Dokument-Download: Bebauungsplan Begründung - Stadt Dillingen ...
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ENTWURF<br />
<strong>Bebauungsplan</strong> Nr. 9b<br />
„Sportzentrum Pachten“<br />
Entwurf der <strong>Begründung</strong> zum <strong>Bebauungsplan</strong> Nr. 9 b<br />
„Sportzentrum Pachten“ der <strong>Stadt</strong> <strong>Dillingen</strong><br />
26.08.2013, erneute Auslegung
STAND: 26.08.2013, erneute Auslegung<br />
BEARBEITET IM AUFTRAG der<br />
<strong>Stadt</strong> <strong>Dillingen</strong> / Saar<br />
VERANTWORTLICHER PROJEKTLEITER:<br />
DIPL.-ING. HUGO KERN<br />
RAUM- UND UMWELTPLANER<br />
Geschäftsführender Gesellschafter<br />
Projektbearbeitung:<br />
DIPL.-Ing. Sarah End<br />
RAUM- UND UMWELTPLANERin<br />
KERN PLAN<br />
GESELLSCHAFT FÜR STÄDTEBAU UND KOMMUNIKATION mbH<br />
KIRCHENSTR. 12, 66557 ILLINGEN<br />
TEL. 0 68 25 - 4 06 16 90, FAX 0 68 25 - 4 06 16 99<br />
www.kernplan.de · info@kernplan.de<br />
INHALT:<br />
Planungsanlass und Ziele der Planung 4<br />
Grundlagen und Rahmenbedingungen 5<br />
Lage im Raum und Begrenzung des räumlichen Geltungsbereiches 5<br />
Topografie des Plangebietes 6<br />
Nutzung des Plangebietes und Umgebungsnutzung, Eigentumsverhältnisse 6<br />
Verkehrsanbindung, Ver- und Entsorgung 6<br />
Übergeordnete Planungsvorgaben der Raumordnung und Landesplanung 7<br />
Naturschutz, Umwelt- und Nutzungspotenziale 8<br />
Informelle Fachplanungen 10<br />
Geltendes Planungsrecht, Angrenzende Bebauungspläne 10<br />
Erforderlichkeit von neuem Planungsrecht 12<br />
Gesetzliche Grundlagen 12<br />
<strong>Stadt</strong> <strong>Dillingen</strong> - <strong>Bebauungsplan</strong> Nr. 9 b „Sportzentrum Pachten“<br />
www.kernplan.de<br />
2
Verfahrensvermerke 12<br />
Kosten und Finanzierung 12<br />
Verwendete Fachgutachten: Gutachten zu den Geräuschemissionen und -immissionen der Sportanlagen 12<br />
Das Projekt 15<br />
Planungsalternativen 15<br />
Städtebauliches Konzept 15<br />
<strong>Begründung</strong> der Festsetzungen und weitere Planinhalte 17<br />
Flächen für Sportanlagen; hier: Fußball und Tennis 17<br />
Flächen für Sportanlagen; hier: Reitsport 17<br />
Maß der baulichen Nutzung 19<br />
Bauweise 19<br />
Überbaubare und nicht überbaubare Grundstücksfläche 20<br />
Flächen, die von der Bebauung freizuhalten sind, Hier: Schutzabstand zum Bachlauf 20<br />
Verkehrsfläche besonderer Zweckbestimmung; Hier Verkehrsberuhigter Bereich 20<br />
Verkehrsfläche besonderer Zweckbestimmung; Hier öffentlicher Feldwirtschafts-/ Fußweg 20<br />
Verkehrsfläche besonderer Zweckbestimmung; Hier öffentliche Parkplatzflächen 21<br />
Führung von unterirdischen Leitungen; Hier Abwasseranlage / Hauptsammler des EVS 21<br />
Abwasserbeseitigung, einschließlich der Rückhaltung und Versickerung von Niederschlagswasser 21<br />
Öffentliche Grünfläche; Hier Zweckbestimmung Spielplatz 22<br />
Öffentliche Grünfläche 22<br />
Vorkehrungen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutz-Gesetzes 22<br />
Flächen für die Anpflanzung von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen P1, P2 und P3 23<br />
Flächen für die Erhaltung von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen sowie von Gewässern 24<br />
Flächen, deren Böden erheblich mit umweltgefährdenden Stoffen belastet sind; Altlastenverdachtsflächen 24<br />
Festsetzungen gem. § 9 Abs. 4 BauGB i.V.m. § 85 Abs. 4 LBO 24<br />
Nachrichtliche Übernahmen, Hinweise, Kennzeichnungen 25<br />
Auswirkungen des <strong>Bebauungsplan</strong>es, Abwägung 25<br />
Abwägung der öffentlichen und privaten Belange 25<br />
Gewichtung des Abwägungsmaterials 28<br />
Fazit 28<br />
Flächenbilanz 29<br />
<strong>Stadt</strong> <strong>Dillingen</strong> - <strong>Bebauungsplan</strong> Nr. 9 b „Sportzentrum Pachten“<br />
www.kernplan.de<br />
3
Hinweis: Stellungnahmen sind ausschließlich<br />
zu den geänderten oder<br />
ergänzten Teilen / Sachverhalten abzugeben.<br />
Die geänderten oder ergänzten<br />
Teile / Sachverhalte sind in roter<br />
Schrift hervorgehoben.<br />
Planungsanlass und<br />
Ziele der Planung<br />
Im Nordwesten der <strong>Stadt</strong> <strong>Dillingen</strong>, im<br />
<strong>Stadt</strong>teil Pachten, sind verschiedene<br />
Sportanlagen gelegen (u.a. Reitsport,<br />
Fußball und Tennis). Mit der Erstellung<br />
des <strong>Bebauungsplan</strong>es sollen diese<br />
Sportanlagen langfristig planungsrechtlich<br />
gesichert und mögliche Konflikte<br />
entschärft werden.<br />
Das Plangebiet dient demnach überwiegend<br />
sportlichen Zwecken.<br />
Entsprechend der rückgehenden<br />
Nachfrage nach Tennis, sind die Tennisplätze<br />
aktuell nicht mehr vollständig<br />
ausgelastet, so dass ein Teil dieser<br />
Flächen im Rahmen der Aufstellung<br />
des <strong>Bebauungsplan</strong>es einer neuen<br />
Nutzung zugeführt werden kann. Da<br />
im Plangebiet aktuell nicht genügend<br />
Parkplatzflächen für den motorisierten<br />
Individualverkehr vorhanden sind, soll<br />
dieser Bedarf u.a. auf den nicht mehr<br />
benötigten Flächen der beiden nördlichen<br />
Tennisplätze im Südwesten<br />
befriedigt werden. Neue, zusätzliche<br />
Parkplatzflächen sollen der Neuordnung<br />
des ruhenden Verkehrs dienen.<br />
Unmittelbar östlich und südlich des<br />
Plangebietes grenzt Wohnnutzung<br />
an. Im Allgemeinen birgt das enge<br />
Nebeneinander von Wohnbauflächen<br />
und Sportanlagen die Gefahr von<br />
Konflikten, ausgelöst durch zeitweise<br />
lärmintensive Sportnutzungen in der<br />
Umgebung von ruhebedürftigen Nutzungen.<br />
Zentrales Anliegen der <strong>Stadt</strong><br />
<strong>Dillingen</strong> ist demnach langfristig das<br />
verträgliche Nebeneinander dieser<br />
beiden Nutzungen. Aus diesem Grund<br />
<strong>Stadt</strong> <strong>Dillingen</strong> - <strong>Bebauungsplan</strong> Nr. 9 b „Sportzentrum Pachten“<br />
hat die <strong>Stadt</strong> <strong>Dillingen</strong> eine „Gutachtliche<br />
Stellungnahme zu den Geräuschemissionen<br />
und -immissionen<br />
der innerhalb des Geltungsbereiches<br />
des geplanten <strong>Bebauungsplan</strong>es Nr.<br />
9 b „Sportzentrum Pachten““ gelegenen<br />
Sportanlagen in Auftrag gegeben.<br />
Dessen planungsrechtliche Umsetzung<br />
ist Bestandteil dieses <strong>Bebauungsplan</strong>es.<br />
Das Gutachten kommt zu<br />
dem Ergebnis, dass unter Beachtung<br />
definierter Nutzungsbedingungen<br />
ein verträgliches Nebeneinander von<br />
Wohnnutzung und Sportanlagen gewährleistet<br />
werden kann.<br />
Erschlossen wird das Plangebiet durch<br />
die beiden Straßen „Am Flachsfeld“<br />
und „In der Lach“.<br />
Demnach werden mit dem <strong>Bebauungsplan</strong><br />
folgende Planungsziele verfolgt:<br />
• langfristige planungsrechtliche<br />
Sicherung der Sportanlagen (Ballsport<br />
und Reitsport) und zugehörigen<br />
Nebenanlagen inkl. dem<br />
Zugeständnis von Erweiterungsoptionen,<br />
Sicherung des Spielplatzes<br />
• Sicherung weiterer Flächen zur<br />
Unterbringung des ruhenden Verkehrs<br />
• Vorbereitung eines verträglichen<br />
Nebeneinanders zwischen Wohnnutzung<br />
und Sportanlagen<br />
Zur Realisierung dieser Planungsziele<br />
bedarf es der Aufstellung eines<br />
<strong>Bebauungsplan</strong>es. Die <strong>Stadt</strong> <strong>Dillingen</strong><br />
hat demgemäß nach § 1 Abs.<br />
3 BauGB und § 2 Abs. 1 BauGB die<br />
Aufstellung des <strong>Bebauungsplan</strong>es Nr.<br />
9b „Sportzentrum Pachten“ im vereinfachten<br />
<strong>Bebauungsplan</strong>verfahren<br />
beschlossen.<br />
Der Flächennutzungsplan ist anzupassen.<br />
Der Geltungsbereich umfasst eine Fläche<br />
von ca. 68.360 m 2 .<br />
Das Verfahren wird nach § 13 a BauGB<br />
(Bebauungspläne der Innenentwicklung)<br />
durchgeführt. Mit dem Gesetz<br />
zur Erleichterung von Planungsvorhaben<br />
für die Innenentwicklung der<br />
Städte vom 21. Dezember 2006, das<br />
mit der Novellierung des Baugesetzbuches<br />
am 1. Januar 2007 in Kraft<br />
trat, fällt die seit Juli 2004 vorgesehene<br />
förmliche Umweltprüfung bei Bebauungsplänen<br />
der Größenordnung<br />
bis zu 20.000 m² weg.<br />
Zur Einordnung innerhalb der räumlichen<br />
Schwellenwerte gem. § 13 a<br />
BauGB ist gem. § 13a Abs. 1 BauGB<br />
die Fläche, „die bei Durchführung des<br />
<strong>Bebauungsplan</strong>s voraussichtlich versiegelt<br />
wird“, maßgebend. Im Plangebiet<br />
wird zu einem Großteil der Status<br />
quo planungsrechtlich festgeschrieben.<br />
Die voraussichtlich versiegelte<br />
Fläche ist dabei kleiner als der zulässige<br />
Schwellenwert von 20.000 m 2 .<br />
Weitere Voraussetzung der Anwendung<br />
des § 13a BauGB ist, dass keine<br />
Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung<br />
der in § 1 Abs. 6 Nr. 7 und 1a<br />
BauGB genannten Umweltbelange<br />
vorliegen. Dies trifft für den Geltungsbereich<br />
gem. dem Ergebnis der naturschutzrechtlichen<br />
Beurteilung zu, so<br />
dass wesentliche Umweltauswirkungen<br />
ausgeschlossen werden können.<br />
Gemäß § 13a Abs. 2 Nr. 4 BauGB<br />
gelten die Eingriffe als vor der planerischen<br />
Entscheidung erfolgt, ein Ausgleich<br />
der vorgenommenen Eingriffe<br />
ist damit nicht notwendig.<br />
Damit kann der <strong>Bebauungsplan</strong> als<br />
<strong>Bebauungsplan</strong> der Innenentwicklung<br />
gem. § 13 a BauGB ohne Durchführung<br />
einer Umweltprüfung nach § 2<br />
Abs. 4 BauGB und ohne Erstellung<br />
eines Umweltberichtes nach § 2 a<br />
BauGB aufgestellt werden.<br />
Mit der Erstellung des <strong>Bebauungsplan</strong>es<br />
ist die Kernplan GmbH, Gesellschaft<br />
für Städtebau und Kommunika-<br />
www.kernplan.de<br />
4
tion, Kirchenstraße 12, 66557 Illingen,<br />
beauftragt worden.<br />
Grundlagen und<br />
Rahmenbedingungen<br />
Lage im Raum und<br />
Begrenzung des räumlichen<br />
Geltungsbereiches<br />
Das Plangebiet liegt im westlichen<br />
<strong>Stadt</strong>teil Pachten in der <strong>Stadt</strong> <strong>Dillingen</strong>.<br />
Die <strong>Stadt</strong> ist dem Kreis Saarlouis<br />
zugeordnet.<br />
Das Plangebiet befindet sich nordwestlich<br />
des zentralen Siedlungskörpers<br />
der <strong>Stadt</strong> <strong>Dillingen</strong>.<br />
Der Geltungsbereich des <strong>Bebauungsplan</strong>es<br />
wird wie folgt begrenzt:<br />
• Im Norden und Westen ist das<br />
Gebiet von landwirtschaftlich genutzten<br />
Flächen umgeben. Des<br />
Weiteren grenzt ein Vogelschutzgebiet<br />
an den Geltungsbereich.<br />
• Im Osten grenzt das Plangebiet<br />
an die Straße „Am Flachsfeld“,<br />
an die bestehende Wohnbebauung<br />
und an einen Friedhof.<br />
• Südwestlich des Gebietes liegen<br />
zum Teil landwirtschaftliche Nutzflächen.<br />
Auch der Dillinger Ökosee<br />
ist südwestlich gelegen.<br />
• Die Parkstraße bildet die südliche<br />
Grenze des Geltungsbereiches<br />
Lage im Raum, ohne Maßstab; Quelle: ZORA, LKVK des Saarlandes<br />
Maßstab<br />
m 100 200 300 400 500 600 700 800 900 1000 1:10000<br />
Die genauen Grenzen des Geltungsbereiches<br />
sind der Planzeichnung zum<br />
<strong>Bebauungsplan</strong> zu entnehmen.<br />
Geltungsbereich des <strong>Bebauungsplan</strong>es, ohne Maßstab; Quelle: <strong>Stadt</strong> <strong>Dillingen</strong>, Kernplan<br />
<strong>Stadt</strong> <strong>Dillingen</strong> - <strong>Bebauungsplan</strong> Nr. 9 b „Sportzentrum Pachten“<br />
www.kernplan.de<br />
5
Topografie des Plangebietes<br />
Das Plangebiet ist überwiegend reliefarm.<br />
Lediglich an der östlichen Grenze<br />
des Plangebietes steigt das Gelände<br />
zur Straßenverkehrsfläche hin an und<br />
weist mit Ausnahme dieser Aufschüttung<br />
keine hervorzuhebende Topografie<br />
vor. Aus diesem Grund ist nicht<br />
davon auszugehen, dass sich die Topografie<br />
in irgendeiner Weise auf die<br />
Festsetzungen dieses <strong>Bebauungsplan</strong>es<br />
auswirken wird.<br />
Nutzung des Plangebietes<br />
und Umgebungsnutzung,<br />
Eigentumsverhältnisse<br />
Die Flächen befinden sich überwiegend<br />
im Eigentum der <strong>Stadt</strong> <strong>Dillingen</strong>,<br />
sind jedoch an Reit- und Sportverein<br />
verpachtet.<br />
Im Plangebiet dominiert die sportliche<br />
Nutzung. Im südlichen Bereich<br />
sind aktuell ein Fußball-Rasenplatz,<br />
ein Fußballkleinspielfeld und sechs<br />
Tennisplätze gelegen. Für die beiden<br />
nördlichen Tennisplätze im Südwesten<br />
besteht langfristig jedoch kein Bedarf<br />
mehr, so dass dieser Bereich einer<br />
Neuplanung zur Verfügung steht.<br />
Südlich des Fußballplatzes liegt das<br />
Vereins- und Sportlerheim des SSV<br />
Pachten.<br />
Fußball-Rasenplatz und nördlich angrenzende Reithalle; Foto: Kernplan<br />
Im Süden ist ein Spielplatz gelegen. Im<br />
Übrigen umfasst der Geltungsbereich<br />
Verkehrs- (Fuß- und Feldwirtschaftsweg,<br />
Straße „In der Lach“) und Grünflächen.<br />
Südlich und östlich grenzt Wohnbebauung<br />
an das Plangebiet, nördlich<br />
sind die Bogenschießanlage mit<br />
Schützenhaus und der Friedhof gelegen.<br />
Die angrenzenden Flächen<br />
im Westen des Plangebietes werden<br />
