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H a u p t s a t z u n g der Stadt Drebkau

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(2) Das Recht kann er bis zum Beginn <strong>der</strong> öffentlichen Sitzung während <strong>der</strong> Sprechstunden <strong>der</strong><br />

Amtsverwaltung im Gebäude <strong>der</strong> Amtsverwaltung in 03116 <strong>Drebkau</strong>, Spremberger Straße 61,<br />

wahrnehmen.<br />

§ 5<br />

Wertgrenzen bei Entscheidungen <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong>verordnetenversammlung<br />

Die <strong>Stadt</strong>verordnetenversammlung behält sich nach § 35 Abs. 2 Ziff. 18 und 19 GO die<br />

Entscheidung vor über<br />

1. die Übernahme von Bürgschaften, den Abschluss von Gewährverträgen und die Bestellung<br />

an<strong>der</strong>er Sicherheiten für Dritte sowie Rechtsgeschäfte, die den vorgenannten wirtschaftlich<br />

gleichkommen, ferner die Aufnahme von Krediten,<br />

(2) den Abschluss, die Än<strong>der</strong>ung und Aufhebung von Grundstücks- und Vermögensgeschäften,<br />

sofern <strong>der</strong> Wert 25.000,00 DM (= 12.782,30 EURO) übersteigt. Bei einem Betrag unter<br />

25.000,00 DM (= 12.782,30 EURO) entscheidet <strong>der</strong> Hauptausschuss.<br />

§ 6<br />

Der <strong>Stadt</strong>verordnetenversammlung und dem Hauptausschuss vorbehaltene<br />

Entscheidungen<br />

Die <strong>Stadt</strong>verordnetenversammlung behält sich folgende Angelegenheiten <strong>der</strong> laufenden<br />

Verwaltung nach § 63 Abs.1 Buchstabe e GO für die ansonsten <strong>der</strong> Amtsdirektor zuständig ist,<br />

zur Entscheidung vor, soweit es sich nicht um Angelegenheiten <strong>der</strong> Gefahrenabwehr handelt:<br />

a) die Gewährung von Stundungen, Nie<strong>der</strong>schlagungen und Erlass bei For<strong>der</strong>ungen <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> ab<br />

einer Höhe von 10.000,00 DM (= 5.112,92 EURO)<br />

b) Auftragserteilungen von 10.000,00 DM (= 5.112,92 EURO) bis 25.000,00 DM (=12.782,30<br />

EURO) Gesamtbausumme löst <strong>der</strong> Amtsdirektor nach Empfehlung durch den Vergabeausschuss<br />

aus. Unter 10.000,00 DM erfolgt die Auftragsvergabe durch den Amtsdirektor.<br />

c) Grundstücksgeschäfte ab 25.000,00 DM (= 12.782,30 EURO)<br />

d) Benennung und Umbenennung von Straßen, Wegen und Plätzen<br />

§ 7<br />

Rechte und Pflichten <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong>verordneten<br />

(1) Beabsichtigt ein <strong>Stadt</strong>verordneter, Sach- o<strong>der</strong> Än<strong>der</strong>ungsanträge zu einzelnen<br />

Tagesordnungspunkten zu stellen, so sind diese zu begründen und in <strong>der</strong> Regel in schriftlicher<br />

Form dem ehrenamtlichen Bürgermeister o<strong>der</strong> dem Amtsdirektor zuzuleiten.<br />

(2) Je<strong>der</strong> <strong>Stadt</strong>verordnete kann an den Sitzungen des Hauptausschusses und <strong>der</strong> Fachausschüsse,<br />

denen er nicht angehört, als Zuhörer teilnehmen.

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