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Hamburgisches - Hamburgische Beauftragte für Datenschutz und

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Zu § 6 Rechte der Betroffenen<br />

In Absatz 1 werden die Rechte der Betroffenen in einer vollständigen Aufzählung<br />

in Katalogform zusammengefasst, so dass die Betroffenen über<br />

ihre an verschiedenen Stellen im Gesetz geregelten Rechte besser informiert<br />

werden. „Die Voraussetzungen, unter denen die aufgeführten Rechte<br />

wahrgenommen werden können, ergeben sich aus den jeweils angegebenen<br />

Einzelvorschriften“ (Bü-Drs. 13/3282 zu § 6).<br />

Gemäß Absatz 2 ist ein vorheriger Verzicht auf diese Rechte unwirksam.<br />

Daher wäre zum Beispiel bezüglich des in Nr. 11 genannten Rechtes auf<br />

Anrufung des <strong>Hamburgische</strong>n <strong>Datenschutz</strong>beauftragten eine behördeninterne<br />

Regelung oder Dienstvereinbarung, dass der HmbBfDI nur über<br />

den Dienstweg angerufen werden kann, nicht zulässig.<br />

Zu § 7 Datengeheimnis<br />

Die Vorschrift verpflichtet Personen, die dienstlichen oder sonst berechtigten<br />

Zugang zu personenbezogenen Daten haben, unmittelbar zum <strong>Datenschutz</strong>,<br />

ohne dass es einer gesonderten Verpflichtungserklärung bedarf.<br />

Geschützte personenbezogene Daten dürfen nur zum Zweck der<br />

Aufgabenerfüllung verarbeitet werden. Durch das Wort „insbesondere“<br />

wird Bezug genommen auf den umfassenden Begriff der Datenverarbeitung<br />

in § 4 Abs. 2.<br />

§ 7 erfasst jede Person, die in erlaubter Weise in einer der in § 2 Abs. 1 S. 1<br />

genannten öffentlichen Stelle Kenntnis von personenbezogenen Daten<br />

nehmen kann <strong>und</strong> diese damit nutzen könnte. Allein die faktische Zugangsmöglichkeit<br />

<strong>und</strong> Möglichkeit der Nutzung reichen aus. Die Vorschrift<br />

erfasst damit auch Personen, die im Rahmen eines Auftragsdatenverarbeitungsverhältnisses<br />

oder eines entsprechenden Auftrags im Sinne des § 3<br />

Abs. 4 Zugang zu personenbezogenen Daten der öffentlichen Stelle<br />

haben. Außerdem werden Personen erfasst, die nicht mit der konkreten<br />

Aufgabenwahrnehmung betraut sind, sondern die z.B. in einem Rechenzentrum<br />

die technischen Voraussetzungen der Datenverarbeitung sicher<br />

stellen, sowie Registratur-Mitarbeiter oder behördliche <strong>Datenschutz</strong>beauftragte.<br />

§ 7 gilt im Rahmen einer Auftragsdatenverarbeitung auch <strong>für</strong> den<br />

Auftragnehmer, unabhängig davon, ob er nach § 5 BDSG verpflichtet ist,<br />

sein Personal auf das Datengeheimnis zu verpflichten.<br />

Zugang <strong>und</strong> Nutzung personenbezogener Daten sind einer Person nur im<br />

Rahmen ihrer individuellen organisatorischen Zuständigkeit erlaubt.<br />

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