überwiegend landwirtschaftlich genutzt.<br />
Ein Teil der an den Geltungsbereich<br />
westlich angrenzenden Flächen<br />
ist als Vogelschutzgebiet ausgewiesen<br />
(vgl. Ausführungen zu Naturschutz,<br />
Umwelt- und Nutzungspotenziale). Im<br />
Süden grenzt ein gemischt genutztes<br />
Gebäude mit Gastronomie an den<br />
Geltungsbereich an. Weiter südwestlich<br />
liegt der Dillinger Ökosee.<br />
Verkehrsanbindung,<br />
Ver- und Entsorgung<br />
Das Plangebiet wird über das östlich<br />
bzw. südöstlich angrenzende Wohngebiet<br />
erschlossen. Die Haupterschließung<br />
erfolgt über die Straße „In der<br />
Nördlich des Fußballplatzes wird ein<br />
Großteil der verbleibenden Fläche des<br />
Geltungsbereiches von einer Reitanlage<br />
mit ihren zugehörigen baulichen<br />
und sonstigen Anlagen eingenommen.<br />
Hierzu gehören eine Reithalle, Stallungen,<br />
Lagerräume und entsprechende<br />
Freiflächen wie Koppeln, Reitplätze,<br />
ein Fahrplatz sowie ergänzende Einrichtungen.<br />
Zentral durch das Plangebiet verläuft<br />
ein Bach, Gewässer III. Ordnung. Dieses<br />
ist langfristig mit einem Schutzstreifen<br />
zu sichern.<br />
Östlich angrenzende Wohnbebauung, Straße „Am Flachsfeld“; Foto: Kernplan<br />
<strong>Stadt</strong> <strong>Dillingen</strong> - <strong>Bebauungsplan</strong> Nr. 9 b „Sportzentrum Pachten“<br />
www.kernplan.de<br />
6
Bachlauf im Plangebiet; Foto: Kernplan<br />
Lach“. Weiterhin dient auch die Straße<br />
„Am Flachsfeld“ der Anbindung des<br />
Plangebietes.<br />
Im westlichen Teil des Plangebietes<br />
verläuft von Nord nach Süd ein Feldwirtschafts-/<br />
Fußweg. Dieser dient<br />
auch der Erschließung der Reitanlage.<br />
Die Ver- und Entsorgungsinfrastruktur<br />
ist bereits vorhanden. Das Plangebiet<br />
ist bereits völlig erschlossen. Belange<br />
der Versorgung des Planungsgebietes<br />
mit Wasser und Strom sowie Belange<br />
der Abwasserbeseitigung werden<br />
durch die Planung nicht berührt.<br />
Aktuell stellt sich die Entwässerung<br />
des Plangebietes wie folgt dar:<br />
• Das anfallende Schmutzwasser<br />
der Reithalle wird über eine Kleinkläranlage<br />
entsorgt (Überlauf<br />
Vorfluter Haienbach),<br />
• Das Vereinsgebäude des SSV<br />
Pachten ist an das Mischwassersystem<br />
der Straße „Am Flachsfeld“<br />
angeschlossen,<br />
• Die Entwässerung der Sportplatzflächen<br />
(Fußballplatz) erfolgt<br />
über eine Zisterne, der Überlauf<br />
wird dem Haienbach zugeführt,<br />
• Das auf dem Spielplatz anfallende<br />
Niederschlagswasser wird versickert.<br />
Übergeordnete<br />
Planungsvorgaben der<br />
Raumordnung und<br />
Landesplanung<br />
Gem. § 1 Abs. 4 BauGB sind die Bauleitpläne<br />
den Zielen der Raumordnung<br />
anzupassen. Folglich finden die übergeordneten<br />
Vorgaben der Raumordnung<br />
und Landesplanung bei der Aufstellung<br />
der Bauleitpläne Beachtung.<br />
Quelle: LEP Umwelt<br />
Landesentwicklungsplan (LEP),<br />
Teilabschnitt Siedlung<br />
Gem. dem LEP Siedlung ist <strong>Dillingen</strong><br />
als Mittelzentrum ausgewiesen. Des<br />
Weiteren gelten folgende wesentliche<br />
siedlungsstrukturelle Zielsetzungen<br />
für die <strong>Stadt</strong> <strong>Dillingen</strong>:<br />
Passend zum Plangebiet wird im LEP<br />
Siedlung ausgeführt, dass sich Mittelzentren<br />
u.a. durch das Vorhandensein<br />
von „Sporthallen, (...), freizeit- bzw.<br />
sportbezogene Einrichtungen“ auszeichnen.<br />
Ergänzend legt Z (17) fest: „Bei der<br />
Siedlungsentwicklung ((...) Einrichtungen<br />
für Freizeit und Sport) sind vorrangig<br />
die im Siedlungsbestand vorhandenen<br />
Potenziale an Brach- und<br />
Konversionsflächen, Baulücken und<br />
Baulandreserven sowie das Erneuerungspotenzial<br />
des Siedlungsbestandes<br />
zu nutzen.“<br />
Landesentwicklungsplan (LEP),<br />
Teilabschnitt Umwelt<br />
Im Landesentwicklungsplan, Teilabschnitt<br />
Umwelt vom 13.7.2004 liegt<br />
der Geltungsbereich innerhalb eines<br />
Vorranggebietes für Grundwasserschutz,<br />
was bedeutet, „dass zur Sicherung<br />
des Wasservorkommens keine<br />
<strong>Stadt</strong> <strong>Dillingen</strong> - <strong>Bebauungsplan</strong> Nr. 9 b „Sportzentrum Pachten“<br />
www.kernplan.de<br />
7
Maßnahmen ergriffen werden dürfen,<br />
die zu einer wesentlichen Beeinträchtigung<br />
der Qualität und Quantität des<br />
Grundwassers führen.“ Von dem Planvorhaben,<br />
bei dem es sich hauptsächlich<br />
um die Festschreibung bereits bestehender<br />
Freizeit-Nutzungen handelt,<br />
geht keine Grundwassergefährdung<br />
oder eine erhebliche Einschränkung<br />
der Grundwasserneubildungsrate aus,<br />
und es steht daher nicht im Widerspruch<br />
zu der Festlegung dieses Vorranggebietes.<br />
Im Westen wird der Geltungsbereich<br />
geringfügig durch ein Vorranggebiet<br />
für Naturschutz überlagert, das die<br />
Pachtener Saaraue inkl. Ökosee <strong>Dillingen</strong><br />
und umgebenden Wiesen umfasst.<br />
Vorranggebiete für Naturschutz dienen<br />
der „Sicherung und der Entwicklung<br />
des Naturhaushalts im Hinblick<br />
auf die Funktionsfähigkeit der Ökosysteme<br />
in ihrer typischen Struktur<br />
und Vielfalt mit der charakteristischen<br />
Ausprägung der abiotischen Naturgüter<br />
und der typischen Ausstattung mit<br />
Tier- und Pflanzenarten“. Diese Vorranggebiete<br />
werden auf der Grundlage<br />
von Naturschutzgebieten und<br />
Flächen von bundes- / landesweiter<br />
Bedeutung (Natura 2000, Gebiete mit<br />
schutzwürdigen Biotopen, landesweit<br />
gefährdete Arten), etc. ausgewiesen.<br />
(Quelle: LEP Umwelt Ziffer 44 + 46).<br />
Unmittelbar an den Geltungsbereich<br />
grenzt ein Vogelschutzgebiet (Pachtener<br />
Saaraue, Ökosee). Die Abgrenzung<br />
des Geltungsbereiches orientiert sich<br />
exakt an der Grenze des Vogelschutzgebietes<br />
(das Vogelschutzgebiet liegt<br />
vollständig außerhalb des Geltungsbereiches,<br />
vom Landesamt für Umwelt-<br />
und Arbeitsschutz in seiner Stellungnahme<br />
vom 25.02.2013 und im<br />
Vorfeld des Verfahrens bestätigt).<br />
Das Vogelschutzgebiet, das Grundlage<br />
zur Abgrenzung bildet, und das<br />
Vorranggebiet für Naturschutz sind<br />
jedoch nicht deckungsgleich. Für die<br />
Ausweisung des LEP Umwelt existiert<br />
an dieser Stelle keine Grundlage<br />
(aufgrund der sehr unterschiedlichen<br />
Maßstabsebenen von <strong>Bebauungsplan</strong><br />
und Landesentwicklungsplan kann<br />
von einer zeichnerischen Ungenauigkeit<br />
ausgegangen werden).<br />
Die Festlegung als Vorranggebiet<br />
für Naturschutz ist durch die Erfassung<br />
des angrenzenden Gebietes als<br />
schutzwürdige Fläche im Rahmen des<br />
Arten- und Biotopschutzprogramms<br />
sowie die besondere Schutzwürdigkeit<br />
als Vogelschutzgebiet begründet<br />
(genauere Beschreibung siehe unten).<br />
Der Puffer zwischen Parkplatzfläche<br />
und angrenzendem Vogelschutzgebiet<br />
wird durch die öffentliche Grünfläche<br />
vergrößert.<br />
Landschaftsprogramm<br />
Nach dem aktuellen Landschaftsprogramm<br />
des Saarlandes (Juni 2009)<br />
liegt der Planungsraum innerhalb des<br />
Regionalparks Saar. Der Regionalpark<br />
Saar soll eine Aufwertung von industriell<br />
überprägten <strong>Stadt</strong>landschaften<br />
schaffen und so die Lebensqualität<br />
steigern. Regionalparks sind dabei informelle<br />
Instrumente. Hieraus ergeben<br />
sich keine Restriktionen.<br />
Im nördlichen Bereich des Planungsgebiets<br />
sind durchlässige und gleichzeitig<br />
grundwasserbeeinflusste Böden<br />
mit besonderen Standorteigenschaften<br />
dargestellt. Durchlässige Böden<br />
können als Hinweis auf sensible<br />
Grundwasserverhältnisse gewertet<br />
werden (daher auch Vorranggebiet<br />
für Grundwasserschutz; siehe oben),<br />
was dem Planvorhaben jedoch nicht<br />
entgegensteht. Da mit dem Planvorhaben,<br />
bei dem über die bereits bestehenden<br />
Freizeit-Nutzungen hinaus<br />
nur kleinere Flächen neu überplant<br />
werden, kein größerer Verlust von<br />
Boden durch Versiegelungen einhergeht,<br />
stellt auch das Vorkommen von<br />
grundwasserbeeinflussten Böden und<br />
daher von Böden mit besonderem<br />
Biotopentwicklungspotenzial kein<br />
Hindernisgrund dar.<br />
Ein Großteil des Planungsgebietes<br />
soll bei Planungen als Kaltluftentstehungsgebiet<br />
mit Siedlungsbezug berücksichtigt<br />
werden. Da keine größere<br />
Versiegelung/ Bebauung der Fläche<br />
geplant ist, wird bei Realisierung des<br />
Vorhabens die geländeklimatische<br />
Funktion des Gebiets nicht erheblich<br />
beeinträchtigt werden.<br />
Der Planungsraum grenzt an ein Gebiet<br />
mit hoher Bedeutung für den<br />
Naturschutz. Wesentliche Grundlagen<br />
zur Auswahl dieser Flächen sind die<br />
gemeldeten Natura 2000-Gebiete (im<br />
konkreten Fall eines Vogelschutzgebietes)<br />
sowie die Flächenkontingente<br />
aus den Daten zum Arten- und Biotopschutz<br />
im Saarland (konkret: Erfassung<br />
der Pachtener Saaraue inkl.<br />
Ökosee <strong>Dillingen</strong> und umgebenden<br />
Wiesen) (genauere Beschreibung siehe<br />
unten).<br />
Das Planvorhaben steht insgesamt zu<br />
keinen der im Landschaftsprogramm<br />
vorgeschlagenen Ziele und Vorgaben<br />
im Widerspruch.<br />
Naturschutz, Umwelt- und<br />
Nutzungspotenziale<br />
Gebiete von gemeinschaftlicher<br />
Bedeutung<br />
Es liegen keine Gebiete von gemeinschaftlicher<br />
Bedeutung innerhalb<br />
des Geltungsbereiches, es grenzt jedoch<br />
das 131 ha große Vogelschutzgebiet<br />
6606-310 „Rastgebiet im<br />
mittleren Saartal“ an den Planungsraum<br />
an (Auskunft des Landesamtes<br />
für Umwelt- und Arbeitsschutz vom<br />
15.02.2012). Es handelt sich hierbei<br />
um einen Teilabschnitt der ausgebauten<br />
Saar mit einem künstlich<br />
angelegten See („Ökosee <strong>Dillingen</strong>“)<br />
<strong>Stadt</strong> <strong>Dillingen</strong> - <strong>Bebauungsplan</strong> Nr. 9 b „Sportzentrum Pachten“<br />
www.kernplan.de<br />
8
und Ersatzmaßnahmenflächen, die als<br />
wichtiges Rastgebiet für Wasservögel<br />
dienen.<br />
Schutzziel ist die Sicherung der Funktion<br />
als Rast- und Überwinterungsgewässer<br />
und die Erhaltung bzw.<br />
Wiederherstellung eines günstigen<br />
Erhaltungszustandes der im Gebiet<br />
vorkommenden Arten der Vogelschutzrichtlinie.<br />
Bei den wertgebenden<br />
Vogelarten handelt es sich laut<br />
Standarddatenbogen größtenteils um<br />
wassergebundene Arten, die die Wasserflächen<br />
inkl. umgebender Flächen<br />
zur Rast und Überwinterung nutzen.<br />
Der Geltungsbereich stellt aufgrund<br />
der Biotop- und Habitatausstattung<br />
sowie der bestehenden Nutzungen<br />
und Vorbelastungen kein geeignetes<br />
Rastgebiet für diese wertgebenden<br />
Vogelarten dar. Für Kornweihe, Baumfalke<br />
und Grauspecht, die weiteren<br />
im Standarddatenbogen genannten<br />
wertgebenden Arten, bietet der Geltungsbereich<br />
keine geeigneten Bedingungen,<br />
um als Brutstätte genutzt zu<br />
werden.<br />
Da es sich bei der Planung hauptsächlich<br />
um die Festschreibung bereits bestehender<br />
Nutzungen und Bebauungen<br />
handelt und nur kleinere Flächen<br />
neu überplant werden, führt auch eine<br />
dadurch verursachte potenzielle Verkleinerung<br />
von Nahrungsgebieten für<br />
die wertgebenden Arten des Vogelschutzgebietes<br />
zu keiner Verschlechterung<br />
deren Erhaltungszustandes.<br />
Insgesamt erfüllt der Geltungsbereich<br />
keine nennenswerte Funktion für die<br />
Arten und Schutzziele des Vogelschutzgebietes.<br />
Auch kommt es im Vergleich zur aktuellen<br />
Situation nur zu geringfügig größeren,<br />
von der Art her vergleichbaren<br />
Störwirkungen, durch die die wertgebenden<br />
Vogelarten des benachbarten<br />
Schutzgebietes beeinträchtigt werden<br />
könnten. Diese sind durch die bereits<br />
bestehenden Nutzungen mit hohem<br />
Störgrad wie Fußballplatz, Reitplatz,<br />
Tennisplatz und Spielplatz bereits an<br />
die von diesen ausgehenden Belastungen<br />
durch Geräuschemissionen<br />
und Bewegungsunruhe angepasst, so<br />
dass die zusätzlich geplanten Nutzungen<br />
nicht zu einer erheblichen Beeinträchtigung<br />
führen werden.<br />
Es ist insgesamt von keinen erheblichen<br />
Beeinträchtigungen des benachbarten<br />
Vogelschutzgebietes auszugehen.<br />
Nördlich und nordwestlich sind entlang<br />
der geplanten Parkplatzflächen<br />
als Sichtschutz Gehölzanpflanzungen<br />
vorgesehen. Hiermit können potenzielle<br />
Beeinträchtigungen des benachbarten<br />
Vogelschutzgebietes minimiert<br />
werden.<br />
Sonstige Schutzgebiete<br />
Innerhalb des Geltungsbereiches oder<br />
der näheren Umgebung sind keine<br />
weiteren Schutzgebiete wie Naturoder<br />
Landschaftsschutzgebiete, festgesetzte<br />
Überschwemmungsgebiete,<br />
Geschützte Landschaftsbestandteile,<br />
Naturdenkmäler, Naturparks, Nationalparks,<br />
Wasserschutzgebiete oder<br />
Biosphärenreservate ausgewiesen.<br />
Das geplante Vorhaben liegt auch<br />
nicht innerhalb eines nach § 6 Abs.<br />
1 des Saarländischen Naturschutzgesetzes<br />
