H a u p t s a t z u n g der Stadt Drebkau
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Aufgrund <strong>der</strong> §§ 6 und 35 Abs. 2 Ziff. 2 <strong>der</strong> Gemeindeordnung für das Land Brandenburg - GO -<br />
vom 15.10.1993 (GVBl. Teil I , S. 398) in <strong>der</strong> jeweils geltenden Fassung beschließt die<br />
<strong>Stadt</strong>verordnetenversammlung <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> <strong>Drebkau</strong> in ihrer Sitzung am 07.02.2006 folgende<br />
H a u p t s a t z u n g<br />
<strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> <strong>Drebkau</strong><br />
§ 1<br />
Name <strong>der</strong> Gemeinde<br />
(1) Die <strong>Stadt</strong> führt den Namen " <strong>Drebkau</strong> " (Drjowk) .<br />
(2) Bestandteile <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> sind folgende Ortsteile:<br />
1. Golschow (Golašow)<br />
2. Kausche (Chusej).<br />
(3) Die Gemeinde ist eine amtsangehörige Gemeinde im Amt <strong>Drebkau</strong> (Nie<strong>der</strong>lausitz).<br />
§ 2<br />
Wappen<br />
Die <strong>Stadt</strong> <strong>Drebkau</strong> führt ein historisches Wappen( siehe Anlage). Es zeigt im blauen Feld eine<br />
silberne Zinnenmauer mit zwei runden Türmen, rotbedacht, mit offenem Tor und Fallgitter.<br />
Zwischen den Türmen schwebt ein rotes Schild mit silbernem Löwen. Der Löwe ist<br />
doppelschwänzig (böhmischer Löwe).<br />
§ 3<br />
För<strong>der</strong>ung <strong>der</strong> sorbisch/wendischen Kultur<br />
(1) Die <strong>Stadt</strong> <strong>Drebkau</strong> för<strong>der</strong>t das sorbisch/ wendische Brauchtum. Die Angehörigen des<br />
sorbisch/ wendischen Volkes haben das Recht auf freie und gleichberechtigte Entfaltung ihrer<br />
Sprache, Kultur, Kunst, Sitten und Bräuche sowie auf Erschließung, Bewahrung und Vermittlung<br />
ihres kulturellen Erbes.<br />
(2) Das För<strong>der</strong>n, Bewahren und Entwickeln <strong>der</strong> sorbisch/ wendischen Sprache, Volkskultur,<br />
Musik und Literatur, Projekte und Vorhaben <strong>der</strong> Gemeinschaft im angestammten Siedlungsgebiet<br />
<strong>der</strong> Sorben/ Wenden und die Zusammenarbeit mit an<strong>der</strong>en Volksgruppen liegt im Interesse <strong>der</strong><br />
<strong>Stadt</strong> <strong>Drebkau</strong>.<br />
§ 4<br />
Unterrichtung <strong>der</strong> Einwohner, Einsicht in Beschlussvorlagen<br />
(1) Im Rahmen des § 16 GO hat je<strong>der</strong> Einwohner das Recht, Beschlussvorlagen zu den in<br />
öffentlichen Sitzungen <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong>verordnetenversammlung (StVV) zu behandelnden<br />
Tagesordnungspunkten einzusehen.
