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Hamburgisches - Hamburgische Beauftragte für Datenschutz und

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Nach § 12 ist Zulässigkeitsvoraussetzung der Datenerhebung, dass die<br />

Kenntnis der Daten <strong>für</strong> die rechtmäßige Aufgabenerfüllung der öffentlichen<br />

Stelle erforderlich ist. „Erforderlich ist die Datenerhebung nicht erst dann,<br />

wenn kein anderes Mittel zur Aufgabenerfüllung zur Verfügung steht (ultima<br />

ratio). Es genügt, wenn die Aufgabe auf andere Weise nur unter unverhältnismäßig<br />

großen Schwierigkeiten erfüllt werden könnte“ (Bü-Drs. 13/3282 zu<br />

§ 12). Dagegen reicht es nicht aus, dass die Daten <strong>für</strong> gegenwärtige oder<br />

zukünftige Behördenaufgaben nützlich sein könnten.<br />

So musste die Justizbehörde <strong>für</strong> die Zahnbehandlung von Gefangenen<br />

einen neuen Vordruck entwickeln, der keine Felder <strong>für</strong> Vorstrafen, Delikte<br />

<strong>und</strong> Strafmaß mehr enthielt (21. TB 2006/2007,10.5), weil diese Daten <strong>für</strong><br />

die Aufgabe Zahnbehandlung nicht erforderlich sind. Auch das hochschulübergreifende<br />

Identitätsmanagement eCampus-IDMS muss sich auf<br />

die Erhebung der wenigen Studierenden-Daten beschränken, die <strong>für</strong> hochschulübergreifende<br />

Zusammenarbeit <strong>und</strong> <strong>für</strong> den Bibliothekenverb<strong>und</strong><br />

tatsächlich gebraucht werden (22. TB 2008/2009, III 11.1). Die Hamburg<br />

Port Authority musste schließlich die Erhebung von Kfz-Kennzeichen durch<br />

Videoaufzeichnungen einstellen. Mit diesen wollte sie die Verkehrsströme<br />

im Hafengebiet analysieren. Diese Erhebung der personenbezogenen<br />

Kfz-Daten war nicht erforderlich, weil geeignete Verfahren zur Pseudonymisierung<br />

unmittelbar bei Aufzeichnung zur Verfügung standen (23. TB<br />

2010/2011, III 14.1).<br />

Wie weit die Aufgabe einer öffentlichen Stelle reicht, ergibt sich gr<strong>und</strong>sätzlich<br />

aus den Rechtsgr<strong>und</strong>lagen, die die konkrete Behörde anwendet. Darüber<br />

hinaus können bestimmte Annexkompetenzen <strong>und</strong> -aufgaben anerkannt<br />

werden, etwa die Beschaffung von Büromaterial, die Beauftragung<br />

von Handwerkern oder die Versendung von Ratgebern <strong>und</strong> Informationsmaterial.<br />

Auch die Erhebung personenbezogener (K<strong>und</strong>en-, Adress-)Daten<br />

zu diesen Zwecken kann erforderlich sein.<br />

Absatz 2<br />

In Abs. 2 S. 1 wird der Gr<strong>und</strong>satz der offenen „Erhebung beim Betroffenen“<br />

normiert. „Denn nur auf diesem Wege kann er sein Recht, selbst über die<br />

Preisgabe <strong>und</strong> Verwendung seiner Daten bestimmen zu dürfen, wirksam<br />

ausüben. Die Erhebung personenbezogener Daten ohne seine Kenntnis –<br />

bei Behörden oder privaten Stellen – oder auch durch eine verdeckte Beobachtung…<br />

soll im Gr<strong>und</strong>satz ausgeschlossen sein. Der so umrissene<br />

Schutzgedanke lässt es aber zu, dass der Betroffene eines Verwaltungsverfahrens<br />

z.B. über personenbezogene Daten Dritter – sie sind ebenfalls „Betroffene“<br />

im Sinne des Gesetzes – selbst Auskunft gibt, wenn das Gesetz<br />

seine Rechtsposition von den persönlichen Verhältnissen dieser Personen<br />

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