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Dokument-Download: Bebauungsplan Begründung - Stadt Dillingen ...

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ENTWURF<br />

<strong>Bebauungsplan</strong> Nr. 9b<br />

„Sportzentrum Pachten“<br />

Entwurf der <strong>Begründung</strong> zum <strong>Bebauungsplan</strong> Nr. 9 b<br />

„Sportzentrum Pachten“ der <strong>Stadt</strong> <strong>Dillingen</strong><br />

26.08.2013, erneute Auslegung


STAND: 26.08.2013, erneute Auslegung<br />

BEARBEITET IM AUFTRAG der<br />

<strong>Stadt</strong> <strong>Dillingen</strong> / Saar<br />

VERANTWORTLICHER PROJEKTLEITER:<br />

DIPL.-ING. HUGO KERN<br />

RAUM- UND UMWELTPLANER<br />

Geschäftsführender Gesellschafter<br />

Projektbearbeitung:<br />

DIPL.-Ing. Sarah End<br />

RAUM- UND UMWELTPLANERin<br />

KERN PLAN<br />

GESELLSCHAFT FÜR STÄDTEBAU UND KOMMUNIKATION mbH<br />

KIRCHENSTR. 12, 66557 ILLINGEN<br />

TEL. 0 68 25 - 4 06 16 90, FAX 0 68 25 - 4 06 16 99<br />

www.kernplan.de · info@kernplan.de<br />

INHALT:<br />

Planungsanlass und Ziele der Planung 4<br />

Grundlagen und Rahmenbedingungen 5<br />

Lage im Raum und Begrenzung des räumlichen Geltungsbereiches 5<br />

Topografie des Plangebietes 6<br />

Nutzung des Plangebietes und Umgebungsnutzung, Eigentumsverhältnisse 6<br />

Verkehrsanbindung, Ver- und Entsorgung 6<br />

Übergeordnete Planungsvorgaben der Raumordnung und Landesplanung 7<br />

Naturschutz, Umwelt- und Nutzungspotenziale 8<br />

Informelle Fachplanungen 10<br />

Geltendes Planungsrecht, Angrenzende Bebauungspläne 10<br />

Erforderlichkeit von neuem Planungsrecht 12<br />

Gesetzliche Grundlagen 12<br />

<strong>Stadt</strong> <strong>Dillingen</strong> - <strong>Bebauungsplan</strong> Nr. 9 b „Sportzentrum Pachten“<br />

www.kernplan.de<br />

2


Verfahrensvermerke 12<br />

Kosten und Finanzierung 12<br />

Verwendete Fachgutachten: Gutachten zu den Geräuschemissionen und -immissionen der Sportanlagen 12<br />

Das Projekt 15<br />

Planungsalternativen 15<br />

Städtebauliches Konzept 15<br />

<strong>Begründung</strong> der Festsetzungen und weitere Planinhalte 17<br />

Flächen für Sportanlagen; hier: Fußball und Tennis 17<br />

Flächen für Sportanlagen; hier: Reitsport 17<br />

Maß der baulichen Nutzung 19<br />

Bauweise 19<br />

Überbaubare und nicht überbaubare Grundstücksfläche 20<br />

Flächen, die von der Bebauung freizuhalten sind, Hier: Schutzabstand zum Bachlauf 20<br />

Verkehrsfläche besonderer Zweckbestimmung; Hier Verkehrsberuhigter Bereich 20<br />

Verkehrsfläche besonderer Zweckbestimmung; Hier öffentlicher Feldwirtschafts-/ Fußweg 20<br />

Verkehrsfläche besonderer Zweckbestimmung; Hier öffentliche Parkplatzflächen 21<br />

Führung von unterirdischen Leitungen; Hier Abwasseranlage / Hauptsammler des EVS 21<br />

Abwasserbeseitigung, einschließlich der Rückhaltung und Versickerung von Niederschlagswasser 21<br />

Öffentliche Grünfläche; Hier Zweckbestimmung Spielplatz 22<br />

Öffentliche Grünfläche 22<br />

Vorkehrungen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutz-Gesetzes 22<br />

Flächen für die Anpflanzung von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen P1, P2 und P3 23<br />

Flächen für die Erhaltung von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen sowie von Gewässern 24<br />

Flächen, deren Böden erheblich mit umweltgefährdenden Stoffen belastet sind; Altlastenverdachtsflächen 24<br />

Festsetzungen gem. § 9 Abs. 4 BauGB i.V.m. § 85 Abs. 4 LBO 24<br />

Nachrichtliche Übernahmen, Hinweise, Kennzeichnungen 25<br />

Auswirkungen des <strong>Bebauungsplan</strong>es, Abwägung 25<br />

Abwägung der öffentlichen und privaten Belange 25<br />

Gewichtung des Abwägungsmaterials 28<br />

Fazit 28<br />

Flächenbilanz 29<br />

<strong>Stadt</strong> <strong>Dillingen</strong> - <strong>Bebauungsplan</strong> Nr. 9 b „Sportzentrum Pachten“<br />

www.kernplan.de<br />

3


Hinweis: Stellungnahmen sind ausschließlich<br />

zu den geänderten oder<br />

ergänzten Teilen / Sachverhalten abzugeben.<br />

Die geänderten oder ergänzten<br />

Teile / Sachverhalte sind in roter<br />

Schrift hervorgehoben.<br />

Planungsanlass und<br />

Ziele der Planung<br />

Im Nordwesten der <strong>Stadt</strong> <strong>Dillingen</strong>, im<br />

<strong>Stadt</strong>teil Pachten, sind verschiedene<br />

Sportanlagen gelegen (u.a. Reitsport,<br />

Fußball und Tennis). Mit der Erstellung<br />

des <strong>Bebauungsplan</strong>es sollen diese<br />

Sportanlagen langfristig planungsrechtlich<br />

gesichert und mögliche Konflikte<br />

entschärft werden.<br />

Das Plangebiet dient demnach überwiegend<br />

sportlichen Zwecken.<br />

Entsprechend der rückgehenden<br />

Nachfrage nach Tennis, sind die Tennisplätze<br />

aktuell nicht mehr vollständig<br />

ausgelastet, so dass ein Teil dieser<br />

Flächen im Rahmen der Aufstellung<br />

des <strong>Bebauungsplan</strong>es einer neuen<br />

Nutzung zugeführt werden kann. Da<br />

im Plangebiet aktuell nicht genügend<br />

Parkplatzflächen für den motorisierten<br />

Individualverkehr vorhanden sind, soll<br />

dieser Bedarf u.a. auf den nicht mehr<br />

benötigten Flächen der beiden nördlichen<br />

Tennisplätze im Südwesten<br />

befriedigt werden. Neue, zusätzliche<br />

Parkplatzflächen sollen der Neuordnung<br />

des ruhenden Verkehrs dienen.<br />

Unmittelbar östlich und südlich des<br />

Plangebietes grenzt Wohnnutzung<br />

an. Im Allgemeinen birgt das enge<br />

Nebeneinander von Wohnbauflächen<br />

und Sportanlagen die Gefahr von<br />

Konflikten, ausgelöst durch zeitweise<br />

lärmintensive Sportnutzungen in der<br />

Umgebung von ruhebedürftigen Nutzungen.<br />

Zentrales Anliegen der <strong>Stadt</strong><br />

<strong>Dillingen</strong> ist demnach langfristig das<br />

verträgliche Nebeneinander dieser<br />

beiden Nutzungen. Aus diesem Grund<br />

<strong>Stadt</strong> <strong>Dillingen</strong> - <strong>Bebauungsplan</strong> Nr. 9 b „Sportzentrum Pachten“<br />

hat die <strong>Stadt</strong> <strong>Dillingen</strong> eine „Gutachtliche<br />

Stellungnahme zu den Geräuschemissionen<br />

und -immissionen<br />

der innerhalb des Geltungsbereiches<br />

des geplanten <strong>Bebauungsplan</strong>es Nr.<br />

9 b „Sportzentrum Pachten““ gelegenen<br />

Sportanlagen in Auftrag gegeben.<br />

Dessen planungsrechtliche Umsetzung<br />

ist Bestandteil dieses <strong>Bebauungsplan</strong>es.<br />

Das Gutachten kommt zu<br />

dem Ergebnis, dass unter Beachtung<br />

definierter Nutzungsbedingungen<br />

ein verträgliches Nebeneinander von<br />

Wohnnutzung und Sportanlagen gewährleistet<br />

werden kann.<br />

Erschlossen wird das Plangebiet durch<br />

die beiden Straßen „Am Flachsfeld“<br />

und „In der Lach“.<br />

Demnach werden mit dem <strong>Bebauungsplan</strong><br />

folgende Planungsziele verfolgt:<br />

• langfristige planungsrechtliche<br />

Sicherung der Sportanlagen (Ballsport<br />

und Reitsport) und zugehörigen<br />

Nebenanlagen inkl. dem<br />

Zugeständnis von Erweiterungsoptionen,<br />

Sicherung des Spielplatzes<br />

• Sicherung weiterer Flächen zur<br />

Unterbringung des ruhenden Verkehrs<br />

• Vorbereitung eines verträglichen<br />

Nebeneinanders zwischen Wohnnutzung<br />

und Sportanlagen<br />

Zur Realisierung dieser Planungsziele<br />

bedarf es der Aufstellung eines<br />

<strong>Bebauungsplan</strong>es. Die <strong>Stadt</strong> <strong>Dillingen</strong><br />

hat demgemäß nach § 1 Abs.<br />

3 BauGB und § 2 Abs. 1 BauGB die<br />

Aufstellung des <strong>Bebauungsplan</strong>es Nr.<br />

9b „Sportzentrum Pachten“ im vereinfachten<br />

<strong>Bebauungsplan</strong>verfahren<br />

beschlossen.<br />

Der Flächennutzungsplan ist anzupassen.<br />

Der Geltungsbereich umfasst eine Fläche<br />

von ca. 68.360 m 2 .<br />

Das Verfahren wird nach § 13 a BauGB<br />

(Bebauungspläne der Innenentwicklung)<br />

durchgeführt. Mit dem Gesetz<br />

zur Erleichterung von Planungsvorhaben<br />

für die Innenentwicklung der<br />

Städte vom 21. Dezember 2006, das<br />

mit der Novellierung des Baugesetzbuches<br />

am 1. Januar 2007 in Kraft<br />

trat, fällt die seit Juli 2004 vorgesehene<br />

förmliche Umweltprüfung bei Bebauungsplänen<br />

der Größenordnung<br />

bis zu 20.000 m² weg.<br />

Zur Einordnung innerhalb der räumlichen<br />

Schwellenwerte gem. § 13 a<br />

BauGB ist gem. § 13a Abs. 1 BauGB<br />

die Fläche, „die bei Durchführung des<br />

<strong>Bebauungsplan</strong>s voraussichtlich versiegelt<br />

wird“, maßgebend. Im Plangebiet<br />

wird zu einem Großteil der Status<br />

quo planungsrechtlich festgeschrieben.<br />

Die voraussichtlich versiegelte<br />

Fläche ist dabei kleiner als der zulässige<br />

Schwellenwert von 20.000 m 2 .<br />

Weitere Voraussetzung der Anwendung<br />

des § 13a BauGB ist, dass keine<br />

Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung<br />

der in § 1 Abs. 6 Nr. 7 und 1a<br />

BauGB genannten Umweltbelange<br />

vorliegen. Dies trifft für den Geltungsbereich<br />

gem. dem Ergebnis der naturschutzrechtlichen<br />

Beurteilung zu, so<br />

dass wesentliche Umweltauswirkungen<br />

ausgeschlossen werden können.<br />

Gemäß § 13a Abs. 2 Nr. 4 BauGB<br />

gelten die Eingriffe als vor der planerischen<br />

Entscheidung erfolgt, ein Ausgleich<br />

der vorgenommenen Eingriffe<br />

ist damit nicht notwendig.<br />

Damit kann der <strong>Bebauungsplan</strong> als<br />

<strong>Bebauungsplan</strong> der Innenentwicklung<br />

gem. § 13 a BauGB ohne Durchführung<br />

einer Umweltprüfung nach § 2<br />

Abs. 4 BauGB und ohne Erstellung<br />

eines Umweltberichtes nach § 2 a<br />

BauGB aufgestellt werden.<br />

Mit der Erstellung des <strong>Bebauungsplan</strong>es<br />

ist die Kernplan GmbH, Gesellschaft<br />

für Städtebau und Kommunika-<br />

www.kernplan.de<br />

4


tion, Kirchenstraße 12, 66557 Illingen,<br />

beauftragt worden.<br />

Grundlagen und<br />

Rahmenbedingungen<br />

Lage im Raum und<br />

Begrenzung des räumlichen<br />

Geltungsbereiches<br />

Das Plangebiet liegt im westlichen<br />

<strong>Stadt</strong>teil Pachten in der <strong>Stadt</strong> <strong>Dillingen</strong>.<br />

Die <strong>Stadt</strong> ist dem Kreis Saarlouis<br />

zugeordnet.<br />

Das Plangebiet befindet sich nordwestlich<br />

des zentralen Siedlungskörpers<br />

der <strong>Stadt</strong> <strong>Dillingen</strong>.<br />

Der Geltungsbereich des <strong>Bebauungsplan</strong>es<br />

wird wie folgt begrenzt:<br />

• Im Norden und Westen ist das<br />

Gebiet von landwirtschaftlich genutzten<br />

Flächen umgeben. Des<br />

Weiteren grenzt ein Vogelschutzgebiet<br />

an den Geltungsbereich.<br />

• Im Osten grenzt das Plangebiet<br />

an die Straße „Am Flachsfeld“,<br />

an die bestehende Wohnbebauung<br />

und an einen Friedhof.<br />

• Südwestlich des Gebietes liegen<br />

zum Teil landwirtschaftliche Nutzflächen.<br />

Auch der Dillinger Ökosee<br />

ist südwestlich gelegen.<br />

• Die Parkstraße bildet die südliche<br />

Grenze des Geltungsbereiches<br />

Lage im Raum, ohne Maßstab; Quelle: ZORA, LKVK des Saarlandes<br />

Maßstab<br />

m 100 200 300 400 500 600 700 800 900 1000 1:10000<br />

Die genauen Grenzen des Geltungsbereiches<br />

sind der Planzeichnung zum<br />

<strong>Bebauungsplan</strong> zu entnehmen.<br />

Geltungsbereich des <strong>Bebauungsplan</strong>es, ohne Maßstab; Quelle: <strong>Stadt</strong> <strong>Dillingen</strong>, Kernplan<br />