- 2 -<br />
(2) Das Recht kann er bis zum Beginn <strong>der</strong> öffentlichen Sitzung während <strong>der</strong> Sprechstunden <strong>der</strong><br />
Amtsverwaltung im Gebäude <strong>der</strong> Amtsverwaltung in 03116 <strong>Drebkau</strong>, Spremberger Straße 61,<br />
wahrnehmen.<br />
§ 5<br />
Wertgrenzen bei Entscheidungen <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong>verordnetenversammlung<br />
Die <strong>Stadt</strong>verordnetenversammlung behält sich nach § 35 Abs. 2 Ziff. 18 und 19 GO die<br />
Entscheidung vor über<br />
1. die Übernahme von Bürgschaften, den Abschluss von Gewährverträgen und die Bestellung<br />
an<strong>der</strong>er Sicherheiten für Dritte sowie Rechtsgeschäfte, die den vorgenannten wirtschaftlich<br />
gleichkommen, ferner die Aufnahme von Krediten,<br />
(2) den Abschluss, die Än<strong>der</strong>ung und Aufhebung von Grundstücks- und Vermögensgeschäften,<br />
sofern <strong>der</strong> Wert 25.000,00 DM (= 12.782,30 EURO) übersteigt. Bei einem Betrag unter<br />
25.000,00 DM (= 12.782,30 EURO) entscheidet <strong>der</strong> Hauptausschuss.<br />
§ 6<br />
Der <strong>Stadt</strong>verordnetenversammlung und dem Hauptausschuss vorbehaltene<br />
Entscheidungen<br />
Die <strong>Stadt</strong>verordnetenversammlung behält sich folgende Angelegenheiten <strong>der</strong> laufenden<br />
Verwaltung nach § 63 Abs.1 Buchstabe e GO für die ansonsten <strong>der</strong> Amtsdirektor zuständig ist,<br />
zur Entscheidung vor, soweit es sich nicht um Angelegenheiten <strong>der</strong> Gefahrenabwehr handelt:<br />
a) die Gewährung von Stundungen, Nie<strong>der</strong>schlagungen und Erlass bei For<strong>der</strong>ungen <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> ab<br />
einer Höhe von 10.000,00 DM (= 5.112,92 EURO)<br />
b) Auftragserteilungen von 10.000,00 DM (= 5.112,92 EURO) bis 25.000,00 DM (=12.782,30<br />
EURO) Gesamtbausumme löst <strong>der</strong> Amtsdirektor nach Empfehlung durch den Vergabeausschuss<br />
aus. Unter 10.000,00 DM erfolgt die Auftragsvergabe durch den Amtsdirektor.<br />
c) Grundstücksgeschäfte ab 25.000,00 DM (= 12.782,30 EURO)<br />
d) Benennung und Umbenennung von Straßen, Wegen und Plätzen<br />
§ 7<br />
Rechte und Pflichten <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong>verordneten<br />
(1) Beabsichtigt ein <strong>Stadt</strong>verordneter, Sach- o<strong>der</strong> Än<strong>der</strong>ungsanträge zu einzelnen<br />
Tagesordnungspunkten zu stellen, so sind diese zu begründen und in <strong>der</strong> Regel in schriftlicher<br />
Form dem ehrenamtlichen Bürgermeister o<strong>der</strong> dem Amtsdirektor zuzuleiten.<br />
(2) Je<strong>der</strong> <strong>Stadt</strong>verordnete kann an den Sitzungen des Hauptausschusses und <strong>der</strong> Fachausschüsse,<br />
denen er nicht angehört, als Zuhörer teilnehmen.
- 3 -<br />
(3) Kann ein <strong>Stadt</strong>verordneter die ihm aus seiner Mitgliedschaft in <strong>der</strong><br />
<strong>Stadt</strong>verordnetenversammlung erwachsenen Pflichten nicht erfüllen, hat er das dem<br />
ehrenamtlichen Bürgermeister als Vorsitzenden <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong>verordnetenversammlung mitzuteilen.<br />
Ist er an <strong>der</strong> Teilnahme an einer Sitzung <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong>verordnetenversammlung o<strong>der</strong> eines<br />
Ausschusses verhin<strong>der</strong>t, hat er sich vorher beim Vorsitzenden zu entschuldigen.<br />
(4) Die <strong>Stadt</strong>verordneten haben dem Bürgermeister ihre berufliche Tätigkeit sowie an<strong>der</strong>e<br />
vergütete o<strong>der</strong> ehrenamtliche Tätigkeiten mitzuteilen, soweit dies für die Ausübung ihres<br />
Mandates von Bedeutung sein kann. Die <strong>Stadt</strong>verordneten haben die Mitteilung spätestens 3<br />
Wochen nach Annahme des Mandats an den Bürgermeister zuzuleiten. Die Auskunft erstreckt<br />
sich<br />
a) auf die ausgeübte Tätigkeit:<br />
bei Unselbständigen unter Angaben des Arbeitgebers und <strong>der</strong> Beschäftigung,<br />
bei Selbständigen unter Angabe <strong>der</strong> Art <strong>der</strong> Tätigkeit, bei mehreren ausgeübten<br />
Tätigkeiten unter Angabe des Schwerpunktes <strong>der</strong> beruflichen Tätigkeit<br />
b) Mitgliedschaften im Vorstand, Aufsichtsrat o<strong>der</strong> einem gleichartigen Organ einer<br />
