates der Gemeinde <strong>Ebensee</strong> vom 17.12.2012 mit der die<br />
Wassergebührenordnung 2013<br />
für die Marktgemeinde <strong>Ebensee</strong> erlassen wird.<br />
Aufgrund des Interessentenbeiträgegesetzes 1958, LGBl Nr. 28, idF der Gesetze<br />
LGBl Nr. 55/1968 und 57/1973, und des § 15 (3) Z 4 des Finanzausgleichsgesetzes<br />
2008, idgF, wird verordnet:<br />
§ 1<br />
Anschlussgebühr<br />
Für den Anschluss von Grundstücken an die gemeinnützige, öffentliche<br />
Wasserversorgungsanlage der Gemeinde <strong>Ebensee</strong> (im folgenden Wasserversorgungsanlage<br />
genannt) wird eine Wasserleitungs-Anschlussgebühr erhoben.<br />
Gebührenpflichtig ist der Eigentümer der angeschlossenen Grundstücke.<br />
Bauberechtigte sind Grundeigentümern gleichzusetzen.<br />
§ 2<br />
Ausmaß der Anschlussgebühr<br />
(1) Die Wasserleitungs-Anschlussgebühr beträgt für bebaute Grundstücke je<br />
Quadratmeter der Bemessungsgrundlage nach Abs.2 :<br />
a) je Quadratmeter der Bemessungsgrundlage……………… € 12,21<br />
mindestens jedoch ……………………………………………… € 1.831,00<br />
b) für Betriebe (Unternehmungen) im Sinne der Gewerbeordnung sowie für<br />
Gebäude die öffentlichen Aufgaben dienen…………………..€ 1.831,00<br />
(entspricht bis zu 150 m2 der Bemessungsgrundlage)<br />
von 151m2 bis 500m2/je m2 der Bemessungsgrundlage……..€ 6,11<br />
von 501m2 bis 1000m2/je m2 der Bemessungsgrundlage……. € 3,06<br />
von 1001m2 bis 2000m2/ je m2 der Bemessungsgrundlage……€ 1,53<br />
über 2000m2 je m2 der Bemessungsgrundlage……………… € 0,76<br />
12
c) für den Anschluss von unbebauten Grundstücken……… € 1.831,00<br />
(entspricht der Mindestanschlussgebühr)<br />
(2) Die Bemessungsgrundlage für bebaute Grundstücke bildet bei eingeschossiger<br />
Bebauung die Quadratmeter-Anzahl der bebauten Fläche, bei mehrgeschossiger<br />
Bebauung die Summe der bebauten Fläche der einzelnen Geschoße jener<br />
Bauwerke, die einen unmittelbaren oder mittelbaren Anschluss an die öffentliche<br />
Wasserversorgungsanlage aufweisen. Die errechnete Bemessungsgrundlage ist<br />
auf volle Quadratmeter abzurunden. Dachräume sowie Dach- und<br />
Kellergeschoße werden nur in jenem Ausmaß berücksichtigt, als sie für Wohn-,<br />
Geschäfts- oder Betriebszwecke ausgebaut sind. Garagen, Nebengebäude oder<br />
Gartenhäuser sind in die Bemessungsgrundlage nicht einzubeziehen, es sei<br />
denn es ist ein Wasserauslauf vorhanden.<br />
(3) Bei land- und forstwirtschaftlichen Betrieben sind nur jene bebauten Flächen in<br />
die Bemessungsgrundlage einzubeziehen, die für Wohnzwecke bestimmt sind<br />
(Wohntrakt), soferne auch nur diese Bereiche aus der öffentlichen<br />
Wasserversorgungsanlage versorgt werden.<br />
Werden Milchkammern, Futterküchen, Wirtschaftsräume, Kühlräume sowie<br />
Verarbeitungsräume für Fleisch- und Milchprodukte aus der öffentlichen<br />
Wasserversorgungsanlage versorgt, so sind diese in die Bemessungsgrundlage<br />
einzubeziehen.<br />
Wird zusätzlich der Wirtschaftstrakt eines land- und forstwirtschaftlichen<br />
Betriebes aus der öffentlichen Wasserversorgungsanlage versorgt, zählen zur<br />
Bemessungsgrundlage zusätzlich 50 % der bebauten Grundfläche des<br />
Wirtschaftstraktes unter der Annahme der eingeschossigen Bebauung.<br />
(4) Als Wasserleitungs-Anschlussgebühr für unbebaute Grundstücke wird die<br />
Mindestanschlussgebühr vorgeschrieben.<br />
(5) Bei nachträglichen Abänderungen der angeschlossenen Grundstücke ist eine<br />
ergänzende Wasserleitungs-Anschlussgebühr zu entrichten, die im Sinne der<br />
obigen Bestimmungen mit folgender Maßgabe errechnet wird:<br />
a) Wird auf einem unbebauten Grundstück ein Gebäude errichtet, so ist von der<br />
ermittelten Wasserleitungs-Anschlussgebühr die nach dieser Gebührenordnung für<br />
das betreffende unbebaute Grundstück sich ergebende Wasserleitungs-<br />
Anschlussgebühr abzusetzen, wenn für den Anschluss des betreffenden unbebauten<br />
Grundstückes seinerzeit bereits eine Wasserleitungs-Anschlussgebühr oder ein<br />
Entgelt für den Anschluss an die Wasserversorgungsanlage entrichtet wurde.<br />
13
) Bei Vergrößerung der Bemessungsgrundlage eines angeschlossenen Grundstückes<br />
durch Baumaßnahmen oder Änderung des Widmungszweckes ist eine<br />
Wasserleitungsanschlussgebühr in dem Umfang zu entrichten, als sich die bisherige<br />
Bemessungsgrundlage erhöht hat, jedoch nur insoweit, als die der Mindestgebühr<br />
entsprechende Fläche überschritten wird.<br />
c) Eine Rückzahlung bereits entrichteter Wasserleitungs-Anschlussgebühren aufgrund<br />
einer Neuberechnung nach diesem Absatz findet nicht statt.<br />
§ 3<br />
Wasserbezugsgebühren<br />
(1) Die Eigentümer der an die Wasserversorgungsanlage angeschlossenen<br />
Grundstücke haben für den Wasserbezug eine Wassergebühr zu entrichten.<br />
Diese beträgt bei der Messung des Wasserverbrauches mit Wasserzählern pro<br />
m³<br />
Euro 1,64<br />
(2) Als „Mindestverbrauch“ wird unabhängig vom tatsächlichen Verbrauch 30 m3<br />
pro Jahr und angeschlossenen Objekt angenommen und entsprechend der<br />
jeweils geltenden Wasserbezugsgebühren verrechnet. Diese „Grundgebühr“<br />
wird bei der Verrechnung des tatsächlichen Verbrauches berücksichtigt und in<br />
Abzug gebracht.<br />
Bei einem Gesamtjahresverbrauch von unter 30 m3 erfolgt keine<br />
Rückvergütung bzw. Gutschrift des nicht bezogenen Wassers.<br />
Ist ein Objekt für mindestens 1 Jahr nachweislich unbewohnt, kann von der<br />
Vorschreibung einer Mindestgebühr abgesehen werden.<br />
Die Ermittlung des jährlichen Wasserverbrauches erfolgt entweder durch<br />
„Selbstablesung“ mittels Ablesekarte oder durch Beauftragte der<br />
Marktgemeinde <strong>Ebensee</strong>.<br />
(3) Wenn der Wasserzähler unrichtig anzeigt oder ausfällt, ist die verbrauchte<br />
Wassermenge zu schätzen. Bei der Schätzung des Wasserverbrauches ist<br />
insbesondere auf den Wasserverbrauch des vorangegangenen Kalenderjahres<br />
und auf etwa geänderte Verhältnisse im Wasserverbrauch Rücksicht zu<br />
nehmen.<br />
(4) Bei Liegenschaften, bei denen kein Wasserzähler eingebaut ist, erfolgt die<br />
Berechnung der Wasserbezugsgebühr pauschal nach der Anzahl der<br />
Wasserauslässe, und Gewerbezuschlägen.<br />
14
Wird der Wasserverbrauch durch Wasserzähler gemessen, sind zusätzliche<br />
Pauschalen (z.B. für Gartenauslässe) nicht zulässig außer der Einbau einer<br />
Zählereinrichtung ist nur unter verhältnismäßig großen technischen oder<br />
finanziellen Aufwand möglich.<br />
Pauschalgebühren:<br />
1 Auslass € 124,82<br />
2 Auslässe € 224,52<br />
3 Auslässe € 299,36<br />
4 Auslässe € 348,63<br />
5 Auslässe € 373,98<br />
6 Auslässe € 399,07<br />
1 Bad € 89,88<br />
1 Brause € 54,85<br />
1 Waschbecken im Bad/WC € 19,60<br />
1 Waschmaschinenanschluss € 124,82<br />
1 Geschirrspülanschluss € 124,82<br />
1 Gartenauslauf € 124,82<br />
1 Spülklosett € 19,60<br />
1 Schwimmbecken € 387,36<br />
Gewerbezuschläge:<br />
gewerbl.Betriebe unter 20 m2 Verkaufsraum € 94,51<br />
gewerbl.Betriebe über 20 m2 Verkaufsraum € 283,81<br />
Erhaltungsgebühren:<br />
Langwies € 75,31<br />
ausgenommen die Häuser<br />
Grasbergweg Nr.2,4,12,16 u.24 € 93,70<br />
(5) Die Gebühren für den Wasserbezug aus der öffentlichen<br />
Wasserversorgungsanlage sind<br />
auch dann zu entrichten, wenn das über den Wasserzähler bezogene<br />
Wasser in der Folge –<br />
aus welchen Gründen auch immer – ungenützt bleibt.<br />
15
Wasserzähler<br />
(1) Die Eigentümer, der an die gemeindeeigene Wasserversorgungsanlage<br />
§ 4<br />
angeschlossenen Grundstücke, haben für die Beistellung des Wasserzählers<br />
eine Zählergebühr zu entrichten.<br />
Diese beträgt jährlich für<br />
einen Wasserzähler 3 m3…………………….. € 13,00<br />
einen Wasserzähler 7 m3…………………….. € 26,06<br />
einen Wasserzähler 20 m3…………………….. € 91,15<br />
(2) Ist ein Objekt nicht an das öffentliche Wasserversorgungsnetz angeschlossen,<br />
sondern bezieht das Trink- und Nutzwasser aus einer eigenen Quelle oder<br />