geschützten unzerschnittenen<br />
Raumes.<br />
Innerhalb des Geltungsbereiches befinden<br />
sich keine in der Denkmalliste<br />
nach § 6 des Saarländischen<br />
Denkmalschutzgesetzes verzeichnete<br />
Denkmäler oder in amtlichen Karten<br />
verzeichnete Gebiete, die von der<br />
Landesdenkmalbehörde als archäologisch<br />
bedeutende Landschaften eingestuft<br />
worden sind.<br />
Beeinträchtigungen von Schutzgebieten<br />
können daher insgesamt ausgeschlossen<br />
werden.<br />
Allgemeiner Schutz wild lebender<br />
Tiere und Pflanzen<br />
Wenn von dem Planvorhaben Gehölz-<br />
und Baumbestände betroffen<br />
sind, muss der nach § 39 BNatSchG<br />
festgelegte allgemeine Schutz wild<br />
lebender Pflanzen und Tiere beachtet<br />
werden. Nach § 39 Abs. 5 Punkt<br />
2 BNatSchG ist es verboten, „Bäume,<br />
die außerhalb des Waldes, von<br />
Kurzumtriebsplantagen oder gärtnerisch<br />
genutzten Grundflächen stehen,<br />
Hecken, lebende Zäune, Gebüsche<br />
und andere Gehölze in der Zeit vom<br />
1. März bis zum 30. September abzuschneiden<br />
oder auf den Stock zu<br />
setzen“.<br />
Besonderer Artenschutz<br />
Gem. §§ 19 und 44 des BNatSchG<br />
sind bei Planvorhaben streng und besonders<br />
geschützte Arten (zu denen z.<br />
B. alle europäische Vogelarten zählen)<br />
in besonderem Maße zu berücksichtigen,<br />
d.h. es muss geprüft werden, ob<br />
durch das geplante Vorhaben besonders<br />
geschützte Arten oder natürliche<br />
Lebensräume im Sinne des Umweltschadensgesetzes<br />
erheblich gestört<br />
oder geschädigt werden können bzw.<br />
ob ein Verbotstatbestand nach § 44<br />
des Bundesnaturschutzgesetzes vorliegt.<br />
Der Geltungsbereich grenzt östlich<br />
an bestehende Wohnbebauung an<br />
und umfasst eine Reithalle, Pferdeboxen<br />
sowie Reit- und Dressurplatz,<br />
einen Spielplatz, mehrere Tennisplätze,<br />
einen Fußballplatz sowie ein Fußballkleinspielfeld<br />
mit Sportlerheim.<br />
Aufgrund des hohen Störgrades des<br />
Gebietes infolge der bestehenden<br />
lärmintensiven Nutzungen sowie der<br />
Biotop- und Habitatausstattung sind<br />
keine abwägungs- oder artenschutzrechtlich<br />
relevanten Tier- und Pflanzenarten,<br />
insbesondere keine Fortpflanzungsräume<br />
streng geschützter<br />
Vogelarten, zu erwarten. Es liegen<br />
aufgrund der offiziell zur Verfügung<br />
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9
stehenden Geofachdaten auch keine<br />
Hinweise auf das Vorkommen ökologisch<br />
bedeutsamer Tier- und Pflanzenarten<br />
innerhalb des Plangebietes vor.<br />
In den angrenzenden Lebensräumen<br />
der freien Landschaft kommen zwar<br />
sonstige und teilweise auch streng<br />
geschützte europäische Vogelarten im<br />
Umfeld des Planvorhabens vor, da es<br />
sich um ein Gebiet mit hohem Störgrad<br />
handelt, sind diese Arten jedoch<br />
gegenüber Störungen angepasst. Bei<br />
potenziellen lokalen, sehr kleinflächigen<br />
Habitatverlusten finden diese<br />
in den unmittelbar angrenzenden<br />
Lebensräumen ausreichend große<br />
Ausweichmöglichkeiten. Dies gilt auf<br />
Grundlage der Biotop- und Habitatausstattung<br />
sowie der bestehenden<br />
Vorbelastungen auch für alle anderen<br />
Artgruppen.<br />
Erhebliche nachteilige Beeinträchtigungen<br />
von artenschutzrechtlich relevanten<br />
Arten sind insgesamt nicht<br />
zu erwarten, so dass kein Verbotstatbestand<br />
im Sinne des § 44 BNatSchG<br />
vorliegt<br />
Auch erhebliche nachteilige Auswirkungen<br />
auf Tier- und Pflanzenarten im<br />
Sinne des Umweltschadensgesetzes,<br />
die Zugvögel, Vogelarten des Anhangs<br />
I der EU- Vogelschutzrichtlinie, Tierund<br />
Pflanzenarten der Anhänge II und<br />
IV der FFH- Richtlinie sowie natürliche<br />
Lebensräume (Lebensräume der oben<br />
angeführten Tierarten, Lebensraumtypen<br />
des Anhangs I der FFH- Richtlinie)<br />
umfassen, sind nicht zu erwarten.<br />
Einer Haftungsfreistellung für Schäden<br />
an bestimmten Arten und natürlichen<br />
Lebensräumen nach § 19 des Bundesnaturschutzgesetzes<br />
steht nach derzeitigem<br />
Kenntnisstand daher nichts<br />
entgegen.<br />
Informelle Fachplanungen<br />
Flächen des Arten- und Biotopschutzprogramms<br />
(ABSP) und<br />
ABSP-Artpool<br />
Innerhalb des Geltungsbereiches befinden<br />
sich weder Arten noch Flächen,<br />
die in dem Datenmaterial des ABSP<br />
aufgeführt sind. Allerdings grenzt der<br />
Geltungsbereich unmittelbar an zwei<br />
im Rahmen des ABSP erfasste Flächen:<br />
• Im Nordwesten die ABSP-Fläche<br />
6606030 „Wiesen westlich <strong>Dillingen</strong>“:<br />
Glatthaferwiesen im Bereich<br />
der Pachtener Saaraue,<br />
durch Ausweitung der Freizeitnutzung<br />
und Gewerbeansiedlung<br />
gefährdet; Beweggrund: Vorkommen<br />
von Peucedanum carvifolia,<br />
Restvorkommen der typischen<br />
Glatthaferwiesen der Saaraue,<br />
Vorkommen von Braunkehlchen,<br />
Wiesenpieper, Schafstelze, Grauammer<br />
• Im Südwesten die ABSP-Fläche<br />
6606061: „gesamter Bereich um<br />
den Ökosee <strong>Dillingen</strong>“: Beweggrund:<br />
Rastplatz für zahlreiche<br />
Wasservögel<br />
Alle im ABSP-Artpool erfassten Arten,<br />
die in der Nähe des Geltungsbereichs<br />
aufgeführt sind, sind wassergebundene<br />
Tier- und Pflanzenarten. Im Geltungsbereich<br />
kommen keine für diese<br />
Arten geeigneten Lebensräume vor,<br />
weshalb sie durch das Planvorhaben<br />
nicht beeinträchtigt werden.<br />
Da der Geltungsbereich bereits intensiv<br />
als Sportzentrum genutzt wird und<br />
die Anlagen nur in geringem Umfang<br />
ergänzt werden sollen, ist eine Beeinträchtigung<br />
von ABSP-Flächen oder<br />
von im ABSP-Artpool erfassten Arten<br />
nicht zu erwarten.<br />
Biotopkartierung<br />
Innerhalb des Einwirkungsbereiches<br />
des Planvorhabens liegen keine im<br />
Rahmen der Biotopkartierung III erfassten<br />
Flächen. Die nächsten als<br />
gesetzlich geschützten Biotope eingestuften<br />
Fläche liegen in über 450m<br />
Entfernung, die dichtesten FFH-Lebensraumtypen<br />
in über 250m Entfernung<br />
und damit außerhalb des Einwirkungsbereiches<br />
des Planvorhabens.<br />
Gewässer<br />
Innerhalb des Geltungsbereiches befindet<br />
sich ein Fließgewässer, das<br />
inkl. Schutzpuffer von Überplanungen<br />
ausgespart wird. Beeinträchtigungen<br />
können daher ausgeschlossen werden<br />
Fazit übergeordnete<br />
landschaftsplanerische Vorgaben<br />
und naturschutzrechtliche<br />
Belange<br />
Der geplanten Maßnahme stehen bei<br />
Beachtung der Belange des Grundwasserschutzes<br />
und der Belange des<br />
allgemeinen Schutzes wild lebender<br />
Pflanzen und Tiere keine übergeordneten<br />
landesplanerischen oder naturschutzrechtlichen<br />
Vorgaben entgegen.<br />
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10
Geltendes Planungsrecht,<br />
Angrenzende<br />
Bebauungspläne<br />
Flächennutzungsplan<br />
Der aktuell gültige Flächennutzungsplan<br />
stammt aus dem Jahr 1977.<br />
Dieser stellt für den gesamten Geltungsbereich<br />
ein Sondergebiet mit der<br />
Zweckbestimmung Sportgebiet / Naherholung<br />
dar.<br />
Da sich dieser Flächennutzungsplan<br />
derzeit in der Phase der Fortschreibung<br />
befindet, wird der bereits im Entwurf<br />
vorliegende Flächennutzungsplan als<br />
Bezugspunkt definiert.<br />
Dieser Flächennutzungsplan stellt<br />
ebenfalls ein Sondergebiet mit der<br />
Zweckbestimmung „Sport“ dar. Südlich<br />
des Sondergebietes sieht der Flächennutzungsplan<br />
eine Grünfläche<br />
mit der Zweckbestimmung „Spielplatz,<br />
Bolzplatz“ vor. Die Fläche dieses<br />
Spielplatzes soll als Grünfläche zur<br />
Sicherung des Biotopverbundes im<br />
Siedlungsbereich erhalten und aufgewertet<br />
werden. Entlang der nördlichen<br />
und in einem Teilbereich der östlichen<br />
Grenze des Geltungsbereiches ist die<br />
Begrenzung der Siedlungsentwicklung<br />
dargestellt.<br />
FNP (im Aufstellungsverfahren); Quelle: <strong>Stadt</strong> <strong>Dillingen</strong><br />
Unmittelbar an den Geltungsbereich<br />
grenzen ein Vogelschutzgebiet und ein<br />
Landschaftsschutzgebiet in Planung<br />
an. Dies ist jedoch nicht Bestandteil<br />
des <strong>Bebauungsplan</strong>es, so dass sich<br />
hieraus keine Restriktionen ergeben.<br />
Die als „rechtsverbindlich“ dargestellten<br />
Ausgleichsflächen basieren auf<br />
einem <strong>Bebauungsplan</strong>-Entwurf, der<br />
jedoch nicht rechtskräftig geworden<br />
ist. Der in Aufstellung befindliche Flächennutzungsplan<br />
wird in diesem Bereich<br />
ohnehin geändert.<br />
Der Flächennutzungsplan der <strong>Stadt</strong><br />
<strong>Dillingen</strong> ist an die vorliegende Planung<br />
anzupassen.<br />
<strong>Bebauungsplan</strong><br />
Die betreffenden Parzellen liegen<br />
nicht innerhalb eines rechtskräftigen<br />
<strong>Bebauungsplan</strong>es.<br />
Angrenzende Bebauungspläne<br />
Im Norden grenzt der <strong>Bebauungsplan</strong><br />
Nr. 9a „Sportzentrum Pachten<br />
- Bogenschießanlage“ an den Geltungsbereich.<br />
Dieser wurde im Jahr<br />
2005 insbesondere im Rahmen des<br />
Ausbaus von Bogenschießanlage und<br />
Schützenhaus aufgestellt. Da auch<br />
dieser Bereich somit im Wesentlichen<br />
sportlichen Zwecken dient, sind keine<br />
gegenseitigen Beeinträchtigungen zu<br />
erwarten.<br />
Im Osten grenzt das Plangebiet an<br />
den <strong>Bebauungsplan</strong> Nr. 10 aus dem<br />
Jahr 1965. Dieser schafft die planungsrechtlichen<br />
Voraussetzungen<br />
zur Realisierung der Wohnbebauung.<br />
Hierzu setzt der <strong>Bebauungsplan</strong> u.a.<br />
ein Allgemeines Wohngebiet fest und<br />
regelt die Erschließung des Gebietes.<br />
Derzeit rechtskräftiger FNP, Stand: 1977, Quelle: <strong>Stadt</strong> <strong>Dillingen</strong><br />
Aufgrund der unmittelbaren Nachbarschaft<br />
des Geltungsbereiches des Be-<br />
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11
auungsplanes Nr. 9 b „Sportzentrum<br />
Pachten“ zum im <strong>Bebauungsplan</strong> Nr.<br />
10 festgesetzten WA, ist ein schalltechnisches<br />
Gutachten erstellt worden<br />
(vgl. Kapitel Verwendetes Fachgutachten).<br />
Erforderlichkeit von neuem<br />
Planungsrecht<br />
Die Zulässigkeit von Vorhaben beurteilt<br />
sich aktuell nach den Vorschriften<br />
des § 34 BauGB über die „Zulässigkeit<br />
von Vorhaben innerhalb der im<br />
Zusammenhang bebauten Ortsteile“.<br />
Die Verwirklichung der definierten<br />
Planungsziele (vgl. auch Ausführungen<br />
zu Planungsanlass und Ziele der<br />
Planung) erweist sich jedoch aufgrund<br />
der Eigenart der näheren Umgebung<br />
als schwierig.<br />
Gleichzeitig erfolgt mit der Planung<br />
ein Ausschluss anderer Nutzungen an<br />
diesem Standort und dem städtebaulichen<br />
Willen der <strong>Stadt</strong>, der Sicherung<br />
des Gebietes für sportliche Zwecke,<br />
wird Rechnung getragen.<br />
Die <strong>Stadt</strong> <strong>Dillingen</strong> stellt daher gemäß<br />
§ 1 Abs. 3 BauGB den vorliegenden<br />
<strong>Bebauungsplan</strong> auf.<br />
Der <strong>Bebauungsplan</strong> wird dabei als <strong>Bebauungsplan</strong><br />
der Innenentwicklung<br />
gem. § 13 a BauGB i.V.m. § 13 BauGB<br />
aufgestellt. Die Voraussetzungen sind<br />
erfüllt: Bei der Planung handelt es sich<br />
um eine Maßnahme der Innenentwicklung<br />
(Nachverdichtung, v.a. planungsrechtliche<br />
Festschreibung des<br />
Status quo der Sportanlagen, geringfügige<br />
Entwicklungsspielräume).<br />
Insgesamt hat der Geltungsbereich<br />
zwar eine Größe von ca. 68.360 m 2 ,<br />
die maßgebende „voraussichtlich<br />
versiegelte Fläche“ gem. § 13a Abs.<br />
1 BauGB wird jedoch den Schwellenwert<br />
von 20.000 m 2 nicht überschreiten.<br />
Weitere Voraussetzung der<br />
Anwendung des § 13 a BauGB ist,<br />
Östlich angrenzender <strong>Bebauungsplan</strong> Nr. 10; ohne Maßstab.; Quelle: <strong>Stadt</strong> <strong>Dillingen</strong><br />
dass keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung<br />
der in § 1 Abs. 6 Nr.<br />
7 BauGB genannten Umweltbelange<br />
vorliegen. Dies trifft für den vorliegenden<br />
<strong>Bebauungsplan</strong> zu.<br />
Die Vorschriften des vereinfachten<br />
Verfahrens nach § 13 BauGB gelten<br />
entsprechend. Im beschleunigten Verfahren<br />
können gem. § 13 a Abs. 3<br />
BauGB von der Durchführung der Umweltprüfung<br />
nach § 2 Abs. 4 BauGB<br />
und von einer frühzeitigen Unterrichtung<br />
und Erörterung nach § 3 Abs. 1<br />
BauGB und nach § 4 Abs. 1 BauGB<br />
gem. § 13 Abs. 2 BauGB abgesehen<br />
werden. Gemäß § 13 a Abs. 2 Nr. 4<br />
BauGB gelten die Eingriffe als vor der<br />
planerischen Entscheidung erfolgt<br />
(vgl. auch Ausführungen zu Planungsanlass<br />
und Ziele der Planung).<br />
Gesetzliche Grundlagen<br />
Der <strong>Bebauungsplan</strong> wurde unter Beachtung<br />
der aktuell relevanten Bauund<br />
Umweltgesetzgebung erstellt.<br />
Die verwendeten gesetzlichen Grundlagen<br />
sind der entsprechenden Rubrik<br />
der Planzeichnung zu entnehmen.<br />
Verfahrensvermerke<br />
Einen genauen Überblick über das<br />
