30.12.2013 Aufrufe

Hamburgisches - Hamburgische Beauftragte für Datenschutz und

Hamburgisches - Hamburgische Beauftragte für Datenschutz und

Hamburgisches - Hamburgische Beauftragte für Datenschutz und

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.

YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.

haupt nicht mehr herstellbar ist, sondern auch dann, wenn die Zuordnung<br />

nur noch mit unverhältnismäßigem Aufwand an Zeit, Kosten <strong>und</strong> Arbeitskraft<br />

möglich wäre (faktische Anonymisierung)“ (Bü-Drs. 15/ 4411 zu § 4 Abs. 9).<br />

Ziel der Anonymisierung ist es, den Gehalt eines Datensatzes zu einer<br />

Person zu erhalten, ohne dass noch eine inhaltliche Aussage über eine<br />

bestimmte Person möglich ist. Solche anonymisierten Daten werden im<br />

Bereich der Statistik <strong>und</strong> Planung <strong>und</strong> der wissenschaftlichen Forschung<br />

verwendet.<br />

Abs. 9 unterscheidet in seiner Definition zwei Arten des Anonymisierens.<br />

Alternative 1 betrifft die absolute Anonymisierung, bei der <strong>für</strong> die verbleibenden<br />

Daten überhaupt kein Personenbezug mehr hergestellt werden<br />

kann. Alternative 2 bezeichnet die sogenannte faktische Anonymisierung,<br />

bei der die Herstellung des Personenbezugs zwar theoretisch, aber nur<br />

noch mit unverhältnismäßigem Aufwand an Zeit, Kosten <strong>und</strong> Arbeitskraft<br />

möglich ist.<br />

Bei der Beantwortung der Frage, ob der zu betreibende Aufwand „unverhältnismäßig<br />

hoch“ wäre <strong>und</strong> deshalb ein Personenbezug praktisch nicht<br />

mehr hergestellt werden kann, sind strenge Maßstäbe anzusetzen. Es handelt<br />

sich dabei immer um eine aus objektiver Sicht zu treffende Einzelfallentscheidung.<br />

Dabei kommt es darauf an, ob Erkenntnisquellen (Zusatzwissen)<br />

zur Verfügung stehen oder stehen könnten, welche eine personenbezogene<br />

Zuordnung ermöglichen würden. Der Streit, ob Zusatzwissen<br />

nur der Daten verarbeitenden Stelle oder auch das Zusatzwissen Dritter<br />

ausreicht, ist durch die EG-<strong>Datenschutz</strong>richtlinie 95/46 (Erwägungsgr<strong>und</strong><br />

26) dahingehend entschieden worden, dass auch Drittwissen ausreicht.<br />

Für die Verfügbarkeit des Zusatzwissens genügt also auch eine theoretische<br />

Möglichkeit. Nicht beachtlich ist, dass diese Möglichkeit nicht in Anspruch<br />

genommen werden soll oder dass der Aufwand einer Zuordnung<br />

nur <strong>für</strong> die betreffende Stelle unverhältnismäßig ist. Wenn auch das Zusatzwissen<br />

nur unter einem unverhältnismäßigen Aufwand an Zeit, Kosten<br />

<strong>und</strong> Arbeitskraft beschafft werden kann, genügt dies <strong>für</strong> eine Anonymisierung.<br />

Die verantwortliche Stelle trägt die Beweislast <strong>für</strong> eine ausreichende<br />

Anonymisierung (vgl. Däubler/Klebe/Wedde/Weichert, BDSG, 3. Aufl., § 3<br />

Rn 46 f.). Eine Anonymisierung kann in sehr unterschiedlicher Weise erfolgen.<br />

Bereits Erhebung <strong>und</strong> Speicherung können anonym erfolgen. Dies<br />

setzt jedoch voraus, dass nicht feststellbar ist (z.B. durch Markierungen der<br />

Belege oder Handschriftenabgleich), wer welche Erhebungsbögen abgegeben<br />

hat. Auch darf nicht nach Angaben gefragt werden, durch die Einzelne<br />

ohne unverhältnismäßig großen Aufwand aus der Gesamtmenge der<br />

Befragten bestimmbar sind.<br />

65

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!