Brunnen, so kann zum Zwecke der Berechnung der Kanalbenützungsgebühr<br />
ein Wasserzähler eingebaut werden.<br />
§ 5<br />
Bauwasser<br />
(1) Für Wasser, welches für die Neuerrichtung von nicht gewerblichen Zwecken<br />
dienenden Objekten aus der Ortswasserleitung entnommen wird, ist eine<br />
einmalige Bauwassergebühr zu entrichten. Diese Gebühr beträgt € 1,-- pro<br />
bebaute Fläche aller Geschosse des neu zu errichteten Gebäudes<br />
entsprechend der Bemessungsgrundlage für die Anschlussgebühr gem. § 2<br />
Abs. 2.<br />
(2) Diese Bauwasserpauschale ist, beginnend mit Erteilung der Baubewilligung<br />
bzw. mit Herstellung des Wasseranschlusses auf 3 Jahre begrenzt. Sollte das<br />
neu zu errichtende Objekt nicht innerhalb dieser 3-Jahresfrist bezugsfertig<br />
sein, ist der Wasserverbrauch mittels Wasserzähler zu ermitteln und<br />
entsprechend den Tarifen der Gebührenordnung zu verrechnen.<br />
§ 6<br />
Entstehen des Abgabenanspruches und<br />
Fälligkeit<br />
16
(1) Die Wasserleitungs-Anschlussgebühr entsteht mit dem Anschluss eines<br />
Grundstückes an die Wasserversorgungsanlage;<br />
(2) Die Verpflichtung zur Entrichtung einer ergänzenden Wasserleitungs-<br />
Anschlussgebühr nach § 2 Abs. 5 lit a oder b entsteht mit Vollendung der<br />
Bauarbeiten bzw. mit Eintritt der Widmungsänderung.<br />
(3) Die Verpflichtung zur Entrichtung der Wasserbezugsgebühr entsteht mit Bezug<br />
bzw. mit der Fertigstellungsmeldung des neu errichteten Bauwerkes oder mit<br />
dem Zeitpunkt des Anschlusses an die gemeindeeigene öffentliche<br />
Wasserversorgungsanlage.<br />
(4) Die Wasserbezugsgebühr ist vierteljährlich, jeweils am 15. Februar, 15. Mai, 15.<br />
August und 15. November eines jeden Jahres im nachhinein zu entrichten. Der<br />
Quartalsbetrag wird auf Grund des Wasserverbrauches des vorausgegangenen<br />
Ablesezeitraumes festgesetzt. Die Abrechnung der geleisteten Vorauszahlungen<br />
und die endgültig zu zahlende Bezugsgebühr erfolgt mit Fälligkeit 15. November<br />
eines jeden Jahres.<br />
§ 7<br />
Umsatzsteuer<br />
Zu den Gebührensätzen wird die gesetzliche Umsatzsteuer hinzugerechnet.<br />
§ 8<br />
Privatrechtliche Vereinbarungen<br />
Durch diese Gebührenordnung wird der Abschluss privatrechtlicher Vereinbarungen nicht<br />
ausgeschlossen.<br />
§ 9<br />
Inkrafttreten<br />
Die Rechtswirksamkeit dieser Wassergebührenordnung beginnt mit dem auf den<br />
Ablauf der Kundmachungsfrist folgenden Tag; gleichzeitig treten sämtliche<br />
bisherigen die Wassergebühren regelnden Verordnungen außer Kraft.<br />
Der Bürgermeister:<br />
H.Loidl eh<br />
angeschlagen: 17.12.2012<br />
abgenommen: 02.01.2013<br />
17
VERORDNUNG<br />
des Gemeinderates der Marktgemeinde <strong>Ebensee</strong> vom 9.12.2004 mit der eine<br />
Wasserleitungsordnung<br />
für das Gemeindegebiet von <strong>Ebensee</strong> erlassen wird.<br />
Aufgrund des § 4 O.ö. Wasserversorgungsgesetz , LGBl 24/1997, und der §§ 40 (1)<br />
und 43 der O.ö. Gemeindeordnung 1990, LGBl 91/1990 idF 52/2001, wird im<br />
Einvernehmen mit der OÖ Landesregierung verordnet:<br />
§ 1<br />
Anwendungsbereich<br />
Diese Verordnung findet auf die im Gebiet der Gemeinde <strong>Ebensee</strong> liegenden und<br />
unter die Bestimmung des O.ö. Wasserversorgungsgesetzes fallenden Anschlüsse<br />
an die gemeinnützige, öffentliche Wasserversorgungsanlage der Gemeinde <strong>Ebensee</strong><br />
(im Folgenden Wasserversorgungsanlage genannt) Anwendung.<br />
§ 2<br />
Anschlusszwang; Ausnahme vom Anschlusszwang<br />
(1) Für die im Versorgungsbereich der Wasserversorgungsanlage liegenden<br />
Gebäude und Anlagen, einschließlich der jeweils dazugehörigen Grundstücke, in<br />
denen Wasser verbraucht wird, - im folgenden kurz Objekte genannt -, besteht<br />
nach Maßgabe der Bestimmungen des O.ö. Wasserversorgungsgesetzes<br />
Anschlusszwang.<br />
(2) Für die Gewährung einer Ausnahme vom Anschlusszwang sind die<br />
Bestimmungen des § 3 (2) und (3) des O.ö. Wasserversorgungsgesetzes, LGBl<br />
24/1997, maßgeblich.<br />
§ 3<br />
Anschluss an die öffentliche Wasserversorgungsanlage<br />
(1) Die Eigentümer von Objekten, die dem Anschlusszwang unterliegen, haben die<br />
Verbrauchsleitung (§ 6 Abs. 1) auf ihre Kosten herzustellen und zu erhalten und<br />
überdies die Kosten für die Anschlussleitung (§ 5 Abs. 1) zu tragen und ebenso<br />
die Instandhaltungskosten der Anschlussleitung innerhalb des Objektes, und<br />
zwar unabhängig davon, ob die betreffenden Eigentümer aufgrund öffentlichrechtlicher<br />
Vorschriften oder privatrechtlicher Vereinbarungen die Lasten dieser<br />
Verpflichtungen auf Dritte überwälzen können.<br />
18
(2) Die Eigentümer jener Objekte, die dem Anschlusszwang unterliegen, und die<br />
Gemeinde können abweichend von der Regelung nach Abs. 1 privatrechtlich<br />
etwas anderes vereinbaren.<br />
§ 4<br />
Versorgungsleitung<br />
Bei der Versorgungsleitung handelt es sich um jene Wasserleitung einschließlich<br />
aller Einbauten, wie Schieber, Hydranten ua, welche innerhalb des<br />
Versorgungsgebietes liegt und von der die Anschlussleitungen abzweigen.<br />
§ 5<br />
Anschlussleitung<br />
(1) Die Anschlussleitung ist die Rohrleitung zwischen der Anschlussstelle an die<br />
Versorgungsleitung und der Übergabestelle. Die Übergabestelle bildet die Grenze<br />
zwischen der Anschlussleitung und der Verbrauchsleitung. Anschlussleitungen<br />
dürfen nicht mit anderen Wasserversorgungsanlagen verbunden sein.<br />
(2) Der Anschluss der Anschlussleitung an die Versorgungsleitung ist nach der<br />
ÖNORM B 2532 herzustellen.<br />
§ 6<br />
Verbrauchsleitung<br />
(1) Die Verbrauchsleitung ist die Wasserleitung nach der Übergabestelle.<br />
(2) Verbrauchsleitungen sind nach der ÖNORM B 2531, Teil 1, herzustellen. Gemäß<br />
Punkt 3.2. dieser ÖNORM ist die Verbindung von Trinkwasserleitungen<br />
verschiedener Versorgungssysteme unzulässig. Eine Verbindung wäre auch<br />
dann als gegeben anzusehen, wenn zwischen den Systemen Blindbleche,<br />
Absperrschieber oä Einrichtungen eingebaut wären. Ist die Zusammenführung<br />
von Trinkwasser aus verschiedenen Systemen unbedingt erforderlich, so ist dies<br />
nur über freie Ausläufe in einen Zwischenbehälter zulässig. Innenleitungen<br />
müssen einschließlich aller angeschlossenen Geräte dem Versorgungsdruck im<br />
Netz der Versorgungsleitung entsprechen.<br />
§ 7<br />
Herstellung und Überwachung des Anschlusses<br />
(1) Die Anschlussleitung und deren Verbindung mit der Verbrauchsleitung dürfen<br />
vom Eigentümer des Objektes nur mit Zustimmung der Gemeinde (§ 3 Abs. 2)<br />
hergestellt werden.<br />
(2) Der Anschluss an die Wasserversorgungsanlage ist den technischen<br />
Erfordernissen entsprechend herzustellen. Die technische Ausführung des<br />
Anschlusses muss der ÖNORM B 2532 entsprechen.<br />
19
(3) Wenn der Eigentümer des Objektes iSd Abs. 1 die Anschlussleitung oder deren<br />
Verbindung mit der Verbrauchsleitung herstellt, ist er verpflichtet, Beginn und<br />
Ende dieser Arbeiten der Gemeinde unverzüglich anzuzeigen. Die Gemeinde ist<br />
berechtigt, diese Arbeiten jederzeit zu überprüfen. Die Künette für die gesamte<br />
Anschlussleitung darf erst zugeschüttet werden, nachdem die Gemeinde die<br />
ordnungsgemäße und fachmännische Ausführung der Anschlussleitung überprüft<br />
hat.<br />
§ 8<br />
Hydranten<br />
(1) Sollen an eine Anschlussleitung Hydranten angeschlossen werden, so sind die<br />
Nennweiten und die Druckklassen der Hydrantenleitungen und der Hydranten<br />
aufeinander abzustimmen.<br />
(2) Hydranten iSd Abs. 1 dürfen nur mit Genehmigung der Gemeinde errichtet<br />
werden. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn die Erfordernisse nach Abs. 1<br />
erfüllt werden und sonstige öffentliche Interessen der Errichtung und dem Betrieb<br />
des Hydranten nicht entgegenstehen.<br />