<strong>Stadt</strong> <strong>Dillingen</strong> - <strong>Bebauungsplan</strong> Nr. 9 b „Sportzentrum Pachten“<br />

www.kernplan.de<br />

5


Topografie des Plangebietes<br />

Das Plangebiet ist überwiegend reliefarm.<br />

Lediglich an der östlichen Grenze<br />

des Plangebietes steigt das Gelände<br />

zur Straßenverkehrsfläche hin an und<br />

weist mit Ausnahme dieser Aufschüttung<br />

keine hervorzuhebende Topografie<br />

vor. Aus diesem Grund ist nicht<br />

davon auszugehen, dass sich die Topografie<br />

in irgendeiner Weise auf die<br />

Festsetzungen dieses <strong>Bebauungsplan</strong>es<br />

auswirken wird.<br />

Nutzung des Plangebietes<br />

und Umgebungsnutzung,<br />

Eigentumsverhältnisse<br />

Die Flächen befinden sich überwiegend<br />

im Eigentum der <strong>Stadt</strong> <strong>Dillingen</strong>,<br />

sind jedoch an Reit- und Sportverein<br />

verpachtet.<br />

Im Plangebiet dominiert die sportliche<br />

Nutzung. Im südlichen Bereich<br />

sind aktuell ein Fußball-Rasenplatz,<br />

ein Fußballkleinspielfeld und sechs<br />

Tennisplätze gelegen. Für die beiden<br />

nördlichen Tennisplätze im Südwesten<br />

besteht langfristig jedoch kein Bedarf<br />

mehr, so dass dieser Bereich einer<br />

Neuplanung zur Verfügung steht.<br />

Südlich des Fußballplatzes liegt das<br />

Vereins- und Sportlerheim des SSV<br />

Pachten.<br />

Fußball-Rasenplatz und nördlich angrenzende Reithalle; Foto: Kernplan<br />

Im Süden ist ein Spielplatz gelegen. Im<br />

Übrigen umfasst der Geltungsbereich<br />

Verkehrs- (Fuß- und Feldwirtschaftsweg,<br />

Straße „In der Lach“) und Grünflächen.<br />

Südlich und östlich grenzt Wohnbebauung<br />

an das Plangebiet, nördlich<br />

sind die Bogenschießanlage mit<br />

Schützenhaus und der Friedhof gelegen.<br />

Die angrenzenden Flächen<br />

im Westen des Plangebietes werden<br />

überwiegend landwirtschaftlich genutzt.<br />

Ein Teil der an den Geltungsbereich<br />

westlich angrenzenden Flächen<br />

ist als Vogelschutzgebiet ausgewiesen<br />

(vgl. Ausführungen zu Naturschutz,<br />

Umwelt- und Nutzungspotenziale). Im<br />

Süden grenzt ein gemischt genutztes<br />

Gebäude mit Gastronomie an den<br />

Geltungsbereich an. Weiter südwestlich<br />

liegt der Dillinger Ökosee.<br />

Verkehrsanbindung,<br />

Ver- und Entsorgung<br />

Das Plangebiet wird über das östlich<br />

bzw. südöstlich angrenzende Wohngebiet<br />

erschlossen. Die Haupterschließung<br />

erfolgt über die Straße „In der<br />

Nördlich des Fußballplatzes wird ein<br />

Großteil der verbleibenden Fläche des<br />

Geltungsbereiches von einer Reitanlage<br />

mit ihren zugehörigen baulichen<br />

und sonstigen Anlagen eingenommen.<br />

Hierzu gehören eine Reithalle, Stallungen,<br />

Lagerräume und entsprechende<br />

Freiflächen wie Koppeln, Reitplätze,<br />

ein Fahrplatz sowie ergänzende Einrichtungen.<br />

Zentral durch das Plangebiet verläuft<br />

ein Bach, Gewässer III. Ordnung. Dieses<br />

ist langfristig mit einem Schutzstreifen<br />

zu sichern.<br />

Östlich angrenzende Wohnbebauung, Straße „Am Flachsfeld“; Foto: Kernplan<br />

<strong>Stadt</strong> <strong>Dillingen</strong> - <strong>Bebauungsplan</strong> Nr. 9 b „Sportzentrum Pachten“<br />

www.kernplan.de<br />

6


Bachlauf im Plangebiet; Foto: Kernplan<br />

Lach“. Weiterhin dient auch die Straße<br />

„Am Flachsfeld“ der Anbindung des<br />

Plangebietes.<br />

Im westlichen Teil des Plangebietes<br />

verläuft von Nord nach Süd ein Feldwirtschafts-/<br />

Fußweg. Dieser dient<br />

auch der Erschließung der Reitanlage.<br />

Die Ver- und Entsorgungsinfrastruktur<br />

ist bereits vorhanden. Das Plangebiet<br />

ist bereits völlig erschlossen. Belange<br />

der Versorgung des Planungsgebietes<br />

mit Wasser und Strom sowie Belange<br />

der Abwasserbeseitigung werden<br />

durch die Planung nicht berührt.<br />

Aktuell stellt sich die Entwässerung<br />

des Plangebietes wie folgt dar:<br />

• Das anfallende Schmutzwasser<br />

der Reithalle wird über eine Kleinkläranlage<br />

entsorgt (Überlauf<br />

Vorfluter Haienbach),<br />

• Das Vereinsgebäude des SSV<br />

Pachten ist an das Mischwassersystem<br />

der Straße „Am Flachsfeld“<br />

angeschlossen,<br />

• Die Entwässerung der Sportplatzflächen<br />

(Fußballplatz) erfolgt<br />

über eine Zisterne, der Überlauf<br />

wird dem Haienbach zugeführt,<br />

• Das auf dem Spielplatz anfallende<br />

Niederschlagswasser wird versickert.<br />

Übergeordnete<br />

Planungsvorgaben der<br />

Raumordnung und<br />

Landesplanung<br />

Gem. § 1 Abs. 4 BauGB sind die Bauleitpläne<br />

den Zielen der Raumordnung<br />

anzupassen. Folglich finden die übergeordneten<br />

Vorgaben der Raumordnung<br />

und Landesplanung bei der Aufstellung<br />

der Bauleitpläne Beachtung.<br />

Quelle: LEP Umwelt<br />

Landesentwicklungsplan (LEP),<br />

Teilabschnitt Siedlung<br />

Gem. dem LEP Siedlung ist <strong>Dillingen</strong><br />

als Mittelzentrum ausgewiesen. Des<br />

Weiteren gelten folgende wesentliche<br />

siedlungsstrukturelle Zielsetzungen<br />

für die <strong>Stadt</strong> <strong>Dillingen</strong>:<br />

Passend zum Plangebiet wird im LEP<br />

Siedlung ausgeführt, dass sich Mittelzentren<br />

u.a. durch das Vorhandensein<br />

von „Sporthallen, (...), freizeit- bzw.<br />

sportbezogene Einrichtungen“ auszeichnen.<br />

Ergänzend legt Z (17) fest: „Bei der<br />

Siedlungsentwicklung ((...) Einrichtungen<br />

für Freizeit und Sport) sind vorrangig<br />

die im Siedlungsbestand vorhandenen<br />

Potenziale an Brach- und<br />

Konversionsflächen, Baulücken und<br />

Baulandreserven sowie das Erneuerungspotenzial<br />

des Siedlungsbestandes<br />

zu nutzen.“<br />

Landesentwicklungsplan (LEP),<br />

Teilabschnitt Umwelt<br />

Im Landesentwicklungsplan, Teilabschnitt<br />

Umwelt vom 13.7.2004 liegt<br />

der Geltungsbereich innerhalb eines<br />

Vorranggebietes für Grundwasserschutz,<br />

was bedeutet, „dass zur Sicherung<br />

des Wasservorkommens keine<br />

<strong>Stadt</strong> <strong>Dillingen</strong> - <strong>Bebauungsplan</strong> Nr. 9 b „Sportzentrum Pachten“<br />

www.kernplan.de<br />

7


Maßnahmen ergriffen werden dürfen,<br />

die zu einer wesentlichen Beeinträchtigung<br />

der Qualität und Quantität des<br />

Grundwassers führen.“ Von dem Planvorhaben,<br />

bei dem es sich hauptsächlich<br />

um die Festschreibung bereits bestehender<br />

Freizeit-Nutzungen handelt,<br />

geht keine Grundwassergefährdung<br />

oder eine erhebliche Einschränkung<br />

der Grundwasserneubildungsrate aus,<br />

und es steht daher nicht im Widerspruch<br />

zu der Festlegung dieses Vorranggebietes.<br />

Im Westen wird der Geltungsbereich<br />

geringfügig durch ein Vorranggebiet<br />

für Naturschutz überlagert, das die<br />

Pachtener Saaraue inkl. Ökosee <strong>Dillingen</strong><br />

und umgebenden Wiesen umfasst.<br />

Vorranggebiete für Naturschutz dienen<br />

der „Sicherung und der Entwicklung<br />

des Naturhaushalts im Hinblick<br />

auf die Funktionsfähigkeit der Ökosysteme<br />

in ihrer typischen Struktur<br />

und Vielfalt mit der charakteristischen<br />

Ausprägung der abiotischen Naturgüter<br />

und der typischen Ausstattung mit<br />

Tier- und Pflanzenarten“. Diese Vorranggebiete<br />

werden auf der Grundlage<br />

von Naturschutzgebieten und<br />

Flächen von bundes- / landesweiter<br />

Bedeutung (Natura 2000, Gebiete mit<br />

schutzwürdigen Biotopen, landesweit<br />

gefährdete Arten), etc. ausgewiesen.<br />

(Quelle: LEP Umwelt Ziffer 44 + 46).<br />

Unmittelbar an den Geltungsbereich<br />

grenzt ein Vogelschutzgebiet (Pachtener<br />

Saaraue, Ökosee). Die Abgrenzung<br />

des Geltungsbereiches orientiert sich<br />

exakt an der Grenze des Vogelschutzgebietes<br />

(das Vogelschutzgebiet liegt<br />

vollständig außerhalb des Geltungsbereiches,<br />

vom Landesamt für Umwelt-<br />

und Arbeitsschutz in seiner Stellungnahme<br />

vom 25.02.2013 und im<br />

Vorfeld des Verfahrens bestätigt).<br />

Das Vogelschutzgebiet, das Grundlage<br />

zur Abgrenzung bildet, und das<br />

Vorranggebiet für Naturschutz sind<br />

jedoch nicht deckungsgleich. Für die<br />

Ausweisung des LEP Umwelt existiert<br />

an dieser Stelle keine Grundlage<br />

(aufgrund der sehr unterschiedlichen<br />

Maßstabsebenen von <strong>Bebauungsplan</strong><br />

und Landesentwicklungsplan kann<br />

von einer zeichnerischen Ungenauigkeit<br />

ausgegangen werden).<br />

Die Festlegung als Vorranggebiet<br />

für Naturschutz ist durch die Erfassung<br />

des angrenzenden Gebietes als<br />

schutzwürdige Fläche im Rahmen des<br />

Arten- und Biotopschutzprogramms<br />

sowie die besondere Schutzwürdigkeit<br />

als Vogelschutzgebiet begründet<br />

(genauere Beschreibung siehe unten).<br />

Der Puffer zwischen Parkplatzfläche<br />

und angrenzendem Vogelschutzgebiet<br />

wird durch die öffentliche Grünfläche<br />

vergrößert.<br />

Landschaftsprogramm<br />

Nach dem aktuellen Landschaftsprogramm<br />

des Saarlandes (Juni 2009)<br />

liegt der Planungsraum innerhalb des<br />

Regionalparks Saar. Der Regionalpark<br />

Saar soll eine Aufwertung von industriell<br />

überprägten <strong>Stadt</strong>landschaften<br />

schaffen und so die Lebensqualität<br />

steigern. Regionalparks sind dabei informelle<br />

Instrumente. Hieraus ergeben<br />

sich keine Restriktionen.<br />

Im nördlichen Bereich des Planungsgebiets<br />

sind durchlässige und gleichzeitig<br />

grundwasserbeeinflusste Böden<br />

mit besonderen Standorteigenschaften<br />

dargestellt. Durchlässige Böden<br />

können als Hinweis auf sensible<br />

Grundwasserverhältnisse gewertet<br />

werden (daher auch Vorranggebiet<br />

für Grundwasserschutz; siehe oben),<br />

was dem Planvorhaben jedoch nicht<br />

entgegensteht. Da mit dem Planvorhaben,<br />

bei dem über die bereits bestehenden<br />

Freizeit-Nutzungen hinaus<br />

nur kleinere Flächen neu überplant<br />

werden, kein größerer Verlust von<br />

Boden durch Versiegelungen einhergeht,<br />

stellt auch das Vorkommen von<br />

grundwasserbeeinflussten Böden und<br />

daher von Böden mit besonderem<br />

Biotopentwicklungspotenzial kein<br />

Hindernisgrund dar.<br />

Ein Großteil des Planungsgebietes<br />

soll bei Planungen als Kaltluftentstehungsgebiet<br />

mit Siedlungsbezug berücksichtigt<br />

werden. Da keine größere<br />

Versiegelung/ Bebauung der Fläche<br />

geplant ist, wird bei Realisierung des<br />

Vorhabens die geländeklimatische<br />

Funktion des Gebiets nicht erheblich<br />

beeinträchtigt werden.<br />

Der Planungsraum grenzt an ein Gebiet<br />

mit hoher Bedeutung für den<br />

Naturschutz. Wesentliche Grundlagen<br />

zur Auswahl dieser Flächen sind die<br />

gemeldeten Natura 2000-Gebiete (im<br />

konkreten Fall eines Vogelschutzgebietes)<br />

sowie die Flächenkontingente<br />

aus den Daten zum Arten- und Biotopschutz<br />

im Saarland (konkret: Erfassung<br />

der Pachtener Saaraue inkl.<br />

Ökosee <strong>Dillingen</strong> und umgebenden<br />

Wiesen) (genauere Beschreibung siehe<br />

unten).<br />

Das Planvorhaben steht insgesamt zu<br />

keinen der im Landschaftsprogramm<br />

vorgeschlagenen Ziele und Vorgaben<br />

im Widerspruch.<br />

Naturschutz, Umwelt- und<br />

Nutzungspotenziale<br />

Gebiete von gemeinschaftlicher<br />

Bedeutung<br />

Es liegen keine Gebiete von gemeinschaftlicher<br />

Bedeutung innerhalb<br />

des Geltungsbereiches, es grenzt jedoch<br />

das 131 ha große Vogelschutzgebiet<br />

6606-310 „Rastgebiet im<br />

mittleren Saartal“ an den Planungsraum<br />

an (Auskunft des Landesamtes<br />

für Umwelt- und Arbeitsschutz vom<br />

15.02.2012). Es handelt sich hierbei<br />

um einen Teilabschnitt der ausgebauten<br />

Saar mit einem künstlich<br />

angelegten See („Ökosee <strong>Dillingen</strong>“)<br />

<strong>Stadt</strong> <strong>Dillingen</strong> - <strong>Bebauungsplan</strong> Nr. 9 b „Sportzentrum Pachten“<br />

