Hamburgisches - Hamburgische Beauftragte für Datenschutz und
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oder dgl.) (Bü-Drs. 16/3995 zu § 9). Ein automatisiertes Verfahren umfasst<br />
damit ein „Paket bzw. eine Abfolge von Verarbeitungsschritten“ (Simitis,<br />
BDSG, 7. Aufl., § 4d Rn 25), „die einer bestimmten Zweckbestimmung dienen“<br />
(Gola/Schomerus, BDSG, 11. Aufl., § 4d Rn 9a). Verfahren können<br />
dabei mehrere Softwareprogramme <strong>und</strong> eine ganze Reihe von Dateien<br />
beinhalten. Für jedes Verfahren ist nur eine Beschreibung zu erstellen.<br />
„Die Verfahrensbeschreibung muss in Übereinstimmung mit Artikel 19 Absatz<br />
1 der EG-<strong>Datenschutz</strong>richtlinie die in den Nummern 1 bis 9 genannten<br />
Daten umfassen“ (Bü-Drs. 16/3995 zu § 9).<br />
Die Verfahrensbeschreibung ist klar von einer Verfahrensdokumentation<br />
abzugrenzen. Während die Verfahrensbeschreibung nur einen Überblick<br />
über das Verfahren gewährleistet, enthält die Verfahrensdokumentation<br />
alle zum Verständnis <strong>und</strong> zur Abwicklung eines automatisierten Verfahrens<br />
notwendigen Informationen. Das Ziel der Öffentlichkeitsinformation ist<br />
damit auch Maßstab <strong>für</strong> den Umfang <strong>und</strong> den Detaillierungsgrad der Verfahrensbeschreibung.<br />
Die Verfahrensbeschreibung sollte aus sich heraus verständlich sein <strong>und</strong><br />
kein besonderes Vorwissen oder spezifische Kenntnisse voraussetzen.<br />
Daher sollten auch keine Verweise auf die nur <strong>für</strong> interne Zwecke erstellte,<br />
ausführlichere Risikoanalyse vorgenommen werden. Abkürzungen sollten<br />
möglichst allgemeinverständlich erläutert werden. Auch sollte eine vollständige<br />
Liste der Datenelemente, die in dem Verfahren verarbeitet werden,<br />
enthalten sein. Die Form der Verfahrensbeschreibung ist nicht vorgeschrieben.<br />
Der HmbBfDI hat Hinweise dazu im Internet (unter<br />
http://www.datenschutz-hamburg.de/uploads/media/Hinweise_zur_Erstellung_einer_Verfahrensbeschreibung.doc)<br />
veröffentlicht. Die Punkte 2,<br />
3 <strong>und</strong> 5 der Verfahrensbeschreibung können von der Daten verarbeitenden<br />
Stelle auch herangezogen werden, wenn Betroffene ihr Auskunftsrecht<br />
nach § 18 Abs. 1. Nr. 2 <strong>und</strong> 3 HmbDSG geltend machen.<br />
Absatz 2<br />
„Für Verfahren der allgemeinen Bürokommunikation“ (Bü-Drs. 16/3995 zu<br />
§ 9) müssen jedoch keine Verfahrensbeschreibungen erstellt werden.<br />
Diese Verfahren „gehören heute zu der durchweg üblichen Gr<strong>und</strong>ausstattung<br />
jeder Verwaltung. Sie lassen im Allgemeinen keine Gefährdung des<br />
Rechts auf informationelle Selbstbestimmung erwarten“ (Bü-Drs. 16/3995<br />
zu § 9). Wenn jedoch im konkreten Anwendungsfall Anhaltspunkte <strong>für</strong> mögliche<br />
Gefährdungen dieses Rechts bestehen, ist auch <strong>für</strong> diese Verfahren<br />
eine Verfahrensbeschreibung zu erstellen. Dabei ist zu bedenken, dass<br />
auch mit Software, die allein mit der allgemeinen Bürokommunikation zur<br />
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