Verfahren zur Aufstellung des <strong>Bebauungsplan</strong>es<br />
zeigt die ergänzende<br />
Planzeichnung unter der Rubrik “Verfahrensvermerke”<br />
Kosten und Finanzierung<br />
Die Planungskosten sind von der <strong>Stadt</strong><br />
<strong>Dillingen</strong> zu tragen.<br />
Verwendetes<br />
Fachgutachten: Gutachten<br />
zu den Geräuschemissionen<br />
und -immissionen der<br />
Sportanlagen<br />
„Die proTerra Umweltschutz- und Managementberatung<br />
GmbH Umweltgutachter<br />
wurde von der <strong>Stadt</strong> <strong>Dillingen</strong><br />
im Rahmen der Aufstellung des<br />
<strong>Bebauungsplan</strong>es Nr. 9b „Sportzentrum<br />
Pachten“ beauftragt, zu den von<br />
den bestehenden Sportanlagen sowie<br />
den von dem geplanten Parkplatz verursachten<br />
Geräuschimmissionen an<br />
den nächstgelegenen Wohnhäusern<br />
gutachtlich Stellung zu nehmen. (...)<br />
Die den betrachteten Sportanlagen<br />
nächstgelegenen Wohnhäuser befinden<br />
sich östlich in den Straßen Am<br />
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12
Flachsfeld, Bruchweg und Siersburgstraße.<br />
(...)“<br />
Dabei gelten gem. 18. BImSchV<br />
(Sportanlagenlärmschutzverodnung)<br />
folgende Immissionsrichtwerte (Allgemeines<br />
Wohngebiet WA)<br />
• tags außerhalb der Ruhezeiten:<br />
55 dB(A)<br />
• tags innerhalb der Ruhezeiten: 50<br />
dB(A)<br />
• nachts: 40 dB(A)<br />
Die Lärmgrenzwerte der Sportanlagenlärmschutzverordnung<br />
(18.<br />
BImSchV) haben in der bauleitplanerischen<br />
Abwägung die Funktion von<br />
Orientierungswerten, von denen je<br />
nach den Umständen der konkreten<br />
Planungssituation abgewichen werden<br />
darf.<br />
Grundsätzlich sind jedoch alle für die<br />
betroffenen Nutzungsarten zumutbaren<br />
technischen wie organisatorischen<br />
Regelungen zu treffen, um dem Trennungs-<br />
und Vermeidungsgrundsatz<br />
des § 50 BImSchG („Bei raumbedeutsamen<br />
Planungen und Maßnahmen<br />
sind die für eine bestimmte Nutzung<br />
vorgesehenen Flächen einander so<br />
zuzuordnen, dass schädliche Umwelteinwirkungen<br />
... auf die ausschließlich<br />
oder überwiegend dem Wohnen dienenden<br />
Gebiete ... so weit wie möglich<br />
vermieden werden.“) Rechnung<br />
zu tragen.<br />
Auch der DIN 18005 („Schallschutz<br />
im Städtebau“) ist im Rahmen der<br />
Bauleitplanung Rechnung zu tragen.<br />
Sie legt Orientierungswerte der Lärmbelastung<br />
für Nutzungsarten fest. Im<br />
Bereich der Wohngebiete weist sie<br />
die gleichen Werte wie die Sportanlagenlärmschutzverordnung<br />
aus. Die<br />
Sportanlagenlärmschutzverordnung<br />
ist daher als Orientierungshilfe dazu<br />
geeignet, die zu erwartenden Immissionen<br />
zu beurteilen und in einer Gesamtschau<br />
im Rahmen der bauleitplanerischen<br />
Abwägung unter Beachtung<br />
des konkreten Einzelfalls zu würdigen.<br />
Das Gutachten führt den zu erwartenden<br />
Immissionen wie folgt aus:<br />
„Auf der Grundlage des langjährigen<br />
Betriebes des Fußballplatzes und der<br />
Tennisanlage vor Inkrafttreten der<br />
Sportanlagenlärmschutzverordnung<br />
(18. BImSchV) am 18.Juli 1991, wurde<br />
für das Großfeld sowie für die Tennisanlage<br />
des SSV Pachten e.V. der<br />
Altanlagenbonus der 18. BImSchV in<br />
Anspruch genommen.<br />
Die VDI-Richtlinie 3770 enthält Angaben<br />
zu den Geräuschemissionen,<br />
die im Betrieb von unterschiedlichen<br />
Sportanlagen hervorgerufen werden.<br />
Darin werden verschiedene Sportarten<br />
differenziert betrachtet und Emissionsansätze<br />
angegeben, mit denen die<br />
Geräuschemissionen (Schallleistungspegel)<br />
der maßgeblichen Geräuschquellen<br />
der einzelnen Sportanlagen<br />
berechnet werden können. Für das<br />
Kleinspielfeld und Großfeld wurden<br />
die Emissionsansätze für Fußballspiele<br />
und Fußballtraining entsprechend den<br />
ermittelten Zuschauerzahlen herangezogen.<br />
Der um das Kleinspielfeld<br />
installierte Ballfangzaun wurde nachträglich<br />
mit einem „Klirrschutz“ ausgerüstet.<br />
Die von dem Ballfangzaun<br />
mit „Klirrschutz“ bei Auftreffen von<br />
Bällen ausgehenden Geräuschemissionen<br />
wurden messtechnisch ermittelt<br />
und im Rahmen der Schallausbreitungsberechnung<br />
angesetzt.<br />
Für die Tennisanlage wurden auf den<br />
noch verbleibenden vier Tennisplätzen<br />
an Sonntagen Medenspiele und an<br />
Werktagen Trainingsbetrieb angesetzt.<br />
Für die Reitanlage wurde neben den<br />
Zuschauergeräuschen bei Veranstaltungen<br />
an Sonntagen an Werktagen<br />
das Arbeitsgeräusch eines Traktors<br />
auf den Freiflächen berücksichtigt. Die<br />
Parkplatzgeräuschemissionen wurden<br />
entsprechend der zu ermittelten Zuschauer<br />
und Nutzerzahlen der Sportanlagen<br />
ermittelt und nach RLS-90<br />
berechnet. Die an den Immissionsorten<br />
in der Nachbarschaft durch die<br />
Nutzung der Sportanlagen verursachten<br />
Geräuschimmissionen wurden<br />
durch eine Schallausbreitungsberechnung<br />
entsprechend den Vorgaben der<br />
18. BImSchV nach den Richtlinien VDI<br />
2714 und VDI 2720 berechnet. Im<br />
Rahmen der Schallausbreitungsberechnung<br />
wurde für das Großfeld und<br />
die Tennisanlage des SSV Pachten e.V.<br />
der Altanlagenbonus der 18. BImSchV<br />
bereits berücksichtigt.<br />
Werden die bestehenden Sportanlagen<br />
(Kleinspielfeld, Großfeld, Tennisanlage,<br />
Reitanlage) und der geplante<br />
Parkplatz (wie in Kapitel 6 des Gutachtens<br />
beschrieben) genutzt, so wird der<br />
an den Immissionsorten außerhalb der<br />
Ruhezeiten geltende Immissionsrichtwert<br />
an allen Immissionsorten sowohl<br />
an Werktagen als auch an Sonntagen<br />
um mindestens 1 dB unterschritten.<br />
Innerhalb der Ruhezeiten dagegen<br />
wird der an den Immissionsorten geltende<br />
Immissionsrichtwert an Werktagen<br />
an den Immissionsorten Nr. 1 und<br />
Nr. 6 um bis zu 2 dB überschritten. An<br />
Sonntagen treten an den Immissionsorten<br />
Nr. 1 bis Nr. 3 und Nr. 6 Überschreitungen<br />
um bis zu 5 dB auf. An<br />
allen anderen Immissionsorten wird<br />
der Immissionsrichtwert eingehalten<br />
bzw. unterschritten. (Die Immissionsorte<br />
können dem Gutachten entnommen werden)<br />
Maßgeblich für die Überschreitungen<br />
innerhalb der Ruhezeiten ist die Nutzung<br />
des Kleinspielfeldes.<br />
Wird an Werktagen innerhalb der Ruhezeiten<br />
das bestehende Kleinspielfeld<br />
bei der Berechnung der Gesamtgeräuschimmissionen<br />
nicht berücksichtigt,<br />
so wird der Immissionsrichtwert<br />
um mindestens 2 dB unterschritten.<br />
An Sonntagen wird innerhalb der<br />
Ruhezeiten der Immissionsrichtwert<br />
dagegen auch ohne Kleinspielfeld an<br />
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13
den Immissionsorten Nr. 3 und Nr. 6<br />
noch geringfügig um 1 dB überschritten.<br />
Aus den in dem (...) Gutachten durchgeführten<br />
Untersuchungen ergeben<br />
sich die im Folgenden aufgeführten<br />
Nutzungsbedingungen bzw. organisatorische<br />
Lärmschutzmaßnahmen.<br />
• Ein Betrieb der bestehenden<br />
Sportanlagen inklusive des Kleinspielfeldes<br />
an Werktagen und<br />
Sonntagen außerhalb der Ruhezeiten<br />
ist möglich: werktags von<br />
08:00 Uhr bis 20:00 Uhr, sonntags<br />
von 09:00 Uhr bis 13:00 Uhr<br />
und von 15:00 Uhr bis 20:00 Uhr<br />
• Innerhalb der Ruhezeiten ist ein<br />
Betrieb der Sportanlagen ohne<br />
das Kleinspielfeld möglich. An<br />
Werktagen darf das Kleinspielfeld<br />
vor 08:00 Uhr und nach 20:00<br />
Uhr nicht benutzt werden. An<br />
Sonntagen darf das Kleinspielfeld<br />
vor 09:00 Uhr, zwischen 13:00<br />
Uhr und 15:00 Uhr und nach<br />
20:00 Uhr nicht benutzt werden.<br />
des Immissionsrichtwertes an den Immissionsorten<br />
Nr. 3 und Nr. 6 in Höhe<br />
von 1 dB ist der Spielbetrieb auf dem<br />
Großfeld (Fußballspiel Herren 2).<br />
(...) Eine Nutzung der Sportanlagen im<br />
Beurteilungszeitraum nachts, d.h. vor<br />
06:00 Uhr werktags bzw. 07:00 Uhr<br />
an Sonn- und Feiertagen sowie nach<br />
22:00 Uhr, führt generell zu einer<br />
Überschreitung der zulässigen Geräuschimmissionen<br />
und ist daher aus<br />
schalltechnischer Sicht nicht zulässig.<br />
(Quelle: „Gutachtliche Stellungnahme<br />
zu den Geräuschemissionen und -immissionen<br />
der innerhalb des Geltungsbereiches<br />
des geplanten <strong>Bebauungsplan</strong>es<br />
Nr. 9b „Sportzentrum Pachten“<br />
der <strong>Stadt</strong> <strong>Dillingen</strong> / Saar gelegenen<br />
Sportanlagen, Stand: 18.07.2012)<br />
In der folgenden Tabelle werden die<br />
Nutzungszeiten des Kleinspielfeldes<br />
zusammenfassend dargestellt.<br />
Nutzungszeiten des Kleinspielfeldes<br />
werktags<br />
00:00 -<br />
08:00<br />
keine<br />
Nutzung<br />
08:00 -<br />
20:00<br />
Nutzung<br />
möglich<br />
20:00 -<br />
00:00<br />
keine<br />
Nutzung<br />
Nutzungszeiten des Kleinspielfeldes<br />
sonn- und feiertags<br />
09:00<br />
-<br />
13:00<br />
00:00<br />
-<br />
09:00<br />
keine<br />
Nutzung<br />
Nutzung<br />
möglich<br />
15:00<br />
-<br />
20:00<br />
13:00<br />
-<br />
15:00<br />
keine<br />
Nutzung<br />
Nutzung<br />
möglich<br />
20:00<br />
-<br />
00:00<br />
keine<br />
Nutzung<br />
Maßgeblich für die auch ohne Kleinspielfeld<br />
an Sonntagen innerhalb der<br />
Ruhezeit von 13:00 Uhr bis 15:00 Uhr<br />
auftretende geringe Überschreitung<br />
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14
Das Projekt<br />
Planungsalternativen<br />
Zentrales Anliegen des vorliegenden<br />
<strong>Bebauungsplan</strong>es ist die langfristige<br />
planungsrechtliche Sicherung der im<br />
Plangebiet vorhandenen Sportanlagen<br />
einschließlich zugehöriger Nebenanlagen<br />
(sowohl Ball- als auch Reitsport).<br />
Bei dem Plangebiet steht demnach<br />
die Konzentration auf den Status quo<br />
und dessen planungsrechtliche Neuordnung<br />
/ Sicherung im Vordergrund.<br />
Gleichzeitig sollen geringfügige Erweiterungsoptionen<br />
zugestanden<br />
werden, um auch künftig Modernisierungen<br />
zu ermöglichen.<br />
Mit Ausnahme der Ausweisung von<br />
Parkplatzflächen, dient die Planaufstellung<br />
nicht der Neuansiedlung von<br />
Nutzungen, die die Suche nach entsprechenden<br />
großräumigen Standortlösungen<br />
bedingen würden. Lediglich<br />
innerhalb des Plangebietes ergeben<br />
sich Planungsalternativen zur Lage<br />
der Parkplatzflächen. Die Parkplatzflächen<br />
sollen jedoch aus Gründen der<br />
Zufahrt und aus Lärmschutzgründen<br />
im Südwesten angesiedelt werden.<br />
Aus den angeführten Gründen bedarf<br />
es daher im vorliegenden Planverfahren<br />
keiner weitergehenden Betrachtung<br />
von Standortalternativen.<br />
Städtebauliches Konzept<br />
(siehe nächste Seite)<br />
Der Fußball-Rasenplatz, das Fußballkleinspielfeld,<br />
das Sportler-/ Vereinsheim,<br />
die südlichen Tennisanlagen<br />
sowie die Reitanlage inkl. aller zugehöriger<br />
Nebenanlagen und der Spielplatz<br />
werden wie bisher beibehalten.<br />
Bei der Dimensionierung der Baufenster<br />
und der Definition der Grundfläche<br />
erfolgt eine enge Orientierung am Bestand<br />
unter Berücksichtigung geringfügiger<br />
Erweiterungsmöglichkeiten.<br />
Entsprechend des Bestandes der Gebäude<br />
und der Umgebungsnutzung<br />
sind zwei Vollgeschosse vorgesehen.<br />
Des Weiteren wird ein Baufenster zur<br />
Errichtung einer Longierhalle in den<br />
Plan aufgenommen, um dem vorgebrachten<br />
Bedarf der Reitergemeinschaft<br />
nach einer solchen Anlage<br />
Rechnung zu tragen.<br />
Darüber hinaus muss der Bachlauf<br />
entsprechend seines Verlaufes in den<br />
<strong>Bebauungsplan</strong> übernommen werden.<br />
Hier ist ein Schutzstreifen beidseits der<br />
Uferkante zu dessen Sicherung zu berücksichtigen.<br />
Zum Schutz der angrenzenden Wohnbebauung<br />
sollen östlich des südlichen<br />
Reitplatzes und an der östlichen Grenze<br />
des Geltungsbereiches zum Tennisplatz<br />
hin einheimische Baum- und<br />
Straucharten angepflanzt werden.<br />
Südwestlich des Fußball-Rasenplatzes<br />
westlich und östlich der Straße „In der<br />
Lach“ sind Parkplatzflächen u.a. auf<br />
den Flächen der beiden nicht mehr<br />
benötigten nördlichen Tennisplätze<br />
im Südwesten vorgesehen. Zur Eingrünung<br />
und als Schutz gegenüber<br />
dem angrenzenden Vogelschutzgebiet<br />
sollen entlang der Parkplatzflächen<br />
Bäume und Sträucher angepflanzt<br />
werden. Die dazwischen liegende<br />
Grünfläche wird so dimensioniert,<br />
dass ausreichend Schutzabstand eingehalten<br />
ist.<br />
Die Straßen „In der Lach“ und „Am<br />
Flachsfeld“ dienen als verkehrsberuhigte<br />
Bereiche der Erschließung des<br />
Plangebietes. Die Reitanlage wird<br />
weiterhin durch den Feldwirtschafts-/<br />
Fußweg erschlossen.<br />
<strong>Stadt</strong> <strong>Dillingen</strong> - <strong>Bebauungsplan</strong> Nr. 9 b „Sportzentrum Pachten“<br />
www.kernplan.de<br />
15
N<br />
Städtebauliches Konzept; ohne Maßstab; Quelle Luftbild: LKVK; Darstellung: Kernplan<br />
<strong>Stadt</strong> <strong>Dillingen</strong> - <strong>Bebauungsplan</strong> Nr. 9 b „Sportzentrum Pachten“<br />
