Hamburgisches - Hamburgische Beauftragte für Datenschutz und
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ereitgehaltenen Daten einerseits <strong>und</strong> den Abruf im Einzelfall durch die<br />
autorisierte abrufende Stelle andererseits. Die Daten verarbeitende Stelle<br />
nimmt bei Einrichtung die Prüfung der Erforderlichkeit <strong>und</strong> der Zulässigkeit<br />
einer Übermittlung im Einzelfall in typisierender Betrachtung vorweg.<br />
Tatsächlich kann sie nach Einrichtung eines solchen Anschlusses den<br />
einzelnen Abruf nicht mehr beeinflussen. Aus diesem Gr<strong>und</strong> hat der Gesetzgeber<br />
die datenschutzrechtliche Verantwortung <strong>für</strong> die Rechtmäßigkeit<br />
des Abrufs in ausdrücklich der abrufenden Stelle zugeordnet (§ 14 Abs. 3<br />
S. 4).<br />
§ 11 regelt die Voraussetzungen der Zulässigkeit sowie die Ausgestaltung<br />
des technischen Verfahrens durch die verantwortliche Daten verarbeitende<br />
Stelle. Aus Gründen der Verhältnismäßigkeit <strong>und</strong> weil insbesondere in dem<br />
letztgenannten Fall der Gr<strong>und</strong>satz der Erhebung beim Betroffenen umgangen<br />
werden kann, wird diese Form der Übermittlung typischerweise auf<br />
Sachverhalte von geringerer Eingriffstiefe oder besonderer Eilbedürftigkeit<br />
beschränkt. Besonderen Anforderungen <strong>für</strong> besondere Verarbeitungserfordernisse<br />
kann darüber hinaus im Rahmen der Senatsverordnung<br />
nach Abs. 2 bereichsspezifisch Rechnung getragen werden.<br />
Absatz 1<br />
Die Einrichtung automatisierter Abrufverfahren durch öffentliche Stellen ist<br />
prinzipiell nur auf der Gr<strong>und</strong>lage ausdrücklicher Rechtsvorschriften zugelassen;<br />
die Einrichtung solcher Verfahren wird nicht dem Ermessen <strong>und</strong><br />
der Einzelabwägung der beteiligten Behörden überlassen.<br />
Absatz 2<br />
In S. 1 wird die Einführung durch Rechtsverordnung des Senats zugelassen,<br />
wenn spezialgesetzliche Ermächtigungen zur Durchführung eines<br />
automatisierten Abrufs fehlen. Sind außerhamburgische Körperschaften<br />
betroffen, bedarf es des Abschlusses eines Staatsvertrages (21. TB, 17.2)<br />
Mit S. 2 wollte der Gesetzgeber die Unterrichtung der oder des <strong>Hamburgische</strong>n<br />
<strong>Datenschutz</strong>beauftragten sicherstellen, damit sogleich oder auch<br />
später eine datenschutzrechtliche Kontrolle durchgeführt werden kann.<br />
Daneben ist die Beteiligung im Gesetzgebungsverfahren durch die Beteiligungsrichtlinie<br />
geregelt. Bei der Einrichtung eines automatisierten Abrufverfahrens<br />
handelt es sich regelmäßig um eine wesentliche Änderung<br />
eines bereits bestehenden automatisierten Verfahrens, so dass immer<br />
auch eine neue Vorabkontrolle nach § 8 vorgenommen werden muss.<br />
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