Hamburgisches - Hamburgische Beauftragte für Datenschutz und
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Zu § 6 Rechte der Betroffenen<br />
In Absatz 1 werden die Rechte der Betroffenen in einer vollständigen Aufzählung<br />
in Katalogform zusammengefasst, so dass die Betroffenen über<br />
ihre an verschiedenen Stellen im Gesetz geregelten Rechte besser informiert<br />
werden. „Die Voraussetzungen, unter denen die aufgeführten Rechte<br />
wahrgenommen werden können, ergeben sich aus den jeweils angegebenen<br />
Einzelvorschriften“ (Bü-Drs. 13/3282 zu § 6).<br />
Gemäß Absatz 2 ist ein vorheriger Verzicht auf diese Rechte unwirksam.<br />
Daher wäre zum Beispiel bezüglich des in Nr. 11 genannten Rechtes auf<br />
Anrufung des <strong>Hamburgische</strong>n <strong>Datenschutz</strong>beauftragten eine behördeninterne<br />
Regelung oder Dienstvereinbarung, dass der HmbBfDI nur über<br />
den Dienstweg angerufen werden kann, nicht zulässig.<br />
Zu § 7 Datengeheimnis<br />
Die Vorschrift verpflichtet Personen, die dienstlichen oder sonst berechtigten<br />
Zugang zu personenbezogenen Daten haben, unmittelbar zum <strong>Datenschutz</strong>,<br />
ohne dass es einer gesonderten Verpflichtungserklärung bedarf.<br />
Geschützte personenbezogene Daten dürfen nur zum Zweck der<br />
Aufgabenerfüllung verarbeitet werden. Durch das Wort „insbesondere“<br />
wird Bezug genommen auf den umfassenden Begriff der Datenverarbeitung<br />
in § 4 Abs. 2.<br />
§ 7 erfasst jede Person, die in erlaubter Weise in einer der in § 2 Abs. 1 S. 1<br />
genannten öffentlichen Stelle Kenntnis von personenbezogenen Daten<br />
nehmen kann <strong>und</strong> diese damit nutzen könnte. Allein die faktische Zugangsmöglichkeit<br />
<strong>und</strong> Möglichkeit der Nutzung reichen aus. Die Vorschrift<br />
erfasst damit auch Personen, die im Rahmen eines Auftragsdatenverarbeitungsverhältnisses<br />
oder eines entsprechenden Auftrags im Sinne des § 3<br />
Abs. 4 Zugang zu personenbezogenen Daten der öffentlichen Stelle<br />
haben. Außerdem werden Personen erfasst, die nicht mit der konkreten<br />
Aufgabenwahrnehmung betraut sind, sondern die z.B. in einem Rechenzentrum<br />
die technischen Voraussetzungen der Datenverarbeitung sicher<br />
stellen, sowie Registratur-Mitarbeiter oder behördliche <strong>Datenschutz</strong>beauftragte.<br />
§ 7 gilt im Rahmen einer Auftragsdatenverarbeitung auch <strong>für</strong> den<br />
Auftragnehmer, unabhängig davon, ob er nach § 5 BDSG verpflichtet ist,<br />
sein Personal auf das Datengeheimnis zu verpflichten.<br />
Zugang <strong>und</strong> Nutzung personenbezogener Daten sind einer Person nur im<br />
Rahmen ihrer individuellen organisatorischen Zuständigkeit erlaubt.<br />
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