30.12.2013 Aufrufe

Hamburgisches - Hamburgische Beauftragte für Datenschutz und

Hamburgisches - Hamburgische Beauftragte für Datenschutz und

Hamburgisches - Hamburgische Beauftragte für Datenschutz und

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.

YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.

Absatz 5<br />

In Abs. 5 privilegiert der Gesetzgeber Abrufverfahren, die sich aus öffentlichen<br />

Quellen speisen oder Daten beinhalten, die die Daten verarbeitende<br />

Stelle veröffentlichen dürfte. In diesem Falle ist die Eingriffstiefe in das<br />

informationelle Selbstbestimmungsrecht der Betroffenen gering, weshalb<br />

eine Rechtsverordnung nach den vorgenannten Bestimmungen entbehrlich<br />

ist. Die sonstigen Verarbeitungsvoraussetzungen bleiben jedoch<br />

unberührt.<br />

Zu § 11 a Gemeinsame <strong>und</strong> verb<strong>und</strong>ene automatisierte<br />

Dateien<br />

Mit Umsetzung der EG-<strong>Datenschutz</strong>richtlinie 2001 hat der Gesetzgeber<br />

entsprechend Art. 20 der Richtlinie neben den automatisierten Abrufverfahren<br />

auch die Verarbeitung in gemeinsamen oder verb<strong>und</strong>enen Dateien<br />

als besonders gefährdende Verarbeitungsform angesehen <strong>und</strong> im Wesentlichen<br />

denselben erhöhten Verarbeitungsvoraussetzungen unterstellt, wie<br />

sie in § 11 seit langem <strong>für</strong> die automatisierten Abrufverfahren gelten.<br />

Auch § 11a regelt ausschließlich die Ausgestaltung des technischen<br />

Verfahrens bei Einbindung mehrerer Daten verarbeitender Stellen in ein<br />

Verfahren. Die materielle Verarbeitungsbefugnis jeder einzelnen Stelle<br />

nach den allgemeinen Vorschriften bleibt unberührt (Abs. 1 S. 5): Nach § 14<br />

Abs. 3 trägt jede beteiligte Stelle die datenschutzrechtliche Verantwortung<br />

<strong>für</strong> die Rechtmäßigkeit ihrer Verarbeitung in oder aus der gemeinsamen<br />

oder verb<strong>und</strong>enen Datei.<br />

Wie in § 11 gilt, dass nur öffentliche Stellen an gemeinsamen oder verb<strong>und</strong>enen<br />

Dateien teilnehmen dürfen. Einer ausdrücklichen Regelung wie in<br />

§ 11 Abs. 4, wonach die Verarbeitung zusammen mit Stellen außerhalb des<br />

öffentlichen Bereichs ausgeschlossen wäre, bedarf es wegen der gesetzlichen<br />

Definition der Daten verarbeitenden Stelle in § 4 Absatz 3 nicht.<br />

Automatisierte Verfahren werden typischerweise als Fachverfahren zur<br />

Unterstützung eines bestimmten Aufgabenkreises <strong>für</strong> eine zuständige<br />

Stelle <strong>und</strong> ihre Mitarbeiter eingerichtet. Diese erhalten im Rahmen eines<br />

Rechte- <strong>und</strong> Rollenkonzepts Zugriffsberechtigungen in dem <strong>für</strong> ihre Aufgabenerfüllung<br />

erforderlichen Umfang. Sind mehrere örtlich zuständige Stellen<br />

mit derselben Aufgabe betraut, können die Daten bei entsprechender<br />

Abschottung der Bereiche in einem gemeinsamen Fachverfahren vorgehalten<br />

werden. Gleiches gilt <strong>für</strong> Daten, die in den verschiedensten Verarbeitungszusammenhängen<br />

erforderlich sind <strong>und</strong> aus einer gemeinsamen<br />

Datei auch in eigene Fachverfahren übernommen werden wie z.B. die<br />

93

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!