www.kernplan.de<br />
16
<strong>Begründung</strong> der FEST-<br />
SETZUNGEN und weitere<br />
Planinhalte<br />
Flächen für Sportanlagen;<br />
hier: FuSSball und Tennis<br />
Gem. § 9 Abs. 1 Nr. 5 BauGB<br />
Festsetzung<br />
Gem. § 9 Abs. 1 Nr. 5 BauGB wird eine<br />
Fläche für Sportanlagen, hier: Fußball<br />
und Tennis, festgesetzt.<br />
Zulässig sind:<br />
1. Fußballplatz, Tennisplätze und<br />
Fußballkleinspielfeld in den dafür<br />
vorgesehenen Bereichen einschließlich<br />
dazugehöriger Nebenanlagen<br />
(Tribünen, etc.),<br />
2. sonstige bauliche Anlagen, die<br />
sportlichen Freizeitzwecken dienen,<br />
3. Vereinsgebäude und -räume auf<br />
der dafür vorgesehenen überbaubaren<br />
Fläche,<br />
4. alle nötigen technischen Einrichtungen<br />
zum Betreiben der Sportanlagen<br />
5. Einrichtungen für den ruhenden<br />
Verkehr, wie z.B. Stellplätze, die<br />
dem Nutzungszweck der in dem<br />
Geltungsbereich des <strong>Bebauungsplan</strong>es<br />
gelegenen Sportanlagen<br />
dienen,<br />
6. sonstige Nebenanlagen, Fotovoltaikanlagen<br />
auf Dach- und Fassadenflächen.<br />
(Zu den Einschränkungen siehe Lärmgutachten)<br />
<strong>Begründung</strong><br />
Da dieser Teil des Plangebietes ausschließlich<br />
sportlichen Zwecken (hier:<br />
Fußball und Tennis) dient, wird eine<br />
Fläche für Sportanlagen festgesetzt.<br />
Die Festsetzung eines Sondergebietes<br />
ist hier nicht erforderlich, da der<br />
Festsetzungskatalog des BauGB eine<br />
entsprechende Festsetzungsmöglichkeit<br />
enthält. Die Festsetzung als Grünfläche<br />
scheidet aus, da der prägende<br />
Charakter als Grünfläche nicht im Vordergrund<br />
steht.<br />
Innerhalb der Flächen für Sportanlagen<br />
sind neben den Sportanlagen<br />
auch Sporthallen zulässig. Unter der<br />
Festsetzung können zum einen alle<br />
im Plangebiet vorhandenen Sportanlagen<br />
inkl. zugehöriger Nebenanlagen<br />
zusammengefasst werden und zum<br />
anderen bleibt genügend Spielraum<br />
für die freiraumbezogene Ausgestaltung<br />
dieser Flächen.<br />
Als Standort für Fußball, Tennis und<br />
des Fußballkleinspielfeldes wird die<br />
Zweckbestimmung „Fußball und Tennis“<br />
gewählt. Dabei werden die zulässigen<br />
baulichen und sonstigen Nutzungen<br />
exakt definiert und an ihrem<br />
bisherigen Standort festgeschrieben.<br />
Damit können die Auswirkungen des<br />
<strong>Bebauungsplan</strong>es, auch als Gegenstand<br />
des Schalltechnischen Gutachtens,<br />
genau bestimmt werden.<br />
Die Festsetzung als Fläche für Sportanlagen<br />
erlaubt der <strong>Stadt</strong> <strong>Dillingen</strong><br />
den Sportstandort Pachten langfristig<br />
planungsrechtlich zu sichern und ermöglicht<br />
somit langfristig den Betrieb<br />
des Sportgeländes und dessen zweckmäßige<br />
Nutzung. Dies ist auch im<br />
Sinne des SSV Pachten e.V., der einen<br />
Pachtvertrag mit der <strong>Stadt</strong> bis mindestens<br />
31.12.2044 abgeschlossen hat.<br />
Flächen für Sportanlagen;<br />
hier: Reitsport<br />
Gem. § 9 Abs. 1 Nr. 5 BauGB<br />
Festsetzung<br />
Gem. § 9 Abs. 1 Nr. 5 BauGB wird eine<br />
Fläche für Sportanlagen, hier: Reitsport,<br />
festgesetzt.<br />
Zulässig sind:<br />
1. Bauliche Anlagen, die der Unterbringung,<br />
Pflege und Versorgung<br />
von Pferden dienen: Stallungen,<br />
Reithalle, Führhaus, Longierzirkel,<br />
Longierhalle, Paddocks, Reitplatz,<br />
Pferdekoppel, Lagerbereiche für<br />
Futter, Sattelkammer, Bewegungshalle,<br />
u.ä..,<br />
Sind gesondert Bereiche definiert,<br />
sind diese Nutzungen nur in der<br />
dafür vorgesehenen (überbaubaren)<br />
Fläche zulässig.<br />
Eine Überdachung der Reitplätze<br />
in den dafür vorgesehenen Bereichen<br />
ist zulässig. Auf den Dachflächen<br />
können Fotovoltaikmodule<br />
installiert werden.<br />
2. Alle nötigen technischen Einrichtungen<br />
zur Versorgung der Pferde<br />
und des Pflegepersonals,<br />
3. Anlagen der zweckgebundenen<br />
Verwaltung innerhalb der überbaubaren<br />
Fläche westlich des<br />
Feldwirtschafts-/Fußweges,<br />
4. Wohnungen für Betriebsleiter, Betriebsinhaber,<br />
die der Reitsportanlage<br />
zugeordnet sind innerhalb<br />
der überbaubaren Fläche westlich<br />
des Feldwirtschafts-/Fußweges,<br />
5. Vereinsgebäude und -räume innerhalb<br />
der überbaubaren Fläche,<br />
6. Einrichtungen für den ruhenden<br />
Verkehr, wie z.B. Stellplätze etc.,<br />
die dem Nutzungszweck der in<br />
dem Geltungsbereich des <strong>Bebauungsplan</strong>es<br />
gelegenen Sportanlagen<br />
dienen,<br />
7. Nebenanlagen, Fotovoltaikanlagen,<br />
Flutlichtanlagen, sowie Zäune,<br />
8. die der Versorgung der Reitanlage<br />
dienende Schank- und Speisewirtschaft<br />
innerhalb der überbaubaren<br />
Fläche westlich des Feldwirtschafts-/Fußweges.<br />
(Zu den Einschränkungen siehe Lärmgutachten)<br />
<strong>Stadt</strong> <strong>Dillingen</strong> - <strong>Bebauungsplan</strong> Nr. 9 b „Sportzentrum Pachten“<br />
www.kernplan.de<br />
17
N<br />
Planzeichnung zum <strong>Bebauungsplan</strong> Nr. 9 b „Sportzentrum Pachten“, ohne Maßstab; Quelle: Kernplan<br />
<strong>Stadt</strong> <strong>Dillingen</strong> - <strong>Bebauungsplan</strong> Nr. 9 b „Sportzentrum Pachten“<br />
www.kernplan.de<br />
18
<strong>Begründung</strong><br />
Auch dieser Teil des Plangebietes dient<br />
ausschließlich sportlichen Zwecken,<br />
dem Reitsport, so dass auch hier die<br />
Festsetzung als Fläche für Sportanlagen<br />
gewählt worden ist. Resultierend<br />
aus den dominierenden Nutzungen<br />
wurde als Zweckbestimmung „Reitsport“<br />
definiert.<br />
Zulässig sind alle Einrichtungen und<br />
Anlagen, die zur Haltung von Pferden<br />
und dem Betrieb der Reitsportanlage<br />
erforderlich sind.<br />
Die getroffenen Festsetzungen orientieren<br />
sich weitestgehend am Bestand<br />
und sind somit erforderlich, um die bestehende<br />
Reitanlage inkl. ihrer zugehörigen<br />
Anlagen langfristig planungsrechtlich<br />
zu sichern. Dazu werden die<br />
zulässigen Nutzungen und der Standort<br />
der vorhandenen baulichen und<br />
sonstigen Anlagen genau definiert.<br />
Dies gewährleistet auch hier eine genaue<br />
Beschreibung der Auswirkungen<br />
des <strong>Bebauungsplan</strong>es. Die über die<br />
Festschreibung des Bestandes hinausgehenden<br />
Festsetzungen erlauben die<br />
Realisierung von weiteren zweckmäßigen<br />
Nutzungen (u.a. Überdachung<br />
der Reitplätze mit Fotovoltaikmodulen,<br />
Longierhalle).<br />
MASS DER BAULICHEN<br />
NUTZUNG<br />
Gem. § 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB i.V.m. §§<br />
16 - 21a BauNVO<br />
Grundfläche<br />
Gem. § 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB und §<br />
19 BauNVO<br />
Festsetzung<br />
Siehe Plan, die maximal zulässige<br />
Grundfläche (GR) wird für das Baufenster<br />
• der Vereinsgebäude/-räume innerhalb<br />
der Fläche für Sportanlagen<br />
„Fußball und Tennis“ mit<br />
850 m 2<br />
• der Reithalle innerhalb der Fläche<br />
für Sportanlagen „Reitsport“ mit<br />
1.500 m 2<br />
• der Stallungen innerhalb der Fläche<br />
für Sportanlagen „Reitsport“mit<br />
je 300 m 2<br />
• der Longierhalle innerhalb der<br />
Fläche für Sportanlagen „Reitsport“mit<br />
750 m 2 festgesetzt.<br />
<strong>Begründung</strong><br />
Im Plangebiet wird anstelle der Grundflächenzahl<br />
eine maximal zulässige<br />
Grundfläche für das Vereinsgebäude/-<br />
räume innerhalb der Fläche für Sportanlagen<br />
„Fußball und Tennis“, für<br />
die Reithalle, die Stallungen und die<br />
geplante Longierhalle innerhalb der<br />
Fläche für Sportanlagen „Reitsport“<br />
festgesetzt.<br />
Somit erfolgt in diesen Bereichen eine<br />
Festschreibung des Bestandes sowie<br />
die Berücksichtigung beabsichtigter<br />
Erweiterungen. Gleichzeitig wurden<br />
bei der Definition der Grundflächen<br />
geringfügige Erweiterungsmöglichkeiten<br />
eingestellt. Erhebliche Veränderungen<br />
des Status quo sind damit<br />
ausgeschlossen.<br />
Damit wird gewährleistet, dass die<br />
Eigenart der näheren Umgebung, wie<br />
bisher, gewahrt bleibt. Einer zusätzlichen<br />
und übermäßigen Bebauung<br />
und Versiegelung der Freiflächen kann<br />
somit entgegengewirkt werden (auch<br />
im Zusammenspiel mit der genauen<br />
Definition der räumlichen Lage der<br />
baulichen und sonstigen Anlagen).<br />
Zahl der Vollgeschosse<br />
Gem. § 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB und §<br />
20 BauNVO<br />
Festsetzung<br />
Gem. § 20 BauNVO wird die Zahl der<br />
Vollgeschosse innerhalb der Fläche für<br />
Sportanlagen „Reitsport“ und „Fußball<br />
und Tennis“ auf maximal II festgesetzt.<br />
<strong>Begründung</strong><br />
Zur eindeutigen Bestimmung des Maßes<br />
der baulichen Nutzung ist eine<br />
dreidimensionale Maßfestsetzung erforderlich.<br />
Die Zahl der Vollgeschosse (max. II)<br />
orientiert sich an der vorhandenen<br />
Wohnbebauung sowie den im Plangebiet<br />
vorhandenen baulichen und<br />
sonstigen Anlagen. Damit wird die<br />
vorhandene Bebauung nicht unverhältnismäßig<br />
eingeschränkt.<br />
Die Festsetzung ermöglicht die Wahrung<br />
des städtebaulichen Charakters<br />
der Umgebung und somit wird langfristig<br />
ein harmonisches Einfügen der<br />
Gebäude in die Umgebung gewährleistet.<br />
Zugleich wird hiermit einer<br />
gegenüber dem Bestand unverhältnismäßigen<br />
Höhenentwicklung vorgebeugt<br />
und damit eine Beeinträchtigung<br />
des Orts- und Landschaftsbildes<br />
vermieden.<br />
Gemäß § 20 Abs. 1 BauNVO gelten<br />
als Vollgeschosse die Geschosse, die<br />
nach landesrechtlichen Vorschriften<br />
Vollgeschosse sind oder auf ihre Zahl<br />
angerechnet werden.<br />
Bauweise<br />
Gem. § 9 Abs. 1 Nr. 2 BauGB i.V.m. §<br />
22 BauNVO<br />
Festsetzung<br />
Siehe Plan, gem. § 22 Abs. 4 BauNVO<br />
wird die abweichende Bauweise (a)<br />
festgesetzt.<br />
Demnach sind Gebäudelängen von<br />
mehr als 50 m zulässig. In der abweichenden<br />
Bauweise ist eine Grenzbebauung<br />
zulässig.<br />
<strong>Stadt</strong> <strong>Dillingen</strong> - <strong>Bebauungsplan</strong> Nr. 9 b „Sportzentrum Pachten“<br />
www.kernplan.de<br />
19
<strong>Begründung</strong><br />
Die Bauweise legt fest, in welcher<br />
Art und Weise die Gebäude auf den<br />
Grundstücken in Bezug auf die seitlichen<br />
Nachbargrenzen auf den Baugrundstücken<br />
angeordnet werden. In<br />
der abweichenden Bauweise kann auf<br />
einen seitlichen Grenzabstand gemäß<br />
LBO verzichtet werden.<br />
In Anlehnung an den Bestand und<br />
damit zur langfristigen planungsrechtlichen<br />
Sicherung der Sportanlagen<br />
(sowohl Reit- als auch Ballsport) ist<br />
die Festsetzung der abweichenden<br />
Bauweise erforderlich.<br />
Überbaubare UND NICHT<br />
ÜBERBAUBARE<br />
Grundstücksfläche<br />
Gem. § 9 Abs. 1 Nr. 2 BauGB i.V.m. §<br />
23 BauNVO<br />
Festsetzung<br />
Siehe Plan, gem. § 23 BauNVO<br />
Die überbaubaren Grundstücksflächen<br />
sind im <strong>Bebauungsplan</strong>gebiet<br />
durch die Festsetzung von Baugrenzen<br />
bestimmt. Gem. § 23 Abs. 3 BauNVO<br />
dürfen Gebäude und Gebäudeteile die<br />
Baugrenze nicht überschreiten. Demnach<br />
sind die Gebäude innerhalb des<br />
im Plan durch Baugrenzen definierten<br />
Standortes zu errichten. Ein Vortreten<br />
von Gebäudeteilen in geringfügigem<br />
Ausmaß kann ausnahmsweise zugelassen<br />
werden. Innerhalb der nicht<br />
überbaubaren Grundstücksflächen<br />
sind untergeordnete Nebenanlagen<br />
und Einrichtungen (§ 14 BauNVO) zulässig,<br />
die dem Nutzungszweck der in<br />
dem Baugebiet gelegenen Grundstücke<br />
oder des Baugebiets selbst dienen<br />
und die seiner Eigenart nicht widersprechen.<br />
Die Ausnahmen des § 14<br />
Abs. 2 BauNVO gelten entsprechend.<br />
<strong>Begründung</strong><br />
Mit der Festsetzung der überbaubaren<br />
Grundstücksfläche durch Baugrenzen<br />
werden die bebaubaren Bereiche des<br />
Grundstücks definiert und damit die<br />
Verteilung der baulichen Anlagen auf<br />
dem Grundstück geregelt. Die Baugrenze<br />
gemäß § 23 Abs. 3 BauNVO<br />
umschreibt die überbaubare Fläche,<br />
wobei die Baugrenze durch das Gebäude<br />
nicht bzw. allenfalls in geringfügigem<br />
Maß überschritten werden<br />
darf.<br />
Die Festsetzungen der Baugrenzen<br />
orientieren sich am Bestand. Bei der<br />
Dimensionierung dieser Baufenster<br />
wurden jeweils entsprechende, geringfügige<br />
Erweiterungsmöglichkeiten<br />
berücksichtigt. Mit der Festsetzung<br />
von Baugrenzen ist auch deren Standort<br />
genau definiert.<br />
Gleichzeitig wird damit ein umweltgerechter<br />
und sparsamer Umgang mit<br />
Grund und Boden erreicht.<br />
Flächen, die von der<br />
Bebauung freizuhalten sind,<br />
Hier: Schutzabstand zum<br />
Bachlauf<br />
Gem. § 9 Abs . 1 Nr. 10 und Abs . 6<br />
BauGB<br />
Festsetzung<br />
Siehe Plan, ausgehend von dem Verlauf<br />
des Baches wird auf Grundlage<br />
von § 56 SWG ein 10 m breiter<br />
Schutzstreifen festgesetzt, der von Bebauung<br />
frei zuhalten und naturnah zu<br />
