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Hamburgisches - Hamburgische Beauftragte für Datenschutz und

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Person informieren. S. 4 betont die notwendige Freiwilligkeit der Einwilligungserklärung<br />

durch die beispielhafte Angabe unzulässiger Beeinflussungen.<br />

Nach Abs. 2, S. 1 kann bei der Einwilligung von der Schriftform abgesehen<br />

werden, wenn dies wegen „besonderer Umstände“ angemessen erscheint.<br />

Besondere Umstände können z.B. darin liegen, dass bei der Einwilligung<br />

zur Teilnahme an einem Forschungsprojekt (z.B. zu Migranten-<br />

Verhalten) eine einseitige Probandenauswahl vermieden werden muss<br />

<strong>und</strong> dies nur über eine mündliche Einwilligung erreicht werden kann, vgl.<br />

<strong>für</strong> den nicht-öffentlichen Bereich § 4a Abs. 2 B<strong>und</strong>esdatenschutzgesetz.<br />

Unter „besonderen Umständen“ kann sogar eine konkludente Einwilligung<br />

in Betracht kommen – etwa, wenn der Zugang von internationalen Menschenrechts-Kontrollgremien<br />

zu Gefangenenakten nicht aufgr<strong>und</strong> einer<br />

(zu späten) individuellen Einwilligung, sondern aufgr<strong>und</strong> einer allgemeinen<br />

vorherigen Ankündigung mit ausdrücklichem Widerspruchsrecht zugelassen<br />

wird <strong>und</strong> die Gefangenen in Kenntnis der Ankündigung auf einen<br />

Widerspruch verzichten (23. TB 2010/2011, III 6.2).<br />

Absatz 3<br />

„Der neu gefasste Absatz setzt Artikel 14 Buchstabe a der EG-<strong>Datenschutz</strong>richtlinie<br />

über den ‚Widerspruch der betroffenen Person‘ um … … Der Einwand<br />

richtet sich nicht wie der (verwaltungsprozessuale) Widerspruch<br />

gegen rechtswidriges oder unzweckmäßiges Verwaltungshandeln, sondern<br />

gibt den Betroffenen Gelegenheit, besondere persönliche Gründe geltend<br />

zu machen, die gegen die an sich recht- <strong>und</strong> zweckmäßige Verarbeitung<br />

ihrer Daten oder eine bestimmte Art <strong>und</strong> Weise der Verarbeitung sprechen<br />

mögen“ (Bü-Drs. 16/3995 zu Nr. 6 (§ 5,) Abs. 3).<br />

Die Regelung gilt in erster Linie <strong>für</strong> die auf gesetzlichen Vorschriften beruhenden<br />

Verarbeitungsfälle. Bei einer auf Einwilligung beruhenden Datenverarbeitung<br />

ist es der betroffenen Person zuzumuten, gleich die Einwilligung<br />

abzulehnen <strong>und</strong> nicht erst zuzustimmen <strong>und</strong> dann prüfungsbedürftige<br />

Einwände zu erheben. Ergeben sich – z.B. in langfristigen Rechtsverhältnissen<br />

aufgr<strong>und</strong> einer Einwilligung – erst später besondere<br />

persönliche Verarbeitungshindernisse, kann die betroffene Person die Einwilligung<br />

widerrufen, siehe oben zu Abs. 2. Ist die öffentliche Stelle zur Verarbeitung<br />

der Daten spezialgesetzlich verpflichtet, hat sie keinen Spielraum<br />

<strong>für</strong> Betroffenen-Einwände. Für beide Fälle schließt S. 2 deswegen<br />

das Einwendungsrecht des S. 1 aus.<br />

Besteht das Einwendungsrecht, „ist die Daten verarbeitende Stelle gehalten<br />

zu prüfen, ob die geltend gemachten Gründe dem öffentlichen Interesse an<br />

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