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Hamburgisches - Hamburgische Beauftragte für Datenschutz und

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Nr. 1 (besondere Rechtsvorschrift) verweist z.B. auf Regelungen zur Kirchensteuererhebung,<br />

auf das Gesetz <strong>für</strong> Hilfen <strong>und</strong> Schutzmaßnahmen<br />

bei psychischen Krankheiten oder das <strong>Hamburgische</strong> Krankenhausgesetz.<br />

„Weltanschauliche Überzeugungen“ können auch zulässiger Gegenstand<br />

der Datenverarbeitung nach dem <strong>Hamburgische</strong>n Verfassungsschutzgesetz<br />

sein.<br />

Nr. 2 fordert bei einer Einwilligung in die Verarbeitung sensitiver Daten,<br />

dass sie ausdrücklich, d.h. im Hinblick auf die besondere Schutzbedürftigkeit,<br />

erklärt wurde.<br />

Auch die weiteren Nummern des S. 2 beruhen auf Einzelbestimmungen<br />

von Art. 8 Abs. 2–4 der EU-<strong>Datenschutz</strong>richtlinie, die zu übernehmen<br />

waren.<br />

Absatz 1, Satz 3<br />

„Der neu eingeführte Satz 3 schließt anknüpfend an den beschränkten Geltungsbereich<br />

der EG-<strong>Datenschutz</strong>richtlinie (Art. 3) die Datenverarbeitung<br />

zur Wahrnehmung von Gefahrenabwehr- <strong>und</strong> Strafverfolgungsaufgaben<br />

sowie die nicht–automatisierte Verarbeitung außerhalb von Dateien von der<br />

Anwendung des Satzes 2 aus. Damit bleibt es insbesondere auch in den eingangs<br />

genannten Fällen möglich, sensitive Daten in nicht weiter strukturierten<br />

Vorgangsakten zu führen, so dass den Anforderungen einer ordnungsgemäßen<br />

Verwaltung in jedem Fall genügt werden kann… …Aufgr<strong>und</strong> der<br />

Nichtgeltung des Satzes 2 (bleibt es) bei den allgemeinen Voraussetzungen<br />

<strong>für</strong> die Zulässigkeit der Datenverarbeitung nach § 5 Absatz 1 Satz 1. Auch<br />

die schon bisher aus gr<strong>und</strong>rechtlichen Erwägungen herzuleitende Forderung,<br />

dass bestimmte Datenverarbeitungen aufgr<strong>und</strong> ihrer Sensitivität in<br />

jedem Falle einer bereichsspezifischen Gr<strong>und</strong>lage bedürfen, bleibt unberührt“<br />

(Bü-Drs. 16/3995 zu Nr. 6 (§ 5) Abs. 1, am Ende).<br />

Absatz 1, Satz 4<br />

S. 4 ergänzt S. 2 Nr. 6 (Abwehr von Gemeinwohlnachteilen) durch eine obligatorische<br />

Anhörung des bzw. der behördlichen <strong>Datenschutz</strong>beauftragten<br />

oder der bzw. des <strong>Hamburgische</strong>n <strong>Beauftragte</strong>n <strong>für</strong> <strong>Datenschutz</strong> <strong>und</strong><br />

Informationsfreiheit. Angesichts der sehr allgemein formulierten Tatbestandsmerkmale<br />

bildet diese Anhörung eine notwendige zusätzliche<br />

Sicherungsvorkehrung <strong>für</strong> die Betroffenen.<br />

Absatz 2<br />

In Umsetzung der Europäischen <strong>Datenschutz</strong>richtlinie von 1995 sieht die<br />

Vorschrift vor, dass Behörden <strong>und</strong> andere öffentliche Stellen – ebenso wie<br />

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