(3) Aus Hydranten iSd Abs. 1 darf Wasser nur für Löschzwecke oder sonstige<br />
öffentliche Zwecke entnommen werden. Die Gemeinde kann die Hydranten mit<br />
Plomben versehen.<br />
§ 9<br />
Wasserbezug; Anmeldung<br />
(1) Die Eigentümer einer Liegenschaft, die dem Anschlusszwang unterliegen, haben<br />
das Ansuchen um Anschluss an die Ortswasserleitung schriftlich, spätestens 6<br />
Wochen vor dem gewünschten Anschlusszeitpunkt beim Gemeindeamt<br />
anzumelden.<br />
(2) Die Bezieher von Wasser aus der öffentlichen Wasserversorgung können<br />
hinsichtlich einer besonderen Beschaffenheit des Wassers, die über die<br />
gesetzlich geregelten Grenzwerte für Trinkwasser hinausgeht, oder hinsichtlich<br />
eines gewünschten Wasserdruckes, keine Ansprüche geltend machen.<br />
(3) Ein über den Bedarf hinausgehender Wasserverbrauch (Wasservergeudung) ist<br />
untersagt.<br />
§ 10<br />
Wasserzähler<br />
(1) Der Wasserbezug ist durch Wasserzähler zu messen. Für jeden Anschluss stellt<br />
die Gemeinde auf ihre Kosten einen Wasserzähler bei, der in ihrem Eigentum<br />
verbleibt.<br />
20
(2) Der Einbau des Wasserzählers hat unter Beachtung der ÖNORM B 2532 zu<br />
erfolgen.<br />
(3) Der Ein- und Ausbau des Wasserzählers darf nur von der Gemeinde<br />
vorgenommen werden. Änderungen am Wasserzähler sind untersagt.<br />
(4) Jeder am Wasserzähler wahrgenommene Fehler ist vom Eigentümer des<br />
angeschlossenen Objektes der Gemeinde zu melden.<br />
(5) Die vom Wasserzähler angezeigte Wassermenge gilt als verbraucht, auch wenn<br />
sie ungenützt bezogen wurde.<br />
(6) Wird vom Eigentümer des Objektes die Messgenauigkeit angezweifelt, so wird<br />
der Zähler einer Nacheichung zugeführt. Ergibt diese dass die Messgenauigkeit<br />
innerhalb der im Maß- und Eichgesetz festgelegten zulässigen Fehlergrenze liegt,<br />
so trägt die dadurch entstandenen Kosten der Objektseigentümer.<br />
(7) Die Verwendung zusätzlicher Wasserzähler (Subzähler) in den<br />
Verbrauchsanlagen ist zulässig, doch bleiben Beschaffung, Einbau,<br />
Instandhaltung und Ablesung ausschließlich dem Eigentümer des Objektes<br />
überlassen. Das Ergebnis einer solchen Zählung bildet keinerlei Grundlage für<br />
eine Verrechnung mit der Marktgemeinde <strong>Ebensee</strong>.<br />
§ 11<br />
Beschränkung des Wasserbezuges<br />
(1) Wenn öffentliche Interessen es erfordern, kann die Gemeinde den Wasserbezug<br />
im erforderlichen Umfang beschränken.<br />
(2) Im öffentlichen Interesse liegt eine Beschränkung des Wasserbezuges, wenn<br />
a) wegen Wassermangels auf andere Weise der notwendige Wasserbedarf der<br />
an die Wasserversorgungsanlage angeschlossenen Verbraucher nicht<br />
befriedigt werden könnte;<br />
b) solche Schäden an der Wasserversorgungsanlage auftreten, die eine<br />
Beschränkung des Wasserbezuges erforderlich machen;<br />
c) Arbeiten an der Wasserversorgungsanlage oder andere Arbeiten im Bereich<br />
dieser Anlage eine vorübergehende Beschränkung des Wasserbezuges<br />
notwendig machen;<br />
d) sie im Zuge einer Brandbekämpfung erforderlich wird.<br />
(3) Während einer Brandbekämpfung, die eine Wasserentnahme aus der Anlage<br />
erforderlich macht, ist der Wasserbezug für andere Zwecke auf das<br />
unumgängliche Mindestmaß zu beschränken.<br />
21
§ 12<br />
Pflichten der Eigentümer angeschlossener Objekte<br />
(1) Die Eigentümer angeschlossener Objekte sind verpflichtet, die Verbrauchsleitung<br />
so instand zu halten, dass sie jederzeit der ÖNORM B 2531 entspricht.<br />
Auftretende Schäden sind sobald als möglich zu beheben.<br />
(2) Schäden, die eine vorübergehende Sperrung der Wasserzufuhr erforderlich<br />
machen (z.B. Rohrbruch), sind der Gemeinde unverzüglich anzuzeigen.<br />
(3) Die Eigentümer angeschlossener Objekte sind verpflichtet, die Anschlussleitung,<br />
den Wasserzähler und die Verbrauchsleitung jederzeit, außer zur Unzeit, durch<br />
die Gemeinde überprüfen zu lassen.<br />
§ 13<br />
Strafbestimmung<br />
Übertretungen dieser Wasserleitungsordnung werden nach § 6 des O.ö.<br />
Wasserversorgungsgesetzes idF LGBl 90/2001 bestraft.<br />
§ 14<br />
Inkrafttreten<br />
Die Wasserleitungsordnung tritt mit dem auf den Ablauf der Kundmachungsfrist<br />
folgenden Tag in Kraft; gleichzeitig treten sämtliche bisherigen<br />
Wasserleitungsordnungen außer Kraft.<br />
Dieser Verordnung wurde gem. § 4 Abs. 4 des Oö. Wasserversorgungsgesetzes, mit<br />
Erlass des Amtes der Oö. Landesregierung vom 17.1.2005, Gem-542092/16-2005-<br />
Gt, zugestimmt.<br />
Der Bürgermeister:<br />
Herwart Loidl eh<br />
angeschlagen: 1.3.2005<br />
abgenommen: 18.3.2005<br />
22
VERORDNUNG<br />
Aufgrund des § 11 Abs. 2 Oö. Abwasserentsorgungsgesetz 2001, LGBl.Nr. 27/2001<br />
und des Beschlusses des Gemeinderates der Marktgemeinde <strong>Ebensee</strong> vom<br />
28.4.2003 wird eine<br />
Kanalordnung<br />
für das gemeindeeigene öffentliche Kanalnetz erlassen.<br />
§ 1<br />
Allgemeines<br />
Der Anschluss der Bauwerke und befestigten Flächen, die im Einzugsbereich eines<br />
Sammelkanals liegen, an die öffentliche Abwasserbeseitigungsanlage und die<br />
Einleitung der von diesen Bauwerken und befestigten Flächen anfallenden Abwässer<br />
hat nach den Bestimmungen des Kanalisationsgesetzes und dieser Kanalordnung zu<br />
erfolgen.<br />
Diese Verordnung findet auf die im Gemeindegebiet befindlichen Anschlüsse an das<br />
von der Marktgemeinde <strong>Ebensee</strong> betriebene öffentliche Kanalnetz Anwendung.<br />
§ 2<br />
Sammelkanäle<br />
(1) Die Aufnahme und Weiterleitung der anfallenden Abwässer erfolgt über folgende<br />
Arten von Sammelkanälen:<br />
a) Mischwasserkanäle: Sammelkanäle für Schmutzwässer und<br />
Niederschlagswässer;<br />
b) Schmutzwasserkanäle: Sammelkanäle für Schmutzwässer; als Schmutzwasser<br />
gilt Wasser, das durch häuslichen, gewerblichen oder sonstigen Gebrauch<br />
verunreinigt oder dadurch sonst in seiner natürlichen Beschaffenheit verändert ist;<br />
Drainagewässer, Brunnenüberwässer, sonstige Reinwässer sowie Oberflächen- und<br />
Niederschlagswässer dürfen nicht in den Schmutzwasserkanal eingeleitet werden.<br />
c) Regenwasserkanäle: Sammelkanäle für Niederschlagswässer und nicht<br />
reinigungsbedürftige Abwässer.<br />
(2) In die einzelnen Arten von Sammelkanälen dürfen nur die Abwässer eingeleitet<br />
werden, für die der Sammelkanal bestimmt ist.<br />
§ 3<br />
Anschlusspflicht und Anschlussrecht<br />
(1) Soweit nach § 13 Oö Abwasserentsorgungsgesetz nicht von der Anschlusspflicht<br />
befreit wurde und soweit diese Verordnung nichts anderes bestimmt, sind die<br />
Eigentümer von Bauwerken oder befestigten Flächen, die ganz oder überwiegend im<br />
Einzugsbereich eines Sammelkanals liegen (Anschlussnehmer) gem. den<br />
Bestimmungen des § 12 des Oö. Abwasserentsorgungsgesetz verpflichtet, diese an<br />
23
den Sammelkanal anzuschließen und sämtliche häuslichen Abwässer (Fäkal-,<br />
Wasch-, Bade- und Küchenabwässer) und je nach Entwässerungssystem (§ 2 (1))<br />
die Niederschlagswässer in die öffentliche Kanalisation einzuleiten<br />
(Anschlusspflicht).<br />
(2) Dem Anschlussnehmer nach Abs. 1 wird der Anschluss an die<br />
Abwasserbeseitigungsanlage und die Einleitung der Abwässer vorgeschrieben.<br />
§ 4<br />
Anschlusskanäle<br />
(1) Die Errichtung des Hausanschlusskanals hat unter Einhaltung und Beachtung der<br />
zum gegebenen Zeitpunkt gültigen Normen (z.B.: ÖNORM B 2501<br />
„Entwässerungsanlage für Gebäude und Grundstücke“, EN 752 1-7<br />
„Entwässerungssystem außerhalb von Gebäuden“, EN 1610 „Verlegung und Prüfung<br />
von Abwasserleitungen und –kanälen“) zu erfolgen.<br />
Die Anschlusskanäle sind unterirdisch mit einem Gefälle von mindestens 2 v. H. zu<br />
verlegen. Ihr Rohrdurchmesser muss der zu erwartenden Abwassermenge<br />
entsprechen, mindestens aber 15 cm betragen.<br />
(2) Alle Anschlusskanäle sind mit den für die Überprüfung und Reinigung<br />
erforderlichen Schächten und Reinigungsverschlüssen auszustatten. Die Schächte<br />
