Hamburgisches - Hamburgische Beauftragte für Datenschutz und
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einer ohne weiteres auswertbaren Datei ausgehen.“ (Bü-Drs. 16/3995 zu<br />
§ 4 Abs. 6).<br />
Zu beachten ist, dass die genannten Sonderregelungen (Aktenprivilegien)<br />
<strong>für</strong> die aktenmäßige Bearbeitung zu Zeiten der Papieraktenführung getroffen<br />
wurden <strong>und</strong> sich daher auch nur auf Papierakten beziehen. Für die<br />
immer mehr zunehmende Datenverarbeitung in elektronische Akten sind<br />
die spezialgesetzlichen Vorschriften, welche die elektronische Aktenführung<br />
regeln, zu beachten.<br />
Gemeinsames Merkmal aller Dateien <strong>und</strong> auch der Akten ist, dass sie<br />
Sammlungen von personenbezogenen Daten auf Datenträgern sind.<br />
In § 4 Abs. 6 wird zwischen der automatisierten Datei <strong>und</strong> der nicht-automatisierten<br />
Datei unterschieden. In einer automatisierten Datei werden personenbezogene<br />
Daten durch ein bestimmtes automatisiertes Verfahren verarbeitet.<br />
Ein automatisiertes Verfahren umfasst demzufolge sämtliche Programme<br />
<strong>und</strong> Programmteile, mit denen die Daten verarbeitende Stelle aufgr<strong>und</strong><br />
einer bestimmten Rechtsgr<strong>und</strong>lage <strong>für</strong> einen bestimmten Zweck<br />
personenbezogene Daten verarbeitet. Bei einem automatisierten Verfahren<br />
werden Daten von Systemkomponenten nach vorgegebenen Regeln in<br />
Programmen verarbeitet. Es müssen dabei nicht alle Phasen der Verarbeitung<br />
automatisiert sein. Beispielsweise ist die Speicherung der Daten nicht<br />
zwingend erforderlich. Daher fällt auch die Videobeobachtung unter den<br />
Begriff des automatisierten Verfahrens, auch wenn keine Aufzeichnung erfolgt.<br />
In der Praxis wird häufig die Frage gestellt, ob es sich bei Bürokommunikationsprogrammen,<br />
wie etwa Textverarbeitungs- oder Tabellenkalkulationsprogrammen,<br />
um ein automatisiertes Verfahren i.S. des <strong>Datenschutz</strong>gesetzes<br />
handelt. Ein Bürokommunikationsprogramm <strong>für</strong> sich allein<br />
kann kein automatisiertes Verfahren i.S. d. HmbDSG sein, weil kein Bezug<br />
zur Verarbeitung personenbezogener Daten besteht. Im Gegensatz dazu<br />
sind aber das Bürokommunikationsprogramm <strong>und</strong> damit erstellte Dateien,<br />
mit denen personenbezogene Daten verarbeitet werden (z.B. Excel-Tabelle<br />
mit zu überwachenden Gaststättenbetreibern etc.), automatisierte Verfahren<br />
i.S. d. HmbDSG.<br />
Dem verarbeitungstechnisch geprägten Dateibegriff werden diejenigen<br />
nicht-automatisierten sonstigen strukturierten Datensammlungen gleichgestellt,<br />
die gleichartig aufgebaut sind <strong>und</strong> nach bestimmten Merkmalen<br />
geordnet <strong>und</strong> ausgewertet werden können (nicht-automatisierte Datei) (vgl.<br />
Bü-Drs. 13/3282 zu § 4 Abs. 5). Eine nicht-automatisierte Datensammlung<br />
ist dann gleichartig aufgebaut, wenn sie derart strukturiert ist, dass sie eine<br />
äußere Ordnung aufweist, nach der die verschiedenen Arten von Daten in<br />
einer bestimmten räumlichen Verteilung, einer bestimmten physikalischen<br />
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