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Stadt Herford - Drees & Huesmann

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<strong>Stadt</strong> <strong>Herford</strong><br />

Integriertes städtebauliches Entwicklungskonzept Innenstadt<br />

6 Handlungs- und Maßnahmenkonzept<br />

Abgrenzung Sanierungsgebiet<br />

Zur Umsetzung der innerhalb des ISEK dargestellten Maßnahmen<br />

mit Hilfe der Städtebauförderung ist die förmliche<br />

Festlegung einer Gebietskulisse seitens der Kommune<br />

durchzuführen. Vorgeschlagen wird ein Sanierungsgebiet<br />

nach § 142 BauGB. Bei der Festlegung von Sanierungsgebieten<br />

ist grundsätzlich zwischen dem umfassenden und<br />

dem vereinfachten Verfahren (§ 142 Abs. 4 BauGB) zu<br />

unterscheiden.<br />

Die Bezirksregierung Detmold, als Vertreter des Fördermittelgebers,<br />

empfiehlt die Umsetzung im vereinfachten Verfahren,<br />

da eine Anwendung der besonderen sanierungsrechtlichen<br />

Aspekte, wie im umfassenden Verfahren vorgegeben,<br />

nicht erforderlich ist. Der Verzicht auf die besonderen<br />

sanierungsrechtlichen Vorschriften (§§ 152 bis 156a)<br />

würde die Sanierung z. B. wesentlich erschweren, wenn:<br />

• umfangreiche Bau- und Ordnungsmaßnahmen durchzuführen<br />

waren,<br />

• mit der Erzielung von Ausgleichsbeiträgen zu rechnen<br />

wäre und durch deren Wegfall keine Aussicht bestehe, die<br />

Sanierung innerhalb eines absehbaren Zeitraumes durchführen<br />

zu können,<br />

• es erforderlich wäre, Grundstücke für öffentliche Aufgaben<br />

zu einem von der Sanierung unbeeinflussten Bodenwert<br />

kaufen zu können und<br />

• private Investitionen durch unkontrollierte Bodenwertsteigerungen<br />

in der Zukunft erschwert werden würden.<br />

Die entsprechenden Rahmenbedingungen und Erfordernisse<br />

liegen in der <strong>Stadt</strong> <strong>Herford</strong> nicht vor. Entsprechend<br />

kann das vereinfachte Verfahren Anwendung finden.<br />

Ausgangspunkt für die förmliche Festlegung eines Sanierungsgebietes<br />

ist das vorliegende ISEK im Sinne einer<br />

vorbereitenden Untersuchung gemäß § 141 BauGB. Ausgehend<br />

vom Untersuchungsgebiet (s. nachstehende Abbildung)<br />

wird vorgeschlagen, das Sanierungsgebiet zunächst<br />

für den südlichen Teilbereich der Innenstadt auszuweisen,<br />

da hier die kurzfristigen Maßnahmen verortet sind.<br />

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