und Reinigungsverschlüsse sind so anzuordnen, dass alle Teile des<br />
Anschlusskanales ohne besondere Schwierigkeit überprüft und durchgespült werden<br />
können.<br />
Die Schächte haben einen im Verhältnis zu ihrer Tiefe entsprechenden Durchmesser<br />
aufzuweisen und müssen mit Deckeln versehen sein, die der zu erwartenden<br />
Belastung standhalten können.<br />
(3) Die Errichtung der Hausanschlussleitung ausgehend vom Schachtbauwerk im<br />
Hauptkanal bis maximal 1 Meter ins anzuschließende Grundstück erfolgt zu Lasten<br />
der Gemeinde. Innerhalb des Grundstückes bzw. des Objektes haben die<br />
Eigentümer die erforderlichen Ableitungen herzustellen bzw. herstellen zu lassen und<br />
zu warten.<br />
(4) Anschlusskanäle sind über das anschlusspflichtige Bauwerk ausreichend und<br />
belästigungsfrei zu entlüften.<br />
(5) Die Eigentümer von zu entwässernden Objekten haben sich selbst gegen einen<br />
Abwasserrückstau aus dem öffentlichen Kanalnetz wie z.B. durch den Einbau von<br />
Rückstauverschlüssen, zu schützen.<br />
(6) Sofern nichts anderes bestimmt ist, hat der Anschluss an den Sammelkanal an<br />
der Schachtsohle des Anschlussschachtes zu erfolgen.<br />
(8) Erforderlichenfalls können weitere Bestimmungen über die bautechnische<br />
Ausführung der Anschlusskanäle, insbesondere über Baustoffe, Schächte,<br />
Reinigungsverschlüsse, Pumpen, Rückstausicherungen u. dgl., vorgeschrieben<br />
werden.<br />
24
§ 5<br />
Beschaffenheit und zeitlicher Anfall der Abwässer<br />
(1) Die in die Abwasserbeseitigungsanlage einzuleitenden Abwässer müssen so<br />
beschaffen sein und zeitlich anfallen, dass<br />
a) der ordnungsgemäße Betrieb und die Wirksamkeit der<br />
Abwasserbeseitigungsanlage nicht gefährdet oder beeinträchtigt wird,<br />
b) die für die Abwasserbeseitigung erteilte wasserrechtliche Bewilligung eingehalten<br />
werden kann<br />
c) sie in einen möglich frischen Zustand, ohne Zwischenschaltung von Senkgruben<br />
oder Hauskläranlagen eingeleitet werden und<br />
d) der in der gemeinsamen Abwasserreinigungsanlage anfallende Klärschlamm den<br />
Anforderungen entspricht,<br />
e) die allgemeinen Grundsätze der Behandlung von Abwasser und<br />
Abwasserinhaltsstoffen entsprechend der Allgemeinen<br />
Abwasseremissionsverordnung (BGBl.Nr. 186/1996) eingehalten werden und<br />
f) diese das Personal bei der Wartung und Instandhaltung der Anlage nicht<br />
gefährden und diese die Gewässer nicht nachteilig beeinflussen.<br />
(2) Es ist verboten, in die Abwasserbeseitigungsanlage einzubringen:<br />
a) Abfälle aller Art; dazu zählen insbesondere auch Altöle, Altfette, Molke,<br />
Schlachtblut, Jauche, Gülle, Lösungsmittel, Altfarben u. dgl.;<br />
b) Stoffe, welche geeignet sind, die Anlage zu verstopfen, insbesondere Sand,<br />
Asche, Textilien u. dgl.;<br />
c) feuergefährliche, explosive und radioaktive Stoffe;<br />
d) Säuren, Laugen und giftige Stoffe, soweit diese die Abwasserbeseitigungsanlage<br />
beschädigen oder Personen oder den Betrieb der Anlage gefährden können;<br />
e) Abwässer, die schädliche Ausdünstungen oder außerordentlich üble Gerüche<br />
verbreiten<br />
(3) Der Anschluss von Abfallzerkleinerern an die Abwasserbeseitigungsanlage ist<br />
verboten.<br />
§ 6<br />
Auflassung von Hauskläranlagen<br />
Bestehende Anlagen zur Klärung von häuslichen Abwässern sind vom<br />
Anschlussnehmer aufzulassen, sobald die Einleitung ungeklärter häuslicher<br />
Abwässer in den Sammelkanal möglich ist. Diese Anlagen sind zu entleeren, zu<br />
reinigen und mit nicht faulfähigem Material aufzufüllen.<br />
Eine Weiterverwendung bestehender Anlagen (z.B. Regenwasserspeicher) hat den<br />
bautechnischen Anforderungen sowie den Anforderungen des Umweltschutzes und<br />
der Hygiene zu entsprechen und darf insbesondere keine Gefährdung für Mensch<br />
und Tier darstellen.<br />
§ 7<br />
Anzeigepflichten<br />
(1) Der Anschlussnehmer hat jeden Anschluss bzw. jede Änderung der<br />
Abwasserbeseitigungsanlagen auf dem angeschlossenen Grundstück unverzüglich<br />
der Behörde anzuzeigen.<br />
25
Hauskanalanlagen dürfen erst nach Fertigstellung und Inbetriebnahme der<br />
kommunalen Abwasserbeseitigungsanlage an die Kanalisation angeschlossen<br />
werden.<br />
Gemäß § 20 Abs.3 Oö.Abwasserentsorgungsgesetz 2001, LGBl.Nr. 27/2001, ist die<br />
Fertigstellung einer Hauskanalanlage der Baubehörde binnen zwei Wochen<br />
schriftlich unter Vorlage eines Dichtheitsattestes anzuzeigen.<br />
(2) Die Inhaber der an die Abwasserbeseitigungsanlage angeschlossenen Bauwerke<br />
und befestigten Flächen sind verpflichtet, der Marktgemeinde <strong>Ebensee</strong> unverzüglich<br />
Anzeige zu erstatten, wenn<br />
a) die Funktion des Anschlusskanals durch Umstände beeinträchtigt wird, die auf<br />
Mängel in der Abwasserbeseitigungsanlage zurückzuführen sind;<br />
b) an Anlagen, die zur Vorbehandlung der Abwässer bestimmt sind, Mängel<br />
auftreten;<br />
c) unzulässige Stoffe (§ 5 Abs. 2) in die Abwasserbeseitigungsanlage gelangt sind<br />
oder zu gelangen drohen.<br />
§ 8<br />
Überwachung<br />
Den Organen der Marktgemeinde <strong>Ebensee</strong> ist der Zutritt zur Hauskanalanlage jederzeit und<br />
ungehindert zu gewähren.<br />
§ 9<br />
Strafbestimmungen<br />
Übertretungen von in dieser Verordnung ausgeführten Anordnungen nach dem Oö.<br />
Abwasserentsorgungsgesetz 2001 sind nach § 23 dieses Gesetzes von der<br />
Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 4.000 Euro zu bestrafen, sofern die<br />
Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren<br />
Handlung bildet.<br />
§ 10<br />
Inkrafttreten<br />
Die Rechtswirksamkeit dieser Kanalordnung beginnt mit dem auf den Ablauf der<br />
Kundmachungsfrist folgenden Tag.<br />
Der Bürgermeister:<br />
H.Loidl eh.<br />
angeschlagen: 29.04.2003<br />
abgenommen: 15.05.2003<br />
VERORDNUNG<br />
des Gemeinderates der Gemeinde <strong>Ebensee</strong> vom 17.12.2012 mit der die<br />
26
Kanalgebührenordnung 2013<br />
für die Marktgemeinde <strong>Ebensee</strong>er erlassen wird.<br />
Aufgrund des Interessentenbeiträgegesetzes 1958, LGBl. Nr. 28, und des<br />
§ 15 Abs. 3 Z. 4 des Finanzausgleichsgesetzes 2008, jeweils in der geltenden<br />
Fassung wird verordnet:<br />
§ 1<br />
Anschlussgebühr<br />
Für den Anschluss von Grundstücken an das gemeindeeigene, öffentliche Kanalnetz der<br />
Gemeinde <strong>Ebensee</strong> wird eine Kanalanschlussgebühr erhoben. In dieser Anschlussgebühr ist<br />
die Herstellung des Hausanschlusses bis höchstens 1 Meter in die anzuschließende<br />
Liegenschaft inkludiert.<br />
Gebührenpflichtig ist der Eigentümer der angeschlossenen Grundstücke, im Falle des<br />
Bestehens von Baurechten der Bauberechtigte.<br />
§ 2<br />
Ausmaß der Anschlussgebühr<br />
(1) Die Kanalanschlussgebühr beträgt je Quadratmeter der Bemessungsgrundlage<br />
nach Abs. 2:<br />
a) je Quadratmeter der Bemessungsgrundlage € 20,36<br />
mindestens jedoch € 3.054,00<br />
b) für Betriebe (Unternehmungen) im Sinne der Gewerbeordnung sowie für<br />
Gebäude die öffentlichen Aufgaben dienen € 3.054,00<br />
(entspricht bis zu 150 m2 der Bemessungsgrundlage)<br />
von 151m2 bis 500m2 je m2 der Bemessungsgrundlage € 10,18<br />
von 501m2 bis 1000m2 je m2 der Bemessungsgrundlage € 5,09<br />
von 1001m2 bis 2000m2 je m2 der Bemessungsgrundlage € 2,54<br />
über 2000m2 je m2 der Bemessungsgrundlage € 1,27<br />
c) für den Anschluss von unbebauten Grundstücken € 3.054,00<br />
(entspricht der Mindestanschlussgebühr)<br />
(2) Die Bemessungsgrundlage für bebaute Grundstücke bildet bei eingeschossiger<br />
Bebauung die Quadratmeteranzahl der bebauten Grundfläche, bei<br />
27
mehrgeschossiger Bebauung die Summe der bebauten Fläche der einzelnen<br />
Geschoße jener Bauwerke, die einen unmittelbaren oder mittelbaren Anschluss<br />
an das gemeindeeigene, öffentliche Kanalnetz aufweisen. Bei der Berechnung ist<br />