www.kernplan.de<br />

8


und Ersatzmaßnahmenflächen, die als<br />

wichtiges Rastgebiet für Wasservögel<br />

dienen.<br />

Schutzziel ist die Sicherung der Funktion<br />

als Rast- und Überwinterungsgewässer<br />

und die Erhaltung bzw.<br />

Wiederherstellung eines günstigen<br />

Erhaltungszustandes der im Gebiet<br />

vorkommenden Arten der Vogelschutzrichtlinie.<br />

Bei den wertgebenden<br />

Vogelarten handelt es sich laut<br />

Standarddatenbogen größtenteils um<br />

wassergebundene Arten, die die Wasserflächen<br />

inkl. umgebender Flächen<br />

zur Rast und Überwinterung nutzen.<br />

Der Geltungsbereich stellt aufgrund<br />

der Biotop- und Habitatausstattung<br />

sowie der bestehenden Nutzungen<br />

und Vorbelastungen kein geeignetes<br />

Rastgebiet für diese wertgebenden<br />

Vogelarten dar. Für Kornweihe, Baumfalke<br />

und Grauspecht, die weiteren<br />

im Standarddatenbogen genannten<br />

wertgebenden Arten, bietet der Geltungsbereich<br />

keine geeigneten Bedingungen,<br />

um als Brutstätte genutzt zu<br />

werden.<br />

Da es sich bei der Planung hauptsächlich<br />

um die Festschreibung bereits bestehender<br />

Nutzungen und Bebauungen<br />

handelt und nur kleinere Flächen<br />

neu überplant werden, führt auch eine<br />

dadurch verursachte potenzielle Verkleinerung<br />

von Nahrungsgebieten für<br />

die wertgebenden Arten des Vogelschutzgebietes<br />

zu keiner Verschlechterung<br />

deren Erhaltungszustandes.<br />

Insgesamt erfüllt der Geltungsbereich<br />

keine nennenswerte Funktion für die<br />

Arten und Schutzziele des Vogelschutzgebietes.<br />

Auch kommt es im Vergleich zur aktuellen<br />

Situation nur zu geringfügig größeren,<br />

von der Art her vergleichbaren<br />

Störwirkungen, durch die die wertgebenden<br />

Vogelarten des benachbarten<br />

Schutzgebietes beeinträchtigt werden<br />

könnten. Diese sind durch die bereits<br />

bestehenden Nutzungen mit hohem<br />

Störgrad wie Fußballplatz, Reitplatz,<br />

Tennisplatz und Spielplatz bereits an<br />

die von diesen ausgehenden Belastungen<br />

durch Geräuschemissionen<br />

und Bewegungsunruhe angepasst, so<br />

dass die zusätzlich geplanten Nutzungen<br />

nicht zu einer erheblichen Beeinträchtigung<br />

führen werden.<br />

Es ist insgesamt von keinen erheblichen<br />

Beeinträchtigungen des benachbarten<br />

Vogelschutzgebietes auszugehen.<br />

Nördlich und nordwestlich sind entlang<br />

der geplanten Parkplatzflächen<br />

als Sichtschutz Gehölzanpflanzungen<br />

vorgesehen. Hiermit können potenzielle<br />

Beeinträchtigungen des benachbarten<br />

Vogelschutzgebietes minimiert<br />

werden.<br />

Sonstige Schutzgebiete<br />

Innerhalb des Geltungsbereiches oder<br />

der näheren Umgebung sind keine<br />

weiteren Schutzgebiete wie Naturoder<br />

Landschaftsschutzgebiete, festgesetzte<br />

Überschwemmungsgebiete,<br />

Geschützte Landschaftsbestandteile,<br />

Naturdenkmäler, Naturparks, Nationalparks,<br />

Wasserschutzgebiete oder<br />

Biosphärenreservate ausgewiesen.<br />

Das geplante Vorhaben liegt auch<br />

nicht innerhalb eines nach § 6 Abs.<br />

1 des Saarländischen Naturschutzgesetzes<br />

geschützten unzerschnittenen<br />

Raumes.<br />

Innerhalb des Geltungsbereiches befinden<br />

sich keine in der Denkmalliste<br />

nach § 6 des Saarländischen<br />

Denkmalschutzgesetzes verzeichnete<br />

Denkmäler oder in amtlichen Karten<br />

verzeichnete Gebiete, die von der<br />

Landesdenkmalbehörde als archäologisch<br />

bedeutende Landschaften eingestuft<br />

worden sind.<br />

Beeinträchtigungen von Schutzgebieten<br />

können daher insgesamt ausgeschlossen<br />

werden.<br />

Allgemeiner Schutz wild lebender<br />

Tiere und Pflanzen<br />

Wenn von dem Planvorhaben Gehölz-<br />

und Baumbestände betroffen<br />

sind, muss der nach § 39 BNatSchG<br />

festgelegte allgemeine Schutz wild<br />

lebender Pflanzen und Tiere beachtet<br />

werden. Nach § 39 Abs. 5 Punkt<br />

2 BNatSchG ist es verboten, „Bäume,<br />

die außerhalb des Waldes, von<br />

Kurzumtriebsplantagen oder gärtnerisch<br />

genutzten Grundflächen stehen,<br />

Hecken, lebende Zäune, Gebüsche<br />

und andere Gehölze in der Zeit vom<br />

1. März bis zum 30. September abzuschneiden<br />

oder auf den Stock zu<br />

setzen“.<br />

Besonderer Artenschutz<br />

Gem. §§ 19 und 44 des BNatSchG<br />

sind bei Planvorhaben streng und besonders<br />

geschützte Arten (zu denen z.<br />

B. alle europäische Vogelarten zählen)<br />

in besonderem Maße zu berücksichtigen,<br />

d.h. es muss geprüft werden, ob<br />

durch das geplante Vorhaben besonders<br />

geschützte Arten oder natürliche<br />

Lebensräume im Sinne des Umweltschadensgesetzes<br />

erheblich gestört<br />

oder geschädigt werden können bzw.<br />

ob ein Verbotstatbestand nach § 44<br />

des Bundesnaturschutzgesetzes vorliegt.<br />

Der Geltungsbereich grenzt östlich<br />

an bestehende Wohnbebauung an<br />

und umfasst eine Reithalle, Pferdeboxen<br />

sowie Reit- und Dressurplatz,<br />

einen Spielplatz, mehrere Tennisplätze,<br />

einen Fußballplatz sowie ein Fußballkleinspielfeld<br />

mit Sportlerheim.<br />

Aufgrund des hohen Störgrades des<br />

Gebietes infolge der bestehenden<br />

lärmintensiven Nutzungen sowie der<br />

Biotop- und Habitatausstattung sind<br />

keine abwägungs- oder artenschutzrechtlich<br />

relevanten Tier- und Pflanzenarten,<br />

insbesondere keine Fortpflanzungsräume<br />

streng geschützter<br />

Vogelarten, zu erwarten. Es liegen<br />

aufgrund der offiziell zur Verfügung<br />

<strong>Stadt</strong> <strong>Dillingen</strong> - <strong>Bebauungsplan</strong> Nr. 9 b „Sportzentrum Pachten“<br />

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9


stehenden Geofachdaten auch keine<br />

Hinweise auf das Vorkommen ökologisch<br />

bedeutsamer Tier- und Pflanzenarten<br />

innerhalb des Plangebietes vor.<br />

In den angrenzenden Lebensräumen<br />

der freien Landschaft kommen zwar<br />

sonstige und teilweise auch streng<br />

geschützte europäische Vogelarten im<br />

Umfeld des Planvorhabens vor, da es<br />

sich um ein Gebiet mit hohem Störgrad<br />

handelt, sind diese Arten jedoch<br />

gegenüber Störungen angepasst. Bei<br />

potenziellen lokalen, sehr kleinflächigen<br />

Habitatverlusten finden diese<br />

in den unmittelbar angrenzenden<br />

Lebensräumen ausreichend große<br />

Ausweichmöglichkeiten. Dies gilt auf<br />

Grundlage der Biotop- und Habitatausstattung<br />

sowie der bestehenden<br />

Vorbelastungen auch für alle anderen<br />

Artgruppen.<br />

Erhebliche nachteilige Beeinträchtigungen<br />

von artenschutzrechtlich relevanten<br />

Arten sind insgesamt nicht<br />

zu erwarten, so dass kein Verbotstatbestand<br />

im Sinne des § 44 BNatSchG<br />

vorliegt<br />

Auch erhebliche nachteilige Auswirkungen<br />

auf Tier- und Pflanzenarten im<br />

Sinne des Umweltschadensgesetzes,<br />

die Zugvögel, Vogelarten des Anhangs<br />

I der EU- Vogelschutzrichtlinie, Tierund<br />

Pflanzenarten der Anhänge II und<br />

IV der FFH- Richtlinie sowie natürliche<br />

Lebensräume (Lebensräume der oben<br />

angeführten Tierarten, Lebensraumtypen<br />

des Anhangs I der FFH- Richtlinie)<br />

umfassen, sind nicht zu erwarten.<br />

Einer Haftungsfreistellung für Schäden<br />

an bestimmten Arten und natürlichen<br />

Lebensräumen nach § 19 des Bundesnaturschutzgesetzes<br />

steht nach derzeitigem<br />

Kenntnisstand daher nichts<br />

entgegen.<br />

Informelle Fachplanungen<br />

Flächen des Arten- und Biotopschutzprogramms<br />

(ABSP) und<br />

ABSP-Artpool<br />

Innerhalb des Geltungsbereiches befinden<br />

sich weder Arten noch Flächen,<br />

die in dem Datenmaterial des ABSP<br />

aufgeführt sind. Allerdings grenzt der<br />

Geltungsbereich unmittelbar an zwei<br />

im Rahmen des ABSP erfasste Flächen:<br />

• Im Nordwesten die ABSP-Fläche<br />

6606030 „Wiesen westlich <strong>Dillingen</strong>“:<br />

Glatthaferwiesen im Bereich<br />

der Pachtener Saaraue,<br />

durch Ausweitung der Freizeitnutzung<br />

und Gewerbeansiedlung<br />

gefährdet; Beweggrund: Vorkommen<br />

von Peucedanum carvifolia,<br />

Restvorkommen der typischen<br />

Glatthaferwiesen der Saaraue,<br />

Vorkommen von Braunkehlchen,<br />

Wiesenpieper, Schafstelze, Grauammer<br />

• Im Südwesten die ABSP-Fläche<br />

6606061: „gesamter Bereich um<br />

den Ökosee <strong>Dillingen</strong>“: Beweggrund:<br />

Rastplatz für zahlreiche<br />

Wasservögel<br />

Alle im ABSP-Artpool erfassten Arten,<br />

die in der Nähe des Geltungsbereichs<br />

aufgeführt sind, sind wassergebundene<br />

Tier- und Pflanzenarten. Im Geltungsbereich<br />

kommen keine für diese<br />

Arten geeigneten Lebensräume vor,<br />

weshalb sie durch das Planvorhaben<br />

nicht beeinträchtigt werden.<br />

Da der Geltungsbereich bereits intensiv<br />

als Sportzentrum genutzt wird und<br />

die Anlagen nur in geringem Umfang<br />

ergänzt werden sollen, ist eine Beeinträchtigung<br />

von ABSP-Flächen oder<br />

von im ABSP-Artpool erfassten Arten<br />

nicht zu erwarten.<br />

Biotopkartierung<br />

Innerhalb des Einwirkungsbereiches<br />

des Planvorhabens liegen keine im<br />

Rahmen der Biotopkartierung III erfassten<br />

Flächen. Die nächsten als<br />

gesetzlich geschützten Biotope eingestuften<br />

Fläche liegen in über 450m<br />

Entfernung, die dichtesten FFH-Lebensraumtypen<br />

in über 250m Entfernung<br />

und damit außerhalb des Einwirkungsbereiches<br />

des Planvorhabens.<br />

Gewässer<br />

Innerhalb des Geltungsbereiches befindet<br />

sich ein Fließgewässer, das<br />

inkl. Schutzpuffer von Überplanungen<br />

ausgespart wird. Beeinträchtigungen<br />

können daher ausgeschlossen werden<br />

Fazit übergeordnete<br />

landschaftsplanerische Vorgaben<br />

und naturschutzrechtliche<br />

Belange<br />

Der geplanten Maßnahme stehen bei<br />

Beachtung der Belange des Grundwasserschutzes<br />

und der Belange des<br />

allgemeinen Schutzes wild lebender<br />

Pflanzen und Tiere keine übergeordneten<br />

landesplanerischen oder naturschutzrechtlichen<br />

Vorgaben entgegen.<br />

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10


Geltendes Planungsrecht,<br />

Angrenzende<br />

Bebauungspläne<br />

Flächennutzungsplan<br />

Der aktuell gültige Flächennutzungsplan<br />

stammt aus dem Jahr 1977.<br />

Dieser stellt für den gesamten Geltungsbereich<br />

ein Sondergebiet mit der<br />

Zweckbestimmung Sportgebiet / Naherholung<br />

dar.<br />

Da sich dieser Flächennutzungsplan<br />

derzeit in der Phase der Fortschreibung<br />

befindet, wird der bereits im Entwurf<br />

vorliegende Flächennutzungsplan als<br />

Bezugspunkt definiert.<br />

Dieser Flächennutzungsplan stellt<br />

ebenfalls ein Sondergebiet mit der<br />

Zweckbestimmung „Sport“ dar. Südlich<br />

des Sondergebietes sieht der Flächennutzungsplan<br />

eine Grünfläche<br />

mit der Zweckbestimmung „Spielplatz,<br />

Bolzplatz“ vor. Die Fläche dieses<br />

Spielplatzes soll als Grünfläche zur<br />

Sicherung des Biotopverbundes im<br />

Siedlungsbereich erhalten und aufgewertet<br />

werden. Entlang der nördlichen<br />

und in einem Teilbereich der östlichen<br />

Grenze des Geltungsbereiches ist die<br />

Begrenzung der Siedlungsentwicklung<br />

dargestellt.<br />

FNP (im Aufstellungsverfahren); Quelle: <strong>Stadt</strong> <strong>Dillingen</strong><br />

Unmittelbar an den Geltungsbereich<br />

grenzen ein Vogelschutzgebiet und ein<br />

Landschaftsschutzgebiet in Planung<br />

an. Dies ist jedoch nicht Bestandteil<br />

des <strong>Bebauungsplan</strong>es, so dass sich<br />

hieraus keine Restriktionen ergeben.<br />

Die als „rechtsverbindlich“ dargestellten<br />

Ausgleichsflächen basieren auf<br />

einem <strong>Bebauungsplan</strong>-Entwurf, der<br />

jedoch nicht rechtskräftig geworden<br />

ist. Der in Aufstellung befindliche Flächennutzungsplan<br />

wird in diesem Bereich<br />

ohnehin geändert.<br />

Der Flächennutzungsplan der <strong>Stadt</strong><br />

<strong>Dillingen</strong> ist an die vorliegende Planung<br />

anzupassen.<br />

<strong>Bebauungsplan</strong><br />

Die betreffenden Parzellen liegen<br />

nicht innerhalb eines rechtskräftigen<br />

<strong>Bebauungsplan</strong>es.<br />

Angrenzende Bebauungspläne<br />

Im Norden grenzt der <strong>Bebauungsplan</strong><br />

Nr. 9a „Sportzentrum Pachten<br />

- Bogenschießanlage“ an den Geltungsbereich.<br />

Dieser wurde im Jahr<br />

2005 insbesondere im Rahmen des<br />

Ausbaus von Bogenschießanlage und<br />

Schützenhaus aufgestellt. Da auch<br />

dieser Bereich somit im Wesentlichen<br />

sportlichen Zwecken dient, sind keine<br />

gegenseitigen Beeinträchtigungen zu<br />

erwarten.<br />

Im Osten grenzt das Plangebiet an<br />

den <strong>Bebauungsplan</strong> Nr. 10 aus dem<br />

Jahr 1965. Dieser schafft die planungsrechtlichen<br />

Voraussetzungen<br />

zur Realisierung der Wohnbebauung.<br />

Hierzu setzt der <strong>Bebauungsplan</strong> u.a.<br />

ein Allgemeines Wohngebiet fest und<br />

regelt die Erschließung des Gebietes.<br />

Derzeit rechtskräftiger FNP, Stand: 1977, Quelle: <strong>Stadt</strong> <strong>Dillingen</strong><br />

Aufgrund der unmittelbaren Nachbarschaft<br />

des Geltungsbereiches des Be-<br />

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11


auungsplanes Nr. 9 b „Sportzentrum<br />

Pachten“ zum im <strong>Bebauungsplan</strong> Nr.<br />

10 festgesetzten WA, ist ein schalltechnisches<br />

Gutachten erstellt worden<br />

(vgl. Kapitel Verwendetes Fachgutachten).<br />

Erforderlichkeit von neuem<br />

Planungsrecht<br />

Die Zulässigkeit von Vorhaben beurteilt<br />

sich aktuell nach den Vorschriften<br />

des § 34 BauGB über die „Zulässigkeit<br />

von Vorhaben innerhalb der im<br />

Zusammenhang bebauten Ortsteile“.<br />

Die Verwirklichung der definierten<br />

Planungsziele (vgl. auch Ausführungen<br />

zu Planungsanlass und Ziele der<br />

Planung) erweist sich jedoch aufgrund<br />

der Eigenart der näheren Umgebung<br />

als schwierig.<br />

Gleichzeitig erfolgt mit der Planung<br />

ein Ausschluss anderer Nutzungen an<br />

diesem Standort und dem städtebaulichen<br />

Willen der <strong>Stadt</strong>, der Sicherung<br />

des Gebietes für sportliche Zwecke,<br />

wird Rechnung getragen.<br />

Die <strong>Stadt</strong> <strong>Dillingen</strong> stellt daher gemäß<br />

§ 1 Abs. 3 BauGB den vorliegenden<br />

<strong>Bebauungsplan</strong> auf.<br />

Der <strong>Bebauungsplan</strong> wird dabei als <strong>Bebauungsplan</strong><br />

der Innenentwicklung<br />

gem. § 13 a BauGB i.V.m. § 13 BauGB<br />

aufgestellt. Die Voraussetzungen sind<br />

erfüllt: Bei der Planung handelt es sich<br />

um eine Maßnahme der Innenentwicklung<br />

(Nachverdichtung, v.a. planungsrechtliche<br />

Festschreibung des<br />

Status quo der Sportanlagen, geringfügige<br />

Entwicklungsspielräume).<br />

Insgesamt hat der Geltungsbereich<br />

zwar eine Größe von ca. 68.360 m 2 ,<br />

die maßgebende „voraussichtlich<br />

versiegelte Fläche“ gem. § 13a Abs.<br />

1 BauGB wird jedoch den Schwellenwert<br />

von 20.000 m 2 nicht überschreiten.<br />

Weitere Voraussetzung der<br />

Anwendung des § 13 a BauGB ist,<br />

Östlich angrenzender <strong>Bebauungsplan</strong> Nr. 10; ohne Maßstab.; Quelle: <strong>Stadt</strong> <strong>Dillingen</strong><br />