bewirtschaften ist.<br />
<strong>Begründung</strong><br />
Die Festsetzung des Schutzabstandes<br />
dient ökologischen Zielsetzungen. Damit<br />
wird der Erhalt des natürlichen Zustandes<br />
des Gewässers im Plangebiet<br />
langfristig gewährleistet. Gleichzeitig<br />
dient der Schutzabstand der Garantie<br />
einer naturnahen Bewirtschaftung.<br />
Die ökologische Funktion des Gewässers<br />
kann erhalten und verbessert<br />
werden, Schadstoffeinträge werden<br />
vermieden (vgl. auch § 56 SWG).<br />
Verkehrsfläche besonderer<br />
Zweckbestimmung; Hier<br />
Verkehrsberuhigter Bereich<br />
Gem . § 9 Abs . 1 Nr. 11 BauGB<br />
Festsetzung<br />
Siehe Plan.<br />
<strong>Begründung</strong><br />
Die Straße „In der Lach“ wird als<br />
solche in den <strong>Bebauungsplan</strong> übernommen<br />
und als verkehrsberuhigter<br />
Bereich festgesetzt.<br />
Verkehrsfläche besonderer<br />
Zweckbestimmung; Hier<br />
öffentlicher<br />
Feldwirtschafts-/ FuSSweg<br />
Gem . § 9 Abs . 1 Nr. 11 BauGB<br />
Festsetzung<br />
Siehe Plan. Die öffentliche Verkehrsfläche<br />
mit der besonderen Zweckbestimmung<br />
„Feldwirtschafts-/ Fußweg“<br />
dient auch der Erschließung der<br />
Reitanlage. In Ausnahmefällen kann<br />
der Weg auch mit Ver- und Entsorgungsfahrzeugen<br />
befahren werden.<br />
Der Weg hat eine Breite von 4,50 m.<br />
<strong>Begründung</strong><br />
Der bestehende, von Nord nach Süd<br />
verlaufende Weg wird als Verkehrsfläche<br />
festgesetzt. Gemäß dem Bestand<br />
erhält die Verkehrsfläche die<br />
besondere Zweckbestimmung „Feldwirtschafts-/<br />
Fußweg“. Der Feldwirtschafts-/<br />
Fußweg dient der Erschließung<br />
der Reitanlage. Hierzu ist der<br />
Weg ausreichend.<br />
<strong>Stadt</strong> <strong>Dillingen</strong> - <strong>Bebauungsplan</strong> Nr. 9 b „Sportzentrum Pachten“<br />
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20
Verkehrsfläche besonderer<br />
Zweckbestimmung; Hier<br />
öffentliche<br />
Parkplatzflächen<br />
Gem . § 9 Abs . 1 Nr. 11 BauGB<br />
Festsetzung<br />
Siehe Plan.<br />
<strong>Begründung</strong><br />
Sowohl für die Sportanlagen des<br />
Sportvereines als auch für die Reitanlage<br />
besteht derzeit ein Defizit an<br />
befestigten Parkplätzen. Die Bewohner<br />
im Umfeld des Geltungsbereiches<br />
sind an die <strong>Stadt</strong> <strong>Dillingen</strong> herangetreten<br />
und haben Behinderungen durch<br />
parkende PKW in den Anliegerstraßen<br />
während der Sportveranstaltungen<br />
bemängelt (u.a. bei der Unterrichtung<br />
der Öffentlichkeit gemäß § 13 a Abs.<br />
3 Nr. 2 BauGB und bei der Beteiligung<br />
der Öffentlichkeit nach § 3 Abs. 2<br />
BauGB). Diesem Anliegen beabsichtigt<br />
die <strong>Stadt</strong> durch Ausbau des Parkflächenangebotes<br />
entgegen zu treten.<br />
Die gewählten Flächen eignen sich<br />
aufgrund ihrer Nähe zu Fußballplatz,<br />
Tennisplätzen und Reiterhof als Parkplatz<br />
und sollen eine geordnete Parksituation<br />
mit ausreichendem Platzangebot<br />
herstellen (für die überplanten<br />
Tennisplätze besteht langfristig kein<br />
Bedarf mehr).<br />
Führung von unterirdischen<br />
leitungen; Hier Abwasseranlage<br />
/ Hauptsammler<br />
des EVS<br />
Gem. § 9 Abs. 1 Nr. 13 BauGB<br />
Festsetzung<br />
Siehe Plan, Der Verlauf der Abwasseranlagen<br />
/ Hauptsammler des EVS<br />
werden als unterirdische Versorgungsleitungen<br />
festgesetzt.<br />
<strong>Begründung</strong><br />
Der Verlauf der unterirdischen Trassen<br />
(Abwasseranlage / Hauptsammler)<br />
des EVS werden als vorhandene Versorgungsleitungen<br />
in den <strong>Bebauungsplan</strong><br />
übernommen. Die Leitungen liegen<br />
ohenhin in der öffentlichen Grünfläche,<br />
so dass die Festsetzung eines<br />
Geh-, Fahr- und Leitungsrechts nicht<br />
erforderlich ist.<br />
Abwasserbeseitigung,<br />
einschlieSSlich der<br />
Rückhaltung und<br />
Versickerung von<br />
Niederschlagswasser<br />
Gem . § 9 Abs . 1 Nr. 14 BauGB<br />
Festsetzung<br />
Die Entwässerung des Plangebietes<br />
wird wie folgt festgesetzt:<br />
Das anfallende Schmutzwasser der<br />
Reithalle ist über die vorhandene<br />
Kleinkläranlage zu entsorgen. Das<br />
Schmutz- und Niederschlagswasser<br />
der Vereinsgebäude des SSV Pachten<br />
ist dem Mischwassersystem der Straße<br />
„Am Flachsfeld“ zuzuführen. Die<br />
Sportplatzflächen sind über Zisternen<br />
zu entwässern. Der Überlauf ist in den<br />
Vorfluter Haienbach einzuleiten.<br />
Das anfallende Niederschlagswasser<br />
ist entweder über die belebte Bodenzone<br />
zu versickern, in den Vorfluter<br />
Haienbach einzuleiten oder in Zisternen<br />
zur Nutzung zu speichern (Versickerung<br />
des Überlaufes über die<br />
belebte Bodenzone oder Einleitung in<br />
den Vorfluter).<br />
Das auf den öffentlichen Parkplatzflächen<br />
anfallende Niederschlagswasser<br />
ist ebenfalls zu versickern. Dazu sind<br />
alle neu anzulegenden Parkplätze im<br />
Plangebiet mit Schotterrasen, Rasengittersteinen<br />
oder wasserdurchlässigem<br />
Pflaster zu befestigen.<br />
Im Bereich der Altlasten / Altablagerungen<br />
gelten folgende Festsetzungen<br />
/ Einschränkungen:<br />
• Eine Versickerung der im Plangebiet<br />
anfallenden nicht schädlich<br />
verunreinigten Niederschlagswässer<br />
über die belebte Bodenzone<br />
darf im Hinblick auf den<br />
Grundwasserschutz nicht im Bereich<br />
der zwei im Kataster für Altlasten<br />
aufgeführten Flächen mit<br />
den Az.: DIL_2514 (Altablagerung<br />
im Bereich Tennisplätze) und<br />
DIL_2519 (Altablagerung am<br />
Haienbach, nördlich des Reit- und<br />
Turnierplatzes) erfolgen.<br />
• Die Flächen der neu anzulegenden<br />
Parkplatzflächen im Bereich<br />
der Altablagerung Az.: DIL_2514<br />
sind wasserundurchlässig zu befestigen.<br />
Das hierauf anfallende<br />
Niederschlagswasser ist zu sammeln<br />
und auf unbelasteten Flächen<br />
zur Versickerung zu bringen<br />
bzw. dem Vorfluter Haienbach zuzuleiten.<br />
Das durch den SSV Pachten entnommene<br />
Grundwasser zur Bewässerung<br />
des Sportplatzfeldes (Erlaubnis des<br />
LUA vom 07. Juli 2005), das keine<br />
Verwendung findet, ist direkt in den<br />
Haienbach einzuleiten.<br />
<strong>Begründung</strong><br />
Die Entwässerung der Reithalle, des<br />
Vereinsgebäudes, der Sportplatzflächen<br />
(Fußballplatz) sowie des Spielplatzes<br />
wird gemäß dem Status quo<br />
festgeschrieben. Die Entwässerung<br />
der Parkplatzflächen und der im Übrigen<br />
anfallenden Niederschlagswässer<br />
sind darüber hinaus im <strong>Bebauungsplan</strong><br />
ergänzend zu definieren.<br />
Mit der Festsetzung, dass das anfallende<br />
Niederschlagswasser zu versickern,<br />
zu sammeln oder in den Vorfluter<br />
eingeleitet werden soll, wird der<br />
Abfluss in die Kanalisation reduziert<br />
und somit ein Beitrag zum Schutz, zur<br />
<strong>Stadt</strong> <strong>Dillingen</strong> - <strong>Bebauungsplan</strong> Nr. 9 b „Sportzentrum Pachten“<br />
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21
Pflege und zur Entwicklung von Natur<br />
und Landschaft geleistet. Gleiches<br />
gilt für die Versickerung des Niederschlagswassers<br />
der Parkplatzflächen.<br />
Im Bereich der Altlasten / Altablagerungen<br />
ist eine Versickerung zum<br />
Schutz des Grundwassers nicht möglich.<br />
Die erforderlichen Einschränkungen<br />
werden im <strong>Bebauungsplan</strong> festgesetzt.<br />
Öffentliche Grünfläche;<br />
Hier Zweckbestimmung<br />
Spielplatz<br />
Gem . § 9 Abs . 1 Nr. 15 BauGB<br />
Festsetzung<br />
Siehe Plan. Der bestehende Spielplatz<br />
südlich der Tennisplätze wird als öffentliche<br />
Grünfläche mit der Zweckbestimmung<br />
„Spielplatz“ festgesetzt.<br />
<strong>Begründung</strong><br />
Der bestehende Spielplatz wird als<br />
Grünfläche mit der Zweckbestimmung<br />
„Spielplatz“ in den <strong>Bebauungsplan</strong><br />
übernommen. Die getroffene Festsetzung<br />
sichert den langfristigen Erhalt<br />
des Spielplatzes.<br />
Öffentliche Grünfläche<br />
Gem . § 9 Abs . 1 Nr. 15 BauGB<br />
Festsetzung<br />
Die Flächen innerhalb des 10 m breiten<br />
Schutzstreifens des Bachlaufes<br />
und die Flächen nördlich und westlich<br />
der öffentlichen Parkfläche werden als<br />
öffentliche Grünfläche festgesetzt.<br />
<strong>Stadt</strong> <strong>Dillingen</strong> - <strong>Bebauungsplan</strong> Nr. 9 b „Sportzentrum Pachten“<br />
<strong>Begründung</strong><br />
Mit der Festsetzung der Flächen innerhalb<br />
des Schutzstreifens als Grünfläche<br />
wird eine naturnahe Bewirtschaftung<br />
und Eingrünung dieses Bereiches<br />
sichergestellt; eine Bebauung ist ausgeschlossen.<br />
Damit wird auch dem<br />
Erhalt von Bäumen, Sträuchern und<br />
sonstigen Bepflanzungen Rechnung<br />
getragen.<br />
Die Flächen nördlich und westlich der<br />
Parkplatzflächen werden ebenfalls als<br />
öffentliche Grünfläche festgesetzt.<br />
Zum einen wird damit die Eingrünung<br />
der Parkplatzflächen erreicht, zum anderen<br />
wird mit der öffentlichen Grünfläche<br />
Abstand zum angrenzenden<br />
Vogelschutzgebiet eingehalten.<br />
Vorkehrungen zum Schutz<br />
vor schädlichen<br />
Umwelteinwirkungen im<br />
Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes<br />
Gem. § 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB<br />
Festsetzung<br />
Unter der Voraussetzung, dass die im<br />
Gutachten der ProTerra, 82611A0477,<br />
zugrunde gelegten Geräuschvorgänge<br />
und definierten Gesamtgeräuschimmissionen<br />
Bestand haben, ist eine<br />
Nutzung der Sportanlagen wie folgt<br />
zulässig:<br />
Ein Betrieb der Sportanlagen an Werktagen<br />
und Sonntagen außerhalb der<br />
Ruhezeiten ist zulässig:<br />
• werktags von 08:00 Uhr bis<br />
20:00 Uhr<br />
• sonntags von 09:00 Uhr bis<br />
13:00 Uhr und von 15:00 Uhr bis<br />
20:00 Uhr<br />
Innerhalb der Ruhezeiten ist ein Betrieb<br />
der Sportanlagen ohne das<br />
Kleinspielfeld zulässig. Demnach darf<br />
an Werktagen das Kleinspielfeld vor<br />
08:00 Uhr und nach 20:00 Uhr nicht<br />
benutzt werden. An Sonntagen darf<br />
das Kleinspielfeld vor 09:00 Uhr, zwischen<br />
13:00 Uhr und 15:00 Uhr und<br />
nach 20:00 Uhr nicht benutzt werden.<br />
Eine Nutzung der Sportanlagen<br />
nachts, d.h. vor 06:00 Uhr werktags<br />
bzw. 07:00 Uhr an Sonn- und Feiertagen<br />
sowie nach 22:00 Uhr, führt<br />
generell zu einer Überschreitung der<br />
zulässigen Geräuschimmissionen und<br />
ist daher aus schalltechnischer Sicht<br />
nicht zulässig.<br />
<strong>Begründung</strong><br />
In der unmittelbaren Nachbarschaft<br />
bestehen Beeinträchtigungen der<br />
Wohngebäude durch die Sportanlagen<br />
(Fußball/Tennis). In der Vergangenheit<br />
wurde dies bei der <strong>Stadt</strong><br />
<strong>Dillingen</strong> bereits von den betroffenen<br />
Bewohnern bemängelt und wurde<br />
auch im Rahmen der Unterrichtung<br />
der Öffentlichkeit gemäß § 13 a Abs.<br />
3 Nr. 2 BauGB (Erläuterungen über<br />
die allgemeinen Ziele und Zwecke der<br />
Planung und die wesentlichen Auswirkungen)<br />
vorgetragen.<br />
Um ein verträgliches Nebeneinander<br />
von Wohnnutzung und Sportanlagen<br />
zu erreichen, werden Festsetzungen<br />
zum Betrieb der bestehenden Sportanlagen<br />
getroffen.<br />
Das Gutachten kommt u.a. zu dem<br />
Ergebnis, dass bei den Gesamtgeräuschimmissionen<br />
hauptsächlich die<br />
Nutzung des Kleinspielfeldes zu einer<br />
Überschreitung des Immissionsrichtwertes<br />
führen würde, wenn keine organisatorischen<br />
Lärmschutzmaßnahmen<br />
definiert werden.<br />
Es werden daher organisatorische<br />
Lärmschutzmaßnahmen im <strong>Bebauungsplan</strong><br />
getroffen, die im Rahmen<br />
des Genehmigungsverfahrens verbindlich<br />
festgeschrieben werden.<br />
Mit der zeitlichen Einschränkung der<br />
Nutzung des Kleinspielfeldes (s. Festsetzung)<br />
kann eine Einhaltung der<br />
Immissionsrichtwerte sichergestellt<br />
werden.<br />
Die dann noch bestehende geringfügige<br />
Überschreitung des Immissionsrichtwertes<br />
um 1 dB an Sonntagen<br />
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22
innerhalb der Ruhezeiten, resultierend<br />
aus dem Spielbetrieb auf dem Großfeld,<br />
ist unter Abwägungsgesichtspunkten<br />
vernachlässigbar - es handelt sich ohnehin<br />
um eine Maximalabschätzung<br />
und darüber hinaus ist die Berechnung<br />
mit Unsicherheiten verbunden (vgl.<br />
Auswirkungen auf die allgemeinen<br />
Anforderungen an gesunde Wohnund<br />
Arbeitsverhältnisse).<br />
Da die Nutzung der Sportanlagen, unabhängig<br />
welcher Art, während der<br />
Nachtzeit zu einer Überschreitung der<br />
Immissionswerte führen würde, ist deren<br />
Nutzung nachts aus schalltechnischer<br />
Sicht generell unzulässig.<br />
Flächen für die<br />
Anpflanzung von Bäumen,<br />
Sträuchern und sonstigen<br />
Bepflanzungen P1, P2 und P3<br />
Gem . § 9 Abs . 1 Nr. 25a BauGB<br />
Festsetzung<br />
Flächen zum Anpflanzen P1 und P2:<br />
In den dafür vorgesehenen Flächen<br />
zum Anpflanzen P 1 und P 2 ist jeweils<br />
eine dauerhaft zu erhaltende<br />