auf die volle Quadratmeteranzahl der einzelnen Geschoße abzurunden.<br />
Dachräume sowie Dach- und Kellergeschoße werden nur in jenem Ausmaß<br />
berücksichtigt, als sie für Wohn-, Geschäfts- oder Betriebszwecke benützbar<br />
ausgebaut sind. Garagen, Nebengebäude oder Gartenhäuser sind in die<br />
Bemessungsgrundlage nicht einzubeziehen, es sei denn es ist ein Anschluss an<br />
die Ortskanalisation vorhanden.<br />
(3) Bei land- und forstwirtschaftlichen Betrieben sind nur jene bebauten Flächen in<br />
die Bemessungsgrundlage einzubeziehen, die für Wohnzwecke bestimmt sind<br />
(Wohntrakt). Milchkammern, Futterküchen, Wirtschaftsräume, Kühlräume sowie<br />
Verarbeitungsräume für Fleisch- und Milchprodukte sind jedoch in die<br />
Bemessungsgrundlage einzubeziehen.<br />
Soweit vom Wirtschaftstrakt eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes<br />
Abwässer in das gemeindeeigene öffentliche Kanalnetz eingeleitet werden,<br />
zählen zur Bemessungsgrundlage zusätzlich 50 % der bebauten Grundfläche des<br />
Wirtschaftstraktes unter der Annahme der eingeschossigen Bebauung.<br />
(4) Als Kanalanschlussgebühr für unbebaute Grundstücke wird die Mindest-<br />
anschlussgebühr vorgeschrieben.<br />
(5) Bei nachträglichen Abänderungen der angeschlossenen Grundstücke ist eine<br />
ergänzende Kanalanschlussgebühr zu entrichten, die im Sinne der obigen<br />
Bestimmungen mit folgender Maßgabe errechnet wird:<br />
a) wird auf einem unbebauten Grundstück ein Gebäude errichtet, ist von der<br />
ermittelten Kanalanschlussgebühr die nach dieser Gebührenordnung für das<br />
betreffende unbebaute Grundstück sich ergebende Kanalanschlussgebühr<br />
abzusetzen, wenn für den Anschluss des betreffenden unbebauten Grundstückes<br />
seinerzeit vom Grundstückseigentümer oder dessen Vorgänger bereits eine<br />
Kanalanschlussgebühr entrichtet wurde;<br />
28
) bei Vergrößerung der Bemessungsgrundlage eines angeschlossenen<br />
Grundstückes durch Baumaßnahmen oder Änderung des Widmungszweckes ist<br />
eine Kanalanschlussgebühr in dem Umfang zu entrichten, als sich die bisherige<br />
Bemessungsgrundlage erhöht hat, jedoch nur insoweit, als die der<br />
Mindestanschlussgebühr entsprechende Fläche überschritten wird.<br />
c) eine Rückzahlung bereits entrichteter Kanalanschlussgebühren aufgrund einer<br />
Neuberechnung nach diesem Absatz findet nicht statt.<br />
§ 3<br />
Kanalbenützungsgebühren<br />
(1) Die Eigentümer der angeschlossenen Grundstücke haben eine jährliche<br />
Kanalbenützungsgebühr zu entrichten. Diese beträgt pro Kubikmeter des mittels<br />
Wasserzählers ermittelten Wasserverbrauches<br />
EURO 3,63<br />
(2) Wird die Wasserbezugsgebühr zur Gänze oder nur zum Teil pauschaliert<br />
verrechnet, beträgt die Kanalbenützungsgebühr<br />
221,34 %<br />
der pauschalierten Wasserbezugsgebühr.<br />
(3) Als „Mindestverbrauch“ wird unabhängig vom tatsächlichen Verbrauch 30 m3<br />
pro Jahr und angeschlossenen Objekt angenommen und entsprechend der<br />
jeweils geltenden Kanalbenützungsgebühren verrechnet. Diese „Grundgebühr“<br />
wird bei der Verrechnung des tatsächlichen Verbrauches berücksichtigt und in<br />
Abzug gebracht. Ist ein Objekt für mindestens 1 Jahr nachweislich unbewohnt,<br />
kann von der Vorschreibung einer Mindestgebühr abgesehen werden.<br />
Bei einem Gesamtjahresverbrauch von unter 30 m3 erfolgt keine Rückvergütung<br />
bzw. Gutschrift.<br />
(4) Wenn der Wasserzähler unrichtig anzeigt oder ausfällt, ist die verbrauchte<br />
Wassermenge zu schätzen. Bei der Schätzung des Wasserverbrauches ist<br />
insbesondere auf den Wasserverbrauch des vorangegangenen Kalenderjahres<br />
und auf etwa geänderte Verhältnisse im Wasserverbrauch Rücksicht zu nehmen.<br />
29
(5) Für angeschlossene Gebäude mit einem selbstständigen<br />
Nutzwasserleitungssystem gem. § 3 Abs. 3 Oö. Wasserversorgungsgesetz ist<br />
zusätzlich eine Zählereinrichtung zu installieren.<br />
§ 4<br />
Ausnahmen von der Kanalbenützungsgebühr<br />
Wasser aus der öffentlichen Wasserversorgung, welches ausschließlich für die<br />
Bewässerung von Gartenanlagen und zur Befüllung von Schwimmbecken verwendet<br />
wird, kann unter folgenden Voraussetzungen von der Kanalbenützungsgebühr<br />
ausgenommen werden:<br />
(1) Der gesamte Wasserverbrauch eines angeschlossenen Grundstückes ist über<br />
einen Haupt -Wasserzäher zu messen. Für die Gartenbewässerung und zur<br />
Befüllung von Schwimmbecken kann eine eigene, überprüfbare Leitung mit einer<br />
Subzählereinrichtung auf eigene Kosten und Gefahr hergestellt werden. Dieser durch<br />
den Subzähler gemessene Wasserverbrauch wird vom Gesamtwasserverbrauch in<br />
Abzug gebracht und bleibt bei der Berechnung der Kanalbenützungsgebühr<br />
unberücksichtigt.<br />
(2) Sämtliche Leitungen und Zählereinrichtungen sind entsprechend der ÖNORM<br />
auszuführen. Die norm- und fachgerechte Ausführung ist von einem<br />
konzessionierten Betrieb zu bestätigen. Erst nach Vorliegen einer entsprechenden<br />
schriftlichen Bestätigung bei der Gemeinde wird der Subzähler vom Wasserwerk<br />
unter Verrechnung der jährlichen Zählermiete beigestellt und eingebaut.<br />
(3) Es muss einwandfrei sichergestellt sein, dass die Schwimmbadwässer nicht über<br />
die Kanalisation entsorgt werden.<br />
§ 5<br />
Fäkalienübernahmegebühr<br />
Für Abwässer, die nicht durch die Ortskanalisation entsorgt werden können ist eine<br />
Fäkalienübernahmestation bei der Kläranlage eingerichtet.<br />
(1) Für die Einleitung von aus Senkgruben abgezogenen Fäkalien ist eine<br />
Fäkalienübernahmegebühr zu entrichten. Diese beträgt € 4,48 pro m3<br />
übernommene Fäkalien.<br />
(2) Die Marktgemeinde <strong>Ebensee</strong> übernimmt ausschließlich und ohne jede Ausnahme<br />
nur Senkgrubeninhalte aus dem Gemeindegebiet von <strong>Ebensee</strong>.<br />
(3) Die Einbringung des Senkgrubeninhaltes wird mit der auf der<br />
Fäkalienübernahmestation montierten Zählereinrichtung gemessen.<br />
(4) Die Abrechnung der eingebrachten Fäkalien erfolgt am Ende eines Monats direkt<br />
mit den Anliefern.<br />
§ 6<br />
30
Entstehen des Abgabenanspruches und Fälligkeit<br />
(1) Die Kanalanschlussgebühr entsteht mit dem Anschluss eines Grundstückes an<br />
das gemeindeeigene, öffentliche Kanalnetz.<br />
(2) Die Verpflichtung zur Entrichtung einer ergänzenden Kanalanschlussgebühr<br />
nach § 2 (5) lit a oder b entsteht mit Vollendung der Bauarbeiten bzw. mit Eintritt<br />
der Widmungsänderung.<br />
(3) Die Kanalbenützungsgebühr ist vierteljährlich, und zwar jeweils am 15.Februar,<br />
15. Mai, 15.August und 15.November eines jeden Jahres im nachhinein zu<br />
entrichten.<br />
§ 7<br />
Umsatzsteuer<br />
Zu den Gebührensätzen in dieser Verordnung wird die gesetzliche Umsatzsteuer<br />
hinzugerechnet.<br />
§ 8<br />
Privatrechtliche Vereinbarungen<br />
Durch diese Gebührenordnung wird der Abschluss privatrechtlicher Vereinbarungen<br />
nicht ausgeschlossen.<br />
§ 9<br />
Inkrafttreten<br />
Die Rechtswirksamkeit dieser Kanalgebührenordnung beginnt mit dem auf den<br />
Ablauf der Kundmachungsfrist folgenden Tag; gleichzeitig treten sämtliche<br />
bisherigen die Kanalgebühren regelnden Verordnungen außer Kraft.<br />
Der Bürgermeister:<br />
H.Loidl eh<br />
angeschlagen am: 17.12.2012<br />
abgenommen am: 02.01.2013<br />
31
Kindergartenordnung für den Kindergarten<br />
der Marktgemeinde <strong>Ebensee</strong><br />
geltend ab 01.09.2009<br />
I. Betrieb eines Kindergartens<br />
Die Marktgemeinde <strong>Ebensee</strong> betreibt einen Kindergarten nach den Bestimmungen<br />
des Oö. KBG LGBl. Nr. 39 /2007 in der Fassung der Novelle 2009 LGBL.Nr.<br />
43/2009, mit dem Sitz in 4802 <strong>Ebensee</strong>, Rindbachstraße 5.<br />
II. Arbeitsjahr und Ferien<br />
Das Arbeitsjahr des Kindergartens beginnt am ersten Montag im September und<br />
dauert bis zum Beginn des nächsten Arbeitsjahres.<br />
(1) Die Hauptferien beginnen jeweils 5 Wochen vor dem 1. Montag im<br />
