Hamburgisches - Hamburgische Beauftragte für Datenschutz und
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Kommunikationsdaten der Mitarbeiter nach der Verwaltungsverzeichnisverordnung<br />
(VerwVerzV).<br />
Die besondere Gefährdungslage bezüglich der informationellen Selbstbestimmung,<br />
<strong>und</strong> damit der Regelungsbedarf, steigt gegenüber § 11<br />
nochmals in den Fällen, in denen mehrere Stellen in einem automatisierten<br />
Verfahren nicht nur lesend (Abruf), sondern auch schreibend (Eingabe,<br />
Veränderung, Löschung) unmittelbar auf einen Datenbestand zugreifen<br />
können, der entweder als gemeinsame (zentrale) Datei oder als Dateienverb<strong>und</strong><br />
konzipiert ist. Die Fälle sind dadurch gekennzeichnet, dass der<br />
Datenbestand ohne zentrale Kontrolle durch eine bestimmte Daten verarbeitende<br />
Stelle von allen angeschlossenen Stellen unmittelbar bedient<br />
werden kann, <strong>und</strong> dass die eingebende Stelle keine Kontrolle darüber hat,<br />
wer eine von ihr eingegebene Information nutzt. Bereichsspezifische Beispiele<br />
<strong>für</strong> Regelungen über gemeinsame Dateien finden sich in Hamburg<br />
z.B. in § 1 Ausländerdateienverordnung <strong>und</strong> in § 1 Verwaltungsverzeichnis-<br />
Verordnung.<br />
Die Vorschrift orientiert sich in Aufbau <strong>und</strong> Inhalt an § 11.<br />
Absatz 1<br />
Die Einrichtung der näher bezeichneten automatisierten Dateien, in oder<br />
aus denen mehrere hamburgische öffentliche Stellen personenbezogene<br />
Daten verarbeiten dürfen, bedarf nach S. 1 der ausdrücklichen Zulassung<br />
durch eine Rechtsvorschrift. Gr<strong>und</strong>sätzlich sollten gemeinsame <strong>und</strong> verb<strong>und</strong>ene<br />
Dateien wegen der besonderen Gefährdungen der Rechte der<br />
Betroffen vorzugsweise vom Gesetzgeber spezialgesetzlich geregelt werden.<br />
So ist auf unsere Empfehlung die Ermächtigung <strong>für</strong> eine gemeinsame<br />
Datei <strong>für</strong> ein hochschulübergreifendes Identitätsmanagement in § 111 Absatz<br />
4 des <strong>Hamburgische</strong>n Hochschulgesetzes aufgenommen worden<br />
(vgl. 22. TB, 11.1, 23. TB, 11.2).<br />
S. 2 ermächtigt den Senat parallel zu § 11 Abs. 2 S. 1, die Einrichtung<br />
solcher Dateien durch Rechtsverordnung zuzulassen, wenn es keine spezialgesetzliche<br />
Ermächtigung dazu gibt. S. 3 verweist auf die parallelen<br />
Regelungen in § 11 Abs. 2.<br />
Nach S. 4 sind <strong>für</strong> gemeinsame <strong>und</strong> verb<strong>und</strong>ene Dateien insbesondere<br />
Regelungen darüber zu treffen, welche Stellen an der gemeinsamen oder<br />
verb<strong>und</strong>enen Datei teilnehmen, welche Verarbeitungsbefugnisse die einzelnen<br />
Stellen jeweils haben <strong>und</strong> – als Ausfluss der verfassungsrechtlichen<br />
Konstruktion der Freien <strong>und</strong> Hansestadt Hamburg als Einheitsgemeinde –<br />
welche der teilnehmenden Stellen unabhängig vom Umfang ihrer tatsäch-<br />
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