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Hamburgisches - Hamburgische Beauftragte für Datenschutz und

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Machen Betroffene im Falle von automatisierten Einzelentscheidungen<br />

von ihrem Auskunftsrecht nach § 18 Gebrauch, ist der logische Aufbau der<br />

automatisierten Verarbeitung der Daten der Betroffenen mitzuteilen (siehe<br />

§ 18 Abs. 1 S. 1 Nr. 5).<br />

Absatz 1<br />

„Die Vorschrift beruht auf dem Gr<strong>und</strong>gedanken, dass Entscheidungen, die<br />

auf einer Bewertung der Persönlichkeit der Betroffenen beruhen <strong>und</strong> damit<br />

ihr Persönlichkeitsrecht im Kern berühren, nicht allein einem technischen<br />

System überlassen werden sollen, sondern letztlich von einem Menschen<br />

verantwortet werden müssen“ (Bü-Drs. 16/3995 zu § 5a).<br />

Mit „Entscheidungen“ sind vor allem solche gemeint, die die Betroffenen<br />

beschweren (zu begünstigenden Entscheidungen siehe Abs. 2 Nr. 2). Bewertungen<br />

einer Person müssen, wenn Rechtsfolgen oder Belastungen<br />

damit verb<strong>und</strong>en sind, immer auf ausreichender Tatsachengr<strong>und</strong>lage von<br />

einem Menschen (z.B. Behördenmitarbeiter) getroffen oder zumindest von<br />

einer natürlichen Person inhaltlich überprüft – <strong>und</strong> verantwortet – werden.<br />

Persönlichkeitswertungen aufgr<strong>und</strong> einzelner Profildaten dürfen also nicht<br />

von einer Maschine „technisch errechnet“ (kombiniert) werden, sondern<br />

müssen auf menschlicher Logik unter Berücksichtigung der Individualität<br />

der Betroffenen beruhen. Relevant kann dies z.B. bei (gewerbe- oder waffenrechtlichen)<br />

Zuverlässigkeitsbeurteilungen oder in Bewerberauswahlverfahren<br />

(Leistungsfähigkeit, Teamfähigkeit) werden. „Nicht ausschließlich“<br />

bedeutet, dass es zulässig ist, zunächst einen maschinellen Entscheidungsvorschlag<br />

zu erzeugen, der dann aber von einer natürlichen Person<br />

inhaltlich geprüft werden muss (vgl. Simitis, BDSG, 7. Aufl., § 6a Rn 16).<br />

Absatz 2<br />

„Absatz 2 macht von den Ausnahmemöglichkeiten des Artikels 15 Absatz 2<br />

der EG-<strong>Datenschutz</strong>richtlinie Gebrauch. Nummer 1 enthält lediglich einen<br />

klarstellenden deklaratorischen Verweis auf die Möglichkeit abweichender<br />

bereichsspezifischer Vorschriften. Nummern 2 <strong>und</strong> 3 greifen die Ausnahmemöglichkeiten<br />

des Artikels 15 Absatz 2 Buchstabe a der EG-<strong>Datenschutz</strong>richtlinie<br />

auf. Die erneute Prüfung unter Berücksichtigung der<br />

Stellungnahme der oder des Betroffenen (Nummer 3, 3. Halbsatz) darf nicht<br />

ausschließlich automatisiert erfolgen“ (Bü-Drs. 16/3995 zu § 5a).<br />

Zumindest müssen Betroffene die Möglichkeit haben, die der maschinellen<br />

Entscheidung zugr<strong>und</strong>e liegenden Profile <strong>und</strong> Bewertungsmaßstäbe zu<br />

erfahren <strong>und</strong> ihre Belange rechtzeitig einzubringen.<br />

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