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Hamburgisches - Hamburgische Beauftragte für Datenschutz und

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In § 43 Abs. 2 BDSG, §§ 21, 22 B<strong>und</strong>esstatistikgesetz (BStatG) <strong>und</strong> § 9<br />

<strong><strong>Hamburgische</strong>s</strong> Statistikgesetz (HmbStatG) sind strafbewehrte Reidentifizierungsverbote<br />

normiert.<br />

Absatz 10<br />

Pseudonymisieren ist das Verändern identifizierbarer, direkt personenbezogener<br />

Daten durch Verwendung einer Zuordnungsregel derart, dass die<br />

Einzelangaben – mit einem verhältnismäßigen Aufwand – nur in Kenntnis<br />

dieser Regel einer bestimmten oder bestimmbaren natürlichen Person zugeordnet<br />

werden kann. An die Stelle identifizierbarer Daten tritt ein Pseudonym,<br />

welches es ermöglicht, personenbezogene Daten ohne Kenntnis<br />

der Identität des Betroffenen zu nutzen.<br />

Die Grenze zwischen Anonymisieren <strong>und</strong> Pseudonymisieren ist fließend.<br />

Während das Anonymisieren von Daten darauf abzielt, deren Zuordnung<br />

zu einer Person dauerhaft gegenüber jedem auszuschließen, existiert<br />

beim Pseudonymisieren eine Zuordnungsregel, die es dem Kenner dieser<br />

Regel ermöglicht, den Personenbezug wieder herzustellen. Dabei ist zu<br />

beachten, dass das Erschweren der Identifizierung durch Pseudonym bei<br />

Fehlen der Zuordnungsfunktion zur Anonymisierung führen muss. Entscheidend<br />

ist, dass durch die Verwendung eines sicheren Pseudonyms unbefugte<br />

Dritte keine Möglichkeit der Identifizierung bekommen. Leicht<br />

identifizierbare Chiffren (z.B. Initialen, Namensbestandteile verb<strong>und</strong>en mit<br />

Geburtsdatum) genügen daher <strong>für</strong> eine wirksame Pseudonymisierung<br />

nicht (vgl. Däubler/Klebe/Wedde/Weichert, BDSG, 3. Aufl., § 3 Rn 52).<br />

Hiergegen verstießen in der Vergangenheit immer wieder Sponsoren von<br />

klinischen Arzneimittelstudien, die den Prüfärzten vorgaben, Probandendaten<br />

<strong>für</strong> den Sponsor / Arzneimittelhersteller nur mit den Initialen <strong>und</strong> /<br />

oder dem Geburtsdatum zu codieren, anstatt sie nach § 40 Abs. 2a Nr. 1b<br />

Arzneimittelgesetz (sicher) zu pseudonymisieren.<br />

Pseudonyme können unterschiedlich gestaltet werden. Hinsichtlich der<br />

verschiedenen Arten <strong>und</strong> Verfahren der Pseudonymisierung (vgl. dazu<br />

Hinweise des AK „Technische <strong>und</strong> organisatorische <strong>Datenschutz</strong>fragen“ in<br />

BfD, 17. TB, S. 601; Orientierungshilfe: Pseudonymisierung in der medizinischen<br />

Forschung http://www.datenschutz-bayern.de/technik/orient/<br />

ohilfe_psn_03.html) kann unterschieden werden, ob der Personenbezug<br />

nur vom Betroffenen (selbstgenerierte Pseudonyme), nur über eine Referenzliste<br />

(Referenz-Pseudonyme) oder nur unter Verwendung einer sog.<br />

Einweg-Funktion mit geheimen Parametern (Einweg-Pseudonyme) wieder<br />

hergestellt werden kann (Gola/Schomerus, BDSG, 11. Aufl., § 3 Rn 47).<br />

Selbst generierte Pseudonyme werden ausschließlich vom Betroffenen<br />

vergeben <strong>und</strong> dürfen nicht gleichzeitig mit dessen Identitätsdaten verwen-<br />

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