Hamburgisches - Hamburgische Beauftragte für Datenschutz und
Hamburgisches - Hamburgische Beauftragte für Datenschutz und
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– so hat die Behörde <strong>für</strong> Justiz <strong>und</strong> Gleichstellung jeweils eine behördliche<br />
<strong>Datenschutz</strong>beauftragte <strong>für</strong> das Justizverwaltungsamt <strong>und</strong> <strong>für</strong> das Strafvollzugsamt<br />
bestellt. Auch die Polizei oder das Einwohnerzentralamt mit<br />
der Ausländerbehörde bieten sich als Teilbereiche <strong>für</strong> eigene <strong>Datenschutz</strong>beauftragte<br />
an. Möglich ist nach Abs. 1 S. 2 auch umgekehrt die Bestellung<br />
von gemeinsamen <strong>Beauftragte</strong>n <strong>für</strong> mehrere öffentliche Stellen – so haben<br />
verschiedene Hamburger Hochschulen sich auf eine gemeinsame <strong>Beauftragte</strong><br />
geeinigt.<br />
Absatz 2<br />
Die <strong>für</strong> eine Bestellung erforderliche Fachk<strong>und</strong>e umfasst datenschutzrechtliche,<br />
informationstechnische, organisatorische <strong>und</strong> informationsfreiheitsrechtliche<br />
Kenntnisse <strong>und</strong> muss gr<strong>und</strong>sätzlich vorher erworben werden.<br />
Da es keine staatliche Ausbildung zum <strong>Datenschutz</strong>beauftragten gibt,<br />
ist der von der Behördenleitung ausgewählten Person ausreichend Gelegenheit<br />
zur Fortbildung in Schulungen <strong>und</strong> Fachseminaren zu geben. Das<br />
„Konzept behördliche <strong>Datenschutz</strong>beauftragte“ vom 1.5.2010 enthält dazu<br />
einen Katalog rechtlicher <strong>und</strong> technischer Einzelfragen.<br />
Die ebenfalls notwendige „Zuverlässigkeit“ bezieht sich einerseits auf die<br />
Fähigkeit, die Vertrauensposition zwischen Mitarbeiterschaft <strong>und</strong> Behördenleitung<br />
glaubwürdig <strong>und</strong> unabhängig wahrzunehmen <strong>und</strong> die Verschwiegenheitspflicht<br />
einzuhalten. Andererseits soll die „Zuverlässigkeit“<br />
Interessenskonflikte bei der Aufgabenerfüllung vermeiden. Deswegen sind<br />
zumindest die Leiterinnen <strong>und</strong> Leiter der behördlichen Personal- <strong>und</strong> IT-<br />
Abteilungen ebenso wenig <strong>für</strong> die Aufgabe der oder des behördlichen <strong>Datenschutz</strong>beauftragten<br />
geeignet wie Geheimschutz- oder IT-<strong>Beauftragte</strong><br />
oder auch Revisoren.<br />
Absatz 3<br />
„Die Vorschrift regelt den Widerruf der Bestellung zur bzw. zum behördlichen<br />
<strong>Datenschutz</strong>beauftragten. Im Hinblick auf die unabhängige Stellung der <strong>für</strong><br />
einen unbestimmten Zeitraum zu bestellenden behördlichen <strong>Datenschutz</strong>beauftragten<br />
(Absatz 4 Satz 2) ist der Widerruf zum Ausschluss von Missbräuchen<br />
an enge Voraussetzungen geknüpft. Eine zusätzliche Verfahrenssicherung<br />
bietet die obligatorische Anhörung der bzw. des <strong>Hamburgische</strong>n<br />
<strong>Datenschutz</strong>beauftragten vor der Entscheidung über den Widerruf.<br />
Der Sache nach ist der Widerruf lediglich bei Eintritt eines wichtigen Gr<strong>und</strong>es<br />
im Sinne von § 626 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zulässig“ (Bü-Drs.<br />
16/3995, Gesetzesbegründung zu Nr. 11). In der Praxis stellt sich die Frage<br />
insbesondere auch bei mangelnder Fachk<strong>und</strong>e.<br />
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