Hamburgisches - Hamburgische Beauftragte für Datenschutz und
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Verfahrens hat sich die … (Daten verarbeitende) Stelle bewusst zu machen,<br />
welche Risiken <strong>für</strong> den <strong>Datenschutz</strong> mit einem bestimmten Verfahren<br />
verb<strong>und</strong>en sind <strong>und</strong> wie diese beherrscht werden können“ (Bü-Drs. 16/3995<br />
zu § 8).<br />
Zudem ist „die Daten verarbeitende Stelle dazu verpflichtet, das Ergebnis<br />
der Risikoanalyse der oder dem behördlichen <strong>Datenschutz</strong>beauftragten<br />
bzw. der oder dem <strong>Hamburgische</strong>n <strong>Datenschutz</strong>beauftragten zur Stellungnahme<br />
vorzulegen, soweit danach von einem Verfahren eine besondere<br />
Gefährdung <strong>für</strong> die Rechte der Betroffenen ausgeht (Absatz 4 Satz 3)“<br />
(Bü-Drs. 16/3995 zu § 8). Der HmbBfDI geht davon aus, dass mit dem Ergebnis<br />
der Untersuchung jeweils auch deren Begründung so rechtzeitig<br />
zugeleitet wird, dass die Stellungnahme dazu noch vor Produktionsaufnahme<br />
von der Daten verarbeitenden Stelle berücksichtigt wird.<br />
Der Begriff der „besonderen Gefährdung“ kann als unbestimmter Rechtsbegriff<br />
nur einzelfallbezogen konkretisiert werden. Als Beurteilungskriterien<br />
kommen insbesondere die Art <strong>und</strong> der Umfang der zu verarbeitenden Daten<br />
sowie Zweck, Art <strong>und</strong> Umfang ihrer Verarbeitung in Betracht. Eine besondere<br />
Gefährdung liegt in jedem Fall nur vor, wenn die Gefahren, die von<br />
einem Datenverarbeitungsverfahren <strong>für</strong> die Rechte der Betroffenen ausgehen,<br />
deutlich das übliche Maß der Gefährdung übersteigen, das jede automatisierte<br />
Datenverarbeitung mit sich bringt. Im Hinblick auf Art <strong>und</strong> Umfang<br />
der Daten kann eine besondere Gefährdung z.B. vorliegen, wenn sensitive<br />
Daten im Sinne von § 5 Absatz 1 Satz 2 Gegenstand der Verarbeitung sind,<br />
Daten, die einer besonderen Geheimhaltenspflicht unterliegen wie z.B. Sozialdaten<br />
<strong>und</strong> Steuerdaten oder Daten der einzelnen Betroffenen in einem Umfang<br />
verarbeitet werden, der weitreichende Schlüsse auf die Persönlichkeit<br />
oder den Lebenswandel der Betroffenen ermöglicht. Aus Zweck, Art <strong>und</strong><br />
Umfang der Verarbeitung können sich besondere Gefährdungen z.B. ergeben,<br />
wenn es sich um Verarbeitungen nach den §§ 5a <strong>und</strong> 5b handelt oder<br />
aus den Ergebnissen der Verarbeitung gravierende nachteilige Folgen <strong>für</strong> die<br />
Betroffenen gezogen werden sollen.<br />
Da es im Übrigen wenig sinnvoll erscheint, Datenverarbeitungen, die besondere<br />
Gefährdungen beinhalten, vorab <strong>und</strong> abstrakt zu definieren – es ist vielmehr<br />
gerade Inhalt der Risikoanalyse, solche Risiken aufzudecken –, sieht<br />
das Gesetz eine verfahrensmäßige Lösung vor. Danach hat die Risikoanalyse<br />
selbst sich zu der Frage etwaiger besonderer Gefährdungen zu äußern.<br />
Bejahendenfalls findet eine weitere Prüfung durch die behördlichen bzw.<br />
durch die oder den <strong>Hamburgische</strong>n <strong>Datenschutz</strong>beauftragten statt. Die<br />
Frage, ob es sich überhaupt um ein vorabkontrollpflichtiges Verfahren handelt,<br />
ist von ihnen allerdings eigenständig zu beurteilen <strong>und</strong> somit Gegenstand<br />
der weiteren Prüfung. Die behördlichen bzw. die oder der Hamburgi-<br />
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