juristischen Person o<strong>der</strong> Vereinigung mit Sitz o<strong>der</strong> Tätigkeitsschwerpunkt in <strong>der</strong><br />
Gemeinde mit Ausnahme <strong>der</strong> von <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong>verordnetenversammlung beschlossenen<br />
o<strong>der</strong><br />
vorgeschlagenen Aufsichtsratsmitgliedschaften.<br />
(5) Der ausgeübte Beruf sowie an<strong>der</strong>e vergütete und ehrenamtliche Tätigkeiten können im<br />
<strong>Drebkau</strong>er Amtsblatt, dem Amtsblatt für das Amt <strong>Drebkau</strong> (Nie<strong>der</strong>lausitz), für die <strong>Stadt</strong> <strong>Drebkau</strong><br />
und die Gemeinden Casel, Domsdorf, Greifenhain, Jehserig, Laubst, Leuthen, Schorbus und<br />
Siewisch, veröffentlicht werden.<br />
§ 8<br />
<strong>Stadt</strong>verordnetenversammlung (StVV)<br />
(1) Die <strong>Stadt</strong>verordnetenversammlung tritt grundsätzlich aller 6 Wochen zu einer Sitzung<br />
zusammen. Die Sitzungen werden in <strong>der</strong> Regel am Dienstag ab 19.00 Uhr durchgeführt.<br />
(2) Einladung, Entwurf <strong>der</strong> Tagesordnung und zu behandelnde Drucksachen zu ordentlichen<br />
Sitzungen <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong>verordnetenversammlung sind den Mitglie<strong>der</strong>n <strong>der</strong> StVV bis spätestens 7<br />
Tage vor <strong>der</strong> Sitzung zuzustellen.<br />
(3) Zeit, Ort und Tagesordnung des öffentlichen Teils <strong>der</strong> Sitzung <strong>der</strong> StVV sowie die<br />
Behandlungsschwerpunkte des nichtöffentlichen Teils <strong>der</strong> StVV sind im <strong>Drebkau</strong>er Amtsblatt,<br />
dem Amtsblatt für das Amt <strong>Drebkau</strong> (Nie<strong>der</strong>lausitz), für die <strong>Stadt</strong> <strong>Drebkau</strong> und die Gemeinden<br />
Casel, Domsdorf, Greifenhain, Jehserig, Laubst, Leuthen, Schorbus und Siewisch spätestens 3<br />
Tage vor <strong>der</strong> Sitzung in <strong>der</strong> Verantwortung des Amtsdirektors bekannt zugeben.<br />
Bei unverzüglich einzuberufenden <strong>Stadt</strong>verordnetenversammlungen erfolgt die Bekanntgabe<br />
durch den Son<strong>der</strong>druck des <strong>Drebkau</strong>er Amtsblattes.<br />
(4) Die Öffentlichkeit wird im Rahmen des § 44 GO für folgende Gruppen von Angelegenheiten<br />
ausgeschlossen:
- 4 -<br />
a) Personal- und Disziplinarangelegenheiten<br />
b) Grundstücksangelegenheiten und Vergaben<br />
c) Abgaben und Wirtschaftsangelegenheiten einzelner<br />
d) Aushandlung von Verträgen mit Dritten<br />
e) die erstmalige Beratung über Zuschüsse<br />
§ 9<br />
Ausschüsse<br />
(1) Die StVV bildet zur Vorbereitung ihrer Beschlüsse und Kontrolle <strong>der</strong> Verwaltung aus ihrer<br />
Mitte folgende zuständige Ausschüsse:<br />
1. Hauptausschuss<br />
2. Finanzausschuss<br />
3. Umwelt- und Bauausschuss<br />
4. Ausschuss für Soziales, Kultur und Sport<br />
5. Vergabeausschuss<br />
Sie kann darüber hinaus zeitweilige Ausschüsse bilden.<br />
(2) Die Ausschüsse werden nach dem Hare- Niemeyer- Verfahren gemäß § 50 Abs. 2 bis 4 GO<br />
gebildet.<br />
(3) Bei <strong>der</strong> Besetzung <strong>der</strong> Ausschussvorsitze sind die Fraktionen entsprechend ihren Anteilen in<br />
<strong>der</strong> StVV zu berücksichtigen. Die Fraktionen benennen die Ausschüsse, <strong>der</strong>en Vorsitz sie<br />
beanspruchen, in <strong>der</strong> Reihenfolge <strong>der</strong> Fraktionsstärke (Zugriffsverfahren) und bestimmen die<br />
Vorsitzenden.<br />
(4) Der stellvertretende Vorsitzende wird von den Mitglie<strong>der</strong>n des Ausschusses aus ihrer Mitte<br />
bestimmt.<br />
(5) Die Sitzungen <strong>der</strong> Ausschüsse sind öffentlich. In Angelegenheiten des § 44 GO und des § 8<br />
Abs. 4 <strong>der</strong> Hauptsatzung ist die Öffentlichkeit ausgeschlossen.<br />
§ 10<br />
Hauptausschuss<br />
(1) Der Hauptausschuss besteht aus dem Bürgermeister und sieben weiteren Mitglie<strong>der</strong>n.<br />
Die Mitglie<strong>der</strong> des Hauptausschusses werden nach den Grundsätzen für die Bildung <strong>der</strong><br />
Ausschüsse <strong>der</strong> StVV (§ 9 Hauptsatzung) durch die Fraktionen benannt.<br />
(2) Der stellvertretende Vorsitzende wird von den Mitglie<strong>der</strong>n des Hauptausschusses aus ihrer<br />
Mitte bestimmt.