Baum- und Strauchhecke aus regionaltypischen<br />
Laubgehölzen zu<br />
pflanzen. Es sind einheimische und<br />
regionaltypische Arten der Pflanzliste<br />
zu verwenden. Alle ca. 10 m ist ein<br />
Hochstamm zu pflanzen. Dazwischen<br />
sind Gruppen-Strauchpflanzungen mit<br />
einem Abstand von ca. 3 m zueinander<br />
anzulegen. Es werden jeweils 3-5<br />
Individuen der gleichen Art in Gruppen<br />
gesetzt.<br />
Flächen zum Anpflanzen P3:<br />
Je 8 Stellplätze ist ein standortgerechter<br />
Hochstamm gem. Pflanzliste anzupflanzen<br />
und dauerhaft zu erhalten.<br />
Pflanzliste:<br />
Für die Hochstämme können folgende<br />
Arten verwendet werden:<br />
• Ahorn (Acer campestre/platanoides/pseudoplatanus)<br />
• Buche (Fagus sylvatica)<br />
• Hainbuche (Carpinus betulus)<br />
• Stiel-Eiche (Quercus robur)<br />
• Vogelkirsche (Prunus avium)<br />
• Linde (Tilia cordata/platyphyllos)<br />
Mindestqualität der Hochstämme:<br />
3-mal verpflanzt, mindestens 12-16<br />
cm Stammumfang (StU) gemessen in<br />
1 m Höhe.<br />
Strauchpflanzen:<br />
• Hainbuche (Carpinus betulus)<br />
• Hundsrose (Rosa canina)<br />
• Schneeball (Viburnum opulus/<br />
lantana)<br />
• Trauben-Kirsche (Prunus padus)<br />
• Blutroter Hartriegel (Cornus sanguinea)<br />
• Vogelbeere (Sorbus aucuparia)<br />
• Holunder (Sambucus nigra und<br />
racemosa)<br />
• Weißdorn (Crataegus monogyna/<br />
laevigata)<br />
• Hasel (Corylus avellana)<br />
• Heckenkirsche (Lonicera xylosteum)<br />
• Feld-Ahorn (Acer campestre)<br />
• Pfaffenhütchen (Eyonimus europaeus)<br />
• Sal-Weide (Salix caprea)<br />
• Schlehe (Prunus spinosa)<br />
• Himbeere (Rubus idaeus)<br />
• Brombeere (Rubus fruticosus)<br />
Die Qualitätsangaben nach FLL sind<br />
einzuhalten.<br />
<strong>Begründung</strong><br />
Die Bewohner der benachbarten<br />
Wohnhäuser haben in der Vergangenheit<br />
immer wieder Staubeinwirkung<br />
bei trockenem Wetter durch den Dressurplatz<br />
der Reitgemeinschaft bei der<br />
<strong>Stadt</strong> <strong>Dillingen</strong> bemängelt (so auch<br />
im Rahmen der Unterrichtung der Öffentlichkeit<br />
gemäß § 13 a Abs. 3 Nr.<br />
2 BauGB und bei der Beteiligung der<br />
Öffentlichkeit nach § 3 Abs. 2 BauGB).<br />
Gleiches gilt für die Staubbelästigung<br />
durch den Tennisplatz. Aus diesem<br />
Grund sind im <strong>Bebauungsplan</strong> östlich<br />
des südlichen Reitplatzes und an der<br />
östlichen Grenze des Geltungsbereiches<br />
zum Tennisplatz hin Pflanzstreifen<br />
festgesetzt, die eine Schutzfunktion<br />
für die benachbarte Wohnbebauung<br />
übernehmen. Die Wohnnutzung<br />
wird vor den Emissionen des Reiterhofes<br />
und des Tennisplatzes (Staub)<br />
geschützt. Gleichzeitig erfolgt eine<br />
optische Abgrenzung.<br />
Damit können erhebliche Beeinträchtigungen<br />
durch die Ausübung des<br />
Pferdesportes und des Tennis ausgeschlossen<br />
werden.<br />
Das Anpflanzen von Bäumen und<br />
Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen<br />
ist auch nördlich und westlich<br />
und im Bereich der Parkplatzflächen<br />
vorgesehen.<br />
Diese Festsetzungen schaffen neben<br />
der Entwicklung von ökologisch hochwertigen<br />
Gehölzanpflanzungen, eine<br />
optisch ansprechende Durch- und<br />
Eingrünung des Plangebietes sowie<br />
einen harmonischen Übergang zur anschließenden<br />
freien Landschaft. Auch<br />
übernehmen die Gehölzpflanzungen<br />
eine Schutzfunktion gegenüber dem<br />
angrenzenden Vogelschutzgebiet.<br />
Durch die Eingrünung der Parkplatzflächen<br />
wird durch die Vermeidung<br />
monotoner Asphaltflächen ein Beitrag<br />
zur Aufwertung des Ortsbildes<br />
und des baulichen Umfeldes geleistet.<br />
Gleichzeitig wird die ökologische Situation<br />
verbessert.<br />
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23
Flächen für die Erhaltung<br />
von Bäumen, Sträuchern<br />
und sonstigen<br />
Bepflanzungen sowie von<br />
Gewässern<br />
Gem. § 9 Abs . 1 Nr. 25b BauGB<br />
Festsetzung<br />
Innerhalb des 5 m breiten Schutzstreifens<br />
links und rechts des Bachlaufes<br />
sind die vorkommenden Bäume,<br />
Sträucher und sonstigen Bepflanzungen<br />
sowie das Gewässer zu erhalten.<br />
<strong>Begründung</strong><br />
Zur langfristigen Sicherung des<br />
Bachlaufes und zum Erhalt des Gewässerrandstreifens<br />
wird die Fläche<br />
des Schutzstreifens als Flächen<br />
für die Erhaltung von Bäumen,<br />
Sträuchern und sonstigen<br />
Bepflanzungen sowie von Gewässern<br />
festgesetzt.<br />
Festsetzungen gem. § 9 ABS.<br />
4 BauGB i.v.m. § 85 ABS. 4 LBO<br />
Festsetzung<br />
Fotovoltaik- und Solaranlagen:<br />
Fotovoltaik- und Solaranlagen sind<br />
überall zulässig, auch als Dacheindeckung.<br />
<strong>Begründung</strong><br />
Mit der allgemeinen Zulässigkeit von<br />
Fotovoltaik- und Solaranlagen wird<br />
kleinräumig den Belangen des Klimaschutzes<br />
Rechnung getragen. Weiterhin<br />
ermöglicht diese Festsetzung langfristig<br />
eine flexible Versorgung des<br />
Plangebietes.<br />
Nachrichtliche Übernahmen<br />
Gem. § 9 Abs. 6 BauGB sollen nach<br />
anderen gesetzlichen Vorschriften getroffene<br />
Festsetzungen sowie Denkmäler<br />
nach Landesrecht in den <strong>Bebauungsplan</strong><br />
nachrichtlich übernommen<br />
werden, soweit sie zu seinem<br />
Verständnis oder für die städtebauliche<br />
Beurteilung von Baugesuchen<br />
notwendig oder zweckmäßig sind.<br />
• Der innerhalb des Plangebietes<br />
verlaufende Bachlauf wird gem.<br />
SWG nachrichtlich in den <strong>Bebauungsplan</strong><br />
übernommen. Beidseitig<br />
des Bachlaufes wird gemessen<br />
ab der Uferlinie jeweils ein 5 m<br />
breiter Schutzstreifen festgesetzt.<br />
Die vorhandenen baulichen und<br />
sonstigen Anlagen innerhalb dieses<br />
Schutzstreifens genießen Bestandsschutz.<br />
Hinweise<br />
• Das Verfahren wird gem. § 13a<br />
BauGB durchgeführt. Damit gelten<br />
die Vorschriften des § 13<br />
BauGB entsprechend. Auf die Erstellung<br />
eines Umweltberichtes<br />
wird verzichtet, ebenso auf eine<br />
Eingriffs-/ Ausgleichsbilanzierung.<br />
• Baudenkmäler und Bodendenkmäler<br />
sind nach heutigem Kenntnisstand<br />
von der Planung nicht<br />
betroffen. Auf die Anzeigepflicht<br />
und das befristete Veränderungsverbot<br />
bei Bodenfunden gem. §<br />
12 SDschG wird hingewiesen.<br />
• Nach § 39 Abs. 5 Punkt 2<br />
BNatSchG ist es verboten, „Bäume,<br />
die außerhalb des Waldes,<br />
von Kurzumtriebsplantagen oder<br />
gärtnerisch genutzten Grundflächen<br />
stehen, Hecken, lebende<br />
Zäune, Gebüsche und andere Gehölze<br />
in der Zeit vom 1. März bis<br />
zum 30. September abzuschneiden<br />
oder auf den Stock zu setzen“.<br />
• Die „Gutachtliche Stellungnahme<br />
zu den Geräuschemissionen und<br />
-immissionen der innerhalb des<br />
Geltungsbereiches des geplanten<br />
<strong>Bebauungsplan</strong>es Nr. 9b „Sportzentrum<br />
Pachten“ der <strong>Stadt</strong> <strong>Dillingen</strong><br />
/ Saar gelegenen Sportanlagen,<br />
erstellt durch die ProTerra,<br />
82611A0477, Stand: 18.07.2012,<br />
ist zu beachten.<br />
• Im Geltungsbereich des <strong>Bebauungsplan</strong>es<br />
können sich noch<br />
Überreste ehemaliger Westwallanlagen<br />
befinden.<br />
• Um Abwehungen und Aufwirbelungen<br />
von Staub zu vermeiden,<br />
sind bei trockener Witterung für<br />
den Sandreitplatz und die Tennisplätze<br />
geeignete Maßnahmen zur<br />
Staubminderung (z.B. Befeuchtung)<br />
zu treffen.<br />
• Die Dunglagerung des Reiterhofes<br />
hat in möglichst weitem Abstand<br />
zur Wohnbebauung zu erfolgen.<br />
Der anfallende Stallmist<br />
ist kurzfristig zwischenzulagern.<br />
• Im Geltungsbereich dieses <strong>Bebauungsplan</strong>es<br />
können Munitionsgefahren<br />
nicht ausgeschlossen<br />
werden, so dass eine vorsorgliche<br />
Überprüfung vor geplanten<br />
Erdarbeiten empfohlen wird.<br />
• Die Vorschriften der Abfallwirtschaftssatzung<br />
des EVS - hier die<br />
§§ 7, 8, 13, 15 und 16 (Amtsblatt<br />
des Saarlandes vom 21.10.2010,<br />
S. 815 ff) - sowie die einschlägigen<br />
berufsgenossenschaftlichen<br />
Vorschriften sind zu beachten.<br />
Kennzeichnungen gem. § 9<br />
Abs. 5 BauGB<br />
• Teilbereiche des Geltungsbereiches<br />
sind als Flächen gekennzeichnet,<br />
deren Böden erheblich<br />
mit umweltgefährdenden Stoffen<br />
belastet sind. Dabei handelt es<br />
sich um die mit<br />
• DIL_2514 und<br />
• DIL_2519<br />
gekennzeichneten Flächen (Abla-<br />
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24
gerungen von Hausmüll, Erdmassen<br />
und Bauschutt).<br />
• Bei allen zukünftigen Baumaßnahmen<br />
innerhalb der Altlastenverdachtsflächen<br />
ist das Landesamt<br />
für Umwelt- und Arbeitsschutz<br />
zu beteiligen.<br />
• Sofern bei Erdarbeiten, Bodenbewegungen<br />
oder Ähnlichem Bodenverunreinigungen<br />
über den<br />
bisherigen Kenntnisstand hinaus<br />
angetroffen werden, die nach Art,<br />
Beschaffenheit oder Menge gesundheits-,<br />
luft-, oder wassergefährdend,<br />
explosibel oder brennbar<br />
sind, müssen diese unverzüglich<br />
der <strong>Stadt</strong> <strong>Dillingen</strong> angezeigt<br />
werden.<br />
• Bei Baumaßnahmen, die mit Eingriffen<br />
in den Untergrund in den<br />
betroffenen Arealen verbunden<br />
sind, ist eine bodengutachterliche<br />
Begleitung durch einen nach § 18<br />
BBodSchG anerkannten Gutachter<br />
erforderlich. Einzelheiten sind<br />
mit der Bodenschutzbehörde abzustimmen.<br />
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25
Auswirkungen des<br />
<strong>Bebauungsplan</strong>es,<br />
Abwägung<br />
Abwägung der öffentlichen<br />
und privaten Belange<br />
Für jede städtebauliche Planung ist<br />
das Abwägungsgebot gem. § 1 Abs.<br />
7 BauGB von besonderer Bedeutung.<br />
Danach muss die Kommune als Planungsträger<br />
bei der Aufstellung eines<br />
<strong>Bebauungsplan</strong>es die öffentlichen<br />
und privaten Belange gegeneinander<br />
und untereinander gerecht abwägen.<br />
Die Abwägung ist die eigentliche<br />
Planungsentscheidung. Hier setzt die<br />
Kommune ihr städtebauliches Konzept<br />
um und entscheidet sich für die<br />
Berücksichtigung bestimmter Interessen<br />
und die Zurückstellung der dieser<br />
Lösung entgegenstehenden Belange.<br />
Die Durchführung der Abwägung impliziert<br />
eine mehrstufige Vorgehensweise,<br />
die aus folgenden vier Arbeitsschritten<br />
besteht:<br />
• Sammlung des Abwägungsmaterials<br />
(siehe „Auswirkungen der<br />
Planung“)<br />
• Gewichtung der Belange (siehe<br />
„Gewichtung des Abwägungsmaterials“)<br />
• Ausgleich der betroffenen Belange<br />
(siehe „Fazit“)<br />
• Abwägungsergebnis (siehe „Fazit“).<br />
Auswirkungen der Planung auf<br />
die städtebauliche Ordnung und<br />
Entwicklung sowie die<br />
natürlichen Lebensgrundlagen<br />
Hinsichtlich der städtebaulichen Ordnung<br />
und Entwicklung bzw. der natürlichen<br />
Lebensgrundlagen (im Sinne<br />
des § 1 Abs. 6 BauGB) sind insbesondere<br />
folgende möglichen Auswirkungen<br />
beachtet und in den <strong>Bebauungsplan</strong><br />
eingestellt:<br />
Auf die allgemeinen<br />
Anforderungen an gesunde Wohnund<br />
Arbeitsverhältnisse<br />
Dieser Planungsgrundsatz präzisiert<br />
die wesentlichen Grundbereiche<br />
menschlichen Daseins. Er enthält die<br />
aus den allgemeinen Planungsgrundsätzen<br />
entwickelte Forderung für Bauleitpläne,<br />
dass die Bevölkerung bei der<br />
Wahrung der Grundbedürfnisse gesunde<br />
und sichere Wohn- und Arbeitsbedingungen<br />
vorfindet.<br />
Das bedeutet, dass Wohn- und<br />
Arbeitsstätte so entwickelt werden<br />
sollen, dass Beeinträchtigungen vom<br />
Planungsgebiet auf die Umgebung<br />
und von der Umgebung auf das Planungsgebiet<br />
vermieden werden. Dies<br />
kann erreicht werden, indem unvereinbare<br />
Nutzungen voneinander getrennt<br />
werden.<br />
Insgesamt geht vom Plangebiet aufgrund<br />
der lärmintensiven Nutzung<br />
zwar ein hoher Störgrad aus, insbesondere<br />
während des Spielbetriebes.<br />
Mit dem <strong>Bebauungsplan</strong> wird jedoch<br />
größtenteils der Bestand planungsrechtlich<br />
festgeschrieben, so dass<br />
auch künftig über das bisherige Maß<br />
hinausgehende Beeinträchtigungen<br />
ausgeschlossen werden können. Mit<br />
der Planung geht eine Verbesserung<br />
des Status quo einher. Die Lärmauswirkungen<br />
auf die angrenzende<br />
Wohnnutzung wurden in einem<br />
Schalltechnischen Gutachten geprüft.<br />
Ergebnis des Gutachtens ist, dass bei<br />
Berücksichtigung „organisatorischer<br />
Lärmschutzmaßnahmen“, d.h. einer<br />
zeitlichen Einschränkung der Nutzung<br />
der Sportanlagen, insbesondere<br />
des Kleinspielfeldes, ein verträgliches<br />
Nebeneinander von Wohnnutzung<br />
und Sportanlagen gewährleistet ist.<br />
Entsprechende Festsetzungen wurden<br />
im <strong>Bebauungsplan</strong> getroffen.<br />
Trotz zeitlicher Einschränkung verbleibt<br />
weiterhin eine geringfügige<br />
Überschreitung des Immissionsrichtwertes<br />
an Sonntagen innerhalb der<br />
