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Hamburgisches - Hamburgische Beauftragte für Datenschutz und

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ereitgehaltenen Daten einerseits <strong>und</strong> den Abruf im Einzelfall durch die<br />

autorisierte abrufende Stelle andererseits. Die Daten verarbeitende Stelle<br />

nimmt bei Einrichtung die Prüfung der Erforderlichkeit <strong>und</strong> der Zulässigkeit<br />

einer Übermittlung im Einzelfall in typisierender Betrachtung vorweg.<br />

Tatsächlich kann sie nach Einrichtung eines solchen Anschlusses den<br />

einzelnen Abruf nicht mehr beeinflussen. Aus diesem Gr<strong>und</strong> hat der Gesetzgeber<br />

die datenschutzrechtliche Verantwortung <strong>für</strong> die Rechtmäßigkeit<br />

des Abrufs in ausdrücklich der abrufenden Stelle zugeordnet (§ 14 Abs. 3<br />

S. 4).<br />

§ 11 regelt die Voraussetzungen der Zulässigkeit sowie die Ausgestaltung<br />

des technischen Verfahrens durch die verantwortliche Daten verarbeitende<br />

Stelle. Aus Gründen der Verhältnismäßigkeit <strong>und</strong> weil insbesondere in dem<br />

letztgenannten Fall der Gr<strong>und</strong>satz der Erhebung beim Betroffenen umgangen<br />

werden kann, wird diese Form der Übermittlung typischerweise auf<br />

Sachverhalte von geringerer Eingriffstiefe oder besonderer Eilbedürftigkeit<br />

beschränkt. Besonderen Anforderungen <strong>für</strong> besondere Verarbeitungserfordernisse<br />

kann darüber hinaus im Rahmen der Senatsverordnung<br />

nach Abs. 2 bereichsspezifisch Rechnung getragen werden.<br />

Absatz 1<br />

Die Einrichtung automatisierter Abrufverfahren durch öffentliche Stellen ist<br />

prinzipiell nur auf der Gr<strong>und</strong>lage ausdrücklicher Rechtsvorschriften zugelassen;<br />

die Einrichtung solcher Verfahren wird nicht dem Ermessen <strong>und</strong><br />

der Einzelabwägung der beteiligten Behörden überlassen.<br />

Absatz 2<br />

In S. 1 wird die Einführung durch Rechtsverordnung des Senats zugelassen,<br />

wenn spezialgesetzliche Ermächtigungen zur Durchführung eines<br />

automatisierten Abrufs fehlen. Sind außerhamburgische Körperschaften<br />

betroffen, bedarf es des Abschlusses eines Staatsvertrages (21. TB, 17.2)<br />

Mit S. 2 wollte der Gesetzgeber die Unterrichtung der oder des <strong>Hamburgische</strong>n<br />

<strong>Datenschutz</strong>beauftragten sicherstellen, damit sogleich oder auch<br />

später eine datenschutzrechtliche Kontrolle durchgeführt werden kann.<br />

Daneben ist die Beteiligung im Gesetzgebungsverfahren durch die Beteiligungsrichtlinie<br />

geregelt. Bei der Einrichtung eines automatisierten Abrufverfahrens<br />

handelt es sich regelmäßig um eine wesentliche Änderung<br />

eines bereits bestehenden automatisierten Verfahrens, so dass immer<br />

auch eine neue Vorabkontrolle nach § 8 vorgenommen werden muss.<br />

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