Hamburgisches - Hamburgische Beauftragte für Datenschutz und
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haupt nicht mehr herstellbar ist, sondern auch dann, wenn die Zuordnung<br />
nur noch mit unverhältnismäßigem Aufwand an Zeit, Kosten <strong>und</strong> Arbeitskraft<br />
möglich wäre (faktische Anonymisierung)“ (Bü-Drs. 15/ 4411 zu § 4 Abs. 9).<br />
Ziel der Anonymisierung ist es, den Gehalt eines Datensatzes zu einer<br />
Person zu erhalten, ohne dass noch eine inhaltliche Aussage über eine<br />
bestimmte Person möglich ist. Solche anonymisierten Daten werden im<br />
Bereich der Statistik <strong>und</strong> Planung <strong>und</strong> der wissenschaftlichen Forschung<br />
verwendet.<br />
Abs. 9 unterscheidet in seiner Definition zwei Arten des Anonymisierens.<br />
Alternative 1 betrifft die absolute Anonymisierung, bei der <strong>für</strong> die verbleibenden<br />
Daten überhaupt kein Personenbezug mehr hergestellt werden<br />
kann. Alternative 2 bezeichnet die sogenannte faktische Anonymisierung,<br />
bei der die Herstellung des Personenbezugs zwar theoretisch, aber nur<br />
noch mit unverhältnismäßigem Aufwand an Zeit, Kosten <strong>und</strong> Arbeitskraft<br />
möglich ist.<br />
Bei der Beantwortung der Frage, ob der zu betreibende Aufwand „unverhältnismäßig<br />
hoch“ wäre <strong>und</strong> deshalb ein Personenbezug praktisch nicht<br />
mehr hergestellt werden kann, sind strenge Maßstäbe anzusetzen. Es handelt<br />
sich dabei immer um eine aus objektiver Sicht zu treffende Einzelfallentscheidung.<br />
Dabei kommt es darauf an, ob Erkenntnisquellen (Zusatzwissen)<br />
zur Verfügung stehen oder stehen könnten, welche eine personenbezogene<br />
Zuordnung ermöglichen würden. Der Streit, ob Zusatzwissen<br />
nur der Daten verarbeitenden Stelle oder auch das Zusatzwissen Dritter<br />
ausreicht, ist durch die EG-<strong>Datenschutz</strong>richtlinie 95/46 (Erwägungsgr<strong>und</strong><br />
26) dahingehend entschieden worden, dass auch Drittwissen ausreicht.<br />
Für die Verfügbarkeit des Zusatzwissens genügt also auch eine theoretische<br />
Möglichkeit. Nicht beachtlich ist, dass diese Möglichkeit nicht in Anspruch<br />
genommen werden soll oder dass der Aufwand einer Zuordnung<br />
nur <strong>für</strong> die betreffende Stelle unverhältnismäßig ist. Wenn auch das Zusatzwissen<br />
nur unter einem unverhältnismäßigen Aufwand an Zeit, Kosten<br />
<strong>und</strong> Arbeitskraft beschafft werden kann, genügt dies <strong>für</strong> eine Anonymisierung.<br />
Die verantwortliche Stelle trägt die Beweislast <strong>für</strong> eine ausreichende<br />
Anonymisierung (vgl. Däubler/Klebe/Wedde/Weichert, BDSG, 3. Aufl., § 3<br />
Rn 46 f.). Eine Anonymisierung kann in sehr unterschiedlicher Weise erfolgen.<br />
Bereits Erhebung <strong>und</strong> Speicherung können anonym erfolgen. Dies<br />
setzt jedoch voraus, dass nicht feststellbar ist (z.B. durch Markierungen der<br />
Belege oder Handschriftenabgleich), wer welche Erhebungsbögen abgegeben<br />
hat. Auch darf nicht nach Angaben gefragt werden, durch die Einzelne<br />
ohne unverhältnismäßig großen Aufwand aus der Gesamtmenge der<br />
Befragten bestimmbar sind.<br />
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