Hamburgisches - Hamburgische Beauftragte für Datenschutz und
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Verschwiegenheitspflicht der behördlichen <strong>Datenschutz</strong>beauftragten nach<br />
Abs. 7 sichern dieses Recht ab. Die Identität der Hinweisgeber oder<br />
Beschwerdeführer muss gegenüber der Behördenleitung – nicht aber<br />
gegenüber dem HmbBfDI – gewahrt bleiben. Das Recht, sich an den<br />
behördlichen <strong>Datenschutz</strong>beauftragten zu wenden, verdrängt nicht das<br />
Recht, auch direkt den HmbBfDI anzurufen, § 26 Abs. 1.<br />
Absatz 8<br />
Die Pflicht der Behörden, dem HmbBfDI die Bestellung oder Beendigung<br />
des Amtes behördlicher <strong>Datenschutz</strong>beauftragter zu melden, ermöglicht<br />
diesem, sich z.B. <strong>für</strong> allgemein interessierende Mitteilungen, <strong>für</strong> Fortbildungsmaßnahmen<br />
oder Einladungen zu einem Erfahrungsaustausch an<br />
den ganzen Kreis der behördlichen <strong>Datenschutz</strong>beauftragten zu wenden.<br />
Andererseits sichert die Meldepflicht, dass der HmbBfDI <strong>für</strong> datenschutzrechtliche<br />
Nachfragen <strong>und</strong> Prüfungen aktuelle Ansprechpartner in den<br />
Behörden hat. Schließlich offenbart sie dem HmbBfDI aber auch, ob er<br />
– mangels Bestellung behördlicher <strong>Datenschutz</strong>beauftragter – selbst der<br />
obligatorische Empfänger von Verfahrensbeschreibungen <strong>und</strong> Vorabkontrollen<br />
nach § 8 Abs. 4 ist <strong>und</strong> diese selbst überprüfen muss.<br />
Zu § 11 Automatisiertes Abrufverfahren<br />
Automatisierte Abrufverfahren nach § 11 zeichnen sich dadurch aus, dass<br />
eine verantwortliche speichernde Stelle einer dritten öffentlichen Stelle<br />
über eine technische Schnittstelle einen dauerhaften (lesenden) Zugriff<br />
auf ein Fachverfahren einräumt. Dies kann im Zusammenhang mit den<br />
Zwecken des eigenen Fachverfahrens stehen (z.B. Einrichtung eines automatisierten<br />
Abrufverfahrens statt laufender Übermittlung von Daten der<br />
Gewerbeanzeigen an öffentliche Stellen), aber auch ganz anderen<br />
Zwecken der abrufenden Stelle dienen (z.B. Meldedatenübermittlungsverordnung).<br />
Mit der Einrichtung der Schnittstelle hat die empfangende Stelle<br />
faktisch die Möglichkeit, alle freigegebenen Datenfelder aus allen vorhandenen<br />
Datensätzen abzurufen. Automatisierten Abrufverfahren kommt als<br />
Informationsaustausch unter dem Aspekt des <strong>Datenschutz</strong>es deshalb besondere<br />
Bedeutung zu. Sie sind nach § 11 daher gr<strong>und</strong>sätzlich unzulässig,<br />
es sei denn, sie sind durch eine Rechtsvorschrift oder zumindest durch<br />
eine Senatsverordnung ausdrücklich zugelassen. Sie sollen der beschleunigten<br />
Verarbeitung zwischen mehreren Daten verarbeitenden Stellen dienen.<br />
Das Verfahren gliedert sich gr<strong>und</strong>sätzlich in zwei Abschnitte: Die Einrichtung<br />
des Verfahrens durch die verantwortliche Stelle einschließlich der<br />
Autorisierung teilnehmender Stellen <strong>und</strong> der Bestimmung der zum Abruf<br />
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