Ruhezeit um 1 dB durch das seit Jahrzehnten<br />
bestehende Großspielfeld.<br />
„Die im Rahmen der vorliegenden<br />
Untersuchung zur Berechnung der<br />
von den bestehenden Sportanlagen<br />
und dem geplanten Parkplatz hervorgerufenen<br />
Geräuschimmissionen herangezogenen<br />
Geräuschemissionen<br />
beruhen auf Maximalabschätzungen<br />
sowohl hinsichtlich der tatsächlich<br />
auftretenden Geräuschemissionen als<br />
auch der im realen Betrieb auftretenden<br />
Einwirkzeiten.<br />
Die in der vorliegenden Untersuchung<br />
durchgeführte Ermittlung der durch<br />
den Betrieb der bestehenden Sportanlagen<br />
sowie des geplanten Parkplatzes<br />
hervorgerufenen Geräuschimmissionen<br />
ist mit einer Unsicherheit<br />
verbunden. Die in der vorliegenden<br />
Untersuchung ermittelte geringfügige<br />
Überschreitung an Sonntagen innerhalb<br />
der Ruhezeiten (Fußballspiel<br />
Herren 2, ohne Kleinspielfeld) in Höhe<br />
von 1 dB liegt innerhalb des Bereichs<br />
der zu erwartenden Prognoseunsicherheit“<br />
(Quelle: „Gutachtliche Stellungnahme<br />
zu den Geräuschemissionen<br />
und -immissionen der innerhalb<br />
des Geltungsbereiches des geplanten<br />
<strong>Bebauungsplan</strong>es Nr. 9b „Sportzentrum<br />
Pachten“ der <strong>Stadt</strong> <strong>Dillingen</strong> /<br />
Saar gelegenen Sportanlagen, Stand:<br />
18.07.2012) und ist daher zu vernachlässigen.<br />
Eine Überschreitung von lediglich 1<br />
dB hat keine nachteiligen Auswirkungen<br />
auf gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse.<br />
Die erwartete, da unter der Hörbarkeitsschwelle<br />
liegende, geringfügige<br />
Überschreitung der Orientierungswerte<br />
wird im Rahmen der Abwägung der<br />
differierenden Belange aus folgenden<br />
Gründen planerisch für vertretbar und<br />
zumutbar gehalten:<br />
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26
• Die betreffenden Nutzungen (v.a.<br />
das maßgebliche Großspielfeld)<br />
befinden sich seit Jahrzehnten an<br />
diesem Standort. Bereits vor dem<br />
Zweiten Weltkrieg waren nachweislich<br />
die Fußballanlagen auf<br />
diesem Gelände vorhanden.<br />
• Die Wohngebiete Pachtens sind<br />
nach und nach an die Sportanlagen<br />
herangerückt.<br />
• Die Erweiterung der Sportflächen<br />
ist nicht mehr möglich, da sie auf<br />
der einen Seite von Wohnbauflächen<br />
und auf der anderen Seite<br />
von naturschutzrechtlich geschützten<br />
Gebieten umgeben<br />
sind.<br />
• Eine andere Lage, z.B. des Fußballkleinspielfeldes,<br />
ist wegen der<br />
beengten Lage der Fläche nicht<br />
möglich.<br />
• Den Belangen der Wohnruhe wird<br />
durch die teilweise Unterbindung<br />
der Nutzung der Anlagen innerhalb<br />
der Ruhezeiten und sonstiger<br />
Regelungen bestmöglich<br />
Rechnung getragen.<br />
• Innerhalb der Pachtverträge und<br />
sonstigen zu treffenden Nutzungsregelungen<br />
mit den betreffenden<br />
Vereinen hat die <strong>Stadt</strong> als<br />
Eigentümerin der Flächen umfassenden<br />
Einfluss auf die Nutzung<br />
der Flächen. Die Umsetzbarkeit<br />
der im <strong>Bebauungsplan</strong> aufgeführten<br />
Festsetzungen in nachfolgenden<br />
Verwaltungsverfahren ist damit<br />
gesichert.<br />
Über den Lärm hinausgehende Auswirkungen<br />
wurde durch entsprechende<br />
Festsetzungen, wie beispielsweise<br />
die Vorgabe einer Schutzbepflanzung<br />
und der exakten Definition der räumlichen<br />
Lage der baulichen und sonstigen<br />
Anlagen, entgegengewirkt.<br />
Zudem stehen ausreichend Flächen<br />
für den Ruhenden Verkehr zur Verfügung.<br />
Negative Auswirkungen durch<br />
Parksuchverkehr und parkende Fahrzeuge<br />
sind damit nicht zu erwarten.<br />
Bisher zeigten sich auch keine beeinträchtigenden<br />
Auswirkungen der Umgebung<br />
auf das Plangebiet. Auch für<br />
die Zukunft sind somit keine negativen<br />
Auswirkungen auf das Plangebiet<br />
zu erwarten.<br />
Auf die Belange von Freizeit, Sport<br />
und Erholung<br />
Mit der langfristigen planungsrechtlichen<br />
Sicherung der Sportanlagen im<br />
Plangebiet (sowohl von Reitanlage,<br />
Fußball, Tennisplätzen und Fußballkleinspielfeld)<br />
und dem Zugeständnis<br />
von Erweiterungsmöglichkeiten wird<br />
den Belangen von Freizeit und Sport<br />
Rechnung getragen.<br />
Auf die Erhaltung, Gestaltung und<br />
Erneuerung des Orts- und Landschaftsbildes<br />
Im Plangebiet handelt es sich im Wesentlichen<br />
um eine Festschreibung<br />
des Bestandes (Ausnahme z.B. Longierhalle),<br />
sowohl der Art der baulichen<br />
Nutzung als auch des Maßes<br />
der baulichen Nutzung. Das gewählte<br />
Maß der baulichen Nutzung (Zahl der<br />
Vollgeschosse) orientiert sich darüber<br />
hinaus an der Umgebung. Somit wird<br />
ein harmonisches Einfügen in den<br />
Bestand erreicht. Nachteilige Auswirkungen<br />
durch die Neuerrichtung weiterer<br />
höhenwirksamer baulicher und<br />
sonstiger Anlagen ist aufgrund der<br />
Definition der Zahl der Vollgeschosse<br />
ausgeschlossen.<br />
Das Orts- und Landschaftsbild wird<br />
durch die Planung nicht negativ beeinflusst.<br />
Auf umweltschützende<br />
Belange<br />
Das Plangebiet ist zwar in einem Vorranggebiet<br />
für Grundwasserschutz<br />
gelegen, die vorliegende Planung<br />
konzentriert sich jedoch fast ausschließlich<br />
auf die bestehenden Freizeitnutzungen.<br />
Damit sind Grundwassergefährdungen<br />
und Einschränkungen<br />
der Grundwasserneubildungsrate<br />
nicht zu erwarten. Im Bereich der Altlasten<br />
wurden zum Schutz des Grundwassers<br />
entsprechende Festsetzungen<br />
getroffen.<br />
Westlich grenzt ein Vogelschutzgebiet<br />
an den Geltungsbereich. Dieses stellt<br />
jedoch kein geeignetes Rast- und<br />
Nahrungsgebiet für die wertgebenden<br />
Vogelarten dar. Der Erhaltungszustand<br />
wird demgemäß nicht verschlechtert.<br />
Es sind allenfalls vergleichbare Störungen<br />
zu erwarten. Negative Auswirkungen<br />
auf artenschutzrechtlich<br />
relevante Arten sind darüber hinaus<br />
nicht bekannt.<br />
Auch das Vorranggebiet für Naturschutz<br />
wird durch die Planung nicht<br />
beeinträchtigt.<br />
Zusätzliche Versiegelungen sind mit<br />
Ausnahme der Parkplatzflächen und<br />
der Longierhalle nicht geplant. Ein<br />
erheblicher Verlust von Boden und<br />
Beeinträchtigungen des Kaltluftentstehungsgebietes<br />
und damit der<br />
geländeklimatischen Funktion sind<br />
aufgrund der sehr reduzierten Neuüberplanungen<br />
(Parkplatzflächen)<br />
ausgeschlossen.<br />
Mit dem langfristigen Erhalt des Spielplatzes<br />
wird auch die im Flächennutzungsplan<br />
dargestellte Grünzäsur gewahrt.<br />
Eine Beeinträchtigung des Fließgewässers<br />
(Bachlauf) ist mit der Sicherung<br />
und Festsetzung des Schutzstreifens<br />
ausgeschlossen.<br />
Negative Auswirkungen auf umweltschützende<br />
Belange sind insgesamt<br />
ausgeschlossen. Gemäß § 13a Abs.<br />
2 Nr. 4 BauGB gelten Eingriffe, „die<br />
auf Grund der Aufstellung des <strong>Bebauungsplan</strong>s<br />
zu erwarten sind, als<br />
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27
im Sinne des § 1a Abs. 3 Satz 5 vor<br />
der planerischen Entscheidung erfolgt<br />
oder zulässig.“<br />
Auf die Belange des Verkehrs<br />
Die äußere und die innere Erschließung<br />
des Plangebietes sind bereits vollständig<br />
vorhanden. Wie bereits dargelegt,<br />
handelt es sich hauptsächlich um eine<br />
Festschreibung des Bestandes, so dass<br />
nicht mit einem weiteren Anstieg des<br />
Verkehrsaufkommens zu rechnen ist.<br />
Auf die Belange der Ver- und Entsorgung<br />
Die Belange der Ver- und Entsorgung<br />
werden ausreichend berücksichtigt.<br />
Die Ver- und Entsorgung des Plangebietes<br />
ist bereits vorhanden (Strom,<br />
Wasser, Abwasser) und wird durch die<br />
Versorgungsträger ordnungsgemäß<br />
sichergestellt.<br />
Auf die Belange des<br />
Klimaschutzes<br />
Um den Belangen des Klimaschutzes<br />
Rechnung zu tragen, wurden Festsetzungen<br />
im Plangebiet vorgesehen,<br />
die insbesondere auch im Hinblick auf<br />
den Klimawandel angemessen sind.<br />
Das Vermeiden zusätzlicher erheblicher<br />
Versiegelungen und die Festschreibung<br />
des Maßes der baulichen<br />
Nutzung auf den Bestand und das<br />
Eröffnen von lediglich geringfügigen<br />
Erweiterungsoptionen sichert einen<br />
sparsamen Umgang mit Grund und<br />
Boden.<br />
Darüber hinaus ist die Errichtung von<br />
Fotovoltaikanlagen (Dach- und Fassadenflächen,<br />
Überdachung der Reitplätze)<br />
im Plangebiet zulässig.<br />
Auch die Sicherung des Bachlaufes<br />
leistet einen Beitrag zur Verbesserung<br />
des Mikroklimas.<br />
Auf alle sonstigen Belange<br />
Alle sonstigen bei der Aufstellung von<br />
Bauleitplänen laut § 1 Abs. 6 BauGB<br />
zu berücksichtigenden Belange werden<br />
nach jetzigem Kenntnisstand<br />
durch die Planung nicht berührt.<br />
Auswirkung der Planung auf die privaten<br />
Belange<br />
Grundsätzlich ist die unmittelbare<br />
Nachbarschaft von Wohnen und Sport<br />
konfliktträchtig. Das schalltechnische<br />
Gutachten kommt jedoch zu dem Ergebnis,<br />
dass durch entsprechende<br />
Schallschutzmaßnahmen nachteilige<br />
Auswirkungen auf die privaten Belange<br />
ausgeschlossen sind.<br />
Über das bisherige Maß hinausgehende<br />
Beeinträchtigungen sind aufgrund<br />
der Festschreibung des Bestandes und<br />
der Festsetzung einer Schutzbepflanzung<br />
nicht zu erwarten.<br />
Gewichtung des<br />
Abwägungsmaterials<br />
Gemäß dem im Baugesetzbuch verankerten<br />
Abwägungsgebot (§ 1 Abs.<br />
7 BauGB) wurden die bei der Abwägung<br />
zu berücksichtigenden öffentlichen<br />
und privaten Belange gegeneinander<br />
und untereinander gerecht<br />
abgewogen und entsprechend ihrer<br />
Bedeutung in den vorliegenden <strong>Bebauungsplan</strong><br />
eingestellt. In diesem<br />
Verfahren wurden insbesondere folgende<br />
Aspekte beachtet:<br />
Argumente für die<br />
Verabschiedung des<br />
<strong>Bebauungsplan</strong>es<br />
• Festschreibung des Bestandes, erhebliche<br />
über das bisherige Maß<br />
hinausgehende Beeinträchtigungen<br />
können ausgeschlossen werden;<br />
keine nachteiligen Auswirkungen<br />
der Umgebungsnutzung<br />
auf das Plangebiet<br />
• langfristige planungsrechtliche<br />
Sicherung der Sportanlagen, damit<br />
Befriedigung der Belange von<br />
Freizeit und Sport<br />
• Schaffung der planungsrechtlichen<br />
Voraussetzungen zur Gewährleistung<br />
eines verträglichen<br />
Nebeneinanders zwischen Wohnnutzung<br />
und Sportanlagen<br />
• keine nachteiligen Auswirkungen<br />
auf das Orts- und Landschaftsbild;<br />
harmonisches Einfügen in<br />
den Bestand<br />
• Ausschluss negativer Auswirkungen<br />
auf umweltschützende Belange<br />
(keine Beeinträchtigungen<br />
des Vogelschutzgebietes, Sicherung<br />
des Fließgewässers, etc.)<br />
• Berücksichtigung der Belange des<br />
Klimaschutzes (Fotovoltaik, Sparsamer<br />
Umgang mit Grund und<br />
Boden)<br />
• kein / geringer Erschließungsaufwand<br />
(Verkehr, Ver- und Entsorgung)<br />
• Vermeidung der Beeinträchtigung<br />
privater Belange, insbesondere<br />
der angrenzenden Wohnnutzung,<br />
durch Schutzmaßnahmen<br />
(Schutzbepflanzungen, Ergebnis<br />
schalltechnisches Gutachten)<br />
Argumente gegen die<br />
Verabschiedung des<br />
<strong>Bebauungsplan</strong>es<br />
Es sind keine Argumente bekannt,<br />
die gegen die Aufstellung des <strong>Bebauungsplan</strong>es<br />
sprechen.<br />
Fazit<br />
Im Rahmen der Aufstellung des <strong>Bebauungsplan</strong>es<br />
wurden die zu beachtenden<br />
Belange in ihrer Gesamtheit<br />
untereinander und gegeneinander<br />
abgewogen. Aufgrund der genannten<br />
Argumente, die für die Planung<br />
sprechen, ist der <strong>Stadt</strong> <strong>Dillingen</strong> zum<br />
jetzigen Planungsstand die Verabschiedung<br />
des <strong>Bebauungsplan</strong>es zu<br />
empfehlen.<br />
<strong>Stadt</strong> <strong>Dillingen</strong> - <strong>Bebauungsplan</strong> Nr. 9 b „Sportzentrum Pachten“<br />
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Flächenbilanz<br />
Bezeichnung<br />
Fläche für Sportanlagen „Fußball und Tennis“<br />
Fläche für Sportanlagen „Reitsport“<br />
Verkehrsflächen<br />
Öffentliche Grünfläche<br />
Schutzstreifen Bachlauf<br />
Flächen nördlich und westlich der Parkflächen<br />
Spielplatz<br />
Flächen für die Erhaltung von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen sowie von<br />
Gewässern<br />
Flächen für die Anpflanzung von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen<br />
östlich des südlich gelegenen Reitplatzes<br />
nördlich und westlich der öffentlichen Parkfläche<br />
östlich des nördlichen Tennisplatzes<br />
Fläche<br />
ca 19.800 qm<br />
ca. 34.400 qm<br />
ca. 5.830 qm<br />
ca. 3.810 qm<br />
ca. 1.380 qm<br />
ca. 2.990 qm<br />
ca. 3.810 qm<br />
ca. 130 qm<br />
ca. 1.380 qm<br />
ca. 130 qm<br />
<strong>Stadt</strong> <strong>Dillingen</strong> - <strong>Bebauungsplan</strong> Nr. 9 b „Sportzentrum Pachten“<br />
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