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Hamburgisches - Hamburgische Beauftragte für Datenschutz und

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in Akten, so dass insoweit die Definition des Dateibegriffs an Bedeutung<br />

verloren hat (vgl. Bü-Drs. 13/3282 zu § 1 <strong>und</strong> § 4 Abs. 5).<br />

Seit der Gesetzesänderung im Jahre 2001 wird der Begriff der Datei im<br />

HmbDSG in Anlehnung an Art. 2 Buchstabe c der EG-<strong>Datenschutz</strong>richtlinie<br />

definiert. Danach ist eine Datei jede strukturierte Sammlung personenbezogener<br />

Daten, die nach bestimmten Kriterien zugänglich ist, so dass<br />

auch strukturierte Akten <strong>und</strong> Aktensammlungen vom Dateibegriff erfasst<br />

werden. Eine strukturierte Aktensammlung liegt vor, wenn z.B. die zu einer<br />

Person geführte Akte in einer Hängeregistratur abgelegt wird, deren Ordnung<br />

an die alphabetische Reihenfolge der Namen anknüpft oder durch<br />

Aktenzeichen nach Aktenplan gekennzeichnet ist. Dadurch, dass Akten<br />

nun vom Dateibegriff umfasst wurden, wurde die bis dato bestehende eigenständige<br />

Legaldefinition des Begriffs der Akte als „jede sonstige amtlichen<br />

<strong>und</strong> dienstlichen Zwecken dienende Unterlage; nicht hierunter fallen<br />

Vorentwürfe <strong>und</strong> Notizen, die nicht Bestandteil eines Vorgangs werden sollen“<br />

<strong>für</strong> verzichtbar erachtet (Bü-Drs. 16/3995 zu § 4 Abs. 6).<br />

Nach wie vor sind jedoch „<strong>für</strong> die aktenmäßige Datenverarbeitung einige<br />

Sonderregelungen unvermeidbar, weil sich nur so sachgerechte <strong>und</strong> überzeugende<br />

Ergebnisse erzielen lassen. Bei konventioneller Verarbeitung personenbezogener<br />

Daten in bzw. aus Akten handelt es sich gegenüber der automatisierten<br />

Datenverarbeitung oft nicht um ausschließlich auf eine bestimmte<br />

Person bezogene Einzelinformationen, sondern um personenbezogene<br />

Angaben, die untrennbar mit anderen Daten verb<strong>und</strong>en sind, so dass<br />

die an sich gebotene beschränkte Übermittlung, die Auskunft oder die Korrektur<br />

bestimmter Daten in der Regel nicht möglich ist, ohne den inneren <strong>und</strong><br />

äußeren Sachzusammenhang der Informationen zu zerstören. Bestimmte<br />

Pflichten datenverarbeitender Stellen können daher nicht mit den gleichen<br />

Methoden verwirklicht werden, wie dies bei der Datenverarbeitung in automatisierten<br />

Verfahren möglich ist.“ (Bü-Drs. 13/3282 zu § 4 Abs. 6). Bei der<br />

Anwendung dieser Sonderregelungen <strong>für</strong> die aktenmäßige Datenverarbeitung<br />

(z.B. § 14 Abs. 2 Übermittlung aus Akten, § 18 Abs. 1 Auskunft aus<br />

Akten, § 19 Abs. 2 u. 3 Sperrung <strong>und</strong> Löschung von Daten) führte die<br />

frühere Legaldefinition des Aktenbegriffs „nicht wesentlich weiter, da es<br />

dort ersichtlich nicht darauf ankommt, dass es sich um eine amtlichen oder<br />

dienstlichen Zwecken dienende Unterlage handelt, was auch von einzelnen<br />

Vorgängen innerhalb einer Akte behauptet werden könnte, sondern auf den<br />

Konvolutcharakter einer Akte im herkömmlichen Sinne, der die Erschließung<br />

einzelner Daten wesentlich erschwert, auf der anderen Seite aber auch die<br />

davon ausgehenden Gefahren <strong>für</strong> das Recht auf informationelle Selbstbestimmung<br />

als weniger gravierend erscheinen lässt, als diejenigen, die von<br />

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