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Hamburgisches - Hamburgische Beauftragte für Datenschutz und

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Verschwiegenheitspflicht der behördlichen <strong>Datenschutz</strong>beauftragten nach<br />

Abs. 7 sichern dieses Recht ab. Die Identität der Hinweisgeber oder<br />

Beschwerdeführer muss gegenüber der Behördenleitung – nicht aber<br />

gegenüber dem HmbBfDI – gewahrt bleiben. Das Recht, sich an den<br />

behördlichen <strong>Datenschutz</strong>beauftragten zu wenden, verdrängt nicht das<br />

Recht, auch direkt den HmbBfDI anzurufen, § 26 Abs. 1.<br />

Absatz 8<br />

Die Pflicht der Behörden, dem HmbBfDI die Bestellung oder Beendigung<br />

des Amtes behördlicher <strong>Datenschutz</strong>beauftragter zu melden, ermöglicht<br />

diesem, sich z.B. <strong>für</strong> allgemein interessierende Mitteilungen, <strong>für</strong> Fortbildungsmaßnahmen<br />

oder Einladungen zu einem Erfahrungsaustausch an<br />

den ganzen Kreis der behördlichen <strong>Datenschutz</strong>beauftragten zu wenden.<br />

Andererseits sichert die Meldepflicht, dass der HmbBfDI <strong>für</strong> datenschutzrechtliche<br />

Nachfragen <strong>und</strong> Prüfungen aktuelle Ansprechpartner in den<br />

Behörden hat. Schließlich offenbart sie dem HmbBfDI aber auch, ob er<br />

– mangels Bestellung behördlicher <strong>Datenschutz</strong>beauftragter – selbst der<br />

obligatorische Empfänger von Verfahrensbeschreibungen <strong>und</strong> Vorabkontrollen<br />

nach § 8 Abs. 4 ist <strong>und</strong> diese selbst überprüfen muss.<br />

Zu § 11 Automatisiertes Abrufverfahren<br />

Automatisierte Abrufverfahren nach § 11 zeichnen sich dadurch aus, dass<br />

eine verantwortliche speichernde Stelle einer dritten öffentlichen Stelle<br />

über eine technische Schnittstelle einen dauerhaften (lesenden) Zugriff<br />

auf ein Fachverfahren einräumt. Dies kann im Zusammenhang mit den<br />

Zwecken des eigenen Fachverfahrens stehen (z.B. Einrichtung eines automatisierten<br />

Abrufverfahrens statt laufender Übermittlung von Daten der<br />

Gewerbeanzeigen an öffentliche Stellen), aber auch ganz anderen<br />

Zwecken der abrufenden Stelle dienen (z.B. Meldedatenübermittlungsverordnung).<br />

Mit der Einrichtung der Schnittstelle hat die empfangende Stelle<br />

faktisch die Möglichkeit, alle freigegebenen Datenfelder aus allen vorhandenen<br />

Datensätzen abzurufen. Automatisierten Abrufverfahren kommt als<br />

Informationsaustausch unter dem Aspekt des <strong>Datenschutz</strong>es deshalb besondere<br />

Bedeutung zu. Sie sind nach § 11 daher gr<strong>und</strong>sätzlich unzulässig,<br />

es sei denn, sie sind durch eine Rechtsvorschrift oder zumindest durch<br />

eine Senatsverordnung ausdrücklich zugelassen. Sie sollen der beschleunigten<br />

Verarbeitung zwischen mehreren Daten verarbeitenden Stellen dienen.<br />

Das Verfahren gliedert sich gr<strong>und</strong>sätzlich in zwei Abschnitte: Die Einrichtung<br />

des Verfahrens durch die verantwortliche Stelle einschließlich der<br />

Autorisierung teilnehmender Stellen <strong>und</strong> der Bestimmung der zum Abruf<br />

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