Hamburgisches - Hamburgische Beauftragte für Datenschutz und
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z.B. in § 10 c Abs. 4 Gesetz über die Datenverarbeitung der Polizei, § 8<br />
Abs. 6 <strong><strong>Hamburgische</strong>s</strong> Verfassungsschutzgesetz, § 12 Art.10-Gesetz,<br />
gehen der allgemeinen Regelung in § 12a vor.<br />
Absatz 1<br />
Bei der offenen Datenerhebung muss die Behörde die Betroffenen darüber<br />
aufklären, welchem Zweck die Datenverarbeitung dient, welcher Empfängerkreis<br />
die Daten – voraussichtlich – erhält, welche Rechtsvorschrift der<br />
Erhebung zugr<strong>und</strong>e liegt <strong>und</strong> ob eine Auskunftspflicht (oder eine<br />
Auskunftsobliegenheit zur Erlangung von Rechtsvorteilen) besteht oder ob<br />
die Datenoffenbarung freiwillig ist. Diese Aufklärungspflicht entfällt, soweit<br />
die Betroffenen mit der Datenübermittlung an die konkreten Empfänger<br />
rechnen mussten, d.h. Übermittlung <strong>und</strong> Empfänger sich den Betroffenen<br />
aufdrängen mussten. Im Übrigen entfällt die Pflicht zur Aufklärung, wenn<br />
die Betroffenen die genannten Informationen bereits positiv kennen. Die<br />
bloße Möglichkeit der Kenntnisnahme aufgr<strong>und</strong> von Aushängen oder<br />
Hinweisen usw. reicht dazu nicht. Nur bei schriftlicher Erfassung der Daten<br />
sollen (nicht: müssen) die Betroffenen auch über ihr Auskunfts- <strong>und</strong> Berichtigungsrecht<br />
unterrichtet werden.<br />
Absatz 2<br />
Bei der verdeckten Datenerhebung – bei den Betroffenen selbst oder bei<br />
einer anderen Stelle – muss die Behörde die Betroffenen in der Regel zusätzlich<br />
auch über die Art der erhobenen Daten aufklären. Werden die<br />
Daten in einer Datei erfasst, muss die Aufklärung bei Beginn der Speicherung<br />
erfolgen, anderenfalls bis zur ersten Durchführung einer beabsichtigten<br />
Übermittlung. Anders als bei der offenen Erhebung nach Abs. 1 wird<br />
die Rechtsgr<strong>und</strong>lage als Aufklärungsgegenstand hier nicht genannt. Es ist<br />
jedoch kein Gr<strong>und</strong> ersichtlich, warum die verdeckte Erhebung gegenüber<br />
der offenen Erhebung in dieser Beziehung privilegiert werden sollte. Die<br />
Worte „zu benachrichtigen <strong>und</strong> dabei…anzugeben“ sind deswegen auch<br />
als ein Verweis auf Abs. 1 S. 2 zu verstehen. Gerade bei der verdeckten<br />
Datenerhebung ist <strong>für</strong> die Betroffenen der Hinweis auf die Rechtsgr<strong>und</strong>lage<br />
besonders wichtig.<br />
Absatz 3<br />
„Absatz 3 regelt die Ausnahmen von der Benachrichtigungspflicht nach<br />
Absatz 2. Von den Ausnahmemöglichkeiten, die sich aus dem beschränkten<br />
Anwendungsbereich der EG-<strong>Datenschutz</strong>richtlinie sowie ihrem Artikel 11<br />
Absatz 2 <strong>und</strong> 13 ergeben, wird dabei umfassend Gebrauch gemacht, um<br />
den anderenfalls zu erwartenden Verwaltungsaufwand zu vermeiden, der in<br />
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