- 5 -<br />
(3) Der Hauptausschuss verhandelt in öffentlicher Sitzung. In Angelegenheiten des § 44 GO und<br />
des § 8 Abs. 4 <strong>der</strong> Hauptsatzung ist die Öffentlichkeit ausgeschlossen.<br />
(4) Der Hauptausschuss soll in Vorbereitung und Durchführung <strong>der</strong> Sitzungen <strong>der</strong><br />
<strong>Stadt</strong>verordnetenversammlung eine Beratung bzw. Beratungen durchführen.<br />
§ 11<br />
Sachkundige Bürger<br />
Die StVV kann neben Mitglie<strong>der</strong>n <strong>der</strong> StVV für jeden den von ihr gebildeten Ausschuss – mit<br />
Ausnahme des Hauptausschusses- höchstens 3 sachkundige Bürger durch Beschluss berufen. Für<br />
die Berufung <strong>der</strong> sachkundigen Bürger erhält jede Fraktion ein Vorschlagsrecht. Werden mehr als<br />
3 sachkundige Bürger vorgeschlagen, findet eine Wahl nach § 48 <strong>der</strong> Gemeindeordnung statt.<br />
Berufene Bürger nach Satz 1 dürfen nicht Bedienstete des Amtes sein.<br />
§ 12<br />
Gemeindebedienstete<br />
Der Amtsdirektor entscheidet gemeinsam mit dem Bürgermeister nach § 73 GO im Rahmen des<br />
Stellenplanes über die personalrechtlichen Angelegenheiten<br />
a) <strong>der</strong> Arbeiter<br />
b) <strong>der</strong> Angestellten bis zur Vergütungsgruppe Vb BAT-O.<br />
§ 13<br />
Bekanntmachungen<br />
(1) Bekanntmachungen erfolgen durch den Amtsdirektor.<br />
(2) Soweit keine son<strong>der</strong>gesetzlichen Vorschriften bestehen, erfolgen öffentliche<br />
Bekanntmachungen <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong>, die durch Rechtsvorschrift vorgeschrieben sind, durch<br />
Veröffentlichung des vollen Wortlautes im <strong>Drebkau</strong>er Amtsblatt, dem Amtsblatt für das Amt<br />
<strong>Drebkau</strong> (Nie<strong>der</strong>lausitz), für die <strong>Stadt</strong> <strong>Drebkau</strong> und die Gemeinden Casel, Domsdorf,<br />
Greifenhain, Jehserig, Laubst, Leuthen, Schorbus und Siewisch.<br />
(3) In <strong>der</strong> Bekanntmachung ist, soweit erfor<strong>der</strong>lich, auf eine aufsichtsbehördliche Genehmigung<br />
unter Angabe <strong>der</strong> genehmigenden Behörde, des Datums und des Aktenzeichens hinzuweisen. Ist<br />
für eine Genehmigung kein Aktenzeichen angegeben, bedarf es statt <strong>der</strong> Angabe des<br />
Aktenzeichens des Hinweises, dass die Genehmigung ohne ein solches Zeichen erteilt worden ist.<br />
(4) Sind Pläne, Karten o<strong>der</strong> Zeichnungen Bestandteil einer Satzung o<strong>der</strong> eines sonstigen<br />
Schriftstückes, so kann die öffentliche Bekanntmachung dieser Teile in <strong>der</strong> Form des Absatzes 2<br />
dadurch ersetzt werden, dass diese im Dienstgebäude des Amtes <strong>Drebkau</strong> (Nie<strong>der</strong>lausitz),<br />
Spremberger Strasse 61, 03116 <strong>Drebkau</strong>, zu je<strong>der</strong>manns Einsicht während <strong>der</strong> Dienststunden<br />
ausgelegt werden (Ersatzbekanntmachung). Die Ersatzbekanntmachung wird vom Amtsdirektor<br />
angeordnet.