September.<br />
(2) Die Weihnachtsferien beginnen am 24.12.und enden am Dreikönigstag.<br />
Für berufstätige Eltern wird Journaldienst angeboten, wenn mindestens 3<br />
betriebsoffene Tage in Folge gewährleistet sind.<br />
(3) Die Osterferien beginnen am Montag in der Karwoche und enden am<br />
Ostermontag. In der Karwoche wird für berufstätige Eltern von Montag bis<br />
Donnerstag Journaldienst angeboten.<br />
III. Öffnungszeit<br />
(1) Die Öffnungszeit des Kindergartens wird von Montag bis Donnerstag von 6.00<br />
Uhr bis 16.30 Uhr und am Freitag von 6.00 Uhr bis 13.30 Uhr festgesetzt.<br />
(2) Der Kindergarten wird mit Mittagsbetrieb geführt.<br />
(3) An Samstagen sowie an Sonn- und Feiertagen bleibt der Kindergarten<br />
geschlossen.<br />
IV. Aufnahme in den Kindergarten<br />
(1) Der Kindergarten ist nach Maßgabe der Bestimmungen des<br />
Oö. Kinderbetreuungsgesetzes 2007, i.d.g.F für Kinder vom vollendeten<br />
3. Lebensjahr bis zur Einschulung allgemein zugänglich.<br />
(2) Für die Aufnahme in den Kindergarten ist eine Anmeldung des Kindes durch die<br />
Eltern erforderlich. Die Anmeldung hat persönlich jeweils bis spätestens Ende<br />
März bei der Kindergartenleitung zu erfolgen und muss, außer für die<br />
kindergartenpflichtigen Kinder für mindestens 3 Tage pro Woche sein.<br />
Zur Anmeldung sind folgende Unterlagen mitzubringen:<br />
a) Geburtsurkunde oder Geburtsbescheinigung des Kindes,<br />
b) ärztliche Bescheinigung über den allgemeinen Gesundheitszustand des<br />
Kindes,<br />
c) Impfbescheinigung<br />
(3) Bei der Aufnahme wird sichergestellt, dass kindergartenpflichtige Kinder einen<br />
Platz erhalten, ohne dass jüngere Kinder, die bereits den Kindergarten<br />
besuchen, abgemeldet werden müssen.<br />
32
(4) Die Aufnahme eines gemeindefremden Kindes darf von der Zustimmung zur<br />
Leistung eines Gastbeitrages durch die Hauptwohnsitzgemeinde des Kindes<br />
abhängig gemacht werden.<br />
V. Beitragsfreiheit<br />
(1)Der Kindergartenbesuch ist nach Maßgabe der Bestimmungen der Novelle zum<br />
Oö. Kinderbetreuungsgesetz 2009 für Kinder mit Hauptwohnsitz in Oberösterreich<br />
vom vollendeten 30. Lebensmonat bis zum Schuleintritt beitragsfrei.<br />
(2)Für Kinder in alterserweiterten Gruppen, die jünger sind als 30 Monate, für Kinder,<br />
die über keinen Hauptwohnsitz in Oberösterreich verfügen, ist ein Elternbeitrag<br />
gemäß der Oö. Kindergärten- und Horte- Elternbeitragsverordnung LGBl. 54/2008<br />
zu leisten.<br />
VI. Kindergartenpflicht<br />
a) Der Besuch des Kindergartens ist für Kinder ab dem vollendeten 5. Lebensjahr, im<br />
Jahr vor dem Schuleintritt verpflichtend.<br />
b) Für Kinder bis zum vollendeten 5. Lebensjahr und für Kinder, die gemäß § 15<br />
Schulpflichtgesetz vom Schulbesuch befreit sind, ist der Besuch des<br />
Kindergartens freiwillig.<br />
c) Ein kindergartenpflichtiges Kind muss den Kindergarten im Jahr vor dem<br />
Schuleintritt an 5 Werktagen insgesamt mindestens 20 Wochenstunden<br />
regelmäßig besuchen.<br />
d) Die gerechtfertigte Verhinderung des regelmäßigen Besuchs ist durch die Eltern<br />
nachzuweisen, (z.B. Erkrankung, außergewöhnliche Ereignisse) und<br />
- durch eine schriftliche Entschuldigung<br />
- oder durch telefonische Verständigung<br />
- oder ein ärztliches Attest zu belegen.<br />
e) Gerechtfertigtes Fernbleiben über die Gründe der lit. d hinaus, ist analog zum<br />
Schuljahr mit den Haupt- Weihnachts- und Osterferien und mit maximal 3 Wochen<br />
zusätzlichen Fernbleibens (z.B. gemeinsamer Urlaub mit den Eltern) begrenzt.<br />
f) Die häusliche Betreuung und Förderung eines kindergartenpflichtigen Kindes ist<br />
analog zu § 11 Schulpflichtgesetz (häuslicher Unterricht) zulässig.<br />
VII. Abmeldung:<br />
Die Abmeldung eines Kindes vom Besuch des Kindergartens ist nur zum Ersten<br />
eines jeden Monats unter Einhaltung einer zweiwöchigen Abmeldefrist möglich und<br />
hat schriftlich bei der Kindergartenleitung zu erfolgen.<br />
VIII. Widerruf der Aufnahme:<br />
Die Aufnahme eines Kindes darf nur widerrufen werden, wenn<br />
a) die Eltern eine ihnen obliegende Verpflichtung trotz vorheriger schriftlicher<br />
Mahnung nicht erfüllen oder<br />
b) nachweislich eine andere Form der Bildung, Erziehung, Betreuung und Pflege<br />
den Bedürfnissen des Kindes besser gerecht wird.<br />
c) der Besuch eines angemeldeten Kindes, nicht entsprechend der Anmeldung<br />
erfolgt (ausgenommen kindergartenpflichtige Kinder).<br />
IX. Zusammenarbeit mit den Eltern:<br />
(1) Die pädagogischen Fachkräfte stellen im Hinblick auf die pädagogischen<br />
Aufgaben des Kindergartens einen regelmäßigen Austausch mit den Eltern<br />
sicher.<br />
33
(2) Die Eltern haben das Recht, bei der Festlegung der Öffnungszeiten, der<br />
Ferienzeiten und in sonstigen organisatorischen Fragen ihre Vorstellungen<br />
einzubringen. Zu diesem Zweck führt die Kindergartenleitung spätestens bei<br />
der Anmeldung eine schriftliche Bedarfserhebung durch.<br />
(3) Die Eltern haben das Recht, bei einem Antrag von mindestens einem Viertel<br />
der Eltern einer Gruppe die Einberufung einer Elternversammlung binnen 14<br />
Tagen zu verlangen.<br />
(4) Die Wahl einer Elternvertreterin oder eines Elternvertreters oder die Gründung<br />
eines Elternvereins zur Wahrnehmung der Anliegen der Eltern gegenüber<br />
dem Rechtsträger ist zulässig und anzustreben.<br />
X. Pflichten der Eltern:<br />
(1) Die Eltern haben mit dem Rechtsträger und den pädagogischen Fachkräften<br />
zusammen zu arbeiten.<br />
(2) Die Eltern haben dafür zu sorgen, dass die Kinder den Kindergarten körperlich<br />
gepflegt sowie ausreichend und zweckmäßig gekleidet besuchen und dass die<br />
vereinbarten Besuchszeiten eingehalten werden.<br />
(3) Die Kinder sollen am Vormittag spätestens bis 9.00 Uhr im Kindergarten<br />
anwesend sein und frühestens ab 11.00 Uhr vom Kindergarten abgeholt<br />
werden. Kindergartenpflichtige Kinder sollen zur Erfüllung des<br />
Bildungsauftrages spätestens bis 8.00 Uhr im Kindergarten anwesend sein<br />
und frühestens ab 12.00 Uhr vom Kindergarten, abgeholt werden. Bei<br />
wiederholter Verletzung der Kindergartenpflicht ohne begründete<br />
Entschuldigung wird die Aufsichtsbehörde verständigt.<br />
(4) Eltern haben die Kindergartenleitung von erkannten Infektionskrankheiten<br />
bzw. Läusebefall des Kindes unverzüglich zu verständigen.<br />
Die Leitung des Kindergartens kann im Anlassfall (Infektionskrankheiten,<br />
Brechdurch- fall, etc.) die Eltern benachrichtigen, dass die Kinder<br />
umgehend abgeholt werden müssen.<br />
Gegebenenfalls ist das Kind so lange vom Besuch des Kindergartens<br />
fernzuhalten, bis die Gefahr einer Ansteckung anderer Kinder und des<br />
Kindergartenpersonals nicht mehr besteht. Bevor das Kind den Kindergarten<br />
wieder besucht, ist eine ärztliche Bestätigung darüber vorzulegen, dass eine<br />
Ansteckungsgefahr nicht mehr gegeben ist. Im Kindergarten können den<br />
Kindern grundsätzlich keine Medikamente verabreicht werden.<br />
(5) Die Eltern haben dafür zu sorgen, dass ein Kind das nicht kindergartenpflichtig<br />
ist, den Kindergarten regelmäßig besucht. Ist ein Kind voraussichtlich länger<br />
als 3 Tage verhindert den Kindergarten zu besuchen, so haben die Eltern die<br />
Kindergartenleitung unter Angabe des Grundes davon zu benachrichtigen.<br />
(6) Die Eltern erklären hiermit, dass ihr Kind insgesamt mindestens fünf Wochen<br />
pro Arbeitsjahr, davon mindestens zwei Wochen durchgehend, Ferien<br />
außerhalb des Kindergartens verbringt.<br />
(7) Die Kinder sind von den Eltern oder deren Beauftragten, sofern diese zur<br />
Übernahme der Aufsicht geeignet sind, in den Kindergarten zu bringen und<br />
von diesem wieder abzuholen. Dem Personal des Kindergartens obliegt die<br />
Pflicht zur Beaufsichtigung der Kinder während des Besuchs des<br />
Kindergartens. Die Aufsichtspflicht im Kindergarten beginnt mit der<br />
