30.12.2013 Aufrufe

Hamburgisches - Hamburgische Beauftragte für Datenschutz und

Hamburgisches - Hamburgische Beauftragte für Datenschutz und

Hamburgisches - Hamburgische Beauftragte für Datenschutz und

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Erfolgreiche ePaper selbst erstellen

Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.

oder dgl.) (Bü-Drs. 16/3995 zu § 9). Ein automatisiertes Verfahren umfasst<br />

damit ein „Paket bzw. eine Abfolge von Verarbeitungsschritten“ (Simitis,<br />

BDSG, 7. Aufl., § 4d Rn 25), „die einer bestimmten Zweckbestimmung dienen“<br />

(Gola/Schomerus, BDSG, 11. Aufl., § 4d Rn 9a). Verfahren können<br />

dabei mehrere Softwareprogramme <strong>und</strong> eine ganze Reihe von Dateien<br />

beinhalten. Für jedes Verfahren ist nur eine Beschreibung zu erstellen.<br />

„Die Verfahrensbeschreibung muss in Übereinstimmung mit Artikel 19 Absatz<br />

1 der EG-<strong>Datenschutz</strong>richtlinie die in den Nummern 1 bis 9 genannten<br />

Daten umfassen“ (Bü-Drs. 16/3995 zu § 9).<br />

Die Verfahrensbeschreibung ist klar von einer Verfahrensdokumentation<br />

abzugrenzen. Während die Verfahrensbeschreibung nur einen Überblick<br />

über das Verfahren gewährleistet, enthält die Verfahrensdokumentation<br />

alle zum Verständnis <strong>und</strong> zur Abwicklung eines automatisierten Verfahrens<br />

notwendigen Informationen. Das Ziel der Öffentlichkeitsinformation ist<br />

damit auch Maßstab <strong>für</strong> den Umfang <strong>und</strong> den Detaillierungsgrad der Verfahrensbeschreibung.<br />

Die Verfahrensbeschreibung sollte aus sich heraus verständlich sein <strong>und</strong><br />

kein besonderes Vorwissen oder spezifische Kenntnisse voraussetzen.<br />

Daher sollten auch keine Verweise auf die nur <strong>für</strong> interne Zwecke erstellte,<br />

ausführlichere Risikoanalyse vorgenommen werden. Abkürzungen sollten<br />

möglichst allgemeinverständlich erläutert werden. Auch sollte eine vollständige<br />

Liste der Datenelemente, die in dem Verfahren verarbeitet werden,<br />

enthalten sein. Die Form der Verfahrensbeschreibung ist nicht vorgeschrieben.<br />

Der HmbBfDI hat Hinweise dazu im Internet (unter<br />

http://www.datenschutz-hamburg.de/uploads/media/Hinweise_zur_Erstellung_einer_Verfahrensbeschreibung.doc)<br />

veröffentlicht. Die Punkte 2,<br />

3 <strong>und</strong> 5 der Verfahrensbeschreibung können von der Daten verarbeitenden<br />

Stelle auch herangezogen werden, wenn Betroffene ihr Auskunftsrecht<br />

nach § 18 Abs. 1. Nr. 2 <strong>und</strong> 3 HmbDSG geltend machen.<br />

Absatz 2<br />

„Für Verfahren der allgemeinen Bürokommunikation“ (Bü-Drs. 16/3995 zu<br />

§ 9) müssen jedoch keine Verfahrensbeschreibungen erstellt werden.<br />

Diese Verfahren „gehören heute zu der durchweg üblichen Gr<strong>und</strong>ausstattung<br />

jeder Verwaltung. Sie lassen im Allgemeinen keine Gefährdung des<br />

Rechts auf informationelle Selbstbestimmung erwarten“ (Bü-Drs. 16/3995<br />

zu § 9). Wenn jedoch im konkreten Anwendungsfall Anhaltspunkte <strong>für</strong> mögliche<br />

Gefährdungen dieses Rechts bestehen, ist auch <strong>für</strong> diese Verfahren<br />

eine Verfahrensbeschreibung zu erstellen. Dabei ist zu bedenken, dass<br />

auch mit Software, die allein mit der allgemeinen Bürokommunikation zur<br />

85

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!