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Hamburgisches - Hamburgische Beauftragte für Datenschutz und

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einer ohne weiteres auswertbaren Datei ausgehen.“ (Bü-Drs. 16/3995 zu<br />

§ 4 Abs. 6).<br />

Zu beachten ist, dass die genannten Sonderregelungen (Aktenprivilegien)<br />

<strong>für</strong> die aktenmäßige Bearbeitung zu Zeiten der Papieraktenführung getroffen<br />

wurden <strong>und</strong> sich daher auch nur auf Papierakten beziehen. Für die<br />

immer mehr zunehmende Datenverarbeitung in elektronische Akten sind<br />

die spezialgesetzlichen Vorschriften, welche die elektronische Aktenführung<br />

regeln, zu beachten.<br />

Gemeinsames Merkmal aller Dateien <strong>und</strong> auch der Akten ist, dass sie<br />

Sammlungen von personenbezogenen Daten auf Datenträgern sind.<br />

In § 4 Abs. 6 wird zwischen der automatisierten Datei <strong>und</strong> der nicht-automatisierten<br />

Datei unterschieden. In einer automatisierten Datei werden personenbezogene<br />

Daten durch ein bestimmtes automatisiertes Verfahren verarbeitet.<br />

Ein automatisiertes Verfahren umfasst demzufolge sämtliche Programme<br />

<strong>und</strong> Programmteile, mit denen die Daten verarbeitende Stelle aufgr<strong>und</strong><br />

einer bestimmten Rechtsgr<strong>und</strong>lage <strong>für</strong> einen bestimmten Zweck<br />

personenbezogene Daten verarbeitet. Bei einem automatisierten Verfahren<br />

werden Daten von Systemkomponenten nach vorgegebenen Regeln in<br />

Programmen verarbeitet. Es müssen dabei nicht alle Phasen der Verarbeitung<br />

automatisiert sein. Beispielsweise ist die Speicherung der Daten nicht<br />

zwingend erforderlich. Daher fällt auch die Videobeobachtung unter den<br />

Begriff des automatisierten Verfahrens, auch wenn keine Aufzeichnung erfolgt.<br />

In der Praxis wird häufig die Frage gestellt, ob es sich bei Bürokommunikationsprogrammen,<br />

wie etwa Textverarbeitungs- oder Tabellenkalkulationsprogrammen,<br />

um ein automatisiertes Verfahren i.S. des <strong>Datenschutz</strong>gesetzes<br />

handelt. Ein Bürokommunikationsprogramm <strong>für</strong> sich allein<br />

kann kein automatisiertes Verfahren i.S. d. HmbDSG sein, weil kein Bezug<br />

zur Verarbeitung personenbezogener Daten besteht. Im Gegensatz dazu<br />

sind aber das Bürokommunikationsprogramm <strong>und</strong> damit erstellte Dateien,<br />

mit denen personenbezogene Daten verarbeitet werden (z.B. Excel-Tabelle<br />

mit zu überwachenden Gaststättenbetreibern etc.), automatisierte Verfahren<br />

i.S. d. HmbDSG.<br />

Dem verarbeitungstechnisch geprägten Dateibegriff werden diejenigen<br />

nicht-automatisierten sonstigen strukturierten Datensammlungen gleichgestellt,<br />

die gleichartig aufgebaut sind <strong>und</strong> nach bestimmten Merkmalen<br />

geordnet <strong>und</strong> ausgewertet werden können (nicht-automatisierte Datei) (vgl.<br />

Bü-Drs. 13/3282 zu § 4 Abs. 5). Eine nicht-automatisierte Datensammlung<br />

ist dann gleichartig aufgebaut, wenn sie derart strukturiert ist, dass sie eine<br />

äußere Ordnung aufweist, nach der die verschiedenen Arten von Daten in<br />

einer bestimmten räumlichen Verteilung, einer bestimmten physikalischen<br />

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