30.12.2013 Aufrufe

Hamburgisches - Hamburgische Beauftragte für Datenschutz und

Hamburgisches - Hamburgische Beauftragte für Datenschutz und

Hamburgisches - Hamburgische Beauftragte für Datenschutz und

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Erfolgreiche ePaper selbst erstellen

Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.

Kommunikationsdaten der Mitarbeiter nach der Verwaltungsverzeichnisverordnung<br />

(VerwVerzV).<br />

Die besondere Gefährdungslage bezüglich der informationellen Selbstbestimmung,<br />

<strong>und</strong> damit der Regelungsbedarf, steigt gegenüber § 11<br />

nochmals in den Fällen, in denen mehrere Stellen in einem automatisierten<br />

Verfahren nicht nur lesend (Abruf), sondern auch schreibend (Eingabe,<br />

Veränderung, Löschung) unmittelbar auf einen Datenbestand zugreifen<br />

können, der entweder als gemeinsame (zentrale) Datei oder als Dateienverb<strong>und</strong><br />

konzipiert ist. Die Fälle sind dadurch gekennzeichnet, dass der<br />

Datenbestand ohne zentrale Kontrolle durch eine bestimmte Daten verarbeitende<br />

Stelle von allen angeschlossenen Stellen unmittelbar bedient<br />

werden kann, <strong>und</strong> dass die eingebende Stelle keine Kontrolle darüber hat,<br />

wer eine von ihr eingegebene Information nutzt. Bereichsspezifische Beispiele<br />

<strong>für</strong> Regelungen über gemeinsame Dateien finden sich in Hamburg<br />

z.B. in § 1 Ausländerdateienverordnung <strong>und</strong> in § 1 Verwaltungsverzeichnis-<br />

Verordnung.<br />

Die Vorschrift orientiert sich in Aufbau <strong>und</strong> Inhalt an § 11.<br />

Absatz 1<br />

Die Einrichtung der näher bezeichneten automatisierten Dateien, in oder<br />

aus denen mehrere hamburgische öffentliche Stellen personenbezogene<br />

Daten verarbeiten dürfen, bedarf nach S. 1 der ausdrücklichen Zulassung<br />

durch eine Rechtsvorschrift. Gr<strong>und</strong>sätzlich sollten gemeinsame <strong>und</strong> verb<strong>und</strong>ene<br />

Dateien wegen der besonderen Gefährdungen der Rechte der<br />

Betroffen vorzugsweise vom Gesetzgeber spezialgesetzlich geregelt werden.<br />

So ist auf unsere Empfehlung die Ermächtigung <strong>für</strong> eine gemeinsame<br />

Datei <strong>für</strong> ein hochschulübergreifendes Identitätsmanagement in § 111 Absatz<br />

4 des <strong>Hamburgische</strong>n Hochschulgesetzes aufgenommen worden<br />

(vgl. 22. TB, 11.1, 23. TB, 11.2).<br />

S. 2 ermächtigt den Senat parallel zu § 11 Abs. 2 S. 1, die Einrichtung<br />

solcher Dateien durch Rechtsverordnung zuzulassen, wenn es keine spezialgesetzliche<br />

Ermächtigung dazu gibt. S. 3 verweist auf die parallelen<br />

Regelungen in § 11 Abs. 2.<br />

Nach S. 4 sind <strong>für</strong> gemeinsame <strong>und</strong> verb<strong>und</strong>ene Dateien insbesondere<br />

Regelungen darüber zu treffen, welche Stellen an der gemeinsamen oder<br />

verb<strong>und</strong>enen Datei teilnehmen, welche Verarbeitungsbefugnisse die einzelnen<br />

Stellen jeweils haben <strong>und</strong> – als Ausfluss der verfassungsrechtlichen<br />

Konstruktion der Freien <strong>und</strong> Hansestadt Hamburg als Einheitsgemeinde –<br />

welche der teilnehmenden Stellen unabhängig vom Umfang ihrer tatsäch-<br />

94

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!