dass keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung<br />

der in § 1 Abs. 6 Nr.<br />

7 BauGB genannten Umweltbelange<br />

vorliegen. Dies trifft für den vorliegenden<br />

<strong>Bebauungsplan</strong> zu.<br />

Die Vorschriften des vereinfachten<br />

Verfahrens nach § 13 BauGB gelten<br />

entsprechend. Im beschleunigten Verfahren<br />

können gem. § 13 a Abs. 3<br />

BauGB von der Durchführung der Umweltprüfung<br />

nach § 2 Abs. 4 BauGB<br />

und von einer frühzeitigen Unterrichtung<br />

und Erörterung nach § 3 Abs. 1<br />

BauGB und nach § 4 Abs. 1 BauGB<br />

gem. § 13 Abs. 2 BauGB abgesehen<br />

werden. Gemäß § 13 a Abs. 2 Nr. 4<br />

BauGB gelten die Eingriffe als vor der<br />

planerischen Entscheidung erfolgt<br />

(vgl. auch Ausführungen zu Planungsanlass<br />

und Ziele der Planung).<br />

Gesetzliche Grundlagen<br />

Der <strong>Bebauungsplan</strong> wurde unter Beachtung<br />

der aktuell relevanten Bauund<br />

Umweltgesetzgebung erstellt.<br />

Die verwendeten gesetzlichen Grundlagen<br />

sind der entsprechenden Rubrik<br />

der Planzeichnung zu entnehmen.<br />

Verfahrensvermerke<br />

Einen genauen Überblick über das<br />

Verfahren zur Aufstellung des <strong>Bebauungsplan</strong>es<br />

zeigt die ergänzende<br />

Planzeichnung unter der Rubrik “Verfahrensvermerke”<br />

Kosten und Finanzierung<br />

Die Planungskosten sind von der <strong>Stadt</strong><br />

<strong>Dillingen</strong> zu tragen.<br />

Verwendetes<br />

Fachgutachten: Gutachten<br />

zu den Geräuschemissionen<br />

und -immissionen der<br />

Sportanlagen<br />

„Die proTerra Umweltschutz- und Managementberatung<br />

GmbH Umweltgutachter<br />

wurde von der <strong>Stadt</strong> <strong>Dillingen</strong><br />

im Rahmen der Aufstellung des<br />

<strong>Bebauungsplan</strong>es Nr. 9b „Sportzentrum<br />

Pachten“ beauftragt, zu den von<br />

den bestehenden Sportanlagen sowie<br />

den von dem geplanten Parkplatz verursachten<br />

Geräuschimmissionen an<br />

den nächstgelegenen Wohnhäusern<br />

gutachtlich Stellung zu nehmen. (...)<br />

Die den betrachteten Sportanlagen<br />

nächstgelegenen Wohnhäuser befinden<br />

sich östlich in den Straßen Am<br />

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12


Flachsfeld, Bruchweg und Siersburgstraße.<br />

(...)“<br />

Dabei gelten gem. 18. BImSchV<br />

(Sportanlagenlärmschutzverodnung)<br />

folgende Immissionsrichtwerte (Allgemeines<br />

Wohngebiet WA)<br />

• tags außerhalb der Ruhezeiten:<br />

55 dB(A)<br />

• tags innerhalb der Ruhezeiten: 50<br />

dB(A)<br />

• nachts: 40 dB(A)<br />

Die Lärmgrenzwerte der Sportanlagenlärmschutzverordnung<br />

(18.<br />

BImSchV) haben in der bauleitplanerischen<br />

Abwägung die Funktion von<br />

Orientierungswerten, von denen je<br />

nach den Umständen der konkreten<br />

Planungssituation abgewichen werden<br />

darf.<br />

Grundsätzlich sind jedoch alle für die<br />

betroffenen Nutzungsarten zumutbaren<br />

technischen wie organisatorischen<br />

Regelungen zu treffen, um dem Trennungs-<br />

und Vermeidungsgrundsatz<br />

des § 50 BImSchG („Bei raumbedeutsamen<br />

Planungen und Maßnahmen<br />

sind die für eine bestimmte Nutzung<br />

vorgesehenen Flächen einander so<br />

zuzuordnen, dass schädliche Umwelteinwirkungen<br />

... auf die ausschließlich<br />

oder überwiegend dem Wohnen dienenden<br />

Gebiete ... so weit wie möglich<br />

vermieden werden.“) Rechnung<br />

zu tragen.<br />

Auch der DIN 18005 („Schallschutz<br />

im Städtebau“) ist im Rahmen der<br />

Bauleitplanung Rechnung zu tragen.<br />

Sie legt Orientierungswerte der Lärmbelastung<br />

für Nutzungsarten fest. Im<br />

Bereich der Wohngebiete weist sie<br />

die gleichen Werte wie die Sportanlagenlärmschutzverordnung<br />

aus. Die<br />

Sportanlagenlärmschutzverordnung<br />

ist daher als Orientierungshilfe dazu<br />

geeignet, die zu erwartenden Immissionen<br />

zu beurteilen und in einer Gesamtschau<br />

im Rahmen der bauleitplanerischen<br />

Abwägung unter Beachtung<br />

des konkreten Einzelfalls zu würdigen.<br />

Das Gutachten führt den zu erwartenden<br />

Immissionen wie folgt aus:<br />

„Auf der Grundlage des langjährigen<br />

Betriebes des Fußballplatzes und der<br />

Tennisanlage vor Inkrafttreten der<br />

Sportanlagenlärmschutzverordnung<br />

(18. BImSchV) am 18.Juli 1991, wurde<br />

für das Großfeld sowie für die Tennisanlage<br />

des SSV Pachten e.V. der<br />

Altanlagenbonus der 18. BImSchV in<br />

Anspruch genommen.<br />

Die VDI-Richtlinie 3770 enthält Angaben<br />

zu den Geräuschemissionen,<br />

die im Betrieb von unterschiedlichen<br />

Sportanlagen hervorgerufen werden.<br />

Darin werden verschiedene Sportarten<br />

differenziert betrachtet und Emissionsansätze<br />

angegeben, mit denen die<br />

Geräuschemissionen (Schallleistungspegel)<br />

der maßgeblichen Geräuschquellen<br />

der einzelnen Sportanlagen<br />

berechnet werden können. Für das<br />

Kleinspielfeld und Großfeld wurden<br />

die Emissionsansätze für Fußballspiele<br />

und Fußballtraining entsprechend den<br />

ermittelten Zuschauerzahlen herangezogen.<br />

Der um das Kleinspielfeld<br />

installierte Ballfangzaun wurde nachträglich<br />

mit einem „Klirrschutz“ ausgerüstet.<br />

Die von dem Ballfangzaun<br />

mit „Klirrschutz“ bei Auftreffen von<br />

Bällen ausgehenden Geräuschemissionen<br />

wurden messtechnisch ermittelt<br />

und im Rahmen der Schallausbreitungsberechnung<br />

angesetzt.<br />

Für die Tennisanlage wurden auf den<br />

noch verbleibenden vier Tennisplätzen<br />

an Sonntagen Medenspiele und an<br />

Werktagen Trainingsbetrieb angesetzt.<br />

Für die Reitanlage wurde neben den<br />

Zuschauergeräuschen bei Veranstaltungen<br />

an Sonntagen an Werktagen<br />

das Arbeitsgeräusch eines Traktors<br />

auf den Freiflächen berücksichtigt. Die<br />

Parkplatzgeräuschemissionen wurden<br />

entsprechend der zu ermittelten Zuschauer<br />

und Nutzerzahlen der Sportanlagen<br />

ermittelt und nach RLS-90<br />

berechnet. Die an den Immissionsorten<br />

in der Nachbarschaft durch die<br />

Nutzung der Sportanlagen verursachten<br />

Geräuschimmissionen wurden<br />

durch eine Schallausbreitungsberechnung<br />

entsprechend den Vorgaben der<br />

18. BImSchV nach den Richtlinien VDI<br />

2714 und VDI 2720 berechnet. Im<br />

Rahmen der Schallausbreitungsberechnung<br />

wurde für das Großfeld und<br />

die Tennisanlage des SSV Pachten e.V.<br />

der Altanlagenbonus der 18. BImSchV<br />

bereits berücksichtigt.<br />

Werden die bestehenden Sportanlagen<br />

(Kleinspielfeld, Großfeld, Tennisanlage,<br />

Reitanlage) und der geplante<br />

Parkplatz (wie in Kapitel 6 des Gutachtens<br />

beschrieben) genutzt, so wird der<br />

an den Immissionsorten außerhalb der<br />

Ruhezeiten geltende Immissionsrichtwert<br />

an allen Immissionsorten sowohl<br />

an Werktagen als auch an Sonntagen<br />

um mindestens 1 dB unterschritten.<br />

Innerhalb der Ruhezeiten dagegen<br />

wird der an den Immissionsorten geltende<br />

Immissionsrichtwert an Werktagen<br />

an den Immissionsorten Nr. 1 und<br />

Nr. 6 um bis zu 2 dB überschritten. An<br />

Sonntagen treten an den Immissionsorten<br />

Nr. 1 bis Nr. 3 und Nr. 6 Überschreitungen<br />

um bis zu 5 dB auf. An<br />

allen anderen Immissionsorten wird<br />

der Immissionsrichtwert eingehalten<br />

bzw. unterschritten. (Die Immissionsorte<br />

können dem Gutachten entnommen werden)<br />

Maßgeblich für die Überschreitungen<br />

innerhalb der Ruhezeiten ist die Nutzung<br />

des Kleinspielfeldes.<br />

Wird an Werktagen innerhalb der Ruhezeiten<br />

das bestehende Kleinspielfeld<br />

bei der Berechnung der Gesamtgeräuschimmissionen<br />

nicht berücksichtigt,<br />

so wird der Immissionsrichtwert<br />

um mindestens 2 dB unterschritten.<br />

An Sonntagen wird innerhalb der<br />

Ruhezeiten der Immissionsrichtwert<br />

dagegen auch ohne Kleinspielfeld an<br />

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13


den Immissionsorten Nr. 3 und Nr. 6<br />

noch geringfügig um 1 dB überschritten.<br />

Aus den in dem (...) Gutachten durchgeführten<br />

Untersuchungen ergeben<br />

sich die im Folgenden aufgeführten<br />

Nutzungsbedingungen bzw. organisatorische<br />

Lärmschutzmaßnahmen.<br />

• Ein Betrieb der bestehenden<br />

Sportanlagen inklusive des Kleinspielfeldes<br />

an Werktagen und<br />

Sonntagen außerhalb der Ruhezeiten<br />

ist möglich: werktags von<br />

08:00 Uhr bis 20:00 Uhr, sonntags<br />

von 09:00 Uhr bis 13:00 Uhr<br />

und von 15:00 Uhr bis 20:00 Uhr<br />

• Innerhalb der Ruhezeiten ist ein<br />

Betrieb der Sportanlagen ohne<br />

das Kleinspielfeld möglich. An<br />

Werktagen darf das Kleinspielfeld<br />

vor 08:00 Uhr und nach 20:00<br />

Uhr nicht benutzt werden. An<br />

Sonntagen darf das Kleinspielfeld<br />

vor 09:00 Uhr, zwischen 13:00<br />

Uhr und 15:00 Uhr und nach<br />

20:00 Uhr nicht benutzt werden.<br />

des Immissionsrichtwertes an den Immissionsorten<br />

Nr. 3 und Nr. 6 in Höhe<br />

von 1 dB ist der Spielbetrieb auf dem<br />

Großfeld (Fußballspiel Herren 2).<br />

(...) Eine Nutzung der Sportanlagen im<br />

Beurteilungszeitraum nachts, d.h. vor<br />

06:00 Uhr werktags bzw. 07:00 Uhr<br />

an Sonn- und Feiertagen sowie nach<br />

22:00 Uhr, führt generell zu einer<br />

Überschreitung der zulässigen Geräuschimmissionen<br />

und ist daher aus<br />

schalltechnischer Sicht nicht zulässig.<br />

(Quelle: „Gutachtliche Stellungnahme<br />

zu den Geräuschemissionen und -immissionen<br />

der innerhalb des Geltungsbereiches<br />

des geplanten <strong>Bebauungsplan</strong>es<br />

Nr. 9b „Sportzentrum Pachten“<br />

der <strong>Stadt</strong> <strong>Dillingen</strong> / Saar gelegenen<br />

Sportanlagen, Stand: 18.07.2012)<br />

In der folgenden Tabelle werden die<br />

Nutzungszeiten des Kleinspielfeldes<br />

zusammenfassend dargestellt.<br />

Nutzungszeiten des Kleinspielfeldes<br />

werktags<br />

00:00 -<br />

08:00<br />

keine<br />

Nutzung<br />

08:00 -<br />

20:00<br />

Nutzung<br />

möglich<br />

20:00 -<br />

00:00<br />

keine<br />

Nutzung<br />

Nutzungszeiten des Kleinspielfeldes<br />

sonn- und feiertags<br />

09:00<br />

-<br />

13:00<br />

00:00<br />

-<br />

09:00<br />

keine<br />

Nutzung<br />

Nutzung<br />

möglich<br />

15:00<br />

-<br />

20:00<br />

13:00<br />

-<br />

15:00<br />

keine<br />

Nutzung<br />

Nutzung<br />

möglich<br />

20:00<br />

-<br />

00:00<br />

keine<br />

Nutzung<br />

Maßgeblich für die auch ohne Kleinspielfeld<br />

an Sonntagen innerhalb der<br />

Ruhezeit von 13:00 Uhr bis 15:00 Uhr<br />

auftretende geringe Überschreitung<br />

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14


Das Projekt<br />

Planungsalternativen<br />

Zentrales Anliegen des vorliegenden<br />

<strong>Bebauungsplan</strong>es ist die langfristige<br />

planungsrechtliche Sicherung der im<br />

Plangebiet vorhandenen Sportanlagen<br />

einschließlich zugehöriger Nebenanlagen<br />

(sowohl Ball- als auch Reitsport).<br />

Bei dem Plangebiet steht demnach<br />

die Konzentration auf den Status quo<br />

und dessen planungsrechtliche Neuordnung<br />

/ Sicherung im Vordergrund.<br />

Gleichzeitig sollen geringfügige Erweiterungsoptionen<br />

zugestanden<br />

werden, um auch künftig Modernisierungen<br />

zu ermöglichen.<br />

Mit Ausnahme der Ausweisung von<br />

Parkplatzflächen, dient die Planaufstellung<br />

nicht der Neuansiedlung von<br />

Nutzungen, die die Suche nach entsprechenden<br />

großräumigen Standortlösungen<br />

bedingen würden. Lediglich<br />

innerhalb des Plangebietes ergeben<br />

sich Planungsalternativen zur Lage<br />

der Parkplatzflächen. Die Parkplatzflächen<br />

sollen jedoch aus Gründen der<br />

Zufahrt und aus Lärmschutzgründen<br />

im Südwesten angesiedelt werden.<br />

Aus den angeführten Gründen bedarf<br />

es daher im vorliegenden Planverfahren<br />

keiner weitergehenden Betrachtung<br />

von Standortalternativen.<br />

Städtebauliches Konzept<br />

(siehe nächste Seite)<br />

Der Fußball-Rasenplatz, das Fußballkleinspielfeld,<br />

das Sportler-/ Vereinsheim,<br />

die südlichen Tennisanlagen<br />

sowie die Reitanlage inkl. aller zugehöriger<br />

Nebenanlagen und der Spielplatz<br />

werden wie bisher beibehalten.<br />

Bei der Dimensionierung der Baufenster<br />

und der Definition der Grundfläche<br />

erfolgt eine enge Orientierung am Bestand<br />

unter Berücksichtigung geringfügiger<br />

Erweiterungsmöglichkeiten.<br />

Entsprechend des Bestandes der Gebäude<br />

und der Umgebungsnutzung<br />

sind zwei Vollgeschosse vorgesehen.<br />

Des Weiteren wird ein Baufenster zur<br />

Errichtung einer Longierhalle in den<br />

Plan aufgenommen, um dem vorgebrachten<br />

Bedarf der Reitergemeinschaft<br />

nach einer solchen Anlage<br />

Rechnung zu tragen.<br />

Darüber hinaus muss der Bachlauf<br />

entsprechend seines Verlaufes in den<br />

<strong>Bebauungsplan</strong> übernommen werden.<br />

Hier ist ein Schutzstreifen beidseits der<br />

Uferkante zu dessen Sicherung zu berücksichtigen.<br />

Zum Schutz der angrenzenden Wohnbebauung<br />

sollen östlich des südlichen<br />

Reitplatzes und an der östlichen Grenze<br />

des Geltungsbereiches zum Tennisplatz<br />

hin einheimische Baum- und<br />

Straucharten angepflanzt werden.<br />

Südwestlich des Fußball-Rasenplatzes<br />

westlich und östlich der Straße „In der<br />

Lach“ sind Parkplatzflächen u.a. auf<br />

den Flächen der beiden nicht mehr<br />

benötigten nördlichen Tennisplätze<br />

im Südwesten vorgesehen. Zur Eingrünung<br />

und als Schutz gegenüber<br />

dem angrenzenden Vogelschutzgebiet<br />

sollen entlang der Parkplatzflächen<br />

Bäume und Sträucher angepflanzt<br />

werden. Die dazwischen liegende<br />

Grünfläche wird so dimensioniert,<br />

dass ausreichend Schutzabstand eingehalten<br />

ist.<br />

Die Straßen „In der Lach“ und „Am<br />

Flachsfeld“ dienen als verkehrsberuhigte<br />

Bereiche der Erschließung des<br />

Plangebietes. Die Reitanlage wird<br />

weiterhin durch den Feldwirtschafts-/<br />

Fußweg erschlossen.<br />

<strong>Stadt</strong> <strong>Dillingen</strong> - <strong>Bebauungsplan</strong> Nr. 9 b „Sportzentrum Pachten“<br />

www.kernplan.de<br />

15


N<br />

Städtebauliches Konzept; ohne Maßstab; Quelle Luftbild: LKVK; Darstellung: Kernplan<br />

