Hamburgisches - Hamburgische Beauftragte für Datenschutz und
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Absatz 4<br />
„Absatz 4 beschreibt den unabhängigen Status der behördlichen <strong>Datenschutz</strong>beauftragten…<br />
… Die Pflicht, sie in erforderlichem Umfang von der<br />
Erfüllung anderer Aufgaben freizustellen <strong>und</strong> sie bei der Erfüllung ihrer Aufgaben<br />
zu unterstützen, schließt eine angemessene Ausstattung mit sächlichen<br />
<strong>und</strong> unter Umständen auch personellen Ressourcen ebenso ein wie<br />
die Pflicht zur Information über <strong>für</strong> ihre Aufgabenwahrnehmung bedeutsame<br />
Vorgänge“ (Bü-Drs. 16/3995 a.a.O.). In der Behördenpraxis haben die<br />
<strong>Datenschutz</strong>beauftragten meist schwerpunktmäßig rechtliche oder technische<br />
Kenntnisse. Zur Unterstützung gehört deshalb auch, dass andere<br />
Mitarbeiter der Behörde sie bei Bedarf fachk<strong>und</strong>ig beraten. Notwendig ist<br />
auch die Einrichtung von besonderen Funktionspostfächern <strong>und</strong> die Bestellung<br />
von Vertretern (vgl. auch das Konzept Behördliche <strong>Datenschutz</strong>beauftragte,<br />
Mustertext Bestellung).<br />
Absatz 5<br />
Die in Abs. 5 umschriebene Aufgabe der behördlichen <strong>Datenschutz</strong>beauftragten<br />
liegt – anders als beim HmbBfDI (§ 23 Abs. 1) – weniger in der<br />
„Überwachung“, sondern vielmehr in der „Unterstützung“ der öffentlichen<br />
Stelle <strong>und</strong> ihres Personalrats. Dies schließt aber nicht aus, dass die <strong>Datenschutz</strong>beauftragten<br />
sich Einblick in die automatisierte <strong>und</strong> aktenmäßige<br />
Verarbeitung personenbezogener Daten verschaffen (S. 4) <strong>und</strong> beim „Hinwirken“<br />
auf die Einhaltung von <strong>Datenschutz</strong>vorschriften (S. 3 Nr. 1) auch<br />
Kontrollfunktionen wahrnehmen. „Hierzu gehört es auch, Hinweisen auf datenschutzrechtliche<br />
Mängel in der Daten verarbeitenden Stelle nachzugehen.<br />
Auch die Information über datenschutzrechtliche Erfordernisse <strong>und</strong><br />
eine entsprechende Schulung von Bediensteten der Daten verarbeitenden<br />
Stelle kommen als Maßnahmen der Hinwirkung auf die Umsetzung <strong>und</strong> Einhaltung<br />
von <strong>Datenschutz</strong>vorschriften in Betracht“ (Bü-Drs. 16/3995 a.a.O.).<br />
Das Einsichtsrecht der behördlichen <strong>Datenschutz</strong>beauftragten ist eingeschränkt,<br />
„soweit Rechtsvorschriften nicht entgegenstehen“. Dies<br />
betrifft vor allem Personalakten, in die behördliche <strong>Datenschutz</strong>beauftragte<br />
gr<strong>und</strong>sätzlich nicht ohne Einwilligung der Betroffenen einsehen dürfen.<br />
Absätze 6 <strong>und</strong> 7<br />
Die besondere Stellung der behördlichen <strong>Datenschutz</strong>beauftragten zeigt<br />
sich auch darin, dass sich die Mitarbeiterinnen <strong>und</strong> Mitarbeiter der Behörden<br />
direkt an sie wenden dürfen, ohne den Dienstweg über Vorgesetze<br />
einhalten zu müssen. Ein gesetzliches Benachteiligungsverbot sowie die<br />
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