Hamburgisches - Hamburgische Beauftragte für Datenschutz und
Hamburgisches - Hamburgische Beauftragte für Datenschutz und
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Die in Satz 3 enthaltene ausdrückliche Ermächtigung des Senats zur<br />
abweichenden Aufgabenzuweisung soll insbesondere der Wirtschaftlichkeit<br />
des Verwaltungshandelns dienen <strong>und</strong> ermöglicht dem Senat, die interne<br />
IT-Revision ganz oder teilweise zu zentralisieren. Sie stellt als solche<br />
gegenüber den allgemeinen organisationsrechtlichen Regelungen eine<br />
Spezialregelung über den <strong>Datenschutz</strong> dar.<br />
Zu § 10 a Behördliche <strong>Datenschutz</strong>beauftragte<br />
Die Vorschrift wurde 2001 in das Gesetz eingefügt (Bü-Drs. 16/3995) <strong>und</strong><br />
nutzt eine von Art. 18 Abs. 2 EG-<strong>Datenschutz</strong>richtlinie angebotene Alternative<br />
zu Meldepflichten gegenüber dem Landesdatenschutzbeauftragten:<br />
Machen öffentliche Stellen von der Möglichkeit Gebrauch, behördliche <strong>Datenschutz</strong>beauftragte<br />
zu bestellen, sind diese statt des <strong>Hamburgische</strong>n<br />
<strong>Beauftragte</strong>n <strong>für</strong> <strong>Datenschutz</strong> <strong>und</strong> Informationsfreiheit (HmbBfDI) <strong>für</strong> die<br />
Vorabkontrolle nach § 8, <strong>für</strong> die Verfahrensbeschreibungen nach § 9 <strong>und</strong><br />
<strong>für</strong> die Anhörung nach § 12 a Abs. 3 Satz zuständig. Jedoch entlasten<br />
behördliche <strong>Datenschutz</strong>beauftragte nicht nur den HmbBfDI in seiner Beratungs-<br />
<strong>und</strong> Kontrollaufgabe. Sie sind auch eine Art Vermittlungsstelle der<br />
Behördenleitungen zum HmbBfDI sowie interne Ansprechpartner der<br />
Behörde, „Vor-Klärer“ <strong>und</strong> insoweit sicher auch behördeninterne Filter gegenüber<br />
dem HmbBfDI, ohne § 26 (Anrufungsrecht) aushebeln zu können.<br />
Absatz 1<br />
Nach dem Wortlaut steht es im Ermessen jeder Behörde, eine oder einen<br />
<strong>Datenschutz</strong>beauftragte/n zu bestellen. In seinem 21. Tätigkeitsbericht<br />
(2006/2007, 3.) hatte der <strong>Hamburgische</strong> <strong>Datenschutz</strong>beauftragte angeregt,<br />
in § 10 a eine Pflicht zur Bestellung behördlicher <strong>Datenschutz</strong>beauftragter<br />
einzuführen. Dem sind Senat <strong>und</strong> Bürgerschaft zwar nicht gefolgt;<br />
im Mai 2010 nahm der Senat jedoch ein von Finanz- <strong>und</strong> Justizbehörde erarbeitetes<br />
„Konzept behördliche <strong>Datenschutz</strong>beauftragte (behDSB)“<br />
(www.datenschutz-hamburg.de/uploads/media/Konzept_Behoerdliche_<br />
<strong>Datenschutz</strong>beauftragte.pdf) zur Kenntnis <strong>und</strong> beschloss „dass die Senatsämter,<br />
Fachbehörden <strong>und</strong> Bezirksämter jeweils mindestens eine<br />
behördliche <strong>Datenschutz</strong>beauftragte bzw. einen behördlichen <strong>Datenschutz</strong>beauftragten<br />
<strong>für</strong> ihren jeweiligen Zuständigkeitsbereich unter<br />
Berücksichtigung des Konzepts bestellen“. Damit reduzierte der Senat das<br />
gesetzliche Ermessen <strong>für</strong> die unmittelbare Staatsverwaltung intern auf<br />
null.<br />
Die Bestellung kann <strong>für</strong> den Gesamtbereich einer Behörde erfolgen. Möglich<br />
ist aber auch die Bestellung von <strong>Beauftragte</strong>n <strong>für</strong> größere Teilbereiche<br />
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