Hamburgisches - Hamburgische Beauftragte für Datenschutz und
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in Akten, so dass insoweit die Definition des Dateibegriffs an Bedeutung<br />
verloren hat (vgl. Bü-Drs. 13/3282 zu § 1 <strong>und</strong> § 4 Abs. 5).<br />
Seit der Gesetzesänderung im Jahre 2001 wird der Begriff der Datei im<br />
HmbDSG in Anlehnung an Art. 2 Buchstabe c der EG-<strong>Datenschutz</strong>richtlinie<br />
definiert. Danach ist eine Datei jede strukturierte Sammlung personenbezogener<br />
Daten, die nach bestimmten Kriterien zugänglich ist, so dass<br />
auch strukturierte Akten <strong>und</strong> Aktensammlungen vom Dateibegriff erfasst<br />
werden. Eine strukturierte Aktensammlung liegt vor, wenn z.B. die zu einer<br />
Person geführte Akte in einer Hängeregistratur abgelegt wird, deren Ordnung<br />
an die alphabetische Reihenfolge der Namen anknüpft oder durch<br />
Aktenzeichen nach Aktenplan gekennzeichnet ist. Dadurch, dass Akten<br />
nun vom Dateibegriff umfasst wurden, wurde die bis dato bestehende eigenständige<br />
Legaldefinition des Begriffs der Akte als „jede sonstige amtlichen<br />
<strong>und</strong> dienstlichen Zwecken dienende Unterlage; nicht hierunter fallen<br />
Vorentwürfe <strong>und</strong> Notizen, die nicht Bestandteil eines Vorgangs werden sollen“<br />
<strong>für</strong> verzichtbar erachtet (Bü-Drs. 16/3995 zu § 4 Abs. 6).<br />
Nach wie vor sind jedoch „<strong>für</strong> die aktenmäßige Datenverarbeitung einige<br />
Sonderregelungen unvermeidbar, weil sich nur so sachgerechte <strong>und</strong> überzeugende<br />
Ergebnisse erzielen lassen. Bei konventioneller Verarbeitung personenbezogener<br />
Daten in bzw. aus Akten handelt es sich gegenüber der automatisierten<br />
Datenverarbeitung oft nicht um ausschließlich auf eine bestimmte<br />
Person bezogene Einzelinformationen, sondern um personenbezogene<br />
Angaben, die untrennbar mit anderen Daten verb<strong>und</strong>en sind, so dass<br />
die an sich gebotene beschränkte Übermittlung, die Auskunft oder die Korrektur<br />
bestimmter Daten in der Regel nicht möglich ist, ohne den inneren <strong>und</strong><br />
äußeren Sachzusammenhang der Informationen zu zerstören. Bestimmte<br />
Pflichten datenverarbeitender Stellen können daher nicht mit den gleichen<br />
Methoden verwirklicht werden, wie dies bei der Datenverarbeitung in automatisierten<br />
Verfahren möglich ist.“ (Bü-Drs. 13/3282 zu § 4 Abs. 6). Bei der<br />
Anwendung dieser Sonderregelungen <strong>für</strong> die aktenmäßige Datenverarbeitung<br />
(z.B. § 14 Abs. 2 Übermittlung aus Akten, § 18 Abs. 1 Auskunft aus<br />
Akten, § 19 Abs. 2 u. 3 Sperrung <strong>und</strong> Löschung von Daten) führte die<br />
frühere Legaldefinition des Aktenbegriffs „nicht wesentlich weiter, da es<br />
dort ersichtlich nicht darauf ankommt, dass es sich um eine amtlichen oder<br />
dienstlichen Zwecken dienende Unterlage handelt, was auch von einzelnen<br />
Vorgängen innerhalb einer Akte behauptet werden könnte, sondern auf den<br />
Konvolutcharakter einer Akte im herkömmlichen Sinne, der die Erschließung<br />
einzelner Daten wesentlich erschwert, auf der anderen Seite aber auch die<br />
davon ausgehenden Gefahren <strong>für</strong> das Recht auf informationelle Selbstbestimmung<br />
als weniger gravierend erscheinen lässt, als diejenigen, die von<br />
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