<strong>Stadt</strong> <strong>Dillingen</strong> - <strong>Bebauungsplan</strong> Nr. 9 b „Sportzentrum Pachten“<br />

www.kernplan.de<br />

16


<strong>Begründung</strong> der FEST-<br />

SETZUNGEN und weitere<br />

Planinhalte<br />

Flächen für Sportanlagen;<br />

hier: FuSSball und Tennis<br />

Gem. § 9 Abs. 1 Nr. 5 BauGB<br />

Festsetzung<br />

Gem. § 9 Abs. 1 Nr. 5 BauGB wird eine<br />

Fläche für Sportanlagen, hier: Fußball<br />

und Tennis, festgesetzt.<br />

Zulässig sind:<br />

1. Fußballplatz, Tennisplätze und<br />

Fußballkleinspielfeld in den dafür<br />

vorgesehenen Bereichen einschließlich<br />

dazugehöriger Nebenanlagen<br />

(Tribünen, etc.),<br />

2. sonstige bauliche Anlagen, die<br />

sportlichen Freizeitzwecken dienen,<br />

3. Vereinsgebäude und -räume auf<br />

der dafür vorgesehenen überbaubaren<br />

Fläche,<br />

4. alle nötigen technischen Einrichtungen<br />

zum Betreiben der Sportanlagen<br />

5. Einrichtungen für den ruhenden<br />

Verkehr, wie z.B. Stellplätze, die<br />

dem Nutzungszweck der in dem<br />

Geltungsbereich des <strong>Bebauungsplan</strong>es<br />

gelegenen Sportanlagen<br />

dienen,<br />

6. sonstige Nebenanlagen, Fotovoltaikanlagen<br />

auf Dach- und Fassadenflächen.<br />

(Zu den Einschränkungen siehe Lärmgutachten)<br />

<strong>Begründung</strong><br />

Da dieser Teil des Plangebietes ausschließlich<br />

sportlichen Zwecken (hier:<br />

Fußball und Tennis) dient, wird eine<br />

Fläche für Sportanlagen festgesetzt.<br />

Die Festsetzung eines Sondergebietes<br />

ist hier nicht erforderlich, da der<br />

Festsetzungskatalog des BauGB eine<br />

entsprechende Festsetzungsmöglichkeit<br />

enthält. Die Festsetzung als Grünfläche<br />

scheidet aus, da der prägende<br />

Charakter als Grünfläche nicht im Vordergrund<br />

steht.<br />

Innerhalb der Flächen für Sportanlagen<br />

sind neben den Sportanlagen<br />

auch Sporthallen zulässig. Unter der<br />

Festsetzung können zum einen alle<br />

im Plangebiet vorhandenen Sportanlagen<br />

inkl. zugehöriger Nebenanlagen<br />

zusammengefasst werden und zum<br />

anderen bleibt genügend Spielraum<br />

für die freiraumbezogene Ausgestaltung<br />

dieser Flächen.<br />

Als Standort für Fußball, Tennis und<br />

des Fußballkleinspielfeldes wird die<br />

Zweckbestimmung „Fußball und Tennis“<br />

gewählt. Dabei werden die zulässigen<br />

baulichen und sonstigen Nutzungen<br />

exakt definiert und an ihrem<br />

bisherigen Standort festgeschrieben.<br />

Damit können die Auswirkungen des<br />

<strong>Bebauungsplan</strong>es, auch als Gegenstand<br />

des Schalltechnischen Gutachtens,<br />

genau bestimmt werden.<br />

Die Festsetzung als Fläche für Sportanlagen<br />

erlaubt der <strong>Stadt</strong> <strong>Dillingen</strong><br />

den Sportstandort Pachten langfristig<br />

planungsrechtlich zu sichern und ermöglicht<br />

somit langfristig den Betrieb<br />

des Sportgeländes und dessen zweckmäßige<br />

Nutzung. Dies ist auch im<br />

Sinne des SSV Pachten e.V., der einen<br />

Pachtvertrag mit der <strong>Stadt</strong> bis mindestens<br />

31.12.2044 abgeschlossen hat.<br />

Flächen für Sportanlagen;<br />

hier: Reitsport<br />

Gem. § 9 Abs. 1 Nr. 5 BauGB<br />

Festsetzung<br />

Gem. § 9 Abs. 1 Nr. 5 BauGB wird eine<br />

Fläche für Sportanlagen, hier: Reitsport,<br />

festgesetzt.<br />

Zulässig sind:<br />

1. Bauliche Anlagen, die der Unterbringung,<br />

Pflege und Versorgung<br />

von Pferden dienen: Stallungen,<br />

Reithalle, Führhaus, Longierzirkel,<br />

Longierhalle, Paddocks, Reitplatz,<br />

Pferdekoppel, Lagerbereiche für<br />

Futter, Sattelkammer, Bewegungshalle,<br />

u.ä..,<br />

Sind gesondert Bereiche definiert,<br />

sind diese Nutzungen nur in der<br />

dafür vorgesehenen (überbaubaren)<br />

Fläche zulässig.<br />

Eine Überdachung der Reitplätze<br />

in den dafür vorgesehenen Bereichen<br />

ist zulässig. Auf den Dachflächen<br />

können Fotovoltaikmodule<br />

installiert werden.<br />

2. Alle nötigen technischen Einrichtungen<br />

zur Versorgung der Pferde<br />

und des Pflegepersonals,<br />

3. Anlagen der zweckgebundenen<br />

Verwaltung innerhalb der überbaubaren<br />

Fläche westlich des<br />

Feldwirtschafts-/Fußweges,<br />

4. Wohnungen für Betriebsleiter, Betriebsinhaber,<br />

die der Reitsportanlage<br />

zugeordnet sind innerhalb<br />

der überbaubaren Fläche westlich<br />

des Feldwirtschafts-/Fußweges,<br />

5. Vereinsgebäude und -räume innerhalb<br />

der überbaubaren Fläche,<br />

6. Einrichtungen für den ruhenden<br />

Verkehr, wie z.B. Stellplätze etc.,<br />

die dem Nutzungszweck der in<br />

dem Geltungsbereich des <strong>Bebauungsplan</strong>es<br />

gelegenen Sportanlagen<br />

dienen,<br />

7. Nebenanlagen, Fotovoltaikanlagen,<br />

Flutlichtanlagen, sowie Zäune,<br />

8. die der Versorgung der Reitanlage<br />

dienende Schank- und Speisewirtschaft<br />

innerhalb der überbaubaren<br />

Fläche westlich des Feldwirtschafts-/Fußweges.<br />

(Zu den Einschränkungen siehe Lärmgutachten)<br />

<strong>Stadt</strong> <strong>Dillingen</strong> - <strong>Bebauungsplan</strong> Nr. 9 b „Sportzentrum Pachten“<br />

www.kernplan.de<br />

17


N<br />

Planzeichnung zum <strong>Bebauungsplan</strong> Nr. 9 b „Sportzentrum Pachten“, ohne Maßstab; Quelle: Kernplan<br />

<strong>Stadt</strong> <strong>Dillingen</strong> - <strong>Bebauungsplan</strong> Nr. 9 b „Sportzentrum Pachten“<br />

www.kernplan.de<br />

18


<strong>Begründung</strong><br />

Auch dieser Teil des Plangebietes dient<br />

ausschließlich sportlichen Zwecken,<br />

dem Reitsport, so dass auch hier die<br />

Festsetzung als Fläche für Sportanlagen<br />

gewählt worden ist. Resultierend<br />

aus den dominierenden Nutzungen<br />

wurde als Zweckbestimmung „Reitsport“<br />

definiert.<br />

Zulässig sind alle Einrichtungen und<br />

Anlagen, die zur Haltung von Pferden<br />

und dem Betrieb der Reitsportanlage<br />

erforderlich sind.<br />

Die getroffenen Festsetzungen orientieren<br />

sich weitestgehend am Bestand<br />

und sind somit erforderlich, um die bestehende<br />

Reitanlage inkl. ihrer zugehörigen<br />

Anlagen langfristig planungsrechtlich<br />

zu sichern. Dazu werden die<br />

zulässigen Nutzungen und der Standort<br />

der vorhandenen baulichen und<br />

sonstigen Anlagen genau definiert.<br />

Dies gewährleistet auch hier eine genaue<br />

Beschreibung der Auswirkungen<br />

des <strong>Bebauungsplan</strong>es. Die über die<br />

Festschreibung des Bestandes hinausgehenden<br />

Festsetzungen erlauben die<br />

Realisierung von weiteren zweckmäßigen<br />

Nutzungen (u.a. Überdachung<br />

der Reitplätze mit Fotovoltaikmodulen,<br />

Longierhalle).<br />

MASS DER BAULICHEN<br />

NUTZUNG<br />

Gem. § 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB i.V.m. §§<br />

16 - 21a BauNVO<br />

Grundfläche<br />

Gem. § 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB und §<br />

19 BauNVO<br />

Festsetzung<br />

Siehe Plan, die maximal zulässige<br />

Grundfläche (GR) wird für das Baufenster<br />

• der Vereinsgebäude/-räume innerhalb<br />

der Fläche für Sportanlagen<br />

„Fußball und Tennis“ mit<br />

850 m 2<br />

• der Reithalle innerhalb der Fläche<br />

für Sportanlagen „Reitsport“ mit<br />

1.500 m 2<br />

• der Stallungen innerhalb der Fläche<br />

für Sportanlagen „Reitsport“mit<br />

je 300 m 2<br />

• der Longierhalle innerhalb der<br />

Fläche für Sportanlagen „Reitsport“mit<br />

750 m 2 festgesetzt.<br />

<strong>Begründung</strong><br />

Im Plangebiet wird anstelle der Grundflächenzahl<br />

eine maximal zulässige<br />

Grundfläche für das Vereinsgebäude/-<br />

räume innerhalb der Fläche für Sportanlagen<br />

„Fußball und Tennis“, für<br />

die Reithalle, die Stallungen und die<br />

geplante Longierhalle innerhalb der<br />

Fläche für Sportanlagen „Reitsport“<br />

festgesetzt.<br />

Somit erfolgt in diesen Bereichen eine<br />

Festschreibung des Bestandes sowie<br />

die Berücksichtigung beabsichtigter<br />

Erweiterungen. Gleichzeitig wurden<br />

bei der Definition der Grundflächen<br />

geringfügige Erweiterungsmöglichkeiten<br />

eingestellt. Erhebliche Veränderungen<br />

des Status quo sind damit<br />

ausgeschlossen.<br />

Damit wird gewährleistet, dass die<br />

Eigenart der näheren Umgebung, wie<br />

bisher, gewahrt bleibt. Einer zusätzlichen<br />

und übermäßigen Bebauung<br />

und Versiegelung der Freiflächen kann<br />

somit entgegengewirkt werden (auch<br />

im Zusammenspiel mit der genauen<br />

Definition der räumlichen Lage der<br />

baulichen und sonstigen Anlagen).<br />

Zahl der Vollgeschosse<br />

Gem. § 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB und §<br />

20 BauNVO<br />

Festsetzung<br />

Gem. § 20 BauNVO wird die Zahl der<br />

Vollgeschosse innerhalb der Fläche für<br />

Sportanlagen „Reitsport“ und „Fußball<br />

und Tennis“ auf maximal II festgesetzt.<br />

<strong>Begründung</strong><br />

Zur eindeutigen Bestimmung des Maßes<br />

der baulichen Nutzung ist eine<br />

dreidimensionale Maßfestsetzung erforderlich.<br />

Die Zahl der Vollgeschosse (max. II)<br />

orientiert sich an der vorhandenen<br />

Wohnbebauung sowie den im Plangebiet<br />

vorhandenen baulichen und<br />

sonstigen Anlagen. Damit wird die<br />

vorhandene Bebauung nicht unverhältnismäßig<br />

eingeschränkt.<br />

Die Festsetzung ermöglicht die Wahrung<br />

des städtebaulichen Charakters<br />

der Umgebung und somit wird langfristig<br />

ein harmonisches Einfügen der<br />

Gebäude in die Umgebung gewährleistet.<br />

Zugleich wird hiermit einer<br />

gegenüber dem Bestand unverhältnismäßigen<br />

Höhenentwicklung vorgebeugt<br />

und damit eine Beeinträchtigung<br />

des Orts- und Landschaftsbildes<br />

vermieden.<br />

Gemäß § 20 Abs. 1 BauNVO gelten<br />

als Vollgeschosse die Geschosse, die<br />

nach landesrechtlichen Vorschriften<br />

Vollgeschosse sind oder auf ihre Zahl<br />

angerechnet werden.<br />

Bauweise<br />

Gem. § 9 Abs. 1 Nr. 2 BauGB i.V.m. §<br />

22 BauNVO<br />

Festsetzung<br />

Siehe Plan, gem. § 22 Abs. 4 BauNVO<br />

wird die abweichende Bauweise (a)<br />

festgesetzt.<br />

Demnach sind Gebäudelängen von<br />

mehr als 50 m zulässig. In der abweichenden<br />

Bauweise ist eine Grenzbebauung<br />

zulässig.<br />

<strong>Stadt</strong> <strong>Dillingen</strong> - <strong>Bebauungsplan</strong> Nr. 9 b „Sportzentrum Pachten“<br />

