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Hamburgisches - Hamburgische Beauftragte für Datenschutz und

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lichen Beteiligung am Verfahren die datenschutzrechtliche Gesamtverantwortung<br />

gegenüber den Betroffenen trägt.<br />

Auch bei gemeinsamen oder verb<strong>und</strong>enen Dateien ist ein besonderes<br />

Augenmerk auf die Ausgestaltung der technisch-organisatorischen Sicherungsmaßnahmen<br />

zu legen. Insbesondere ist durch geeignete Sperrungs<strong>und</strong><br />

Löschungsroutinen sicherzustellen, dass jede beteiligte Stelle nur<br />

soweit <strong>und</strong> solange Daten aus der gemeinsamen Datei nutzen kann, wie<br />

sie ihr bei alleiniger Verarbeitung gesetzlich zur Verfügung stehen würden.<br />

Absatz 2<br />

Abs. 2 regelt analog dem Abrufverfahren die Zulassung gemeinsamer Dateien<br />

innerhalb einer Daten verarbeitenden Stelle durch Dienststellenleiterverfügung,<br />

wenn Daten aus verschiedenen Aufgabenbereichen zusammengeführt<br />

<strong>und</strong> gemeinsam verarbeitet werden sollen. Auch hier sind<br />

die Grenzen der materiellen Verarbeitungsbefugnisse wie Erforderlichkeit<br />

im Einzelfall oder Ausschluss gemeinsamer Dateien durch Spezialgesetze<br />

beachtlich. Im einzelnen vgl. zu § 11 Abs. 3.<br />

Zu § 12 Datenerhebung<br />

Absatz 1<br />

Die Datenerhebung ist nach § 4 Abs. 2 S. 2 Nr. 1 eine Form der in § 4<br />

Abs. 2 benannten sieben Phasen der Datenverarbeitung. „Erhebung“ ist<br />

das zielgerichtete „Beschaffen von Daten über Betroffene“ durch die<br />

öffentliche Stelle, § 4 Abs. 2 S. 2 Nr. 1. „Nicht unter den Erhebungsbegriff<br />

fallen personenbezogene Daten, die von Betroffenen selbst oder von Dritten<br />

ohne Anforderung der öffentlichen Stelle geliefert werden, sowie Erkenntnisse,<br />

die der Verwaltungsbehörde durch Zufall bekannt werden“ (Bü-Drs.<br />

13/3282 zu § 12). In diesen Fällen kommt dann – auch ohne eine Erhebung<br />

– eine weitere Verarbeitung durch Speichern, Nutzen oder Übermitteln in<br />

Betracht, wobei § 13 Abs. 1 S. 2 deren Zweck an den Zweck der erstmaligen<br />

rechtmäßigen Speicherung bindet.<br />

Auch zur Datenerhebung gibt es eine Reihe von Spezialvorschriften, die<br />

§ 12 vorgehen. Hier sind insbesondere die zahlreichen Datenerhebungsnormen<br />

im Polizeirecht <strong>und</strong> <strong>für</strong> den Verfassungsschutz zu nennen: §§ 5 –<br />

12 Gesetz über die Datenverarbeitung der Polizei (PolDVG), §§ 7, 8 <strong><strong>Hamburgische</strong>s</strong><br />

Verfassungsschutzgesetz (HmbVerfSchG).<br />

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