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Hamburgisches - Hamburgische Beauftragte für Datenschutz und

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z.B. in § 10 c Abs. 4 Gesetz über die Datenverarbeitung der Polizei, § 8<br />

Abs. 6 <strong><strong>Hamburgische</strong>s</strong> Verfassungsschutzgesetz, § 12 Art.10-Gesetz,<br />

gehen der allgemeinen Regelung in § 12a vor.<br />

Absatz 1<br />

Bei der offenen Datenerhebung muss die Behörde die Betroffenen darüber<br />

aufklären, welchem Zweck die Datenverarbeitung dient, welcher Empfängerkreis<br />

die Daten – voraussichtlich – erhält, welche Rechtsvorschrift der<br />

Erhebung zugr<strong>und</strong>e liegt <strong>und</strong> ob eine Auskunftspflicht (oder eine<br />

Auskunftsobliegenheit zur Erlangung von Rechtsvorteilen) besteht oder ob<br />

die Datenoffenbarung freiwillig ist. Diese Aufklärungspflicht entfällt, soweit<br />

die Betroffenen mit der Datenübermittlung an die konkreten Empfänger<br />

rechnen mussten, d.h. Übermittlung <strong>und</strong> Empfänger sich den Betroffenen<br />

aufdrängen mussten. Im Übrigen entfällt die Pflicht zur Aufklärung, wenn<br />

die Betroffenen die genannten Informationen bereits positiv kennen. Die<br />

bloße Möglichkeit der Kenntnisnahme aufgr<strong>und</strong> von Aushängen oder<br />

Hinweisen usw. reicht dazu nicht. Nur bei schriftlicher Erfassung der Daten<br />

sollen (nicht: müssen) die Betroffenen auch über ihr Auskunfts- <strong>und</strong> Berichtigungsrecht<br />

unterrichtet werden.<br />

Absatz 2<br />

Bei der verdeckten Datenerhebung – bei den Betroffenen selbst oder bei<br />

einer anderen Stelle – muss die Behörde die Betroffenen in der Regel zusätzlich<br />

auch über die Art der erhobenen Daten aufklären. Werden die<br />

Daten in einer Datei erfasst, muss die Aufklärung bei Beginn der Speicherung<br />

erfolgen, anderenfalls bis zur ersten Durchführung einer beabsichtigten<br />

Übermittlung. Anders als bei der offenen Erhebung nach Abs. 1 wird<br />

die Rechtsgr<strong>und</strong>lage als Aufklärungsgegenstand hier nicht genannt. Es ist<br />

jedoch kein Gr<strong>und</strong> ersichtlich, warum die verdeckte Erhebung gegenüber<br />

der offenen Erhebung in dieser Beziehung privilegiert werden sollte. Die<br />

Worte „zu benachrichtigen <strong>und</strong> dabei…anzugeben“ sind deswegen auch<br />

als ein Verweis auf Abs. 1 S. 2 zu verstehen. Gerade bei der verdeckten<br />

Datenerhebung ist <strong>für</strong> die Betroffenen der Hinweis auf die Rechtsgr<strong>und</strong>lage<br />

besonders wichtig.<br />

Absatz 3<br />

„Absatz 3 regelt die Ausnahmen von der Benachrichtigungspflicht nach<br />

Absatz 2. Von den Ausnahmemöglichkeiten, die sich aus dem beschränkten<br />

Anwendungsbereich der EG-<strong>Datenschutz</strong>richtlinie sowie ihrem Artikel 11<br />

Absatz 2 <strong>und</strong> 13 ergeben, wird dabei umfassend Gebrauch gemacht, um<br />

den anderenfalls zu erwartenden Verwaltungsaufwand zu vermeiden, der in<br />

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