Übernahme des Kindes; sie endet mit dem Zeitpunkt, in dem die Kinder den<br />
Eltern oder deren Beauftragten übergeben werden. Außerhalb des<br />
Kindergartens besteht die Aufsichtspflicht nur während der Teilnahme an<br />
Veranstaltungen im Rahmen des Kindergartenbesuches, wie z.B.<br />
Spaziergänge und Ausflüge.<br />
34
(8) Eltern, deren Kinder mit dem von der Gemeinde organisierten Bustransport<br />
befördert werden, sind verpflichtet, ihr Kind zu den Halte (Sammel) stellen zu<br />
begleiten bzw. durch eine zur Übernahme der Aufsicht geeignete Person<br />
begleiten zu lassen, das Kind an die Begleitperson im Beförderungsmittel zu<br />
übergeben und von den Haltestellen zum vereinbarten Zeitpunkt wieder<br />
abzuholen bzw. von einer zur Übernahme der Aufsicht geeigneten Person<br />
abholen zu lassen. Unter 3-Jährige Kinder können am von der Gemeinde<br />
organisierten Transport nicht teilnehmen, da diese Transportform so jungen<br />
Kindern nicht zumutbar ist und dem Kindeswohl widerspricht.<br />
(9) Jährlich im September ist eine ärztliche Bestätigung über den<br />
Gesundheitszustandes Kindes - auf eigene Kosten - ausstellen zu lassen und<br />
bei der Kindergartenleitung abzugeben.<br />
Weitere Informationen:<br />
I. Bei Änderungen von Adresse oder Telefonnummer bitten wir um sofortige<br />
Bekanntgabe.<br />
II. Eltern haften für Schäden, die ihre Kinder in der Kindertageseinrichtung bzw.<br />
bei Ausgängen verursachen.<br />
XI. Pflichten des Rechtsträgers:<br />
(1) Der Rechtsträger hat sicher zu stellen, dass die Kinder einmal jährlich ärztlich<br />
untersucht werden (Es werden Bestätigungen über amts-, haus- oder<br />
kinderärztliche Untersuchungen als ausreichender Nachweis anerkannt.)<br />
(2) Der Rechtsträger hat weiter sicherzustellen, dass den Kindern während des<br />
Besuchs des Kindergartens ärztliche Hilfe geleistet werden kann.<br />
(3) Die Eltern sind einverstanden, dass 1 x jährlich logopädische<br />
Reihenuntersuchungen durchgeführt werden und sich die gruppenführende<br />
Pädagogin mit der Logopädin über die Diagnose des Kindes austauscht.<br />
Marktgemeinde <strong>Ebensee</strong><br />
(GR-Beschluss vom 07.07.2009)<br />
35
Kindergartenordnung für die Krabbelstube<br />
der Marktgemeinde <strong>Ebensee</strong><br />
geltend ab 01.09.2009<br />
I. Betrieb einer Krabbelstube<br />
Die Marktgemeinde <strong>Ebensee</strong> betreibt eine Krabbelstube nach den Bestimmungen<br />
des Oö. Kinderbetreuungsgesetzes 2007, i.d.F. LGBL Nr. 43/2009.<br />
II. Arbeitsjahr und Ferien<br />
Das Arbeitsjahr beginnt am ersten Montag im September und dauert bis zum Beginn<br />
des nächsten Arbeitsjahres.<br />
(1) Die Hauptferien beginnen jeweils 5 Wochen vor dem ersten Montag im<br />
September.<br />
(2) Die Weihnachtsferien beginnen am 24.12.und enden am Dreikönigstag.<br />
(3) Die Osterferien beginnen am Montag in der Karwoche und enden am<br />
Ostermontag.<br />
III. Öffnungszeit<br />
(1) Die Öffnungszeit der Krabbelstube wird von Montag bis Donnerstag von 07.00<br />
bis 15.00 Uhr und am Freitag von 7.00 bis 13.30 Uhr festgesetzt.<br />
(2) Die Krabbelstube wird mit Mittagsbetrieb geführt.<br />
(3) An Samstagen sowie an Sonn- und Feiertagen bleibt die Krabbelstube<br />
geschlossen.<br />
IV. Aufnahme in die Krabbelstube<br />
(1) Die Krabbelstube ist nach Maßgabe der Bestimmungen des Oö.<br />
Kinderbetreuungsgesetzes 2007 für Kinder unter 3 Jahren allgemein<br />
zugänglich.<br />
(2) Der Besuch der Krabbelstube ist freiwillig und erfolgt bis zum 30.<br />
Lebensmonat gegen eine angemessene Kostenbeteiligung der Eltern<br />
(Elternbeitrag entsprechend der Tarifordnung der Marktgemeinde <strong>Ebensee</strong>).<br />
(3) Für die Aufnahme in die Krabbelstube ist eine Anmeldung des Kindes durch<br />
die Eltern erforderlich. Die Anmeldung hat persönlich jeweils bis Ende März<br />
bei der Kindergartenleitung zu erfolgen.<br />
Zur Anmeldung sind folgende Unterlagen mitzubringen:<br />
a) Geburtsurkunde oder Geburtsbescheinigung des Kindes<br />
b) ärztliche Bescheinigung über den allgemeinen Gesundheitszustand des<br />
Kindes (Bestätigungen über amts-, haus- oder kinderärztliche<br />
Untersuchungen werden als ausreichender Nachweis anerkannt)<br />
c) Impfbescheinigung<br />
(4) Die Aufnahme eines gemeindefremden Kindes darf von der Zustimmung zur<br />
Leistung eines Gastbeitrages durch die Hauptwohnsitzgemeinde des Kindes<br />
abhängig gemacht werden.<br />
36
V. Abmeldung<br />
Die Abmeldung eines Kindes vom Besuch der Krabbelstube ist nur zum Ersten eines<br />
jeden Monats unter Einhaltung einer zweiwöchigen Abmeldefrist möglich und hat<br />
schriftlich bei der Leitung zu erfolgen.<br />
VI. Widerruf der Aufnahme<br />
Die Aufnahme eines Kindes darf nur widerrufen werden, wenn<br />
a) die Eltern eine ihnen obliegende Verpflichtung trotz vorheriger schriftlicher<br />
Mahnung nicht erfüllen oder<br />
b) nachweislich eine andere Form der Bildung, Erziehung, Betreuung und Pflege<br />
den Bedürfnissen des Kindes besser gerecht wird.<br />
c) der Besuch eines angemeldeten Kindes, nicht entsprechend der Anmeldung<br />
erfolgt.<br />
VII. Zusammenarbeit mit den Eltern<br />
(1) Die pädagogischen Fachkräfte stellen im Hinblick auf die pädagogischen<br />
Aufgaben der Krabbelstube einen regelmäßigen Austausch mit den Eltern sicher.<br />
(2) Die Eltern haben das Recht, bei der Festlegung der Öffnungszeiten, der<br />
Ferienzeiten und in sonstigen organisatorischen Fragen ihre Vorstellungen<br />
einzubringen. Zu diesem Zweck führt die Kindergartenleitung spätestens bei der<br />
Anmeldung eine schriftliche Bedarfserhebung durch.<br />
(3) Die Eltern haben das Recht, bei einem Antrag von mindestens einem Viertel der<br />
Eltern einer Gruppe die Einberufung einer Elternversammlung binnen 14 Tagen<br />
zu beantragen.<br />
(4) Die Wahl einer Elternvertreterin oder eines Elternvertreters oder die Gründung<br />
eines Elternvereins zur Wahrnehmung der Anliegen der Eltern gegenüber dem<br />
Rechtsträger ist zulässig und anzustreben.<br />
VIII. Pflichten der Eltern<br />
(1) Die Eltern haben mit dem Rechtsträger und den pädagogischen Fachkräften<br />
zusammen zu arbeiten.<br />
(2) Die Eltern haben dafür zu sorgen, dass die Kinder die Krabbelstube körperlich<br />
gepflegt sowie ausreichend und zweckmäßig gekleidet besuchen und dass die<br />
vereinbarten Besuchszeiten eingehalten werden.<br />
(3) Die Kinder sollen am Vormittag spätestens bis 09:00 Uhr anwesend sein und<br />
frühestens ab 11:00 Uhr abgeholt werden.<br />
(4) Die Eltern haben die Leitung von erkannten Infektionskrankheiten des Kindes<br />
unverzüglich zu verständigen. Die Leitung des Kindergarten kann im<br />
Anlassfall (Infektionskrankheiten, Brechdurchfall, etc.) die Eltern<br />
benachrichtigen, dass die Kinder umgehend abgeholt werden müssen.<br />
Gegebenenfalls ist das Kind so lange vom Besuch der Krabbelstube fernzuhalten,<br />
bis die Gefahr einer Ansteckung anderer Kinder und des betreuenden Personals<br />
nicht mehr besteht. Bevor das Kind die Krabbelstube wieder besucht, ist eine<br />
ärztliche Bestätigung darüber vorzulegen, dass eine Ansteckungsgefahr nicht<br />
mehr gegeben ist. In der Krabbelstube können den Kindern grundsätzlich keine<br />
Medikamente verabreicht werden.<br />
37
(5) Die Eltern haben dafür zu sorgen, dass das Kind die Krabbelstube regelmäßig<br />
besucht. Ist ein Kind voraussichtlich länger als 3 Tage verhindert, die<br />
Krabbelstube zu besuchen, so haben die Eltern die Leitung unter Angabe des<br />
Grundes davon zu benachrichtigen.<br />
(6) Die Kinder sind von den Eltern oder deren Beauftragten, sofern diese zur<br />
Übernahme der Aufsicht geeignet sind, in die Krabbelstube zu bringen und von<br />
diesen wieder abzuholen. Dem Personal der Krabbelstube obliegt die Pflicht zur<br />
Beaufsichtigung der Kinder während des Besuchs der Krabbelstube. Die<br />
