Hamburgisches - Hamburgische Beauftragte für Datenschutz und
Hamburgisches - Hamburgische Beauftragte für Datenschutz und
Hamburgisches - Hamburgische Beauftragte für Datenschutz und
Erfolgreiche ePaper selbst erstellen
Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.
Nr. 1 (besondere Rechtsvorschrift) verweist z.B. auf Regelungen zur Kirchensteuererhebung,<br />
auf das Gesetz <strong>für</strong> Hilfen <strong>und</strong> Schutzmaßnahmen<br />
bei psychischen Krankheiten oder das <strong>Hamburgische</strong> Krankenhausgesetz.<br />
„Weltanschauliche Überzeugungen“ können auch zulässiger Gegenstand<br />
der Datenverarbeitung nach dem <strong>Hamburgische</strong>n Verfassungsschutzgesetz<br />
sein.<br />
Nr. 2 fordert bei einer Einwilligung in die Verarbeitung sensitiver Daten,<br />
dass sie ausdrücklich, d.h. im Hinblick auf die besondere Schutzbedürftigkeit,<br />
erklärt wurde.<br />
Auch die weiteren Nummern des S. 2 beruhen auf Einzelbestimmungen<br />
von Art. 8 Abs. 2–4 der EU-<strong>Datenschutz</strong>richtlinie, die zu übernehmen<br />
waren.<br />
Absatz 1, Satz 3<br />
„Der neu eingeführte Satz 3 schließt anknüpfend an den beschränkten Geltungsbereich<br />
der EG-<strong>Datenschutz</strong>richtlinie (Art. 3) die Datenverarbeitung<br />
zur Wahrnehmung von Gefahrenabwehr- <strong>und</strong> Strafverfolgungsaufgaben<br />
sowie die nicht–automatisierte Verarbeitung außerhalb von Dateien von der<br />
Anwendung des Satzes 2 aus. Damit bleibt es insbesondere auch in den eingangs<br />
genannten Fällen möglich, sensitive Daten in nicht weiter strukturierten<br />
Vorgangsakten zu führen, so dass den Anforderungen einer ordnungsgemäßen<br />
Verwaltung in jedem Fall genügt werden kann… …Aufgr<strong>und</strong> der<br />
Nichtgeltung des Satzes 2 (bleibt es) bei den allgemeinen Voraussetzungen<br />
<strong>für</strong> die Zulässigkeit der Datenverarbeitung nach § 5 Absatz 1 Satz 1. Auch<br />
die schon bisher aus gr<strong>und</strong>rechtlichen Erwägungen herzuleitende Forderung,<br />
dass bestimmte Datenverarbeitungen aufgr<strong>und</strong> ihrer Sensitivität in<br />
jedem Falle einer bereichsspezifischen Gr<strong>und</strong>lage bedürfen, bleibt unberührt“<br />
(Bü-Drs. 16/3995 zu Nr. 6 (§ 5) Abs. 1, am Ende).<br />
Absatz 1, Satz 4<br />
S. 4 ergänzt S. 2 Nr. 6 (Abwehr von Gemeinwohlnachteilen) durch eine obligatorische<br />
Anhörung des bzw. der behördlichen <strong>Datenschutz</strong>beauftragten<br />
oder der bzw. des <strong>Hamburgische</strong>n <strong>Beauftragte</strong>n <strong>für</strong> <strong>Datenschutz</strong> <strong>und</strong><br />
Informationsfreiheit. Angesichts der sehr allgemein formulierten Tatbestandsmerkmale<br />
bildet diese Anhörung eine notwendige zusätzliche<br />
Sicherungsvorkehrung <strong>für</strong> die Betroffenen.<br />
Absatz 2<br />
In Umsetzung der Europäischen <strong>Datenschutz</strong>richtlinie von 1995 sieht die<br />
Vorschrift vor, dass Behörden <strong>und</strong> andere öffentliche Stellen – ebenso wie<br />
71