Hamburgisches - Hamburgische Beauftragte für Datenschutz und
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Absatz 5<br />
In Abs. 5 privilegiert der Gesetzgeber Abrufverfahren, die sich aus öffentlichen<br />
Quellen speisen oder Daten beinhalten, die die Daten verarbeitende<br />
Stelle veröffentlichen dürfte. In diesem Falle ist die Eingriffstiefe in das<br />
informationelle Selbstbestimmungsrecht der Betroffenen gering, weshalb<br />
eine Rechtsverordnung nach den vorgenannten Bestimmungen entbehrlich<br />
ist. Die sonstigen Verarbeitungsvoraussetzungen bleiben jedoch<br />
unberührt.<br />
Zu § 11 a Gemeinsame <strong>und</strong> verb<strong>und</strong>ene automatisierte<br />
Dateien<br />
Mit Umsetzung der EG-<strong>Datenschutz</strong>richtlinie 2001 hat der Gesetzgeber<br />
entsprechend Art. 20 der Richtlinie neben den automatisierten Abrufverfahren<br />
auch die Verarbeitung in gemeinsamen oder verb<strong>und</strong>enen Dateien<br />
als besonders gefährdende Verarbeitungsform angesehen <strong>und</strong> im Wesentlichen<br />
denselben erhöhten Verarbeitungsvoraussetzungen unterstellt, wie<br />
sie in § 11 seit langem <strong>für</strong> die automatisierten Abrufverfahren gelten.<br />
Auch § 11a regelt ausschließlich die Ausgestaltung des technischen<br />
Verfahrens bei Einbindung mehrerer Daten verarbeitender Stellen in ein<br />
Verfahren. Die materielle Verarbeitungsbefugnis jeder einzelnen Stelle<br />
nach den allgemeinen Vorschriften bleibt unberührt (Abs. 1 S. 5): Nach § 14<br />
Abs. 3 trägt jede beteiligte Stelle die datenschutzrechtliche Verantwortung<br />
<strong>für</strong> die Rechtmäßigkeit ihrer Verarbeitung in oder aus der gemeinsamen<br />
oder verb<strong>und</strong>enen Datei.<br />
Wie in § 11 gilt, dass nur öffentliche Stellen an gemeinsamen oder verb<strong>und</strong>enen<br />
Dateien teilnehmen dürfen. Einer ausdrücklichen Regelung wie in<br />
§ 11 Abs. 4, wonach die Verarbeitung zusammen mit Stellen außerhalb des<br />
öffentlichen Bereichs ausgeschlossen wäre, bedarf es wegen der gesetzlichen<br />
Definition der Daten verarbeitenden Stelle in § 4 Absatz 3 nicht.<br />
Automatisierte Verfahren werden typischerweise als Fachverfahren zur<br />
Unterstützung eines bestimmten Aufgabenkreises <strong>für</strong> eine zuständige<br />
Stelle <strong>und</strong> ihre Mitarbeiter eingerichtet. Diese erhalten im Rahmen eines<br />
Rechte- <strong>und</strong> Rollenkonzepts Zugriffsberechtigungen in dem <strong>für</strong> ihre Aufgabenerfüllung<br />
erforderlichen Umfang. Sind mehrere örtlich zuständige Stellen<br />
mit derselben Aufgabe betraut, können die Daten bei entsprechender<br />
Abschottung der Bereiche in einem gemeinsamen Fachverfahren vorgehalten<br />
werden. Gleiches gilt <strong>für</strong> Daten, die in den verschiedensten Verarbeitungszusammenhängen<br />
erforderlich sind <strong>und</strong> aus einer gemeinsamen<br />
Datei auch in eigene Fachverfahren übernommen werden wie z.B. die<br />
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