Hamburgisches - Hamburgische Beauftragte für Datenschutz und
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Person informieren. S. 4 betont die notwendige Freiwilligkeit der Einwilligungserklärung<br />
durch die beispielhafte Angabe unzulässiger Beeinflussungen.<br />
Nach Abs. 2, S. 1 kann bei der Einwilligung von der Schriftform abgesehen<br />
werden, wenn dies wegen „besonderer Umstände“ angemessen erscheint.<br />
Besondere Umstände können z.B. darin liegen, dass bei der Einwilligung<br />
zur Teilnahme an einem Forschungsprojekt (z.B. zu Migranten-<br />
Verhalten) eine einseitige Probandenauswahl vermieden werden muss<br />
<strong>und</strong> dies nur über eine mündliche Einwilligung erreicht werden kann, vgl.<br />
<strong>für</strong> den nicht-öffentlichen Bereich § 4a Abs. 2 B<strong>und</strong>esdatenschutzgesetz.<br />
Unter „besonderen Umständen“ kann sogar eine konkludente Einwilligung<br />
in Betracht kommen – etwa, wenn der Zugang von internationalen Menschenrechts-Kontrollgremien<br />
zu Gefangenenakten nicht aufgr<strong>und</strong> einer<br />
(zu späten) individuellen Einwilligung, sondern aufgr<strong>und</strong> einer allgemeinen<br />
vorherigen Ankündigung mit ausdrücklichem Widerspruchsrecht zugelassen<br />
wird <strong>und</strong> die Gefangenen in Kenntnis der Ankündigung auf einen<br />
Widerspruch verzichten (23. TB 2010/2011, III 6.2).<br />
Absatz 3<br />
„Der neu gefasste Absatz setzt Artikel 14 Buchstabe a der EG-<strong>Datenschutz</strong>richtlinie<br />
über den ‚Widerspruch der betroffenen Person‘ um … … Der Einwand<br />
richtet sich nicht wie der (verwaltungsprozessuale) Widerspruch<br />
gegen rechtswidriges oder unzweckmäßiges Verwaltungshandeln, sondern<br />
gibt den Betroffenen Gelegenheit, besondere persönliche Gründe geltend<br />
zu machen, die gegen die an sich recht- <strong>und</strong> zweckmäßige Verarbeitung<br />
ihrer Daten oder eine bestimmte Art <strong>und</strong> Weise der Verarbeitung sprechen<br />
mögen“ (Bü-Drs. 16/3995 zu Nr. 6 (§ 5,) Abs. 3).<br />
Die Regelung gilt in erster Linie <strong>für</strong> die auf gesetzlichen Vorschriften beruhenden<br />
Verarbeitungsfälle. Bei einer auf Einwilligung beruhenden Datenverarbeitung<br />
ist es der betroffenen Person zuzumuten, gleich die Einwilligung<br />
abzulehnen <strong>und</strong> nicht erst zuzustimmen <strong>und</strong> dann prüfungsbedürftige<br />
Einwände zu erheben. Ergeben sich – z.B. in langfristigen Rechtsverhältnissen<br />
aufgr<strong>und</strong> einer Einwilligung – erst später besondere<br />
persönliche Verarbeitungshindernisse, kann die betroffene Person die Einwilligung<br />
widerrufen, siehe oben zu Abs. 2. Ist die öffentliche Stelle zur Verarbeitung<br />
der Daten spezialgesetzlich verpflichtet, hat sie keinen Spielraum<br />
<strong>für</strong> Betroffenen-Einwände. Für beide Fälle schließt S. 2 deswegen<br />
das Einwendungsrecht des S. 1 aus.<br />
Besteht das Einwendungsrecht, „ist die Daten verarbeitende Stelle gehalten<br />
zu prüfen, ob die geltend gemachten Gründe dem öffentlichen Interesse an<br />
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