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19


<strong>Begründung</strong><br />

Die Bauweise legt fest, in welcher<br />

Art und Weise die Gebäude auf den<br />

Grundstücken in Bezug auf die seitlichen<br />

Nachbargrenzen auf den Baugrundstücken<br />

angeordnet werden. In<br />

der abweichenden Bauweise kann auf<br />

einen seitlichen Grenzabstand gemäß<br />

LBO verzichtet werden.<br />

In Anlehnung an den Bestand und<br />

damit zur langfristigen planungsrechtlichen<br />

Sicherung der Sportanlagen<br />

(sowohl Reit- als auch Ballsport) ist<br />

die Festsetzung der abweichenden<br />

Bauweise erforderlich.<br />

Überbaubare UND NICHT<br />

ÜBERBAUBARE<br />

Grundstücksfläche<br />

Gem. § 9 Abs. 1 Nr. 2 BauGB i.V.m. §<br />

23 BauNVO<br />

Festsetzung<br />

Siehe Plan, gem. § 23 BauNVO<br />

Die überbaubaren Grundstücksflächen<br />

sind im <strong>Bebauungsplan</strong>gebiet<br />

durch die Festsetzung von Baugrenzen<br />

bestimmt. Gem. § 23 Abs. 3 BauNVO<br />

dürfen Gebäude und Gebäudeteile die<br />

Baugrenze nicht überschreiten. Demnach<br />

sind die Gebäude innerhalb des<br />

im Plan durch Baugrenzen definierten<br />

Standortes zu errichten. Ein Vortreten<br />

von Gebäudeteilen in geringfügigem<br />

Ausmaß kann ausnahmsweise zugelassen<br />

werden. Innerhalb der nicht<br />

überbaubaren Grundstücksflächen<br />

sind untergeordnete Nebenanlagen<br />

und Einrichtungen (§ 14 BauNVO) zulässig,<br />

die dem Nutzungszweck der in<br />

dem Baugebiet gelegenen Grundstücke<br />

oder des Baugebiets selbst dienen<br />

und die seiner Eigenart nicht widersprechen.<br />

Die Ausnahmen des § 14<br />

Abs. 2 BauNVO gelten entsprechend.<br />

<strong>Begründung</strong><br />

Mit der Festsetzung der überbaubaren<br />

Grundstücksfläche durch Baugrenzen<br />

werden die bebaubaren Bereiche des<br />

Grundstücks definiert und damit die<br />

Verteilung der baulichen Anlagen auf<br />

dem Grundstück geregelt. Die Baugrenze<br />

gemäß § 23 Abs. 3 BauNVO<br />

umschreibt die überbaubare Fläche,<br />

wobei die Baugrenze durch das Gebäude<br />

nicht bzw. allenfalls in geringfügigem<br />

Maß überschritten werden<br />

darf.<br />

Die Festsetzungen der Baugrenzen<br />

orientieren sich am Bestand. Bei der<br />

Dimensionierung dieser Baufenster<br />

wurden jeweils entsprechende, geringfügige<br />

Erweiterungsmöglichkeiten<br />

berücksichtigt. Mit der Festsetzung<br />

von Baugrenzen ist auch deren Standort<br />

genau definiert.<br />

Gleichzeitig wird damit ein umweltgerechter<br />

und sparsamer Umgang mit<br />

Grund und Boden erreicht.<br />

Flächen, die von der<br />

Bebauung freizuhalten sind,<br />

Hier: Schutzabstand zum<br />

Bachlauf<br />

Gem. § 9 Abs . 1 Nr. 10 und Abs . 6<br />

BauGB<br />

Festsetzung<br />

Siehe Plan, ausgehend von dem Verlauf<br />

des Baches wird auf Grundlage<br />

von § 56 SWG ein 10 m breiter<br />

Schutzstreifen festgesetzt, der von Bebauung<br />

frei zuhalten und naturnah zu<br />

bewirtschaften ist.<br />

<strong>Begründung</strong><br />

Die Festsetzung des Schutzabstandes<br />

dient ökologischen Zielsetzungen. Damit<br />

wird der Erhalt des natürlichen Zustandes<br />

des Gewässers im Plangebiet<br />

langfristig gewährleistet. Gleichzeitig<br />

dient der Schutzabstand der Garantie<br />

einer naturnahen Bewirtschaftung.<br />

Die ökologische Funktion des Gewässers<br />

kann erhalten und verbessert<br />

werden, Schadstoffeinträge werden<br />

vermieden (vgl. auch § 56 SWG).<br />

Verkehrsfläche besonderer<br />

Zweckbestimmung; Hier<br />

Verkehrsberuhigter Bereich<br />

Gem . § 9 Abs . 1 Nr. 11 BauGB<br />

Festsetzung<br />

Siehe Plan.<br />

<strong>Begründung</strong><br />

Die Straße „In der Lach“ wird als<br />

solche in den <strong>Bebauungsplan</strong> übernommen<br />

und als verkehrsberuhigter<br />

Bereich festgesetzt.<br />

Verkehrsfläche besonderer<br />

Zweckbestimmung; Hier<br />

öffentlicher<br />

Feldwirtschafts-/ FuSSweg<br />

Gem . § 9 Abs . 1 Nr. 11 BauGB<br />

Festsetzung<br />

Siehe Plan. Die öffentliche Verkehrsfläche<br />

mit der besonderen Zweckbestimmung<br />

„Feldwirtschafts-/ Fußweg“<br />

dient auch der Erschließung der<br />

Reitanlage. In Ausnahmefällen kann<br />

der Weg auch mit Ver- und Entsorgungsfahrzeugen<br />

befahren werden.<br />

Der Weg hat eine Breite von 4,50 m.<br />

<strong>Begründung</strong><br />

Der bestehende, von Nord nach Süd<br />

verlaufende Weg wird als Verkehrsfläche<br />

festgesetzt. Gemäß dem Bestand<br />

erhält die Verkehrsfläche die<br />

besondere Zweckbestimmung „Feldwirtschafts-/<br />

Fußweg“. Der Feldwirtschafts-/<br />

Fußweg dient der Erschließung<br />

der Reitanlage. Hierzu ist der<br />

Weg ausreichend.<br />

<strong>Stadt</strong> <strong>Dillingen</strong> - <strong>Bebauungsplan</strong> Nr. 9 b „Sportzentrum Pachten“<br />

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20


Verkehrsfläche besonderer<br />

Zweckbestimmung; Hier<br />

öffentliche<br />

Parkplatzflächen<br />

Gem . § 9 Abs . 1 Nr. 11 BauGB<br />

Festsetzung<br />

Siehe Plan.<br />

<strong>Begründung</strong><br />

Sowohl für die Sportanlagen des<br />

Sportvereines als auch für die Reitanlage<br />

besteht derzeit ein Defizit an<br />

befestigten Parkplätzen. Die Bewohner<br />

im Umfeld des Geltungsbereiches<br />

sind an die <strong>Stadt</strong> <strong>Dillingen</strong> herangetreten<br />

und haben Behinderungen durch<br />

parkende PKW in den Anliegerstraßen<br />

während der Sportveranstaltungen<br />

bemängelt (u.a. bei der Unterrichtung<br />

der Öffentlichkeit gemäß § 13 a Abs.<br />

3 Nr. 2 BauGB und bei der Beteiligung<br />

der Öffentlichkeit nach § 3 Abs. 2<br />

BauGB). Diesem Anliegen beabsichtigt<br />

die <strong>Stadt</strong> durch Ausbau des Parkflächenangebotes<br />

entgegen zu treten.<br />

Die gewählten Flächen eignen sich<br />

aufgrund ihrer Nähe zu Fußballplatz,<br />

Tennisplätzen und Reiterhof als Parkplatz<br />

und sollen eine geordnete Parksituation<br />

mit ausreichendem Platzangebot<br />

herstellen (für die überplanten<br />

Tennisplätze besteht langfristig kein<br />

Bedarf mehr).<br />

Führung von unterirdischen<br />

leitungen; Hier Abwasseranlage<br />

/ Hauptsammler<br />

des EVS<br />

Gem. § 9 Abs. 1 Nr. 13 BauGB<br />

Festsetzung<br />

Siehe Plan, Der Verlauf der Abwasseranlagen<br />

/ Hauptsammler des EVS<br />

werden als unterirdische Versorgungsleitungen<br />

festgesetzt.<br />

<strong>Begründung</strong><br />

Der Verlauf der unterirdischen Trassen<br />

(Abwasseranlage / Hauptsammler)<br />

des EVS werden als vorhandene Versorgungsleitungen<br />

in den <strong>Bebauungsplan</strong><br />

übernommen. Die Leitungen liegen<br />

ohenhin in der öffentlichen Grünfläche,<br />

so dass die Festsetzung eines<br />

Geh-, Fahr- und Leitungsrechts nicht<br />

erforderlich ist.<br />

Abwasserbeseitigung,<br />

einschlieSSlich der<br />

Rückhaltung und<br />

Versickerung von<br />

Niederschlagswasser<br />

Gem . § 9 Abs . 1 Nr. 14 BauGB<br />

Festsetzung<br />

Die Entwässerung des Plangebietes<br />

wird wie folgt festgesetzt:<br />

Das anfallende Schmutzwasser der<br />

Reithalle ist über die vorhandene<br />

Kleinkläranlage zu entsorgen. Das<br />

Schmutz- und Niederschlagswasser<br />

der Vereinsgebäude des SSV Pachten<br />

ist dem Mischwassersystem der Straße<br />

„Am Flachsfeld“ zuzuführen. Die<br />

Sportplatzflächen sind über Zisternen<br />

zu entwässern. Der Überlauf ist in den<br />

Vorfluter Haienbach einzuleiten.<br />

Das anfallende Niederschlagswasser<br />

ist entweder über die belebte Bodenzone<br />

zu versickern, in den Vorfluter<br />

Haienbach einzuleiten oder in Zisternen<br />

zur Nutzung zu speichern (Versickerung<br />

des Überlaufes über die<br />

belebte Bodenzone oder Einleitung in<br />

den Vorfluter).<br />

Das auf den öffentlichen Parkplatzflächen<br />

anfallende Niederschlagswasser<br />

ist ebenfalls zu versickern. Dazu sind<br />

alle neu anzulegenden Parkplätze im<br />

Plangebiet mit Schotterrasen, Rasengittersteinen<br />

oder wasserdurchlässigem<br />

Pflaster zu befestigen.<br />

Im Bereich der Altlasten / Altablagerungen<br />

gelten folgende Festsetzungen<br />

/ Einschränkungen:<br />

• Eine Versickerung der im Plangebiet<br />

anfallenden nicht schädlich<br />

verunreinigten Niederschlagswässer<br />

über die belebte Bodenzone<br />

darf im Hinblick auf den<br />

Grundwasserschutz nicht im Bereich<br />

der zwei im Kataster für Altlasten<br />

aufgeführten Flächen mit<br />

den Az.: DIL_2514 (Altablagerung<br />

im Bereich Tennisplätze) und<br />

DIL_2519 (Altablagerung am<br />

Haienbach, nördlich des Reit- und<br />

Turnierplatzes) erfolgen.<br />

• Die Flächen der neu anzulegenden<br />

Parkplatzflächen im Bereich<br />

der Altablagerung Az.: DIL_2514<br />

sind wasserundurchlässig zu befestigen.<br />

Das hierauf anfallende<br />

Niederschlagswasser ist zu sammeln<br />

und auf unbelasteten Flächen<br />

zur Versickerung zu bringen<br />

bzw. dem Vorfluter Haienbach zuzuleiten.<br />

Das durch den SSV Pachten entnommene<br />

Grundwasser zur Bewässerung<br />

des Sportplatzfeldes (Erlaubnis des<br />

LUA vom 07. Juli 2005), das keine<br />

Verwendung findet, ist direkt in den<br />

Haienbach einzuleiten.<br />

<strong>Begründung</strong><br />

Die Entwässerung der Reithalle, des<br />

Vereinsgebäudes, der Sportplatzflächen<br />

(Fußballplatz) sowie des Spielplatzes<br />

wird gemäß dem Status quo<br />

festgeschrieben. Die Entwässerung<br />

der Parkplatzflächen und der im Übrigen<br />

anfallenden Niederschlagswässer<br />

sind darüber hinaus im <strong>Bebauungsplan</strong><br />

ergänzend zu definieren.<br />

Mit der Festsetzung, dass das anfallende<br />

Niederschlagswasser zu versickern,<br />

zu sammeln oder in den Vorfluter<br />

eingeleitet werden soll, wird der<br />

Abfluss in die Kanalisation reduziert<br />

und somit ein Beitrag zum Schutz, zur<br />

<strong>Stadt</strong> <strong>Dillingen</strong> - <strong>Bebauungsplan</strong> Nr. 9 b „Sportzentrum Pachten“<br />

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21


Pflege und zur Entwicklung von Natur<br />

und Landschaft geleistet. Gleiches<br />

gilt für die Versickerung des Niederschlagswassers<br />

der Parkplatzflächen.<br />

Im Bereich der Altlasten / Altablagerungen<br />

ist eine Versickerung zum<br />

Schutz des Grundwassers nicht möglich.<br />

Die erforderlichen Einschränkungen<br />

werden im <strong>Bebauungsplan</strong> festgesetzt.<br />

Öffentliche Grünfläche;<br />

Hier Zweckbestimmung<br />

Spielplatz<br />

Gem . § 9 Abs . 1 Nr. 15 BauGB<br />

Festsetzung<br />

Siehe Plan. Der bestehende Spielplatz<br />

südlich der Tennisplätze wird als öffentliche<br />

Grünfläche mit der Zweckbestimmung<br />

„Spielplatz“ festgesetzt.<br />

<strong>Begründung</strong><br />

Der bestehende Spielplatz wird als<br />

Grünfläche mit der Zweckbestimmung<br />

„Spielplatz“ in den <strong>Bebauungsplan</strong><br />

übernommen. Die getroffene Festsetzung<br />

sichert den langfristigen Erhalt<br />

des Spielplatzes.<br />

Öffentliche Grünfläche<br />

Gem . § 9 Abs . 1 Nr. 15 BauGB<br />

Festsetzung<br />

Die Flächen innerhalb des 10 m breiten<br />

Schutzstreifens des Bachlaufes<br />

und die Flächen nördlich und westlich<br />

der öffentlichen Parkfläche werden als<br />

öffentliche Grünfläche festgesetzt.<br />

<strong>Stadt</strong> <strong>Dillingen</strong> - <strong>Bebauungsplan</strong> Nr. 9 b „Sportzentrum Pachten“<br />

