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Hamburgisches - Hamburgische Beauftragte für Datenschutz und

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Verfahrens hat sich die … (Daten verarbeitende) Stelle bewusst zu machen,<br />

welche Risiken <strong>für</strong> den <strong>Datenschutz</strong> mit einem bestimmten Verfahren<br />

verb<strong>und</strong>en sind <strong>und</strong> wie diese beherrscht werden können“ (Bü-Drs. 16/3995<br />

zu § 8).<br />

Zudem ist „die Daten verarbeitende Stelle dazu verpflichtet, das Ergebnis<br />

der Risikoanalyse der oder dem behördlichen <strong>Datenschutz</strong>beauftragten<br />

bzw. der oder dem <strong>Hamburgische</strong>n <strong>Datenschutz</strong>beauftragten zur Stellungnahme<br />

vorzulegen, soweit danach von einem Verfahren eine besondere<br />

Gefährdung <strong>für</strong> die Rechte der Betroffenen ausgeht (Absatz 4 Satz 3)“<br />

(Bü-Drs. 16/3995 zu § 8). Der HmbBfDI geht davon aus, dass mit dem Ergebnis<br />

der Untersuchung jeweils auch deren Begründung so rechtzeitig<br />

zugeleitet wird, dass die Stellungnahme dazu noch vor Produktionsaufnahme<br />

von der Daten verarbeitenden Stelle berücksichtigt wird.<br />

Der Begriff der „besonderen Gefährdung“ kann als unbestimmter Rechtsbegriff<br />

nur einzelfallbezogen konkretisiert werden. Als Beurteilungskriterien<br />

kommen insbesondere die Art <strong>und</strong> der Umfang der zu verarbeitenden Daten<br />

sowie Zweck, Art <strong>und</strong> Umfang ihrer Verarbeitung in Betracht. Eine besondere<br />

Gefährdung liegt in jedem Fall nur vor, wenn die Gefahren, die von<br />

einem Datenverarbeitungsverfahren <strong>für</strong> die Rechte der Betroffenen ausgehen,<br />

deutlich das übliche Maß der Gefährdung übersteigen, das jede automatisierte<br />

Datenverarbeitung mit sich bringt. Im Hinblick auf Art <strong>und</strong> Umfang<br />

der Daten kann eine besondere Gefährdung z.B. vorliegen, wenn sensitive<br />

Daten im Sinne von § 5 Absatz 1 Satz 2 Gegenstand der Verarbeitung sind,<br />

Daten, die einer besonderen Geheimhaltenspflicht unterliegen wie z.B. Sozialdaten<br />

<strong>und</strong> Steuerdaten oder Daten der einzelnen Betroffenen in einem Umfang<br />

verarbeitet werden, der weitreichende Schlüsse auf die Persönlichkeit<br />

oder den Lebenswandel der Betroffenen ermöglicht. Aus Zweck, Art <strong>und</strong><br />

Umfang der Verarbeitung können sich besondere Gefährdungen z.B. ergeben,<br />

wenn es sich um Verarbeitungen nach den §§ 5a <strong>und</strong> 5b handelt oder<br />

aus den Ergebnissen der Verarbeitung gravierende nachteilige Folgen <strong>für</strong> die<br />

Betroffenen gezogen werden sollen.<br />

Da es im Übrigen wenig sinnvoll erscheint, Datenverarbeitungen, die besondere<br />

Gefährdungen beinhalten, vorab <strong>und</strong> abstrakt zu definieren – es ist vielmehr<br />

gerade Inhalt der Risikoanalyse, solche Risiken aufzudecken –, sieht<br />

das Gesetz eine verfahrensmäßige Lösung vor. Danach hat die Risikoanalyse<br />

selbst sich zu der Frage etwaiger besonderer Gefährdungen zu äußern.<br />

Bejahendenfalls findet eine weitere Prüfung durch die behördlichen bzw.<br />

durch die oder den <strong>Hamburgische</strong>n <strong>Datenschutz</strong>beauftragten statt. Die<br />

Frage, ob es sich überhaupt um ein vorabkontrollpflichtiges Verfahren handelt,<br />

ist von ihnen allerdings eigenständig zu beurteilen <strong>und</strong> somit Gegenstand<br />

der weiteren Prüfung. Die behördlichen bzw. die oder der Hamburgi-<br />

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