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Hamburgisches - Hamburgische Beauftragte für Datenschutz und

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Eine weitere im Bereich der Statistik verwandte Methode, die Bestimmbarkeit<br />

der Bezugspersonen aufzuheben, besteht darin, in kontrollierter Weise<br />

Fehler in den Datenbestand einzubauen (vgl. zum Ganzen Simitis, BDSG,<br />

7. Aufl., § 3 Rn 206 ff.).<br />

Insbesondere bei komplexeren Datensätzen lässt sich zumeist keine absolute,<br />

sondern nur eine faktische Anonymisierung erreichen. Wenn Daten<br />

nicht absolut anonym sind, sondern nur im Hinblick auf den unverhältnismäßigen<br />

Aufwand einer Personenbestimmung, so ist zu bedenken, dass<br />

sich dieser Aufwand im Zeitverlauf verändern kann, z.B. durch nun (leichter)<br />

verfügbares Zusatzwissen, nachträgliche Veröffentlichungen von<br />

Daten, welche eine Zuordnung ermöglichen, oder neue automatisierte<br />

Datenverarbeitungsverfahren. Ein Beispiel ist die Anonymität von DNA-Sequenzen:<br />

Je verbreiteter genetische Untersuchungen nicht nur in der<br />

Forschung, sondern auch in der (personenbezogenen) Diagnostik werden,<br />

desto größer das Risiko, dass DNA-Vergleiche z.B. in forschenden Universitätskliniken<br />

zu einer Identifizierbarkeit der Person führen, von der die<br />

Probe stammt.<br />

Nur faktisch anonymisierte Daten sind daher zwar aktuell nicht personenbezogen,<br />

aber doch potentiell personenbezogen (vgl. Simitis, BDSG,<br />

7. Aufl., § 3 Rn 36). Der Begriff des Anonymisierens schließt somit ein<br />

gewisses Restrisiko der Reidentifizierung ein (vgl. Däubler/Klebe/Wedde/<br />

Weichert, BDSG, 3. Aufl., § 3 Rn 50).<br />

Diesem Risiko der Reidentifizierung muss durch geeignete technische <strong>und</strong><br />

organisatorische Maßnahmen Rechnung getragen werden. So müssen<br />

Schutzmaßnahmen gegen unbefugten Zugang <strong>und</strong> zur Sicherung der<br />

Integrität ergriffen werden. Getroffene technische <strong>und</strong> organisatorische<br />

Maßnahmen müssen regelmäßig auf ihre anhaltende Wirksamkeit geprüft<br />

werden <strong>und</strong> bei der Übermittlung oder Veröffentlichung anonymisierter Datenbestände<br />

muss berücksichtigt werden, dass solche Datenbestände,<br />

auch wenn sie <strong>für</strong> sich genommen anonym sind, im Verhältnis zu anderen,<br />

ähnlich hergestellten Datenbeständen gerade das Zusatzwissen enthalten<br />

können, das eine Identifizierung von Bezugspersonen mit geringerem Aufwand<br />

ermöglichen kann. Die <strong>für</strong> eine statistische Datenbank oder ein sozialwissenschaftliches<br />

Archiv verantwortliche Stelle muss daher den Umlauf<br />

von Versionen, die im Zusammenspiel eine Bestimmbarkeit der Betroffenen<br />

mit verhältnismäßigem Aufwand ermöglichen könnten, genau kontrollieren,<br />

z.B. indem solche Datenbestände nur <strong>für</strong> begrenzte Zeit zur<br />

Verfügung gestellt werden (vgl. zum Ganzen Simitis, BDSG, 7. Aufl.; § 3 Rn<br />

36 <strong>und</strong> 211). Nicht mehr erforderliche anonymiserte Daten sollten daher<br />

gelöscht werden, um jedwede Reidentifizierungsgefahr auszuschließen.<br />

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