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Hamburgisches - Hamburgische Beauftragte für Datenschutz und

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Die in Satz 3 enthaltene ausdrückliche Ermächtigung des Senats zur<br />

abweichenden Aufgabenzuweisung soll insbesondere der Wirtschaftlichkeit<br />

des Verwaltungshandelns dienen <strong>und</strong> ermöglicht dem Senat, die interne<br />

IT-Revision ganz oder teilweise zu zentralisieren. Sie stellt als solche<br />

gegenüber den allgemeinen organisationsrechtlichen Regelungen eine<br />

Spezialregelung über den <strong>Datenschutz</strong> dar.<br />

Zu § 10 a Behördliche <strong>Datenschutz</strong>beauftragte<br />

Die Vorschrift wurde 2001 in das Gesetz eingefügt (Bü-Drs. 16/3995) <strong>und</strong><br />

nutzt eine von Art. 18 Abs. 2 EG-<strong>Datenschutz</strong>richtlinie angebotene Alternative<br />

zu Meldepflichten gegenüber dem Landesdatenschutzbeauftragten:<br />

Machen öffentliche Stellen von der Möglichkeit Gebrauch, behördliche <strong>Datenschutz</strong>beauftragte<br />

zu bestellen, sind diese statt des <strong>Hamburgische</strong>n<br />

<strong>Beauftragte</strong>n <strong>für</strong> <strong>Datenschutz</strong> <strong>und</strong> Informationsfreiheit (HmbBfDI) <strong>für</strong> die<br />

Vorabkontrolle nach § 8, <strong>für</strong> die Verfahrensbeschreibungen nach § 9 <strong>und</strong><br />

<strong>für</strong> die Anhörung nach § 12 a Abs. 3 Satz zuständig. Jedoch entlasten<br />

behördliche <strong>Datenschutz</strong>beauftragte nicht nur den HmbBfDI in seiner Beratungs-<br />

<strong>und</strong> Kontrollaufgabe. Sie sind auch eine Art Vermittlungsstelle der<br />

Behördenleitungen zum HmbBfDI sowie interne Ansprechpartner der<br />

Behörde, „Vor-Klärer“ <strong>und</strong> insoweit sicher auch behördeninterne Filter gegenüber<br />

dem HmbBfDI, ohne § 26 (Anrufungsrecht) aushebeln zu können.<br />

Absatz 1<br />

Nach dem Wortlaut steht es im Ermessen jeder Behörde, eine oder einen<br />

<strong>Datenschutz</strong>beauftragte/n zu bestellen. In seinem 21. Tätigkeitsbericht<br />

(2006/2007, 3.) hatte der <strong>Hamburgische</strong> <strong>Datenschutz</strong>beauftragte angeregt,<br />

in § 10 a eine Pflicht zur Bestellung behördlicher <strong>Datenschutz</strong>beauftragter<br />

einzuführen. Dem sind Senat <strong>und</strong> Bürgerschaft zwar nicht gefolgt;<br />

im Mai 2010 nahm der Senat jedoch ein von Finanz- <strong>und</strong> Justizbehörde erarbeitetes<br />

„Konzept behördliche <strong>Datenschutz</strong>beauftragte (behDSB)“<br />

(www.datenschutz-hamburg.de/uploads/media/Konzept_Behoerdliche_<br />

<strong>Datenschutz</strong>beauftragte.pdf) zur Kenntnis <strong>und</strong> beschloss „dass die Senatsämter,<br />

Fachbehörden <strong>und</strong> Bezirksämter jeweils mindestens eine<br />

behördliche <strong>Datenschutz</strong>beauftragte bzw. einen behördlichen <strong>Datenschutz</strong>beauftragten<br />

<strong>für</strong> ihren jeweiligen Zuständigkeitsbereich unter<br />

Berücksichtigung des Konzepts bestellen“. Damit reduzierte der Senat das<br />

gesetzliche Ermessen <strong>für</strong> die unmittelbare Staatsverwaltung intern auf<br />

null.<br />

Die Bestellung kann <strong>für</strong> den Gesamtbereich einer Behörde erfolgen. Möglich<br />

ist aber auch die Bestellung von <strong>Beauftragte</strong>n <strong>für</strong> größere Teilbereiche<br />

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