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Hamburgisches - Hamburgische Beauftragte für Datenschutz und

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nicht-öffentliche Stellen – personenbezogene Daten aufgr<strong>und</strong> einer Einwilligung<br />

der betroffenen Person verarbeiten dürfen. Auch wenn in Abs. 2<br />

strenge Anforderungen an eine gültige Einwilligung gestellt werden, ist<br />

vorab zu klären, ob die beabsichtigte Datenverarbeitung überhaupt zum<br />

übertragenen Aufgabenbereich oder zumindest zur Annex-Kompetenz der<br />

öffentlichen Stelle gehört. Denn anders als nicht-öffentliche Stellen genießt<br />

der Staat gr<strong>und</strong>sätzlich keine Vertrags- oder allgemeine Handlungsfreiheit;<br />

vielmehr ist er umgekehrt an die Gr<strong>und</strong>rechte der Bürgerinnen <strong>und</strong> Bürger<br />

<strong>und</strong> an eine verfassungsrechtlich vorgegebene Zuständigkeitsstruktur geb<strong>und</strong>en.<br />

Staatliche Stellen der Eingriffs- <strong>und</strong> Leistungsverwaltung handeln<br />

aufgr<strong>und</strong> gesetzlicher Aufgabenübertragungen <strong>und</strong> Ermächtigungen, die<br />

ihren Aktionsradius festlegen <strong>und</strong> rechtsstaatlich begrenzen. Diese demokratische<br />

Legitimationsbasis können öffentliche Stellen gr<strong>und</strong>sätzlich<br />

nicht durch das Einholen von Einwilligungen ausdehnen. Gesetzlich gewollte<br />

Legitimationslücken dürfen nicht durch Einwilligungen überbrückt<br />

werden. So hat z.B. das B<strong>und</strong>essozialgericht entschieden, dass gesetzliche<br />

Krankenkassen von den Krankenhäusern nur die im Sozialgesetzbuch<br />

festgelegten Daten erheben dürfen <strong>und</strong> weitere Daten auch nicht<br />

durch eine Einwilligung der Versicherten erlangen können.<br />

Einwilligungen im öffentlichen Bereich kommen deswegen nur dann in Betracht,<br />

wenn eine öffentliche Stelle wie eine private Stelle auftritt oder<br />

zulässigerweise im Rahmen einer Annex-Kompetenz zum eigentlichen<br />

Aufgabenbereich agiert. Für die erste Möglichkeit mag das fiskalische<br />

Handeln der Liegenschaftsverwaltung als Beispiel gelten, <strong>für</strong> die zweite<br />

die Durchführung von Zufriedenheits- oder Statistik-Umfragen unter den<br />

betroffenen Verwaltungs-„K<strong>und</strong>en“. Entscheidend ist, dass die um die Einwilligung<br />

gebetene Person vollständig frei ist, die Einwilligung zu erteilen<br />

oder abzulehnen, ohne dass die Entscheidung irgendwelche Konsequenzen<br />

<strong>für</strong> das Verhältnis des Bürgers zur öffentlichen Stelle hat (vgl. 21. TB<br />

2006/2007, 1.).<br />

Ist in diesem verfassungsrechtlich vorgegebenen Rahmen eine Einwilligung<br />

gr<strong>und</strong>sätzlich zulässig, bestimmt Abs. 2 folgende Bedingungen <strong>für</strong><br />

die Wirksamkeit: Die Erklärung muss deutlich erkennbar sein <strong>und</strong><br />

gr<strong>und</strong>sätzlich unterschrieben werden. Geht es um eine Einwilligung im<br />

Rahmen von staatlichen Telemediendiensten, ist <strong>für</strong> die Form <strong>und</strong> Bedingungen<br />

der Einwilligung die Spezialnorm des § 13 Abs. 2 Telemediengesetz<br />

zu berücksichtigen.<br />

Vor einer schriftlichen Einwilligung nach Abs. 2 muss die notwendige Aufklärung<br />

über Gegenstand, Inhalt, Umfang, Zweck <strong>und</strong> Dauer der Datenverarbeitung,<br />

die Art der verarbeiteten Daten, mögliche Übermittlungsempfänger,<br />

die Folgen einer Ablehnung <strong>und</strong> das Widerrufsrecht der betroffenen<br />

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