Hamburgisches - Hamburgische Beauftragte für Datenschutz und
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der Verarbeitung vorgehen. Fällt die Abwägung zugunsten der vorgebrachten<br />
persönlichen Gründe aus, so ist die weitere Datenverarbeitung unzulässig.<br />
Möglich ist auch ein Teilerfolg in dem Sinne, dass nur eine bestimmte<br />
Modalität oder Phase der Datenverarbeitung unzulässig wird. Insgesamt<br />
werden die Anwendungsfälle der Vorschrift voraussichtlich gering bleiben“<br />
(Bü-Drs. 16/3995 a.a.O.). Hat der Einwand Erfolg, muss die Daten verarbeitende<br />
Stelle mögliche Datenempfänger davon unterrichten, wenn dies<br />
keinen unverhältnismäßigen Aufwand erfordert <strong>und</strong> das schutzwürdige<br />
Interesse der Betroffenen die Unterrichtung nicht erfordert.<br />
Absatz 4<br />
Zum Gr<strong>und</strong>satz der Datenvermeidung <strong>und</strong> Datensparsamkeit hat schon<br />
das B<strong>und</strong>esverfassungsgericht im Volkszählungsurteil festgestellt, dass<br />
bereits bei der Datenerhebung zu prüfen ist, „ob das Ziel der Erhebung<br />
nicht auch durch eine anonymisierte Ermittlung erreicht werden kann“, <strong>und</strong><br />
dass „das Gebot einer möglichst frühzeitigen (faktischen) Anonymisierung,<br />
verb<strong>und</strong>en mit Vorkehrungen gegen eine Deanonymisierung“ zu beachten<br />
ist (BVerfGE 65,1, 48 f.).<br />
Die Norm betont einerseits das im Gesetz vielfach ausgedrückte Erforderlichkeitsprinzip:<br />
Es dürfen nur die personenbezogenen Daten verarbeitet<br />
werden, die <strong>für</strong> die gesetzliche Aufgabenerfüllung erforderlich sind.<br />
Zum anderen verpflichtet Abs. 4 zur Prüfung, ob das Verarbeitungsziel<br />
nicht auch ganz ohne personenbezogene Daten, nämlich anonym – etwa<br />
durch Barzahlung –, mit anonymisierten Daten, oder aber mit pseudonymen<br />
Daten erreicht werden kann. Damit verweist Abs. 4 auf § 4 Abs. 9 <strong>und</strong><br />
10. Pseudonyme Daten sind zwar auch personenbeziehbar <strong>und</strong> unterfallen<br />
damit dem <strong>Datenschutz</strong>recht; sie können aber nur durch wenige Berechtigte,<br />
die den Schlüssel bzw. die „Zuordnungsregel“ kennen, auf bestimmte<br />
Personen bezogen werden. Ebenso wie in § 8 bildet ein unangemessener<br />
Aufwand im Verhältnis zur Schutzwürdigkeit der Daten eine Grenze <strong>für</strong><br />
Maßnahmen der Anonymisierung oder Pseudonymisierung.<br />
Zu § 5a Automatisierte Einzelentscheidungen<br />
Mit dieser Vorschrift wurde die EU-<strong>Datenschutz</strong>richtlinie (Richtlinie<br />
95/46/EG) im hamburgischen Landesrecht umgesetzt. Sie regelt die Befugnis,<br />
Rechtsfolgen an eine bestimmte Art der Datenverarbeitung (Datennutzung)<br />
zu knüpfen. Die Vorschrift soll ein rechtstaatliches, transparentes<br />
Entscheidungsverfahren sichern.<br />
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