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Hamburgisches - Hamburgische Beauftragte für Datenschutz und

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• Integrität bedeutet, dass keine nicht beabsichtigten Veränderungen der<br />

Daten herbeigeführt werden können;<br />

• Verfügbarkeit verlangt, dass die Daten <strong>und</strong> damit das Datenverarbeitungssystem<br />

zu den vorgegebenen Zeiten im erforderlichen Maß zur Verfügung<br />

steht;<br />

• Authentizität ist gegeben, wenn die Urheberschaft der Daten sicher festgestellt<br />

werden kann;<br />

• Revisionsfähigkeit verlangt die Nachvollziehbarkeit der Datenverarbeitung.<br />

Hierzu gehört auch die Dokumentation der Verarbeitungsverfahren,<br />

soweit sie erforderlich ist, um festzustellen, in welcher Weise personenbezogene<br />

Daten verarbeitet werden. Wie <strong>für</strong> alle Sicherungsziele, gilt auch<br />

<strong>für</strong> die Revisionsfähigkeit die Bestimmung des Absatzes 1 Satz 2. Danach<br />

sind technische <strong>und</strong> organisatorische Maßnahmen nur erforderlich,<br />

wenn ihr Aufwand in einem angemessenen Verhältnis zur Schutzwürdigkeit<br />

der Daten steht. Hierdurch wird insbesondere auch der Umfang notwendiger<br />

Protokollierungen bestimmt <strong>und</strong> begrenzt (Bü-Drs. 16/3995 zu<br />

§ 8).<br />

Diese gesetzlichen Anforderungen orientieren sich „möglichst technologieunabhängig<br />

an den Sicherungszielen, die sich zur Datensicherheit<br />

herausgebildet haben <strong>und</strong> auch den in der hamburgischen Verwaltung angewandten<br />

Sicherungskonzepten zugr<strong>und</strong>e liegen“ (Bü-Drs. 13/3282 zu<br />

§8).<br />

Zur Zentralisierung <strong>und</strong> Konsolidierung verteilter Datenverarbeitung sowie<br />

aus Kostengründen greifen Daten verarbeitende Stellen zunehmend auf<br />

kooperative Betriebsmodelle zurück, die die gemeinsame Nutzung von<br />

Systemen <strong>und</strong> Programmen zur automatisierten Verarbeitung personenbezogener<br />

Daten vorsehen. Die gemeinsame Nutzung einer solchen Infrastruktur<br />

unterliegt erhöhten Anforderungen an die Trennung der personenbezogenen<br />

Daten, um die aus der gemeinsamen Nutzung von technischen<br />

Ressourcen entstehenden Risiken <strong>für</strong> die informationelle Gewaltenteilung,<br />

die Zweckbindung <strong>und</strong> Vertraulichkeit hinreichend zu reduzieren. Die <strong>Datenschutz</strong>beauftragten<br />

des B<strong>und</strong>es <strong>und</strong> der Länder haben die Anforderungen,<br />

die einzuhalten sind, um dem Trennungsgebot zu genügen, in der<br />

Orientierungshilfe „Mandantenfähigkeit“ dargelegt (http://www.datenschutz-hamburg.de/news/detail/article/orientierungshilfe-mandantenfaehigkeit.html).<br />

Im ersten der dort aufgeführten fünf Prüfschritte, sind die jeweiligen<br />

rechtlichen Gr<strong>und</strong>lagen <strong>für</strong> das IT-Verfahren zu prüfen. Die weiteren<br />

drei Prüfschritte zielen insbesondere darauf ab sicherzustellen, dass<br />

sowohl die verarbeiteten Daten als auch die Nutzer, die Zugriff auf diese<br />

Daten erhalten, immer nur genau einem Mandanten zugeordnet sind. Eine<br />

ausreichende Mandantentrennung kann danach nur sichergestellt wer-<br />

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