- 6 -<br />
Die Anordnung muss die genauen Angaben über Ort und Dauer <strong>der</strong> Auslegung<br />
enthalten und ist zusammen mit <strong>der</strong> Satzung nach Absatz 2 zu veröffentlichen. Die Dauer <strong>der</strong><br />
Auslegung beträgt 14 Tage. Beginn und Ende <strong>der</strong> Auslegung sind aktenkundig zu machen.<br />
(5) Ist eine rechtzeitige Bekanntmachung in <strong>der</strong> in Absatz 2 festgelegten Form infolge höherer<br />
Gewalt o<strong>der</strong> an<strong>der</strong>er unabwendbarer Ereignisse nicht möglich, so kann die öffentliche<br />
Bekanntmachung in an<strong>der</strong>er geeigneter Weise durchgeführt werden. Die Bekanntmachung ist in<br />
<strong>der</strong> nach <strong>der</strong> in Absatz 2 festgelegten Form zu wie<strong>der</strong>holen, sobald die Umstände dies zulassen.<br />
§ 14<br />
Son<strong>der</strong>regelungen im Ortsteil Kausche<br />
(1) Für den Ortsteil Kausche ist ein Ortsbeirat zu wählen. Der Ortsbeirat besteht aus 9<br />
Mitglie<strong>der</strong>n.<br />
(2) Für den Ortsteil Kausche ist ein Ortsvorsteher zu wählen.<br />
(3) Für das Wahlverfahren gilt folgendes:<br />
a) Die Mitglie<strong>der</strong> des Ortsbeirates Kausche werden am Tag <strong>der</strong> allgemeinen Kommunalwahl in<br />
einem beson<strong>der</strong>en Wahlgang von den Wahlberechtigten des Ortsteiles Kausche für die Wahlen<br />
zur <strong>Stadt</strong>verordnetenversammlung gewählt.<br />
b) Die Bewerberliste wird in einer von dem/<strong>der</strong> bisherigen Ortsvorsteher/in eingeladenen Bürgerversammlung<br />
aufgestellt. Dabei ist eine qualifizierte Mehrheit nicht erfor<strong>der</strong>lich. Vorgeschlagen<br />
werden können nur Einwohner/innen aus dem Ortsteil Kausche, die das 18. Lebensjahr vollendet<br />
haben.<br />
c) Gewählt sind die Bewerber/innen, die bei <strong>der</strong> Wahl im Ortsteil (in <strong>der</strong> Reihenfolge 1-9) die<br />
meisten Stimmen erhalten. Die übrigen Bewerber/innen bilden in <strong>der</strong> weiteren Reihenfolge <strong>der</strong><br />
für sie abgegebenen Stimmen die Reserveliste. Beim Ausscheiden eines Ortsbeiratesmitgliedes<br />
während <strong>der</strong> laufenden Wahlperiode rückt <strong>der</strong>/die in <strong>der</strong> Reihenfolge nächste Bewerber/in nach.<br />
d) Der neugewählte Ortsbeirat wählt aus seiner Mitte den/die Ortsvorsteher/in.<br />
e) Die Mitglie<strong>der</strong> des Ortsbeirates werden für die Dauer <strong>der</strong> Wahlzeit <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong>verordneten <strong>der</strong><br />
<strong>Stadt</strong> <strong>Drebkau</strong> gewählt.<br />
f) Wahlleiter für die Ortsbeiratswahlen ist <strong>der</strong> Wahlleiter für die am gleichen Tage in <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong><br />
<strong>Drebkau</strong> stattfindenden Kommunalwahlen.<br />
g) Eine Kandidatur und die Wahl für bzw. in die <strong>Stadt</strong>verordnetenversammlung schließt die<br />
Kandidatur für bzw. in den Ortsbeirat nicht aus.<br />
(4) Der/die Ortsvorsteher/in führt den Vorsitz im Ortsbeirat. Seine/ihre Kompetenzen orientieren<br />
sich an §59 Abs.3, Buchstaben a und b <strong>der</strong> Gemeindeordnung.