<strong>Begründung</strong><br />

Mit der Festsetzung der Flächen innerhalb<br />

des Schutzstreifens als Grünfläche<br />

wird eine naturnahe Bewirtschaftung<br />

und Eingrünung dieses Bereiches<br />

sichergestellt; eine Bebauung ist ausgeschlossen.<br />

Damit wird auch dem<br />

Erhalt von Bäumen, Sträuchern und<br />

sonstigen Bepflanzungen Rechnung<br />

getragen.<br />

Die Flächen nördlich und westlich der<br />

Parkplatzflächen werden ebenfalls als<br />

öffentliche Grünfläche festgesetzt.<br />

Zum einen wird damit die Eingrünung<br />

der Parkplatzflächen erreicht, zum anderen<br />

wird mit der öffentlichen Grünfläche<br />

Abstand zum angrenzenden<br />

Vogelschutzgebiet eingehalten.<br />

Vorkehrungen zum Schutz<br />

vor schädlichen<br />

Umwelteinwirkungen im<br />

Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes<br />

Gem. § 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB<br />

Festsetzung<br />

Unter der Voraussetzung, dass die im<br />

Gutachten der ProTerra, 82611A0477,<br />

zugrunde gelegten Geräuschvorgänge<br />

und definierten Gesamtgeräuschimmissionen<br />

Bestand haben, ist eine<br />

Nutzung der Sportanlagen wie folgt<br />

zulässig:<br />

Ein Betrieb der Sportanlagen an Werktagen<br />

und Sonntagen außerhalb der<br />

Ruhezeiten ist zulässig:<br />

• werktags von 08:00 Uhr bis<br />

20:00 Uhr<br />

• sonntags von 09:00 Uhr bis<br />

13:00 Uhr und von 15:00 Uhr bis<br />

20:00 Uhr<br />

Innerhalb der Ruhezeiten ist ein Betrieb<br />

der Sportanlagen ohne das<br />

Kleinspielfeld zulässig. Demnach darf<br />

an Werktagen das Kleinspielfeld vor<br />

08:00 Uhr und nach 20:00 Uhr nicht<br />

benutzt werden. An Sonntagen darf<br />

das Kleinspielfeld vor 09:00 Uhr, zwischen<br />

13:00 Uhr und 15:00 Uhr und<br />

nach 20:00 Uhr nicht benutzt werden.<br />

Eine Nutzung der Sportanlagen<br />

nachts, d.h. vor 06:00 Uhr werktags<br />

bzw. 07:00 Uhr an Sonn- und Feiertagen<br />

sowie nach 22:00 Uhr, führt<br />

generell zu einer Überschreitung der<br />

zulässigen Geräuschimmissionen und<br />

ist daher aus schalltechnischer Sicht<br />

nicht zulässig.<br />

<strong>Begründung</strong><br />

In der unmittelbaren Nachbarschaft<br />

bestehen Beeinträchtigungen der<br />

Wohngebäude durch die Sportanlagen<br />

(Fußball/Tennis). In der Vergangenheit<br />

wurde dies bei der <strong>Stadt</strong><br />

<strong>Dillingen</strong> bereits von den betroffenen<br />

Bewohnern bemängelt und wurde<br />

auch im Rahmen der Unterrichtung<br />

der Öffentlichkeit gemäß § 13 a Abs.<br />

3 Nr. 2 BauGB (Erläuterungen über<br />

die allgemeinen Ziele und Zwecke der<br />

Planung und die wesentlichen Auswirkungen)<br />

vorgetragen.<br />

Um ein verträgliches Nebeneinander<br />

von Wohnnutzung und Sportanlagen<br />

zu erreichen, werden Festsetzungen<br />

zum Betrieb der bestehenden Sportanlagen<br />

getroffen.<br />

Das Gutachten kommt u.a. zu dem<br />

Ergebnis, dass bei den Gesamtgeräuschimmissionen<br />

hauptsächlich die<br />

Nutzung des Kleinspielfeldes zu einer<br />

Überschreitung des Immissionsrichtwertes<br />

führen würde, wenn keine organisatorischen<br />

Lärmschutzmaßnahmen<br />

definiert werden.<br />

Es werden daher organisatorische<br />

Lärmschutzmaßnahmen im <strong>Bebauungsplan</strong><br />

getroffen, die im Rahmen<br />

des Genehmigungsverfahrens verbindlich<br />

festgeschrieben werden.<br />

Mit der zeitlichen Einschränkung der<br />

Nutzung des Kleinspielfeldes (s. Festsetzung)<br />

kann eine Einhaltung der<br />

Immissionsrichtwerte sichergestellt<br />

werden.<br />

Die dann noch bestehende geringfügige<br />

Überschreitung des Immissionsrichtwertes<br />

um 1 dB an Sonntagen<br />

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22


innerhalb der Ruhezeiten, resultierend<br />

aus dem Spielbetrieb auf dem Großfeld,<br />

ist unter Abwägungsgesichtspunkten<br />

vernachlässigbar - es handelt sich ohnehin<br />

um eine Maximalabschätzung<br />

und darüber hinaus ist die Berechnung<br />

mit Unsicherheiten verbunden (vgl.<br />

Auswirkungen auf die allgemeinen<br />

Anforderungen an gesunde Wohnund<br />

Arbeitsverhältnisse).<br />

Da die Nutzung der Sportanlagen, unabhängig<br />

welcher Art, während der<br />

Nachtzeit zu einer Überschreitung der<br />

Immissionswerte führen würde, ist deren<br />

Nutzung nachts aus schalltechnischer<br />

Sicht generell unzulässig.<br />

Flächen für die<br />

Anpflanzung von Bäumen,<br />

Sträuchern und sonstigen<br />

Bepflanzungen P1, P2 und P3<br />

Gem . § 9 Abs . 1 Nr. 25a BauGB<br />

Festsetzung<br />

Flächen zum Anpflanzen P1 und P2:<br />

In den dafür vorgesehenen Flächen<br />

zum Anpflanzen P 1 und P 2 ist jeweils<br />

eine dauerhaft zu erhaltende<br />

Baum- und Strauchhecke aus regionaltypischen<br />

Laubgehölzen zu<br />

pflanzen. Es sind einheimische und<br />

regionaltypische Arten der Pflanzliste<br />

zu verwenden. Alle ca. 10 m ist ein<br />

Hochstamm zu pflanzen. Dazwischen<br />

sind Gruppen-Strauchpflanzungen mit<br />

einem Abstand von ca. 3 m zueinander<br />

anzulegen. Es werden jeweils 3-5<br />

Individuen der gleichen Art in Gruppen<br />

gesetzt.<br />

Flächen zum Anpflanzen P3:<br />

Je 8 Stellplätze ist ein standortgerechter<br />

Hochstamm gem. Pflanzliste anzupflanzen<br />

und dauerhaft zu erhalten.<br />

Pflanzliste:<br />

Für die Hochstämme können folgende<br />

Arten verwendet werden:<br />

• Ahorn (Acer campestre/platanoides/pseudoplatanus)<br />

• Buche (Fagus sylvatica)<br />

• Hainbuche (Carpinus betulus)<br />

• Stiel-Eiche (Quercus robur)<br />

• Vogelkirsche (Prunus avium)<br />

• Linde (Tilia cordata/platyphyllos)<br />

Mindestqualität der Hochstämme:<br />

3-mal verpflanzt, mindestens 12-16<br />

cm Stammumfang (StU) gemessen in<br />

1 m Höhe.<br />

Strauchpflanzen:<br />

• Hainbuche (Carpinus betulus)<br />

• Hundsrose (Rosa canina)<br />

• Schneeball (Viburnum opulus/<br />

lantana)<br />

• Trauben-Kirsche (Prunus padus)<br />

• Blutroter Hartriegel (Cornus sanguinea)<br />

• Vogelbeere (Sorbus aucuparia)<br />

• Holunder (Sambucus nigra und<br />

racemosa)<br />

• Weißdorn (Crataegus monogyna/<br />

laevigata)<br />

• Hasel (Corylus avellana)<br />

• Heckenkirsche (Lonicera xylosteum)<br />

• Feld-Ahorn (Acer campestre)<br />

• Pfaffenhütchen (Eyonimus europaeus)<br />

• Sal-Weide (Salix caprea)<br />

• Schlehe (Prunus spinosa)<br />

• Himbeere (Rubus idaeus)<br />

• Brombeere (Rubus fruticosus)<br />

Die Qualitätsangaben nach FLL sind<br />

einzuhalten.<br />

<strong>Begründung</strong><br />

Die Bewohner der benachbarten<br />

Wohnhäuser haben in der Vergangenheit<br />

immer wieder Staubeinwirkung<br />

bei trockenem Wetter durch den Dressurplatz<br />

der Reitgemeinschaft bei der<br />

<strong>Stadt</strong> <strong>Dillingen</strong> bemängelt (so auch<br />

im Rahmen der Unterrichtung der Öffentlichkeit<br />

gemäß § 13 a Abs. 3 Nr.<br />

2 BauGB und bei der Beteiligung der<br />

Öffentlichkeit nach § 3 Abs. 2 BauGB).<br />

Gleiches gilt für die Staubbelästigung<br />

durch den Tennisplatz. Aus diesem<br />

Grund sind im <strong>Bebauungsplan</strong> östlich<br />

des südlichen Reitplatzes und an der<br />

östlichen Grenze des Geltungsbereiches<br />

zum Tennisplatz hin Pflanzstreifen<br />

festgesetzt, die eine Schutzfunktion<br />

für die benachbarte Wohnbebauung<br />

übernehmen. Die Wohnnutzung<br />

wird vor den Emissionen des Reiterhofes<br />

und des Tennisplatzes (Staub)<br />

geschützt. Gleichzeitig erfolgt eine<br />

optische Abgrenzung.<br />

Damit können erhebliche Beeinträchtigungen<br />

durch die Ausübung des<br />

Pferdesportes und des Tennis ausgeschlossen<br />

werden.<br />

Das Anpflanzen von Bäumen und<br />

Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen<br />

ist auch nördlich und westlich<br />

und im Bereich der Parkplatzflächen<br />

vorgesehen.<br />

Diese Festsetzungen schaffen neben<br />

der Entwicklung von ökologisch hochwertigen<br />

Gehölzanpflanzungen, eine<br />

optisch ansprechende Durch- und<br />

Eingrünung des Plangebietes sowie<br />

einen harmonischen Übergang zur anschließenden<br />

freien Landschaft. Auch<br />

übernehmen die Gehölzpflanzungen<br />

eine Schutzfunktion gegenüber dem<br />

angrenzenden Vogelschutzgebiet.<br />

Durch die Eingrünung der Parkplatzflächen<br />

wird durch die Vermeidung<br />

monotoner Asphaltflächen ein Beitrag<br />

zur Aufwertung des Ortsbildes<br />

und des baulichen Umfeldes geleistet.<br />

Gleichzeitig wird die ökologische Situation<br />

verbessert.<br />

<strong>Stadt</strong> <strong>Dillingen</strong> - <strong>Bebauungsplan</strong> Nr. 9 b „Sportzentrum Pachten“<br />

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23


Flächen für die Erhaltung<br />

von Bäumen, Sträuchern<br />

und sonstigen<br />

Bepflanzungen sowie von<br />

Gewässern<br />

Gem. § 9 Abs . 1 Nr. 25b BauGB<br />

Festsetzung<br />

Innerhalb des 5 m breiten Schutzstreifens<br />

links und rechts des Bachlaufes<br />

sind die vorkommenden Bäume,<br />

Sträucher und sonstigen Bepflanzungen<br />

sowie das Gewässer zu erhalten.<br />

<strong>Begründung</strong><br />

Zur langfristigen Sicherung des<br />

Bachlaufes und zum Erhalt des Gewässerrandstreifens<br />

wird die Fläche<br />

des Schutzstreifens als Flächen<br />

für die Erhaltung von Bäumen,<br />

Sträuchern und sonstigen<br />

Bepflanzungen sowie von Gewässern<br />

festgesetzt.<br />

Festsetzungen gem. § 9 ABS.<br />

4 BauGB i.v.m. § 85 ABS. 4 LBO<br />

Festsetzung<br />

Fotovoltaik- und Solaranlagen:<br />

Fotovoltaik- und Solaranlagen sind<br />

überall zulässig, auch als Dacheindeckung.<br />

<strong>Begründung</strong><br />

Mit der allgemeinen Zulässigkeit von<br />

Fotovoltaik- und Solaranlagen wird<br />

kleinräumig den Belangen des Klimaschutzes<br />

Rechnung getragen. Weiterhin<br />

ermöglicht diese Festsetzung langfristig<br />

eine flexible Versorgung des<br />

Plangebietes.<br />

Nachrichtliche Übernahmen<br />

Gem. § 9 Abs. 6 BauGB sollen nach<br />

anderen gesetzlichen Vorschriften getroffene<br />

Festsetzungen sowie Denkmäler<br />

nach Landesrecht in den <strong>Bebauungsplan</strong><br />

nachrichtlich übernommen<br />

werden, soweit sie zu seinem<br />

Verständnis oder für die städtebauliche<br />

Beurteilung von Baugesuchen<br />

notwendig oder zweckmäßig sind.<br />

• Der innerhalb des Plangebietes<br />

verlaufende Bachlauf wird gem.<br />

SWG nachrichtlich in den <strong>Bebauungsplan</strong><br />

übernommen. Beidseitig<br />

des Bachlaufes wird gemessen<br />

ab der Uferlinie jeweils ein 5 m<br />

breiter Schutzstreifen festgesetzt.<br />

Die vorhandenen baulichen und<br />

sonstigen Anlagen innerhalb dieses<br />

Schutzstreifens genießen Bestandsschutz.<br />

Hinweise<br />

• Das Verfahren wird gem. § 13a<br />

BauGB durchgeführt. Damit gelten<br />

die Vorschriften des § 13<br />

BauGB entsprechend. Auf die Erstellung<br />

eines Umweltberichtes<br />

wird verzichtet, ebenso auf eine<br />

Eingriffs-/ Ausgleichsbilanzierung.<br />

• Baudenkmäler und Bodendenkmäler<br />

sind nach heutigem Kenntnisstand<br />

von der Planung nicht<br />

betroffen. Auf die Anzeigepflicht<br />

und das befristete Veränderungsverbot<br />

bei Bodenfunden gem. §<br />

12 SDschG wird hingewiesen.<br />

• Nach § 39 Abs. 5 Punkt 2<br />

BNatSchG ist es verboten, „Bäume,<br />

die außerhalb des Waldes,<br />

von Kurzumtriebsplantagen oder<br />

gärtnerisch genutzten Grundflächen<br />

stehen, Hecken, lebende<br />

Zäune, Gebüsche und andere Gehölze<br />

in der Zeit vom 1. März bis<br />

zum 30. September abzuschneiden<br />

oder auf den Stock zu setzen“.<br />

• Die „Gutachtliche Stellungnahme<br />

zu den Geräuschemissionen und<br />

-immissionen der innerhalb des<br />

Geltungsbereiches des geplanten<br />

<strong>Bebauungsplan</strong>es Nr. 9b „Sportzentrum<br />

Pachten“ der <strong>Stadt</strong> <strong>Dillingen</strong><br />

/ Saar gelegenen Sportanlagen,<br />

erstellt durch die ProTerra,<br />

82611A0477, Stand: 18.07.2012,<br />

ist zu beachten.<br />

• Im Geltungsbereich des <strong>Bebauungsplan</strong>es<br />

können sich noch<br />

Überreste ehemaliger Westwallanlagen<br />

befinden.<br />

• Um Abwehungen und Aufwirbelungen<br />

von Staub zu vermeiden,<br />

sind bei trockener Witterung für<br />

den Sandreitplatz und die Tennisplätze<br />

geeignete Maßnahmen zur<br />

Staubminderung (z.B. Befeuchtung)<br />

zu treffen.<br />

• Die Dunglagerung des Reiterhofes<br />

hat in möglichst weitem Abstand<br />

zur Wohnbebauung zu erfolgen.<br />

Der anfallende Stallmist<br />

ist kurzfristig zwischenzulagern.<br />

• Im Geltungsbereich dieses <strong>Bebauungsplan</strong>es<br />

können Munitionsgefahren<br />

nicht ausgeschlossen<br />

werden, so dass eine vorsorgliche<br />

Überprüfung vor geplanten<br />

Erdarbeiten empfohlen wird.<br />

• Die Vorschriften der Abfallwirtschaftssatzung<br />

des EVS - hier die<br />

§§ 7, 8, 13, 15 und 16 (Amtsblatt<br />

des Saarlandes vom 21.10.2010,<br />

S. 815 ff) - sowie die einschlägigen<br />

berufsgenossenschaftlichen<br />

Vorschriften sind zu beachten.<br />

Kennzeichnungen gem. § 9<br />

Abs. 5 BauGB<br />

• Teilbereiche des Geltungsbereiches<br />

sind als Flächen gekennzeichnet,<br />

deren Böden erheblich<br />

mit umweltgefährdenden Stoffen<br />

belastet sind. Dabei handelt es<br />

sich um die mit<br />

• DIL_2514 und<br />

• DIL_2519<br />

gekennzeichneten Flächen (Abla-<br />

<strong>Stadt</strong> <strong>Dillingen</strong> - <strong>Bebauungsplan</strong> Nr. 9 b „Sportzentrum Pachten“<br />