Aufsichtspflicht in der Krabbelstube beginnt mit der Übernahme des Kindes; sie<br />
endet mit dem Zeitpunkt, in dem die Kinder den Eltern oder deren Beauftragten<br />
übergeben werden. Außerhalb der Krabbelstube besteht die Aufsichtspflicht nur<br />
während der Teilnahme an Veranstaltungen im Rahmen des<br />
Kindergartenbesuches, wie z.B. Spaziergänge und Ausflüge.<br />
Weitere Informationen:<br />
I. Bei Änderungen von Adresse oder Telefonnummer bitten wir um sofortige<br />
Bekanntgabe.<br />
II. Eltern haften für Schäden, die ihre Kinder in der Kindertageseinrichtung bzw. bei<br />
Ausgängen verursachen.<br />
III. Unter 3-Jährige Kinder können am von der Gemeinde organisierten Transport<br />
nicht teilnehmen, da diese Transportform so jungen Kindern nicht zumutbar<br />
ist und dem Kindeswohl widerspricht.<br />
Marktgemeinde <strong>Ebensee</strong><br />
(GR-Beschluss vom 07.07.2009)<br />
38
V e r o r d n u n g<br />
des Gemeinderates der Marktgemeinde <strong>Ebensee</strong> vom 23. Mai 1984, mit der<br />
Gebühren für die gemeindeeigene Leichenhalle festgesetzt werden<br />
(Leichenhallengebührenordnung).<br />
Leichenhallegebührenordnung<br />
Auf Grund des § 15 Abs. 3 Z. 4 des Finanzausgleichgesetzes 1979, BGBl.Nr.<br />
673/1978, in Verbindung mit § 40 Abs. 2 Z. 7 der O.Ö. Gemeindeordnung 1979,<br />
LGBl. Nr. 119/1979, wird verordnet:<br />
§ 1<br />
(1) Für die Benützung der gemeindeeigenen Leichenhalle sind folgende Gebühren<br />
zu entrichten:<br />
a) für die Aufbahrung einer Leiche oder einer Urne<br />
bis zu drei Tagen € 21,80<br />
für jeden weiteren Tag € 3,63<br />
b) für die Benützung des Obduktionsraumes<br />
1.) zur Einstellung einer Leiche pro Tag € 7,27<br />
2.) zur Vornahme einer Obduktion € 7,27<br />
(2) Die Gebühren nach Abs. 1 lit. a und b ermäßigen sich auf die Hälfte, wenn es<br />
sich um die Leiche einer Person unter fünfzehn Jahren handelt.<br />
§ 2<br />
(1) Zur Entrichtung der Gebühren sind zur ungeteilten Hand verpflichtet:<br />
a) jene Personen, welche die Benützung der gemeindeeigenen Leichenhalle in<br />
Auftrag geben und<br />
b) die Bestattungspflichtigen nach § 16 Abs. 2 und 3 des O.ö.<br />
Leichenbestattungsgesetzes, LGBl.Nr. 6/1961 idgF.<br />
(2) Durch die Gebührenpflicht nach Abs. 1 wird ein etwaiger gesetzlicher oder<br />
vertraglicher Ersatzanspruch gegenüber Dritten nicht ausgeschlossen.<br />
§ 3<br />
Die Gebührenschuld entsteht mit der Benützung der gemeindeeigenen Leichenhalle.<br />
Die Gebühren sind innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung einer<br />
Zahlungsvorschreibung zu entrichten.<br />
39
§ 4<br />
Diese Verordnung tritt mit dem auf den Ablauf der Kundmachungsfrist folgenden Tag<br />
in Kraft. Gleichzeitig werden die bisherigen Leichenhallengebühren außer Kraft<br />
gesetzt.<br />
V e r o r d n u n g<br />
des Gemeinderates der Marktgemeinde <strong>Ebensee</strong> vom 12.12.2011, mit der Gebühren<br />
für den gemeindeeigenen Urnenfriedhof festgesetzt werden.<br />
Urnenfriedhof-Gebührenordnung<br />
Auf Grund des Finanzausgleichsgesetzes 1993, BGBl. 30/1993, in Verbindung mit<br />
der OÖ. Gemeindeordnung 1990 idgF. wird verordnet:<br />
§ 1<br />
Die Gebühr für eine Urnennische oder ein Erdgrab im Urnenfriedhof beträgt:<br />
a) für 10 Jahre € 280,00<br />
b) für eine Verlängerung um weiter 10 Jahre € 280,00<br />
§ 2<br />
1) Die Gebührenschuld entsteht mit dem Zeitpunkt der Inanspruchnahme einer<br />
Urnennische bzw. der Errichtung eines Erdgrabes. Die Gebühr ist spätestens zu<br />
dem in der Zahlungsvorschreibung des Marktgemeindeamtes <strong>Ebensee</strong> festgesetzten<br />
Fälligkeitstermin zu entrichten.<br />
2) Zur Entrichtung der Gebühr sind jene Personen verpflichtet, die die Beistellung<br />
einer Urnennische oder eines Erdgrabes beantragen.<br />
3) Nach Ablauf von 10 Jahren muss eine Verlängerung beim Marktgemeindeamt<br />
beantragt werden, da ansonst innerhalb von einer Frist von 3 Monaten, die<br />
Urnennische oder das Erdgrab geräumt werden.<br />
§ 3<br />
Diese Verordnung tritt mit dem auf den Ablauf der Kundmachungsfrist folgenden Tag<br />
in Kraft. Gleichzeitig wird die Urnenfriedhofgebührenordnung vom 13.12.2001 aufgehoben.<br />
40
Lustbarkeitsabgabe<br />
Lustbarkeiten sind Veranstaltungen, welche geeignet sind, die Besucher bzw.<br />
Benützer zu unterhalten und zu ergötzen. Dies wird nicht dadurch ausgeschlossen,<br />
dass die Veranstaltung auch gleichzeitig erbauend, belehrend oder anderen nicht als<br />
Lustbarkeit anzusehenden Zwecken dient, oder dass der Unternehmer nicht die<br />
Absicht hat, eine Lustbarkeit zu veranstalten.<br />
A.) Kartenabgabe (Prozentualabgabe) des Preises<br />
oder Entgeltes<br />
10 v.H.<br />
B.) Pauschalabgabe (feste Sätze)<br />
1. nach Roheinnahmen:<br />
der voraussichtlichen Roheinnahmen<br />
15 v.H.<br />
2. nach dem Vielfachen des Einzelpreises:<br />
a) soweit nichts anderes bestimmt, das Fünfzehnfache<br />
des Einzelpreises oder Einsatzes<br />
b) für Schießbuden das Zehnfache<br />
des Einzelpreises für 3 Schuss<br />
c) für Rodel- und Rutschbahnen das Zwanzigfache<br />
des Einzelpreises<br />
d) für Achterbahnen, Berg- und Talbahnen, Riesenräder das Einfache<br />
des Einzelpreises für jeden vorhandenen Sitz<br />
3. nach dem Wert:<br />
für jeden angefangenen Betriebsmonat je Apparat<br />
§ 17, Z 1 € 2,20<br />
§ 17, Z 2 bis 8 Apparate € 40,00<br />
ab 9 Apparate € 50,00<br />
§ 17, Z 3 € 2,20<br />
4. nach der Anzahl der Mitwirkenden:<br />
täglich und je Mitwirkenden<br />
bis zu 3 Mitwirkenden € 0,07<br />
4 bis 5 Mitwirkenden € 0,07<br />
mit über 5 Mitwirkenden € 0,15<br />
(Laut Beschluss des Gemeinderates vom 7.7.2011 – tritt mit 1.10.2011 in Kraft)<br />
41
Mieteinnahmen<br />
Lt. Beschluss des Gemeinderates vom 15.12.2005 werden mit 1.1.2006 folgende<br />
Hauptmietzinse für Wohnungen und Geschäftsräumlichkeiten in den Gemeindeobjekten<br />
eingehoben:<br />
Der Hauptmietzins beträgt pro m2 und Monat ohne Umsatzsteuer<br />
a) für Wohnungen:<br />
Hauptstraße 34 (Gemeindeamt A-Kat.) € 3,60<br />
Solvaystrasse 8, Bahnhofstrasse 19,<br />
Schubertstrasse 2,4,6,8,10,14,16,18,20,22 (B-Kat.) € 2,80<br />
Schubertstrasse 1, Lahnstein 26, Langbathstrasse 39,<br />
Offenseestrasse 30, 99 (C bzw. D-Kat.) € 2,00<br />
b) für Geschäftsräumlichkeiten:<br />
Bahnhofstrasse 19 – Bäckerei Roithinger € 3,60<br />
Hauptstrasse 34 – Tabak Trafik Spitzer (Sondermietvertrag) € 4,00<br />
Sämtliche Beträge sind nach dem<br />
Verbraucherpreisindex 1986 wertgesichert!<br />
Erhaltungsbeiträge die auf Grund der Wohnhaussanierung verrechnet werden,<br />
werden weiterhin in Rechnung gestellt.<br />
Ab 1.1.1995 wird bei allen Neuvermietungen eine Kaution (Sicherheitsleistung) in der<br />
Höhe von 3 Nettomieten (ohne Betriebskosten und Erhaltungsbeitrag) eingehoben.<br />
Die Kaution wird bei Enden des Mietverhältnisses rückerstattet, sofern die Wohnung in<br />
ordnungsgemäßem Zustand hinterlassen wird. Die Verzinsung der Kaution erfolgt<br />
nach dem jeweils gültigen Eckzinssatz.<br />
42
Tennisplatzgebühren<br />
Mit Beschluss des Gemeinderates vom 11.12.2003 erfolgt eine Anhebung der<br />
Tennisplatzgebühren per 01.01.2004.<br />
Saisonkarten<br />
Preis alt Preis ab 01.01.2004<br />
für eine in <strong>Ebensee</strong> wohnhafte<br />
Person € 110,00 € 130,00<br />
für die Ehegattin einer<br />
vollzahlenden Person € 65,00 € 70,00<br />
für Jugendliche von 14-18 Jahren,<br />
wenn ein Elternteil Vollzahler ist € 22,00 € 30,00<br />
für Jugendliche<br />
von 14-18 Jahren € 36,00 € 45,00<br />
für Studenten, Lehrling, Schüler € 22,00 € 30,00<br />
Tageskarten<br />
Für Sommergäste und Personen ohne Dauerbewilligung<br />
beträgt die Tennisplatzgebühr<br />
pro Stunde und Platz € 11,00<br />
Gruppenpauschale (ab 10 Personen)<br />
5 Tage á 2 Stunden pro Platz<br />
pro Person und Woche € 25,00<br />
5 Tage á 4 Stunden pro Platz<br />
pro Person und Woche € 40,00<br />
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