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Hamburgisches - Hamburgische Beauftragte für Datenschutz und

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der Verarbeitung vorgehen. Fällt die Abwägung zugunsten der vorgebrachten<br />

persönlichen Gründe aus, so ist die weitere Datenverarbeitung unzulässig.<br />

Möglich ist auch ein Teilerfolg in dem Sinne, dass nur eine bestimmte<br />

Modalität oder Phase der Datenverarbeitung unzulässig wird. Insgesamt<br />

werden die Anwendungsfälle der Vorschrift voraussichtlich gering bleiben“<br />

(Bü-Drs. 16/3995 a.a.O.). Hat der Einwand Erfolg, muss die Daten verarbeitende<br />

Stelle mögliche Datenempfänger davon unterrichten, wenn dies<br />

keinen unverhältnismäßigen Aufwand erfordert <strong>und</strong> das schutzwürdige<br />

Interesse der Betroffenen die Unterrichtung nicht erfordert.<br />

Absatz 4<br />

Zum Gr<strong>und</strong>satz der Datenvermeidung <strong>und</strong> Datensparsamkeit hat schon<br />

das B<strong>und</strong>esverfassungsgericht im Volkszählungsurteil festgestellt, dass<br />

bereits bei der Datenerhebung zu prüfen ist, „ob das Ziel der Erhebung<br />

nicht auch durch eine anonymisierte Ermittlung erreicht werden kann“, <strong>und</strong><br />

dass „das Gebot einer möglichst frühzeitigen (faktischen) Anonymisierung,<br />

verb<strong>und</strong>en mit Vorkehrungen gegen eine Deanonymisierung“ zu beachten<br />

ist (BVerfGE 65,1, 48 f.).<br />

Die Norm betont einerseits das im Gesetz vielfach ausgedrückte Erforderlichkeitsprinzip:<br />

Es dürfen nur die personenbezogenen Daten verarbeitet<br />

werden, die <strong>für</strong> die gesetzliche Aufgabenerfüllung erforderlich sind.<br />

Zum anderen verpflichtet Abs. 4 zur Prüfung, ob das Verarbeitungsziel<br />

nicht auch ganz ohne personenbezogene Daten, nämlich anonym – etwa<br />

durch Barzahlung –, mit anonymisierten Daten, oder aber mit pseudonymen<br />

Daten erreicht werden kann. Damit verweist Abs. 4 auf § 4 Abs. 9 <strong>und</strong><br />

10. Pseudonyme Daten sind zwar auch personenbeziehbar <strong>und</strong> unterfallen<br />

damit dem <strong>Datenschutz</strong>recht; sie können aber nur durch wenige Berechtigte,<br />

die den Schlüssel bzw. die „Zuordnungsregel“ kennen, auf bestimmte<br />

Personen bezogen werden. Ebenso wie in § 8 bildet ein unangemessener<br />

Aufwand im Verhältnis zur Schutzwürdigkeit der Daten eine Grenze <strong>für</strong><br />

Maßnahmen der Anonymisierung oder Pseudonymisierung.<br />

Zu § 5a Automatisierte Einzelentscheidungen<br />

Mit dieser Vorschrift wurde die EU-<strong>Datenschutz</strong>richtlinie (Richtlinie<br />

95/46/EG) im hamburgischen Landesrecht umgesetzt. Sie regelt die Befugnis,<br />

Rechtsfolgen an eine bestimmte Art der Datenverarbeitung (Datennutzung)<br />

zu knüpfen. Die Vorschrift soll ein rechtstaatliches, transparentes<br />

Entscheidungsverfahren sichern.<br />

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