- 7 -<br />
(5) Die Mitglie<strong>der</strong> des Ortsbeirates und <strong>der</strong>/die Ortsvorsteher/in erhalten Aufwandsentschädigung<br />
wie bisher als Gemeindevertreter und ehrenamtlicher Bürgermeister <strong>der</strong> Gemeinde Kausche (§4<br />
Abs.2 5.GemGlG). Nähere Regelungen trifft die 1. Än<strong>der</strong>ungssatzung zur Entschädigungssatzung<br />
<strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> <strong>Drebkau</strong> vom 30.01.1996<br />
(6) Beson<strong>der</strong>e Kompetenzen des Ortsbeirates:<br />
- Wahrnehmung <strong>der</strong> bisherigen Rechte <strong>der</strong> Gemeindevertretung Kausche in allen Fragen <strong>der</strong><br />
Umsiedlung gegenüber <strong>der</strong> LAUBAG, dem Land, dem Amt <strong>Drebkau</strong> (Nie<strong>der</strong>lausitz) und <strong>der</strong><br />
<strong>Stadt</strong> <strong>Drebkau</strong>, sowie die Rechte nach §10 Abs.3 letzter Satz -GO- (§ 3 Abs.1 <strong>der</strong> öffentlichrechtlichen<br />
Vereinbarung).<br />
- die Überwachung <strong>der</strong> Umsetzung <strong>der</strong> Nr. 19 des von <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> <strong>Drebkau</strong> und <strong>der</strong> Gemeinde Kausche<br />
erarbeiteten kommunalen Handlungskonzeptes vom 13.12.1993 und die ausschließliche<br />
Entscheidungsbefugnis über die Nutzung <strong>der</strong> für den Ortsteil bestimmten Einrichtungen (§6<br />
Abs.1a 5.GemGlG i.V.m.§7 <strong>der</strong> öffentlich-rechtlichen Vereinbarung).<br />
- Vorschlagsrecht für die Wahl eines Stellvertreters des Bürgermeisters <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> <strong>Drebkau</strong> (§6<br />
Abs.2a 5.GemGlG i.V.m. §3 Abs.3 <strong>der</strong> öffentlich- rechtlichen Vereinbarung)<br />
- Vorschlagsrecht für ein weiteres stimmberechtigtes Mitglied für die Ausschüsse <strong>der</strong> StVV <strong>der</strong><br />
<strong>Stadt</strong> <strong>Drebkau</strong> aus dem Kreis <strong>der</strong> im Wahlkreis des Ortsteiles Kausche gewählten<br />
<strong>Stadt</strong>verordneten (§6 Abs.2b 5.GemGlG i.V.m. §3 Abs.4 <strong>der</strong> öffentlich- rechtlichen<br />
Vereinbarung)<br />
- Entscheidung über die Verwendung folgen<strong>der</strong> Finanzmittel:<br />
a) jährliche Zuwendung <strong>der</strong> LAUBAG aus Ziff.17 des kommunalen Handlungskonzeptes vom<br />
13.12.1993;<br />
b) Pauschalbetrag von jährlich 50.000 DM, bereitgestellt im Haushalt <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> <strong>Drebkau</strong>;<br />
c) Bestand <strong>der</strong> Rücklage <strong>der</strong> Gemeinde Kausche nach Ziff.2 des kommunalen Handlungskonzeptes<br />
vom 13.12.1993 zum 31.12.1996 einschließlich angesammelter Zinsen;<br />
Die weitergehenden Festlegungen des Kauschevertrages vom 13.12.1993 und des kommunalen<br />
Handlungskonzeptes vom 13.12.1993 bleiben unberührt.<br />
(7) Im übrigen gelten die Regelungen des §54 Abs.3,4 und 5 sowie des 5.GemGlG vom<br />
28.06.1996 und <strong>der</strong> öffentlich- rechtlichen Vereinbarung zwischen <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> <strong>Drebkau</strong> und <strong>der</strong><br />
Gemeinde Kausche vom 03.04.1996 entsprechend.<br />
(8) Für die Geltungsdauer dieser Son<strong>der</strong>regelung gilt §6 Abs.3 des 5.GemGlG entsprechend.
- 8 -<br />
§ 15<br />
Inkrafttreten<br />
Die Hauptsatzung tritt rückwirkend vom 01. August 1996 bis zum 19. Januar 2002 in Kraft.<br />
Gleichzeitig tritt die Hauptsatzung vom 01.02.1994 und die Än<strong>der</strong>ungssatzung zur Hauptsatzung<br />
vom 30.01.1996 außer Kraft.<br />
<strong>Drebkau</strong>, den<br />
Harald Altekrüger<br />
Bürgermeister