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H a u p t s a t z u n g der Stadt Drebkau

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(3) Kann ein <strong>Stadt</strong>verordneter die ihm aus seiner Mitgliedschaft in <strong>der</strong><br />

<strong>Stadt</strong>verordnetenversammlung erwachsenen Pflichten nicht erfüllen, hat er das dem<br />

ehrenamtlichen Bürgermeister als Vorsitzenden <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong>verordnetenversammlung mitzuteilen.<br />

Ist er an <strong>der</strong> Teilnahme an einer Sitzung <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong>verordnetenversammlung o<strong>der</strong> eines<br />

Ausschusses verhin<strong>der</strong>t, hat er sich vorher beim Vorsitzenden zu entschuldigen.<br />

(4) Die <strong>Stadt</strong>verordneten haben dem Bürgermeister ihre berufliche Tätigkeit sowie an<strong>der</strong>e<br />

vergütete o<strong>der</strong> ehrenamtliche Tätigkeiten mitzuteilen, soweit dies für die Ausübung ihres<br />

Mandates von Bedeutung sein kann. Die <strong>Stadt</strong>verordneten haben die Mitteilung spätestens 3<br />

Wochen nach Annahme des Mandats an den Bürgermeister zuzuleiten. Die Auskunft erstreckt<br />

sich<br />

a) auf die ausgeübte Tätigkeit:<br />

bei Unselbständigen unter Angaben des Arbeitgebers und <strong>der</strong> Beschäftigung,<br />

bei Selbständigen unter Angabe <strong>der</strong> Art <strong>der</strong> Tätigkeit, bei mehreren ausgeübten<br />

Tätigkeiten unter Angabe des Schwerpunktes <strong>der</strong> beruflichen Tätigkeit<br />

b) Mitgliedschaften im Vorstand, Aufsichtsrat o<strong>der</strong> einem gleichartigen Organ einer<br />

juristischen Person o<strong>der</strong> Vereinigung mit Sitz o<strong>der</strong> Tätigkeitsschwerpunkt in <strong>der</strong><br />

Gemeinde mit Ausnahme <strong>der</strong> von <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong>verordnetenversammlung beschlossenen<br />

o<strong>der</strong><br />

vorgeschlagenen Aufsichtsratsmitgliedschaften.<br />

(5) Der ausgeübte Beruf sowie an<strong>der</strong>e vergütete und ehrenamtliche Tätigkeiten können im<br />

<strong>Drebkau</strong>er Amtsblatt, dem Amtsblatt für das Amt <strong>Drebkau</strong> (Nie<strong>der</strong>lausitz), für die <strong>Stadt</strong> <strong>Drebkau</strong><br />

und die Gemeinden Casel, Domsdorf, Greifenhain, Jehserig, Laubst, Leuthen, Schorbus und<br />

Siewisch, veröffentlicht werden.<br />

§ 8<br />

<strong>Stadt</strong>verordnetenversammlung (StVV)<br />

(1) Die <strong>Stadt</strong>verordnetenversammlung tritt grundsätzlich aller 6 Wochen zu einer Sitzung<br />

zusammen. Die Sitzungen werden in <strong>der</strong> Regel am Dienstag ab 19.00 Uhr durchgeführt.<br />

(2) Einladung, Entwurf <strong>der</strong> Tagesordnung und zu behandelnde Drucksachen zu ordentlichen<br />

Sitzungen <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong>verordnetenversammlung sind den Mitglie<strong>der</strong>n <strong>der</strong> StVV bis spätestens 7<br />

Tage vor <strong>der</strong> Sitzung zuzustellen.<br />

(3) Zeit, Ort und Tagesordnung des öffentlichen Teils <strong>der</strong> Sitzung <strong>der</strong> StVV sowie die<br />

Behandlungsschwerpunkte des nichtöffentlichen Teils <strong>der</strong> StVV sind im <strong>Drebkau</strong>er Amtsblatt,<br />

dem Amtsblatt für das Amt <strong>Drebkau</strong> (Nie<strong>der</strong>lausitz), für die <strong>Stadt</strong> <strong>Drebkau</strong> und die Gemeinden<br />

Casel, Domsdorf, Greifenhain, Jehserig, Laubst, Leuthen, Schorbus und Siewisch spätestens 3<br />

Tage vor <strong>der</strong> Sitzung in <strong>der</strong> Verantwortung des Amtsdirektors bekannt zugeben.<br />

Bei unverzüglich einzuberufenden <strong>Stadt</strong>verordnetenversammlungen erfolgt die Bekanntgabe<br />

durch den Son<strong>der</strong>druck des <strong>Drebkau</strong>er Amtsblattes.<br />

(4) Die Öffentlichkeit wird im Rahmen des § 44 GO für folgende Gruppen von Angelegenheiten<br />

ausgeschlossen:

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