Hamburgisches - Hamburgische Beauftragte für Datenschutz und
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sche <strong>Datenschutz</strong>beauftragte haben vor Einführung oder wesentlicher Änderung<br />
des Verfahrens somit die Gelegenheit, aufgr<strong>und</strong> ihrer Prüfung eine<br />
Stellungnahme abzugeben. Die Verantwortung der Daten verarbeitenden<br />
Stelle <strong>für</strong> die Entscheidung über die Einführung des Datenverarbeitungsverfahrens<br />
bleibt hiervon unberührt“ (Bü-Drs. 16/3995 zu § 8). Anders als bei<br />
der Einführung eines automatisierten Verfahrens haben die verantwortlichen<br />
Stellen zur Frage der besonderen Gefährdung ein gewisses Beurteilungsermessen<br />
bei der Fortschreibung von Verfahren. So wird es bei<br />
einfachen Rechtsänderungen oft zu keiner Gefährdung der Betroffenenrechte<br />
kommen, bei komplexen Änderungen <strong>und</strong> bei neuen Schnittstellen<br />
wird jedoch regelmäßig von einer besonderen Gefährdung auszugehen<br />
sein.“<br />
Der HmbBfDI hat Hinweise zur Risikoanalyse <strong>und</strong> Vorabkontrolle sowie<br />
eine Checkliste zur Erstellung einer Risikoanalyse in sein Internetangebot<br />
eingestellt (http://www.datenschutz-hamburg.de/news/detail/article/<br />
verfahrensbeschreibung-risikoanalyse-<strong>und</strong>-vorabkontrolle.html).<br />
Zu § 9 Verfahrensbeschreibung<br />
Verfahrensbeschreibungen dienen dem Ziel, die Öffentlichkeit über Art<br />
<strong>und</strong> Umfang von automatisierten Verarbeitungen personenbezogener<br />
Daten zu unterrichten <strong>und</strong> entlasten insoweit auch die Verwaltung als erste<br />
Orientierungsquelle <strong>für</strong> die Betroffenen im Rahmen von Auskunftsansprüchen<br />
nach § 18. Die Vorschrift „begründet ein Recht <strong>für</strong> jedermann<br />
zur Einsicht in die Verfahrensbeschreibungen. Hintergr<strong>und</strong> <strong>für</strong> die Ersetzung<br />
des Datei- durch ein Verfahrensverzeichnis sind die Artikel 18 <strong>und</strong> 19 der EG-<br />
<strong>Datenschutz</strong>richtlinie. Danach sind die Daten verarbeitenden Stellen verpflichtet,<br />
automatisierte Datenverarbeitungen unter Mitteilung bestimmter, in<br />
Artikel 19 Absatz 1 der EG-<strong>Datenschutz</strong>richtlinie genannter Angaben einer<br />
Kontrollstelle zu melden“ (Bü-Drs. 16/3995 zu § 9).<br />
Absatz 1<br />
„Die Verfahrensbeschreibung nach Satz 1 verlangt gegenüber der bisherigen<br />
Dateibeschreibung nicht mehr die Bezeichnung bestimmter – auch manueller<br />
– Datensammlungen, sondern nur die Beschreibung von Verfahren<br />
zur (zumindest teil-) automatisierten Verarbeitung personenbezogener<br />
Daten, die ihrerseits naturgemäß eine ganze Reihe von Dateien beinhalten<br />
können. Dabei ist der Begriff des Verfahrens, wie bisher bereits in § 8 Absatz<br />
4, nicht programmtechnisch, sondern unter dem Gesichtspunkt von Arbeitsabläufen<br />
zu verstehen (z.B. Verfahren zur Bearbeitung von Bauanträgen<br />
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