Hamburgisches - Hamburgische Beauftragte für Datenschutz und
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Verfügung gestellt wird (z.B. MS-Excel oder MS-Word), Verfahren unterstützen<br />
werden können, <strong>für</strong> die eine Verfahrensbeschreibung erstellt<br />
werden muss. Dazu gehören z.B. Tabellen zur Unterstützung der Sachbearbeitung,<br />
in denen neben Namen <strong>und</strong> Anschriften von Betroffenen<br />
auch weitere sensible personenbezogene Daten verarbeitet werden.<br />
Absatz 3<br />
„Das Einsichtsrecht steht jeder Person unabhängig davon zu, ob sie durch<br />
eine Datenverarbeitung betroffen ist. Die Wahrnehmung des Einsichtsrechts<br />
erfolgt bei den Daten verarbeitenden Stellen selbst, soweit sie behördliche<br />
<strong>Datenschutz</strong>beauftragte bestellt haben, im Übrigen bei der oder dem<br />
<strong>Hamburgische</strong>n <strong>Beauftragte</strong>n <strong>für</strong> <strong>Datenschutz</strong> <strong>und</strong> Informationsfreiheit.“<br />
(Bü-Drs. 16/3995 zu § 9). Von diesem Recht sind nur die im § 23 Abs. 6<br />
HmbDSG genannten Stellen, das Landesamt <strong>für</strong> Verfassungsschutz, die<br />
Behörden der Staatsanwaltschaft <strong>und</strong> der Polizei sowie der Landesfinanzbehörden<br />
ausgenommen. Darüber hinaus sollte der öffentliche Teil der<br />
Verfahrensbeschreibung, der die Ziffern 1–7 umfasst, gemäß § 3 Abs. 2<br />
<strong><strong>Hamburgische</strong>s</strong> Transparenzgesetz auch im Informationsregister veröffentlicht<br />
werden.<br />
Zu § 10 Durchführung des <strong>Datenschutz</strong>es<br />
Die Regelung begründet die Pflicht der öffentlichen Stellen, die Beachtung<br />
aller <strong>Datenschutz</strong>vorschriften sicherzustellen. Sie bringt die schon aus<br />
Artikel 20 Abs. 3 GG folgende Bindung an das geltende Recht <strong>und</strong> die<br />
Pflicht zu seinem Vollzug <strong>für</strong> den Bereich des HmbDSG zum Ausdruck.<br />
Die Vorschrift dient auch der Klarstellung, dass trotz der externen Kontrollinstanz<br />
des <strong>Hamburgische</strong>n <strong>Beauftragte</strong>n <strong>für</strong> <strong>Datenschutz</strong> <strong>und</strong> Informationsfreiheit<br />
(HmbBfDI) nach §§ 21 ff. die vollumfängliche Verantwortlichkeit<br />
der Daten verarbeitenden Stelle besteht. Dies gilt seit 2001 gleichermaßen<br />
<strong>für</strong> die behördlichen <strong>Datenschutz</strong>beauftragten. Deren Aufgabe besteht<br />
nach § 10a in der Unterstützung <strong>und</strong> Beratung der verantwortlichen Stelle,<br />
indem sie auf die Einhaltung der Vorschriften hinwirken.<br />
Satz 1 regelt dieselben Pflichten <strong>für</strong> alle Stellen nach § 2 Abs. 1 S. 1. Die<br />
Frage nach dem maßgeblichen Behördenbegriff (organisatorisch oder<br />
funtional) kann wie unter § 2 Abs. 1 beantwortet werden.<br />
Die Sätze 2 <strong>und</strong> 3 greifen die Wertung aus § 8 auf, dass alle automatisierten<br />
Verfahren einer laufenden <strong>und</strong> erforderlichenfalls besonders sachk<strong>und</strong>igen<br />
Überwachung bedürfen.<br />
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