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24


gerungen von Hausmüll, Erdmassen<br />

und Bauschutt).<br />

• Bei allen zukünftigen Baumaßnahmen<br />

innerhalb der Altlastenverdachtsflächen<br />

ist das Landesamt<br />

für Umwelt- und Arbeitsschutz<br />

zu beteiligen.<br />

• Sofern bei Erdarbeiten, Bodenbewegungen<br />

oder Ähnlichem Bodenverunreinigungen<br />

über den<br />

bisherigen Kenntnisstand hinaus<br />

angetroffen werden, die nach Art,<br />

Beschaffenheit oder Menge gesundheits-,<br />

luft-, oder wassergefährdend,<br />

explosibel oder brennbar<br />

sind, müssen diese unverzüglich<br />

der <strong>Stadt</strong> <strong>Dillingen</strong> angezeigt<br />

werden.<br />

• Bei Baumaßnahmen, die mit Eingriffen<br />

in den Untergrund in den<br />

betroffenen Arealen verbunden<br />

sind, ist eine bodengutachterliche<br />

Begleitung durch einen nach § 18<br />

BBodSchG anerkannten Gutachter<br />

erforderlich. Einzelheiten sind<br />

mit der Bodenschutzbehörde abzustimmen.<br />

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25


Auswirkungen des<br />

<strong>Bebauungsplan</strong>es,<br />

Abwägung<br />

Abwägung der öffentlichen<br />

und privaten Belange<br />

Für jede städtebauliche Planung ist<br />

das Abwägungsgebot gem. § 1 Abs.<br />

7 BauGB von besonderer Bedeutung.<br />

Danach muss die Kommune als Planungsträger<br />

bei der Aufstellung eines<br />

<strong>Bebauungsplan</strong>es die öffentlichen<br />

und privaten Belange gegeneinander<br />

und untereinander gerecht abwägen.<br />

Die Abwägung ist die eigentliche<br />

Planungsentscheidung. Hier setzt die<br />

Kommune ihr städtebauliches Konzept<br />

um und entscheidet sich für die<br />

Berücksichtigung bestimmter Interessen<br />

und die Zurückstellung der dieser<br />

Lösung entgegenstehenden Belange.<br />

Die Durchführung der Abwägung impliziert<br />

eine mehrstufige Vorgehensweise,<br />

die aus folgenden vier Arbeitsschritten<br />

besteht:<br />

• Sammlung des Abwägungsmaterials<br />

(siehe „Auswirkungen der<br />

Planung“)<br />

• Gewichtung der Belange (siehe<br />

„Gewichtung des Abwägungsmaterials“)<br />

• Ausgleich der betroffenen Belange<br />

(siehe „Fazit“)<br />

• Abwägungsergebnis (siehe „Fazit“).<br />

Auswirkungen der Planung auf<br />

die städtebauliche Ordnung und<br />

Entwicklung sowie die<br />

natürlichen Lebensgrundlagen<br />

Hinsichtlich der städtebaulichen Ordnung<br />

und Entwicklung bzw. der natürlichen<br />

Lebensgrundlagen (im Sinne<br />

des § 1 Abs. 6 BauGB) sind insbesondere<br />

folgende möglichen Auswirkungen<br />

beachtet und in den <strong>Bebauungsplan</strong><br />

eingestellt:<br />

Auf die allgemeinen<br />

Anforderungen an gesunde Wohnund<br />

Arbeitsverhältnisse<br />

Dieser Planungsgrundsatz präzisiert<br />

die wesentlichen Grundbereiche<br />

menschlichen Daseins. Er enthält die<br />

aus den allgemeinen Planungsgrundsätzen<br />

entwickelte Forderung für Bauleitpläne,<br />

dass die Bevölkerung bei der<br />

Wahrung der Grundbedürfnisse gesunde<br />

und sichere Wohn- und Arbeitsbedingungen<br />

vorfindet.<br />

Das bedeutet, dass Wohn- und<br />

Arbeitsstätte so entwickelt werden<br />

sollen, dass Beeinträchtigungen vom<br />

Planungsgebiet auf die Umgebung<br />

und von der Umgebung auf das Planungsgebiet<br />

vermieden werden. Dies<br />

kann erreicht werden, indem unvereinbare<br />

Nutzungen voneinander getrennt<br />

werden.<br />

Insgesamt geht vom Plangebiet aufgrund<br />

der lärmintensiven Nutzung<br />

zwar ein hoher Störgrad aus, insbesondere<br />

während des Spielbetriebes.<br />

Mit dem <strong>Bebauungsplan</strong> wird jedoch<br />

größtenteils der Bestand planungsrechtlich<br />

festgeschrieben, so dass<br />

auch künftig über das bisherige Maß<br />

hinausgehende Beeinträchtigungen<br />

ausgeschlossen werden können. Mit<br />

der Planung geht eine Verbesserung<br />

des Status quo einher. Die Lärmauswirkungen<br />

auf die angrenzende<br />

Wohnnutzung wurden in einem<br />

Schalltechnischen Gutachten geprüft.<br />

Ergebnis des Gutachtens ist, dass bei<br />

Berücksichtigung „organisatorischer<br />

Lärmschutzmaßnahmen“, d.h. einer<br />

zeitlichen Einschränkung der Nutzung<br />

der Sportanlagen, insbesondere<br />

des Kleinspielfeldes, ein verträgliches<br />

Nebeneinander von Wohnnutzung<br />

und Sportanlagen gewährleistet ist.<br />

Entsprechende Festsetzungen wurden<br />

im <strong>Bebauungsplan</strong> getroffen.<br />

Trotz zeitlicher Einschränkung verbleibt<br />

weiterhin eine geringfügige<br />

Überschreitung des Immissionsrichtwertes<br />

an Sonntagen innerhalb der<br />

Ruhezeit um 1 dB durch das seit Jahrzehnten<br />

bestehende Großspielfeld.<br />

„Die im Rahmen der vorliegenden<br />

Untersuchung zur Berechnung der<br />

von den bestehenden Sportanlagen<br />

und dem geplanten Parkplatz hervorgerufenen<br />

Geräuschimmissionen herangezogenen<br />

Geräuschemissionen<br />

beruhen auf Maximalabschätzungen<br />

sowohl hinsichtlich der tatsächlich<br />

auftretenden Geräuschemissionen als<br />

auch der im realen Betrieb auftretenden<br />

Einwirkzeiten.<br />

Die in der vorliegenden Untersuchung<br />

durchgeführte Ermittlung der durch<br />

den Betrieb der bestehenden Sportanlagen<br />

sowie des geplanten Parkplatzes<br />

hervorgerufenen Geräuschimmissionen<br />

ist mit einer Unsicherheit<br />

verbunden. Die in der vorliegenden<br />

Untersuchung ermittelte geringfügige<br />

Überschreitung an Sonntagen innerhalb<br />

der Ruhezeiten (Fußballspiel<br />

Herren 2, ohne Kleinspielfeld) in Höhe<br />

von 1 dB liegt innerhalb des Bereichs<br />

der zu erwartenden Prognoseunsicherheit“<br />

(Quelle: „Gutachtliche Stellungnahme<br />

zu den Geräuschemissionen<br />

und -immissionen der innerhalb<br />

des Geltungsbereiches des geplanten<br />

<strong>Bebauungsplan</strong>es Nr. 9b „Sportzentrum<br />

Pachten“ der <strong>Stadt</strong> <strong>Dillingen</strong> /<br />

Saar gelegenen Sportanlagen, Stand:<br />

18.07.2012) und ist daher zu vernachlässigen.<br />

Eine Überschreitung von lediglich 1<br />

dB hat keine nachteiligen Auswirkungen<br />

auf gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse.<br />

Die erwartete, da unter der Hörbarkeitsschwelle<br />

liegende, geringfügige<br />

Überschreitung der Orientierungswerte<br />

wird im Rahmen der Abwägung der<br />

differierenden Belange aus folgenden<br />

Gründen planerisch für vertretbar und<br />

zumutbar gehalten:<br />

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26


• Die betreffenden Nutzungen (v.a.<br />

das maßgebliche Großspielfeld)<br />

befinden sich seit Jahrzehnten an<br />

diesem Standort. Bereits vor dem<br />

Zweiten Weltkrieg waren nachweislich<br />

die Fußballanlagen auf<br />

diesem Gelände vorhanden.<br />

• Die Wohngebiete Pachtens sind<br />

nach und nach an die Sportanlagen<br />

herangerückt.<br />

• Die Erweiterung der Sportflächen<br />

ist nicht mehr möglich, da sie auf<br />

der einen Seite von Wohnbauflächen<br />

und auf der anderen Seite<br />

von naturschutzrechtlich geschützten<br />

Gebieten umgeben<br />

sind.<br />

• Eine andere Lage, z.B. des Fußballkleinspielfeldes,<br />

ist wegen der<br />

beengten Lage der Fläche nicht<br />

möglich.<br />

• Den Belangen der Wohnruhe wird<br />

durch die teilweise Unterbindung<br />

der Nutzung der Anlagen innerhalb<br />

der Ruhezeiten und sonstiger<br />

Regelungen bestmöglich<br />

Rechnung getragen.<br />

• Innerhalb der Pachtverträge und<br />

sonstigen zu treffenden Nutzungsregelungen<br />

mit den betreffenden<br />

Vereinen hat die <strong>Stadt</strong> als<br />

Eigentümerin der Flächen umfassenden<br />

Einfluss auf die Nutzung<br />

der Flächen. Die Umsetzbarkeit<br />

der im <strong>Bebauungsplan</strong> aufgeführten<br />

Festsetzungen in nachfolgenden<br />

Verwaltungsverfahren ist damit<br />

gesichert.<br />

Über den Lärm hinausgehende Auswirkungen<br />

wurde durch entsprechende<br />

Festsetzungen, wie beispielsweise<br />

die Vorgabe einer Schutzbepflanzung<br />

und der exakten Definition der räumlichen<br />

Lage der baulichen und sonstigen<br />

Anlagen, entgegengewirkt.<br />

Zudem stehen ausreichend Flächen<br />

für den Ruhenden Verkehr zur Verfügung.<br />

Negative Auswirkungen durch<br />

Parksuchverkehr und parkende Fahrzeuge<br />

sind damit nicht zu erwarten.<br />

Bisher zeigten sich auch keine beeinträchtigenden<br />

Auswirkungen der Umgebung<br />

auf das Plangebiet. Auch für<br />

die Zukunft sind somit keine negativen<br />

Auswirkungen auf das Plangebiet<br />

zu erwarten.<br />

Auf die Belange von Freizeit, Sport<br />

und Erholung<br />

Mit der langfristigen planungsrechtlichen<br />

Sicherung der Sportanlagen im<br />

Plangebiet (sowohl von Reitanlage,<br />

Fußball, Tennisplätzen und Fußballkleinspielfeld)<br />

und dem Zugeständnis<br />

von Erweiterungsmöglichkeiten wird<br />

den Belangen von Freizeit und Sport<br />

Rechnung getragen.<br />

Auf die Erhaltung, Gestaltung und<br />

Erneuerung des Orts- und Landschaftsbildes<br />

Im Plangebiet handelt es sich im Wesentlichen<br />

um eine Festschreibung<br />

des Bestandes (Ausnahme z.B. Longierhalle),<br />

sowohl der Art der baulichen<br />

Nutzung als auch des Maßes<br />

der baulichen Nutzung. Das gewählte<br />

Maß der baulichen Nutzung (Zahl der<br />

Vollgeschosse) orientiert sich darüber<br />

hinaus an der Umgebung. Somit wird<br />

ein harmonisches Einfügen in den<br />

Bestand erreicht. Nachteilige Auswirkungen<br />

durch die Neuerrichtung weiterer<br />

höhenwirksamer baulicher und<br />

sonstiger Anlagen ist aufgrund der<br />

Definition der Zahl der Vollgeschosse<br />

ausgeschlossen.<br />

Das Orts- und Landschaftsbild wird<br />

durch die Planung nicht negativ beeinflusst.<br />

Auf umweltschützende<br />

Belange<br />

Das Plangebiet ist zwar in einem Vorranggebiet<br />

für Grundwasserschutz<br />

gelegen, die vorliegende Planung<br />

konzentriert sich jedoch fast ausschließlich<br />

auf die bestehenden Freizeitnutzungen.<br />

Damit sind Grundwassergefährdungen<br />

und Einschränkungen<br />

der Grundwasserneubildungsrate<br />

nicht zu erwarten. Im Bereich der Altlasten<br />

wurden zum Schutz des Grundwassers<br />

entsprechende Festsetzungen<br />

getroffen.<br />

Westlich grenzt ein Vogelschutzgebiet<br />

an den Geltungsbereich. Dieses stellt<br />

jedoch kein geeignetes Rast- und<br />

Nahrungsgebiet für die wertgebenden<br />

Vogelarten dar. Der Erhaltungszustand<br />

wird demgemäß nicht verschlechtert.<br />

Es sind allenfalls vergleichbare Störungen<br />

zu erwarten. Negative Auswirkungen<br />

auf artenschutzrechtlich<br />

relevante Arten sind darüber hinaus<br />

nicht bekannt.<br />

Auch das Vorranggebiet für Naturschutz<br />

wird durch die Planung nicht<br />

beeinträchtigt.<br />

Zusätzliche Versiegelungen sind mit<br />

Ausnahme der Parkplatzflächen und<br />

der Longierhalle nicht geplant. Ein<br />

erheblicher Verlust von Boden und<br />

Beeinträchtigungen des Kaltluftentstehungsgebietes<br />

und damit der<br />

geländeklimatischen Funktion sind<br />

aufgrund der sehr reduzierten Neuüberplanungen<br />

(Parkplatzflächen)<br />

ausgeschlossen.<br />

Mit dem langfristigen Erhalt des Spielplatzes<br />

wird auch die im Flächennutzungsplan<br />

dargestellte Grünzäsur gewahrt.<br />

Eine Beeinträchtigung des Fließgewässers<br />

(Bachlauf) ist mit der Sicherung<br />

und Festsetzung des Schutzstreifens<br />

ausgeschlossen.<br />

Negative Auswirkungen auf umweltschützende<br />

Belange sind insgesamt<br />

ausgeschlossen. Gemäß § 13a Abs.<br />

2 Nr. 4 BauGB gelten Eingriffe, „die<br />

auf Grund der Aufstellung des <strong>Bebauungsplan</strong>s<br />

zu erwarten sind, als<br />

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27


im Sinne des § 1a Abs. 3 Satz 5 vor<br />

der planerischen Entscheidung erfolgt<br />

oder zulässig.“<br />

Auf die Belange des Verkehrs<br />

Die äußere und die innere Erschließung<br />

des Plangebietes sind bereits vollständig<br />

vorhanden. Wie bereits dargelegt,<br />

handelt es sich hauptsächlich um eine<br />

Festschreibung des Bestandes, so dass<br />

nicht mit einem weiteren Anstieg des<br />

Verkehrsaufkommens zu rechnen ist.<br />

Auf die Belange der Ver- und Entsorgung<br />

Die Belange der Ver- und Entsorgung<br />

werden ausreichend berücksichtigt.<br />

Die Ver- und Entsorgung des Plangebietes<br />

ist bereits vorhanden (Strom,<br />

Wasser, Abwasser) und wird durch die<br />

Versorgungsträger ordnungsgemäß<br />

sichergestellt.<br />

Auf die Belange des<br />

Klimaschutzes<br />

Um den Belangen des Klimaschutzes<br />

Rechnung zu tragen, wurden Festsetzungen<br />

im Plangebiet vorgesehen,<br />

die insbesondere auch im Hinblick auf<br />

den Klimawandel angemessen sind.<br />

Das Vermeiden zusätzlicher erheblicher<br />

Versiegelungen und die Festschreibung<br />

des Maßes der baulichen<br />

Nutzung auf den Bestand und das<br />

Eröffnen von lediglich geringfügigen<br />

Erweiterungsoptionen sichert einen<br />

sparsamen Umgang mit Grund und<br />

Boden.<br />

Darüber hinaus ist die Errichtung von<br />

Fotovoltaikanlagen (Dach- und Fassadenflächen,<br />

Überdachung der Reitplätze)<br />

im Plangebiet zulässig.<br />

Auch die Sicherung des Bachlaufes<br />

leistet einen Beitrag zur Verbesserung<br />

des Mikroklimas.<br />

Auf alle sonstigen Belange<br />

Alle sonstigen bei der Aufstellung von<br />

Bauleitplänen laut § 1 Abs. 6 BauGB<br />

zu berücksichtigenden Belange werden<br />

nach jetzigem Kenntnisstand<br />

durch die Planung nicht berührt.<br />

Auswirkung der Planung auf die privaten<br />

Belange<br />

Grundsätzlich ist die unmittelbare<br />

Nachbarschaft von Wohnen und Sport<br />

konfliktträchtig. Das schalltechnische<br />

Gutachten kommt jedoch zu dem Ergebnis,<br />

dass durch entsprechende<br />

Schallschutzmaßnahmen nachteilige<br />

Auswirkungen auf die privaten Belange<br />

ausgeschlossen sind.<br />

Über das bisherige Maß hinausgehende<br />

Beeinträchtigungen sind aufgrund<br />

der Festschreibung des Bestandes und<br />

der Festsetzung einer Schutzbepflanzung<br />

nicht zu erwarten.<br />

Gewichtung des<br />

Abwägungsmaterials<br />

Gemäß dem im Baugesetzbuch verankerten<br />

Abwägungsgebot (§ 1 Abs.<br />

7 BauGB) wurden die bei der Abwägung<br />

zu berücksichtigenden öffentlichen<br />

und privaten Belange gegeneinander<br />

und untereinander gerecht<br />

abgewogen und entsprechend ihrer<br />

Bedeutung in den vorliegenden <strong>Bebauungsplan</strong><br />

eingestellt. In diesem<br />

Verfahren wurden insbesondere folgende<br />

Aspekte beachtet:<br />

Argumente für die<br />

Verabschiedung des<br />

<strong>Bebauungsplan</strong>es<br />

• Festschreibung des Bestandes, erhebliche<br />

über das bisherige Maß<br />

hinausgehende Beeinträchtigungen<br />

können ausgeschlossen werden;<br />

keine nachteiligen Auswirkungen<br />

der Umgebungsnutzung<br />

auf das Plangebiet<br />

• langfristige planungsrechtliche<br />

Sicherung der Sportanlagen, damit<br />

Befriedigung der Belange von<br />

Freizeit und Sport<br />

• Schaffung der planungsrechtlichen<br />

Voraussetzungen zur Gewährleistung<br />

eines verträglichen<br />

Nebeneinanders zwischen Wohnnutzung<br />

und Sportanlagen<br />

• keine nachteiligen Auswirkungen<br />

auf das Orts- und Landschaftsbild;<br />

harmonisches Einfügen in<br />

den Bestand<br />

• Ausschluss negativer Auswirkungen<br />

auf umweltschützende Belange<br />

(keine Beeinträchtigungen<br />

des Vogelschutzgebietes, Sicherung<br />

des Fließgewässers, etc.)<br />

• Berücksichtigung der Belange des<br />

Klimaschutzes (Fotovoltaik, Sparsamer<br />

Umgang mit Grund und<br />

Boden)<br />

• kein / geringer Erschließungsaufwand<br />

(Verkehr, Ver- und Entsorgung)<br />

• Vermeidung der Beeinträchtigung<br />

privater Belange, insbesondere<br />

der angrenzenden Wohnnutzung,<br />

durch Schutzmaßnahmen<br />

(Schutzbepflanzungen, Ergebnis<br />

schalltechnisches Gutachten)<br />

Argumente gegen die<br />

Verabschiedung des<br />

<strong>Bebauungsplan</strong>es<br />

Es sind keine Argumente bekannt,<br />

die gegen die Aufstellung des <strong>Bebauungsplan</strong>es<br />

sprechen.<br />

Fazit<br />

Im Rahmen der Aufstellung des <strong>Bebauungsplan</strong>es<br />

wurden die zu beachtenden<br />

Belange in ihrer Gesamtheit<br />

untereinander und gegeneinander<br />

abgewogen. Aufgrund der genannten<br />

Argumente, die für die Planung<br />

sprechen, ist der <strong>Stadt</strong> <strong>Dillingen</strong> zum<br />

jetzigen Planungsstand die Verabschiedung<br />

des <strong>Bebauungsplan</strong>es zu<br />

empfehlen.<br />

<strong>Stadt</strong> <strong>Dillingen</strong> - <strong>Bebauungsplan</strong> Nr. 9 b „Sportzentrum Pachten“<br />

www.kernplan.de<br />

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Flächenbilanz<br />

Bezeichnung<br />

Fläche für Sportanlagen „Fußball und Tennis“<br />

Fläche für Sportanlagen „Reitsport“<br />

Verkehrsflächen<br />

Öffentliche Grünfläche<br />

Schutzstreifen Bachlauf<br />

Flächen nördlich und westlich der Parkflächen<br />

Spielplatz<br />

Flächen für die Erhaltung von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen sowie von<br />

Gewässern<br />

Flächen für die Anpflanzung von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen<br />

östlich des südlich gelegenen Reitplatzes<br />

nördlich und westlich der öffentlichen Parkfläche<br />

östlich des nördlichen Tennisplatzes<br />

Fläche<br />

ca 19.800 qm<br />

ca. 34.400 qm<br />

ca. 5.830 qm<br />

ca. 3.810 qm<br />

ca. 1.380 qm<br />

ca. 2.990 qm<br />

ca. 3.810 qm<br />

ca. 130 qm<br />

ca. 1.380 qm<br />

ca. 130 qm<br />

<strong>Stadt</strong> <strong>Dillingen</strong> - <strong>Bebauungsplan</strong> Nr. 9 b „Sportzentrum Pachten“<br />

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