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Hamburgisches - Hamburgische Beauftragte für Datenschutz und

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den, wenn ein Datenaustausch zwischen den Mandanten ausschließlich<br />

über definierte Schnittstellen erfolgen kann <strong>und</strong> nicht allein durch ein<br />

Rechte- <strong>und</strong> Rollenkonzept geregelt ist. Der letzte Prüfschritt nimmt insbesondere<br />

die mandantenspezifische- <strong>und</strong> die mandantenübergreifende Protokollierung<br />

in den Blick.<br />

Wenn die Anforderungen der Mandantenfähigkeit nicht eingehalten<br />

werden, führt das im Ergebnis dazu, dass <strong>für</strong> unterschiedliche Daten verarbeitende<br />

Stellen ein gemeinsames Verfahren betrieben wird. Da ein gemeinsames<br />

Verfahren nach § 11a HmbDSG jedoch einer ausdrücklichen<br />

Zulassung durch eine Rechtsvorschrift bedarf, die häufig spezialgesetzlich<br />

nicht gegeben ist, würde eine nicht ausreichende Trennung dazu führen,<br />

dass ein gemeinsames Verfahren ohne Rechtsgr<strong>und</strong>lage betrieben werden<br />

würde. Dies wäre nach § 5 Abs. 1 Satz 1 HmbDSG unzulässig <strong>und</strong><br />

könnte auch nicht durch eine Abwägung nach § 8 Abs. 1 Satz 2 HmbDSG<br />

geheilt werden. Mit § 11a HmbDSG wurde dem Senat jedoch die Möglichkeit<br />

gegeben, die Einführung gemeinsamer Dateien durch Rechtsverordnung<br />

zu regeln <strong>und</strong> damit <strong>für</strong> eine hinreichende Rechtsgr<strong>und</strong>lage zu<br />

sorgen, soweit die spezialgesetzlichen Regelungen nicht abschließend<br />

sind.<br />

Angesichts der weit fortgeschrittenen Digitalisierung der automatisierten<br />

Datenverarbeitung <strong>und</strong> ihrer Allgegenwart, <strong>und</strong> angesichts der Verkettbarkeit<br />

personenbezogener Daten kommen technischen <strong>und</strong> organisatorischen<br />

Schutzvorkehrungen eine immer größere Bedeutung zu. Die<br />

besten rechtlichen Verarbeitungsbeschränkungen sind praktisch wertlos,<br />

wenn ihre technische <strong>und</strong> organisatorische Absicherung fehlt oder mangelhaft<br />

ist. Im geltenden Recht finden sich nur punktuelle Lösungsansätze<br />

hinsichtlich der konzeptionellen Absicherung vor <strong>Datenschutz</strong>risiken beim<br />

Einsatz automatisierter Verfahren. Dies betrifft auch Verfahren, bei denen<br />

eine Verarbeitung personenbezogener Daten nicht von vornherein intendiert,<br />

aber (ggf. zu einem späteren Zeitpunkt) möglich ist. Die Konferenz<br />

der <strong>Datenschutz</strong>beauftragten des B<strong>und</strong>es <strong>und</strong> der Länder schlägt deshalb<br />

seit langem eine gr<strong>und</strong>sätzliche Reform der Regeln zum technischen <strong>und</strong><br />

organisatorischen <strong>Datenschutz</strong> vor, die auch folgende Aspekte berücksichtigen<br />

müsste (vgl. „Ein modernes <strong>Datenschutz</strong>recht <strong>für</strong> das 21. Jahrh<strong>und</strong>ert<br />

– Eckpunkte“ (2010), http://www.bfdi.b<strong>und</strong>.de/SharedDocs/Publikationen/Allgemein/79DSKEckpunktepapierBroschuere.pdf):<br />

• Die elementaren Schutzziele sollten folgende Bedingungen erfüllen:<br />

– Die Schutzziele sollten einfach, verständlich <strong>und</strong> praxistauglich sein.<br />

– Die Schutzziele sind an den Vorgaben des <strong>Datenschutz</strong>es zu messen,<br />

müssen längere Zeit Bestand haben <strong>und</strong> dürfen sich trotz aller<br />

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